Die Privatisierung der Gesetzgebung durch die Erstellung von Gesetzentwürfen durch Rechtsanwaltskanzleien

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9026 Die Privatisierung der Gesetzgebung durch die Erstellung von Gesetzentwürfen durch Rechtsanwaltskanzleien Vorbemerkung der Fragesteller DieGesetzgebungisteinehoheitlicheAufgabederstaatlichenInstitutionen. InsbesonderedemDeutschenBundestagkommtdabeieineüberragendeBedeutungzu,denneristdaseinzigedirektdemokratischlegitimierteOrgan.Er istdielegislative.rechtsstaatlichegrundsätzeverlangen,dassdasparlament selbstallewesentlichenentscheidungentrifft.esspieltmitseinenöffentlichendebattenundabstimmungeneinezentralerolleinderöffentlichen Meinungsbildung.DurchdenBeschlusseinesGesetzesübernimmtderDeutscheBundestagdievollepolitischeVerantwortungfüreinGesetzundseine Auswirkungen.AlsVertreterdesganzenVolkessinddieAbgeordnetenbeider AbwägungvonVor-undNachteileneinesGesetzesdemGemeinwohlverpflichtet. DasInitiativrechtfürGesetzestehtnachArtikel76Absatz1desGrundgesetzes (GG)demDeutschenBundestag,derBundesregierungunddemBundesrat zu.obwohlderdeutschebundestagnachartikel77absatz1satz1ggdas zentralegesetzgebungsorganist,isteshäufigdiebundesregierung,dieeinen Gesetzentwurfvorlegt.Ebenfallshäufigzubeobachtenist,diewortgleicheparalleleEinbringungeinesGesetzentwurfsderBundesregierungdurchdiesie tragendenfraktionenimdeutschenbundestag,umdasverfahrenzubeschleunigen.inderletztenlegislaturperiodegingenfast80prozentder616 verabschiedetengesetzeaufregierungsvorlagenzurück (Parlamentsdokumentation16.Wahlperiode).DasPrimatderBundesregierungbeiderErarbeitungeinesGesetzentwurfsberuhtvorallemdarauf,dassdieBundesregierung sichaufdiefachkompetenzderministerialverwaltungstützenkann,während demgesetzgeberselbst,dieressourcenfehlen,umeigenständiggesetzesvorlagenzuerstellen.dabeikommtdementwurfeinesgesetzesimgesetzgebungsverfahrendurchdensogenanntenankereffekt,alsodervorprägung einerdebattedurchdenbestehendentextvorschlag,eineüberragendebedeutungzu.faktischbestimmtdiefederführungüberdiegesetzesvorlageden RahmenderDiskussion,daindenmeistenFällennurÄnderungenandem Vorschlagvorgenommenwerden,ohnedassderEntwurfselbstvölligverändert wird. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom4.April2012übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode NichtimmerwirddieVorlagefüreinGesetzvomfederführendenBundesministeriumselbsterarbeitet.TeilweisewirddieAusarbeitungvonganzenGesetzentwürfenaufprivateDritte zumeistanwaltskanzleien übertragen:das sogenanntegesetzgebungsoutsourcing.voneinersonstigenbeteiligungprivaterannormsetzungsverfahren,wiez.b.durchabgabeeinerstellungnahme vonhochschulprofessorenoderberufsverbänden,unterscheidetdasgesetzgebungsoutsourcingsichdadurch,dassdergesetzentwurfselbstvonprivaten erstelltwirdundnichtnureinflussaufeinenbereitsdurchdiebundesministerienformuliertengesetzentwurfgenommenwird.fürvielöffentlichesaufsehensorgteder LinklatersFall.DieAnwaltskanzleiLinklaterswurdevor demhintergrundderfinanzkriseimjahr2009vombundesministeriumfür WirtschaftundTechnologiemitderErstellungeinesGesetzentwurfszurRettungderalssystemrelevanteingestuftenHypoRealEstatebeauftragt,dem späterenrettungsübernahmegesetzalsteildesfinanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes (Gesetzvom7.April2009,BGBl.I,S.725).DerGesetzentwurfwurdemitdemLogoderAnwaltskanzleiverseheneingereicht.DadurchwurdederVorgangpublik,deranschließendfürheftigeöffentliche