Regel zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17021:2006

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1 von Zertifizierungsstellen für 30. Januar 2012 Geltungsbereich: Diese Regel enthält die Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf der Grundlage der ISO/IEC 17021:2006. Diese Regel enthält Anforderungen, die in unveränderter Form den bisherigen Regeln des TGA UP 711 Akkreditierungskriterien und UP 771 Witnessaudits entsprechen. Die Regel findet Anwendung bei Erstund Reakkreditierungen sowie bei Änderungen und Überwachungen. Diese Regel gilt bis zum Abschluss der Umstellung von Akkreditierungen auf die ISO/IEC 17021:2011 und wird von der DAkkS-Regel 71 SD ersetzt. Der Übergang zur ISO/IEC 17021:2011 ist im IAF Dokument ID2:2011 beschrieben. Die Übergangsfrist endet zum Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: In diesem Dokument wird im Interesse der Lesbarkeit grundsätzlich die männliche Form von Funktionsbezeichnungen verwendet; dies schließt die weibliche Form ein.

2 Seite: 2/23 Inhalt: 1 Zweck / Geltungsbereich Allgemeine Hinweise Begriffsdefinitionen Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen Geltungsbereich der Akkreditierung Kompetenz des Personals Spezielle Regelungen für Zertifizierungsverfahren Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Arbeitsschutz - Managementsystemen (AMS) nach BS OHSAS 18001: Akkreditierung Personal der Zertifizierungsstelle Ermittlung des Auditaufwands (Abschnitt 9.1 der ISO/IEC 17021:2006 i.v.m. dem IAF MD5: Anforderung für die Zertifizierung (Abschnitt 9 der ISO/IEC 17021:2006) Anhänge Richtlinien für die Durchführung von Witnessaudits Auswahl der IAF/EA-Wirtschaftsbranchen bei QMS- und UMS-Zertifizierungsstellen Verfahren zur Durchführung von Witnessaudits in anderen Akkreditierungsbereichen Anhang 1: Liste der mitgeltenden Unterlagen Anhang 2: Geltungsbereiche QMS- / UMS - Zertifizierungsstellen Anhang 3: Liste der mitgeltenden normativen Dokumente (AMS) Anhang 4: Tabelle: EA-Branchenschlüssel und Risikoklassen für AMS Anhang 5: Tabelle: AMS-Risikoklassen in Bezug zu Gefahrklassen gemäß BG-Gefahrtarifen... 23