Debattensorgte.ZuvorwarimHerbst2008bereitsdieRechtsanwaltskanzlei FreshfieldsBruckhausDeringermitderErarbeitungeinerGesetzesvorlage beauftragtworden,dieimfinanzmarktstabilisierungsgesetz (Gesetzvom 17.Oktober2008,BGBl.I,S.1982)mündete.NachbisherigemErkenntnisstandwerdendieAufträgenichtausgeschriebenoderveröffentlicht.OffiziellenAngabenderBundesregierungzufolgeentstandenimJahr2007Kostenin Höhevon40Mio.EurofürdasGesetzgebungsoutsourcing.Dahingegen schätzenanderequellenwiederbunddersteuerzahlerdeutschlande.v.für dasselbejahr,dassdiehierfüraufgewandtenkostenbeibiszu160mio.euro lagen. DieseAusgabenwurdengetätigt,obwohldasBundesministeriumfürJustiz erklärte,ebenfallszurerstellungeinesderartigengesetzentwurfsinderlage gewesenundvomdamaligenbundeswirtschaftsministerkarl-theodorfreiherr zu Guttenberg aus Profilierungsgründen übergangen worden zu sein. DieBeteiligungprivaterDritteramGesetzgebungsverfahrenistgesetzlich nichtgeregelt.zwarweistartikel76absatz1ggdasinitiativrechtfürgesetzenurderlegislativeundderexekutivezuundnichtprivaten,dasbedeutetjedochnicht,dasseinesolchebeteiligunggrundsätzlichverbotenist.denn werdievorlagefüreingesetzerarbeitet,unterfälltnichtdem äußerengesetzgebungsverfahren desartikels76absatz1gg,sonderndem inneren Gesetzgebungsverfahren,dasineinemgewissenRahmendurchdieGemeinsameGeschäftsordnungderBundesministerien (GGO)geregeltist,nichtaber direktinderverfassung.solangediebundesregierungdengesetzentwurf nachdenregelungendesartikels76ggeinbringt,sinddessenvoraussetzungenzumindestformalerfüllt.verfassungsrechtlichegrenzenkönnenaberin demfunktionsvorbehaltdesartikels34absatz4ggsowiedemrechtsstaats- und Demokratieprinzip des Artikels 20 GG gefunden werden. DieGesetzgebungwirdwegenderGrundrechtswesentlichkeitdesGesetzesvollzugsteilweisedemFunktionsvorbehaltdesArtikels33Absatz4GGunterstellt,nachdemdieAusübunghoheitlicherBefugnissealsständigeAufgabeinderRegelanAngehörigedesöffentlichenDiensteszuübertragenist. AlleindieöffentlicheVerwaltunggarantiereeineumfassendeOrientierungam Gemeinwohl.FüreineverfassungsrechtlicheZulässigkeitderBeteiligung PrivateranderErstellungeinesGesetzentwurfswirddahergefolgert,dassein eigenersachlicherverarbeitungsprozessderbundesregierungerforderlichsei, um die Gemeinwohlorientierung in der Gesetzgebung zu gewährleisten. AuchausdemRechtsstaats-undDemokratieprinzipdesArtikels20GGwird zumteileinaktderinhaltlichenaneignungdurchdaseinbringendebundesministeriumgefordert.begründetwirddiesmitderorganisations-undentscheidungshoheitimstaat,dienurdurchdemokratischlegitimiertestellen ausgeübtwerdendürfe,umdieorientierungamwohlderallgemeinheitzu sichern.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9266 DieGemeinsameGeschäftsordnungderBundesministerien (GGO)enthält kaumregelungenfürdieerstellungvongesetzesvorlagendurchexterne Dritte.Allenfallsin 45Absatz5Satz1GGOfindetsicheinAnhaltspunkt. Danachsollen UmfangreicheoderkostspieligeVorarbeiten beimeinungsverschiedenheitenzwischendenhauptsächlichbeteiligtenbundesministerien nichtbegonnenoderveranlasstwerden,bevordaskabinettentschiedenhat. DieErstellungvonGesetzentwürfenlässtsichzwareventuellunter Vorarbeiten subsumieren,wennderbegriffweitausgelegtwird.allerdingsgreift 45Absatz5Satz1GGOnur,wennMeinungsverschiedenheitenzwischen Bundesministerienbestehen.ZudemlässtdieVorschriftoffen,wanndieErstellungeinesGesetzentwurfsinfragekommt.AuchandereRegelungender GGO greifen für das Gesetzgebungsoutsourcing nicht. BesondersbedenklichistdieErstellungvonGesetzentwürfendurchAnwaltskanzleien.StandesvertreterderAnwaltschaftbetonenzwarzuRecht,dassAnwältinnenundAnwälteklassischerweiseinderLagesind,dieRechtsprobleme anderer,auchvoninstitutionenzulösen.diejuristischequalitätderarbeit wirdauchnichtinabredegestellt.imgegenteil:ausdemrückgriffauf hochqualifizierteundinderregelauchhochspezialisierteanwaltskanzleien entstehterstdieproblematik.denndieseanwaltskanzleiensindinderregel nebenderbeauftragungdurcheinbundesministeriumauchvertreterderfirmen,institutionenundverbände,derengeschäftsverkehrgeradegeregelt werdensoll.bildlichgesprochenbeauftragtmansodieständigeninteressenvertreter der Frösche mit der Trockenlegung des Sumpfes. ObindenGesetzentwurfprivateEinzelinteressenoderalleinAllgemeininteresseneingeflossensind,kannimNachhineinnichteindeutigunterschieden werden.dasschadetderakzeptanzvonpolitischenentscheidungenbeider Bevölkerung und verringert dadurch die Legitimation staatlichen Handelns. Insgesamtmagdas Gesetzgebungsoutsourcing juristischnichtschlechterdingsverbotenseinunddieformalenvoraussetzungendesgesetzgebungsverfahrensmögenaucheingehaltenwerden.dieerstellungvongesetzentwürfen durchrechtsanwaltskanzleienistjedochalsbedenklichzubezeichnenundverfassungsrechtlicheinzuhegenundzubegrenzen,denn Esgehtalsonichtnur darum,dassdasparlamenteinennachformellemundmateriellemverfassungsrechtordnungsgemäßengesetzesbeschlussfasst.dembeschlussmussein Verfahrenvorausgehen,dasdieLegitimationswirkungdesGesetzesbeschlussesinhaltlichuntermauert. (BundesministerinderJustizSabineLeutheusser- Schnarrenberger in einer Rede am 31. Mai 2011). Vorbemerkung der Bundesregierung DiezurGesetzesinitiativeberechtigtenVerfassungsorganesindinArtikel76 Absatz1GGbestimmt.DieBundesregierungerstelltihreGesetzentwürfe grundsätzlichselbst.diesschließtimeinzelfallnichtaus,dasssiesichinausgewähltenfällen,insbesondereinfachlichkomplexenbereichen,diedaswisseneinervielzahlvonbeteiligtensowieeinezeitnaheerledigungerfordern unddeswegenihrekapazitätsgrenzenübersteigen,dessachverstandesexterner Dritterbedient.DieBeauftragungexternerDrittermitderErarbeitungvonGesetzentwürfenberuhtdaheraufpraktischenBedürfnissen (Branchenkenntnis, Eilbedürftigkeit, Kapazitätsproblemen bei Belastungsspitzen). ZuderinderVorbemerkungderFragestellererwähntenZusammenarbeitdes BundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologiemitderRechtsanwaltskanzleiLinklaterswirdaufdieAntwortderBundesregierungaufdieKleine AnfragederFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufBundestagsdrucksache 16/13983 hingewiesen. DieAnzahlvonFällenistimVergleichzudenGesetzentwürfen,dievonden VerfassungsorganenohneexterneUnterstützungerstelltwordensind,gering undquantitativnichtsignifikant.zumvergleichmitdenerfragtensachverhaltensindindemvonderanfrageumfasstenzeitraum2008bis2011alleinim