3 Seite: 3/23 1 Zweck / Geltungsbereich Diese Regel enthält die Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme auf der Grundlage der ISO/IEC 17021:2006. Diese Regel enthält Anforderungen, die in unveränderter Form den bisherigen Regeln des TGA UP 711 Akkreditierungskriterien und UP 771 Witnessaudits entsprechen. Die Regel findet Anwendung bei Erstund Reakkreditierungen sowie bei Änderungen und Überwachungen. Diese Regel gilt bis zum Abschluss der Umstellung von Akkreditierungen auf die ISO/IEC 17021:2011 und wird von der DAkkS-Regel 71 SD ersetzt. Der Übergang zur ISO/IEC 17021:2011 ist im IAF Dokument ID2:2011 beschrieben. Die Übergangsfrist endet zum Allgemeine Hinweise Die DAkkS GmbH spricht Akkreditierungen gemäß der gegenüber Stellen aus, die Qualitätsmanagementsysteme nach der Normenreihe DIN EN ISO 9001:2008, DIN EN ISO oder gleichwertiger Managementsystemnormen auf Basis der (z.b. SCC, EN 9100, ISO 22000, ISO/IEC 27001, BS OHSAS 18001, etc.) zertifizieren. Die Antragsteller und akkreditierten Zertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen schaffen, die es der DAkkS GmbH ermöglichen, bei jeder von der DAkkS GmbH ausgewählten Organisation ein Witness- Audit durchzuführen. Die nachfolgenden Kriterien dienen dazu, den Zertifizierungsstellen Hinweise zu geben, wie die DAkkS GmbH bestimmte Abschnitte der Norm anwendet. Es gelten das deutsche Recht, die von IAF/EA erarbeiteten Richtlinien und die im Anhang 1 aufgeführten mitgeltenden Unterlagen. Die Anwendung der IAF/EA - Richtlinien ist Bestandteil der gegenseitigen Anerkennung von Akkreditierungsstellen im Rahmen des IAF Multilateral Arrangement (MLA). Der Begriff "muss" wird in diesem Dokument für Bestimmungen verwendet, die gemäß den Anforderungen der zwingend vorgeschrieben sind. Der Begriff "sollte" wird für Bestimmungen verwendet, deren Anwendung empfohlen wird. Dennoch wird erwartet, dass eine Zertifizierungsstelle diese Bestimmungen übernimmt. Zertifizierungsstellen dürfen nur in Ausnahmefällen von den Richtlinien abweichen. Solche Abweichungen werden nur im Einzelfall erlaubt, nachdem die Zertifizierungsstelle der Akkreditierungsstelle gegenüber nachgewiesen hat, dass die Ausnahme den Anforderungen der und der Absicht der IAF/EA - Richtlinien in gleichwertiger Weise entspricht. Die Einhaltung dieser Hinweise führt nicht zu einem Rechtsanspruch auf Akkreditierung. Diese Regel enthält allgemeine und spezielle Anforderungen, die sich aus den zugrundeliegenden Normen und normativen Dokumenten ergeben. Eine Zertifizierungsstelle kann sowohl Produkt-, Personen- und Systemzertifizierung anbieten.

4 Seite: 4/23 Eine Zertifizierung kann nicht abgelehnt werden, wenn Anforderungen, die vom Standard nicht abgedeckt sind, von der Organisation nicht erfüllt werden. Die Organisation muss allerdings ein System nachweisen, welches die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Forderungen sicherstellt. Ein Zertifikat, das die Konformität bestätigt, muss aussagen, dass die Organisation ihre Prozesse vollständig beherrscht, soweit der Bereich des Zertifikates betroffen ist. Ein Zertifikat soll den Geltungsbereich der Zertifizierung beschreiben und dem Markt Vertrauen geben, dass die Organisation in der Lage ist, die Forderungen der jeweiligen Norm zu erfüllen. Ein Zertifikat für Managementsysteme darf erst dann erteilt werden, wenn alle Nicht-Konformitäten durch Korrekturmaßnahmen behoben wurden. Die Zertifizierungsstelle soll mindestens über einen hauptamtlich tätigen Leiter und einen Stellvertreter verfügen. Weiteres angestelltes Personal muss dem Leiter fachlich unterstellt sein. Für jeden Akkreditierungsbereich (QMS, UMS, FSMS, OHSAS, SCC, etc.) muss die Zertifizierungsstelle eine verantwortliche Person benennen und deren Kompetenz darlegen. Die Personen, die Personal bzw. Funktionsträger der Zertifizierungsstelle sind, dürfen keine Tätigkeiten durchführen, die zu Interessenskonflikten führen können (z.b. Managementsystem-Beratung). Wenn eine Behörde oder eine ähnliche Einrichtung Organisationen zertifiziert, so darf sie nur insoweit beraten, wie es ihrem gesetzlichen Auftrag entspricht. Die Beratungsaktivität darf nicht Bestandteil der Zertifizierungsstelle sein und die Zertifizierungsaktivität darf nicht Bestandteil der Beratungsstelle sein. Entsprechende Stellen müssen eine ausreichende organisatorische Trennung aufweisen. Andere Forderungen der Norm bzw. der mitgeltenden Unterlagen gelten ohne Einschränkung (z.b. gemeinsame Vermarktung von Dienstleistungen konfliktgefährdeter Bereiche). Siehe Anhang 1: Liste der mitgeltenden Unterlagen 3 Begriffsdefinitionen Auditor Auditleiter Begutachter Experte die Person, die im Auftrag der Zertifizierungsstelle und unter der Verantwortung eines Auditleiters tätig wird, um Managementsysteme zu auditieren und über die dafür erforderliche Qualifikation verfügt die Person, die im Auftrag der Zertifizierungsstelle ein Audit von Managementsystemen verantwortlich durchführt und über die dafür erforderliche Qualifikation verfügt die Person, die im Auftrag der DAkkS GmbH tätig wird, um die Zertifizierungsstelle zu begutachten die Person, die den Auditleiter, Auditor oder Begutachter hinsichtlich der erforderlichen technischen oder rechtlichen Kompetenz unterstützt; dies kann auch landesbezogene Besonderheiten beinhalten

5 Seite: 5/23 Nicht-Konformität (Abweichung) Nichterfüllung einer Anforderung der entsprechenden Norm 4 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Managementsystemen 4.1 Geltungsbereich der Akkreditierung Der Geltungsbereich einer Akkreditierung für QMS- und UMS Zertifizierungsstellen erfolgt nach einer von der DAkkS GmbH vorgegebenen Liste von Wirtschaftsbranchen nach Anhang 1 der IAF-Richtlinie (nachfolgend IAF/EA-Scopes genannt - siehe Tabelle 1 und 2 im Anhang 2). Im Antrag zur Akkreditierung / Reakkreditierung teilt die Zertifizierungsstelle der DAkkS GmbH mit, in welchen Wirtschaftsbranchen die Zertifizierungsstelle tätig sein will. Die DAkkS GmbH erhält eine Liste der Auditoren/Fachauditoren bzw. Experten der Zertifizierungsstelle, geordnet nach diesen Wirtschaftsbranchen. Die Zertifizierungsstelle muss eine beabsichtigte Erweiterung ihrer Haupttätigkeitsbereiche bei der DAkkS GmbH beantragen. Die DAkkS GmbH führt dann eine Erweiterungsbegutachtung durch. Diese Regelung trifft auch, wo anwendbar, auf Sonderverfahren zu, die international vereinbart und anerkannt sind (z.b. IAF MD3:2008). 4.2 Kompetenz des Personals Allgemeine Anforderungen Die Qualifikation des Personals richtet sich nach DIN EN ISO 19011:2002. In speziellen Fällen, insbesondere bei kritischen Anforderungen oder speziellen Prozessen, kann die Kompetenz des Auditteams durch zusätzliches Training oder die Heranziehung von Experten erweitert werden. Die Zertifizierungsstelle muss für jede Wirtschaftsbranche, für die sie akkreditiert werden will, mindestens eine verantwortliche Person benennen und deren fachliche Kompetenz für diesen Bereich darlegen. Die Entscheidung zur Zertifizierung muss die Fachkompetenz innerhalb einer Branchengruppe beinhalten (siehe Tabelle 1 und 2 im Anhang 2). Davon ausgeschlossen sind Zertifizierungen innerhalb sensibler Branchen, die nur mit Branchenkompetenz bewertet und entschieden werden können. Die IAF/EA-Scopes 29/1, 35 und 39 sind in der Regel in Verbindung mit anderen Scopes anzuwenden. So gilt z.b. die Kombination der Scopes 12 und 35 für das Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen der chemischen Industrie. Die Auditoren, Auditleiter und Fachexperten müssen alle drei Jahre durch die Zertifizierungsstelle beurteilt werden. Dies schließt eine Vorortbewertung mit ein.