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BundesgesetzblattTeilIinsgesamt441Gesetze (ohneneubekanntmachungen) verkündet worden. DiekonzeptionelleArbeitanGesetzentwürfenwirdinjedemFalldurchdie Verfassungsorganegeleistet.DieBeratungstätigkeitexternerDrittererstreckt sichimrahmendervorgabenderverfassungsorganeinderregelaufdenentwurfeinzelnerformulierungsvorschläge,diejuristischeprüfungvoneinzelfragen und nur in Ausnahmefällen auf die Erstellung ganzer Gesetzentwürfe. Entscheidendist,dassdieVerfassungsorganedieaufsolcheWeiseimRahmen ihrervorgabenerstelltenvorarbeiteneigenständigundabschließendprüfen, ohnedabeiansiegebundenzusein.wennineinzelfällenexternegutachterlichezuarbeitnotwendigist,mussderstaatdaszieldergesetzgebungsarbeit klardefinieren.diegenuinpolitischeentscheidungderzielbestimmungkann unddarfdrittennichtüberlassenwerden.spätestensnacherstenvorarbeiten müssennichtnurdasziel,sondernauchderinhalt,dieartundderumfangder zutreffendenregelungunterabwägungmitmöglichenregelungsalternativen durchstaatlicheorganefestgelegtwerden.einenurformelleübernahmevon GesetzentwürfenexternerDritterdurchdieVerfassungsorganeerfolgtnicht. ExterneDrittekönnenimÜbrigendurchausinderLagesein,beiderMandatierungdurchdieVerfassungsorganefürdieErarbeitungvonGesetzentwürfengemeinwohlorientiertzuarbeiten,insbesonderewennsiedabeibestimmteinhaltlicheRegelungsvorgabenerhalten.InjedemFallwirddurchintensiveÜberprüfung im oben genannten Sinne das Gemeinwohl gewahrt. DasVerbotdervölligenSelbstentäußerungvonGesetzesgestaltungsmachtwäre nurbeieinerfaktischunbegrenztenundunkontrolliertendelegationüberschritten. Einen solchen Fall hat es nicht gegeben. Nein. 1.HatdieBundesregierungseitdem Linklaters-Fall ausdemjahr2009 weiterekomplettegesetzentwürfedurchrechtsanwaltskanzleienerstellen lassen, und wenn ja, welche, und durch wen? 2.HatdieBundesregierungseitdem Linklaters-Fall Rechtsanwälteander ErstellungvonGesetzentwürfenbeteiligt,undwennja,anwelchen,und wen? Ja.BeiderErstellungdesEntwurfseinesNetzausbaubeschleunigungsgesetzes wurdedierechtsanwaltskanzleigörg,partnerschaftvonrechtsanwälten, Berlin,durchdasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiebeteiligt. 3.WirddieBundesregierungkünftigweiterhingesamteGesetzentwürfevon Anwaltskanzleien erstellen lassen? DieBeauftragungexternerDritterunterfälltderVerantwortungdesfachlichzuständigenBundesministers (Artikel65GG).DiePraxisdereinzelnenRessorts ist dabei unterschiedlich. 4.WirddieBundesregierungkünftigweiterhinRechtsanwaltskanzleienan der Erstellung von Gesetzentwürfen beteiligen? Ja, siehe die Antwort zu Frage 3 und die Vorbemerkung der Bundesregierung.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ IstdieBundesregierungderAuffassung solltesieandererstellungvon GesetzentwürfendurchRechtsanwältefesthalten dasbestimmtefallkonstellationen,wiez.b.einebesonderegrundrechtsrelevanzodereine besonderewirtschaftlichebedeutungdesvorhabens,vondermöglichkeit des Gesetzgebungsoutsourcings auszunehmen sind? Nein.EinersolchenAusnahmebedarfesnicht,daEntwürfeexternerDritter voreinermöglichenübernahmejedenfallssorgfältigundintensivdurchdie Verfassungsorgane geprüft werden (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 6.WiewilldieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten sicherstellen,dassderfunktionsvorbehaltdesartikels33absatz4ggsowiedasrechtsstaat-und Demokratiegebot aus Artikel 20 GG gewahrt werden? NachAuffassungderBundesregierungsindbeideminderVorbemerkungbeschriebenenVerfahrenderFunktionsvorbehaltdesArtikels33Absatz4GGsowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gewahrt. 