6 Seite: 6/23 Für Auditoren und Auditleiter im Bereich QMS und UMS ist einmal im Jahr ein Erfahrungsaustausch durchzuführen, der einer angemessenen Auffrischung der Kenntnisse gem. ISO Abs , 7.3.2, und dient. Zur Aufrechterhaltung der Auditorenqualifikation müssen Auditoren und Auditleiter im Bereich QMS und UMS die Teilnahme an mindestens 2 externen Audits in den vergangenen 3 Jahren nachweisen Anforderungen an Auditoren, Lead-Auditoren und Fachexperten im Bereich QMS (DIN EN ISO 9001:2008) Die für Zertifizierungsstellen tätigen Auditoren müssen die Anforderungen der DIN EN ISO 19011:2002 sowie die Anforderungen zutreffender anderer normativer Regelwerke bzw. gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Für die Bewertung unterschiedlicher Berufserfahrungen und Ausbildungen wurde eine Einteilung der IAF/EA-Scopes in Gruppen vorgenommen, die als verwandt angesehen werden können (Anhang 2 - Tabelle 1). Innerhalb verwandter Branchen können bei entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung Branchenerweiterungen durch Auditerfahrung und / oder anderer nachgewiesener Erfahrung (z. B. praktischer Erfahrung und beruflicher Weiterbildung) erfolgen. Der Nachweis für die Fachkompetenz in einem bestimmten IAF/EA-Scope ist immer unter Berücksichtigung der Gesamtqualifikation zu prüfen. Die Fachkompetenz muss ausreichend sein, um die technologischen Besonderheiten / Erfordernisse beurteilen zu können. Eine Anerkennung von IAF/EA- Scopes ohne entsprechende Berufserfahrung in dem verwandten IAF/EA-Scope ist nicht möglich. Eine beratende Tätigkeit kann als Berufserfahrung anerkannt werden, wobei hier die tatsächlich erbrachten Beratungstage und nicht die Dauer des Beratungsvertrags zur Anrechnung kommen. Die Nachweise für die Zuerkennung jedes einzelnen IAF/EA-Scopes sind zu dokumentieren. Eine Qualifikation für einen IAF/EA-Scope kann nicht alleine auf Basis durchgeführter Audits erfolgen, wenn der zu erweiternde IAF/EA-Scope völlig unterschiedlich zur Berufserfahrung und zur Ausbildung des Auditors ist. Im Einzelfall kann bei entsprechender Nachweisführung von der vorgenannten Festlegung abgewichen werden, jedoch ist vor der Berufung der Auditoren ein Fachgespräch zwischen Auditor und der Zertifizierungsstelle durchzuführen. Die DAkkS führt keine gesonderten Fachgespräche zur Feststellung der Kompetenz von einzelnen Auditoren oder Experten durch. Zertifizierungsstellen können andere als hier beschriebene Verfahren zur Kompetenzanalyse und Anerkennung von Qualifikationen haben. Derartige Verfahren müssen jedoch mit der Akkreditierungsstelle abgestimmt und von dieser ausdrücklich anerkannt werden Mindestanforderungen an die generelle Fachkompetenz in einem IAF/EA Scope In dem IAF/EA-Scope Ausbildung(en) und berufliche Weiterbildung. Berufserfahrung in dem relevanten IAF/EA Scope von mind. 4 Jahren