7.IstdieBundesregierungderAuffassung solltesieandererstellungvon GesetzentwürfendurchRechtsanwältefesthalten,dassunterBerücksichtigungdessogenanntenAnkereffektesdieSachherrschaftdesbeauftragtenBundesministeriumshinreichendsichergestelltist,wennAnwaltskanzleien ganze Gesetzentwürfe erstellen? NachAuffassungderBundesregierungistbeideminderVorbemerkungbeschriebenenVerfahrendieSachherrschaftdesfürdieEinbringungdesGesetzentwurfs zuständigen Bundesministeriums gewahrt. 8.WirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten festlegen,wanneineerstellung vongesetzentwürfenzumteiloderingänzegestattetseinsoll,undin welcher Weise wird dies geschehen? Nein.DieBundesregierungsiehtbeideminderVorbemerkungbeschriebenen Verfahren keine Notwendigkeit zu einer entsprechenden Regelung. 9.WirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten diezulässigkeitdes Gesetzgebungsoutsourcings entsprechendderzulässigkeitdeseinsatzesvon externenpersonen (Punkt2.1,2.4,2.6derAllgemeinenVerwaltungsvorschriftzumEinsatzvonaußerhalbdesöffentlichenDienstesBeschäftigten externe Personen in der Bundesverwaltung) regeln? Nein.DieBundesregierungsiehtbeideminderVorbemerkungbeschriebenen Verfahren keine Notwendigkeit zu einer entsprechenden Regelung. 10.WirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten Gegenstand,inhaltlicheVorgaben,GrenzenundpolitischeZielvorstellungendesVorhabensgenau festlegen? Nein.DieBundesregierungsiehtbeideminderVorbemerkungbeschriebenen Verfahren keine Notwendigkeit zu einer entsprechenden Regelung.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11.WiewirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten diegesamtverantwortung des Kabinetts bereits im Vorfeld der Beauftragung sicherstellen? AufdieAntwortzuFrage3wirdverwiesen.ImÜbrigenwirddieGesamtverantwortungdesBundeskabinettsdurchdieKabinettbefassungmitvorheriger AbstimmungvonGesetzentwürfenimRessortkreiswahrgenommen.ImErgebnismüssenZiel,InhaltsowiedieArtundderUmfangderzutreffendenRegelungunterAbwägungmitmöglichenRegelungsalternativendurchstaatliche Organefestgelegtwerden.UnterdiesenstrengenVoraussetzungenbleiben einerseitsdiegesamtverantwortungdeskabinettsundandererseitsdasprimat der Politik insgesamt gewahrt. 12.WirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten künftigoffenlegen,wann undinwelchemumfanganwaltskanzleienmitdererstellungvon Gesetzentwürfen beauftragt waren? DieBundesregierungwirdprüfen,obundinwelcherWeisedieInanspruchnahme einer Beratung dokumentiert werden könnte. 13.WirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten dieverantwortungssphären derbundesregierungundderbeauftragtenrechtsanwaltskanzleienkünftig unterscheiden und dokumentieren? Nein.DieBundesregierungträgtdiealleinigeVerantwortungfürdievonihrin dasgesetzgebungsverfahreneingebrachtengesetzesinitiativenoderformulierungshilfen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14.WelcheMaßnahmenplantdieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten nebeneiner OffenlegungderBeteiligung,umTransparenzbeiderBeauftragungvon Rechtsanwälten bei der Erstellung von Gesetzentwürfen herzustellen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Nein. 15.WirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten demgesetzentwurfeine begründetedelegationsentscheidungbeifügen,indemdasbundesministeriumdarlegt,warumdiegesetzesvorlagenichtalleinmitdenmitteln des Bundesministeriums erstellt werden konnte? Nein. 16.WirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten demdeutschenbundestag dengesetzentwurfderanwaltskanzleizusätzlichzudemregierungsentwurf zur Verfügung stellen?

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WiewirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten sicherstellen,dassbeidererstellungeinesgesetzentwurfsgemeinwohlinteressenverwirklichtwerden und nicht Individualinteressen? DieBundesregierungsiehtbeideminderVorbemerkungbeschriebenenVerfahren das Gemeinwohlinteresse gewahrt. 18.Wiekann solltediebundesregierungandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten verhindertwerden,dassbei derbeauftragungvonrechtsanwaltskanzleiendereindruckentsteht, dassindividualinteressengegenwärtigeroderkünftigermandantendie Vorlagen von Anwälten beeinflussen? DieBundesregierungsiehtbeideminderVorbemerkungbeschriebenenVerfahrenkeinenGrundfürdeninderFragebeschriebenenEindruck.ImÜbrigen obliegtesdembeauftragendenbundesministerium,beiderinanspruchnahme externerhilfensicherzustellen,dassmöglicheinteressenkonfliktevermieden werden. 19.WirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten entsprechendderbekanntmachungdesbedarfsanexternemfachwissenimrahmendeseinsatzes externerpersonen (Punkt2.2derAllgemeinenVerwaltungsvorschrift zumeinsatzvonaußerhalbdesöffentlichendienstesbeschäftigten externepersonen inderbundesverwaltung),dieaufträgegrundsätzlich undauchunterhalbderschwelledes 2derVerordnungüberdieVergabe öffentlicher Aufträge ausschreiben? DieBeratungsleistungengehörenzudenfreiberuflichenLeistungen.Fürsiegilt nurbeiauftragswertenoberhalbdesschwellenwertesdievof,wonachgrundsätzlicheinwettbewerblichesverfahrendurchzuführenist.unterhalbdes SchwellenwertesgiltalleinHaushaltsrecht.Nachdemeinschlägigen 55BHO istgrundsätzlicheineöffentlicheausschreibungerforderlich.vonihrkannaber abgesehenwerden,wenndienaturdesgeschäftsoderbesondereumstände eineausnahmerechtfertigen.einesolcheausnahmekannbeifreiberuflichen Leistungenvorliegen.DieBundesregierungwirddiesjeweilsanhandderbesonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. 21.WirddieBundesregierungdieVergabevonAufträgenzurErstellungvon GesetzentwürfendurchDrittevonderenEinverständniszurPublikation zumindest des Gesamthonorars abhängig machen? 20.WirddieBundesregierung solltesieandererstellungvongesetzentwürfendurchrechtsanwältefesthalten dieanwaltlichenhonorare, zumindestdasgesamtvolumenohneangabevonabrechenbarenstunden oderstundenhonoraren,zurschaffungvonmehrtransparenzveröffentlichen? DieFragen20und21werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieBundesregierungverweistaufdieAntwortzuFrage5derKleinenAnfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/ DiefüreinenindividualisiertenAuftragnehmeranfallendenundabzurechnendenVertragsentgeltezählenzudessenBetriebs-undGeschäftsgeheimnissen

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode i.s.d. 203Absatz2Nummer1desStrafgesetzbuchs (StGB).DiebetreffendenInformationensindnureinemsehrbeschränktenPersonenkreisbekannt undwerdenauchnachdemwillenderinnerhalbeinesunternehmensinformiertennichtpubliziert.diesevertragsentgeltedokumentierendenumfangder mitbestimmtenvertragspartnerninbestimmtengeschäftsfeldernineinemerkennbarenzeitraumerzieltenumsätzeundberuhenimgesamtergebniswieim DetailaufdenebenfallsvertraulicheneinzelvertraglichenVereinbarungen.Für diejenigen,dieüberkenntnissederbranchenüblichkeitenverfügen,lassensie fernerrückschlüsseaufdenumfangderabgerechnetenleistungenzu.der GesetzgeberselbsthatdieunbefugteOffenbarungeinesBetriebs-undGeschäftsgeheimnissesmit 203Absatz2Nummer1StGBfürAmtsträgerunter Strafe gestellt. Betriebs-undGeschäftsgeheimnisseunterliegenzudemdemSchutzvonArtikels 12 Absatz 1 GG. 22.WelcheKostensindderBundesregierungindenJahren2008,2009,2010 undbisherimjahre2011fürdieexterneerarbeitungvongesetzentwürfen entstanden? IndenJahren2008biseinschließlich2011sindfürdieexterneErarbeitungvon Gesetzentwürfen (einschließlichderbeteiligunganderentwurfserstellung) Kostenvoninsgesamt EURentstanden.AngesichtsdergeringenAnzahlderFällelassensichdievonderBundesregierungaufgewendetenKosten nichtnacheinzelnenjahrenaufschlüsseln,dahierdurchrückschlüsseaufdie jeweiligenauftragsvoluminaermöglichtwürden,diedemschutzderbetriebsundgeschäftsgeheimnissedermandatiertenrechtsanwählteunterfallen (siehe Antwort zu Frage 21). 23.WeshalbgreiftdieBundesregierungnichtaufdenSachverstanddes BundesministeriumsfürJustizzurückodervermutetsiedortkeinen Sachverstand? DieBundesregierunggreiftstetsaufdenSachverstandderBundesministerien zurück. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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