7 Seite: 7/ Mindestanforderungen an die Fachkompetenz in einem verwandten IAF/EA-Scope Teilnahme an 10 Audits (Richtwert für Vor-, Zertifizierungs-, Überwachungs- und Wiederholungsaudits) in dem verwandten IAF/EA-Scope, ausgenommen der Bereiche Handel, Instandhaltung und Reparaturen sowie Lagerhaltung. In diesen Bereichen sind nur 5 Audits erforderlich, bei entsprechender praktischer Erfahrung. oder Praktische Erfahrung bei der Prüfung von Produkten, Produktionseinrichtungen so wie Tätigkeiten als Gutachter oder Berater Mindestanforderungen an die Fachkompetenz in einem nicht verwandten IAF/EA-Scope Qualifikation durch ergänzende Schulung/Ausbildung/Einarbeitung und Zusätzliche Berufserfahrung von 2 Jahren in Verbindung mit mind. 5 Audits jeweils in diesem IAF/EA - Scope oder Zusatzausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss, mind. 1 Jahr Berufserfahrung und 2 Audits jeweils in diesem IAF/EA-Scope Sensible IAF/EA-Scopes Hier ist die generelle Fachkompetenz gem. Abs nachzuweisen. Hierzu zählen die IAF/EA-Scopes 11, 13, 21, 24, Fachexperten In bestimmten Fällen ist eine Ergänzung des Auditteams durch Fachexperten erforderlich. Für diese gelten die folgenden Anforderungen: Abschluss einer höheren Schulbildung und Abschluss einer Berufsausbildung im betreffenden Fachbereich, spezielle Arbeitserfahrung über mind. 4 Jahre in den Kenntnisbereichen Abs d) und / oder b) der DIN EN ISO Für diesen Bereich können sie dann als Experte eingesetzt werden. Fachexperten müssen in die Abläufe der Zertifizierungsstelle eingewiesen werden Anforderungen an Auditoren, Lead-Auditoren und Experten im Bereich Umweltmanagementsysteme (DIN EN ISO 19011) Die Anforderungsprofile für Umweltauditoren richten sich nach der DIN EN ISO 19011, Abschnitt 7.

8 Seite: 8/ Mindestanforderungen an die generelle Fachkompetenz in einem IAF/EA-Scope Die Zulassung zu einem IAF/EA-Scope erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtqualifikation des Umweltauditors auf der Basis der Nachweise zum Kenntnisbereich c) des Abschnittes Technische und Umweltaspekte der betrieblichen Tätigkeit der DIN EN ISO Die Branchenkompetenz eines von der DAU GmbH zugelassenen Umweltgutachters wird dann anerkannt, wenn der Nachweis zum Kenntnisbereich c) des Abschnittes Technische und Umweltaspekte der betrieblichen Tätigkeit der DIN EN ISO vollständig erbracht ist Sensible IAF/EA Scopes Aufgrund besonderer rechtlicher und technischer Anforderungen ist in diesen Branchen die generelle Fachkompetenz gem. Abs nachzuweisen. Hierzu zählen die EA-Branchen 11, 24 und Mindestanforderungen an die Fachkompetenz in einem verwandten IAF/EA Scope Für die Bewertung unterschiedlicher Berufserfahrung und Ausbildung von Umweltauditoren wurde eine Einteilung der IAF/EA-Scopes in Gruppen vorgenommen, die bezüglich der Prozesse und Umweltauswirkungen als verwandt angesehen werden können (siehe Tabelle 2). Innerhalb der Branchengruppen ist eine Branchenerweiterung analog der in Abschnitt beschriebenen Bedingungen möglich, sofern die allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes 2.1 eingehalten sind. Die Branchengruppen I und J können von jedem Umweltauditor auditiert werden, soweit es sich um reine Bürotätigkeiten handelt. Weitergehende Qualifikationen und Branchenzulassungen sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Produkt- bzw. Dienstleistungsumgebung erforderlich Berücksichtigung von Auditerfahrung aus angrenzenden Bereichen /Rechtskenntnisse Neben der Auditerfahrung auf der Basis DIN EN ISO werden auch Audits auf der Grundlage der EU-Öko-Audit-Verordnung (EMAS) anerkannt. Audits im Bereich Entsorgungsfachbetriebe nach KrW-/AbfG sowie nach der Altauto-Verordnung können anteilig anerkannt werden. Darüber hinaus können Audittage aus IMO-ISM-Zertifizierungen, SQAS-Assessments etc. nach vorheriger Prüfung des Standards durch die DAkkS GmbH anteilig anerkannt werden. Die Zulassung der DAU GmbH wird vollständig als Nachweis der einschlägigen nationalen Rechtskenntnisse anerkannt.

9 Seite: 9/ Fachexperten In bestimmten Fällen ist eine Ergänzung des Auditteams durch Fachexperten erforderlich. Für diese gelten die folgenden Anforderungen: Abschluss einer höheren Schulbildung und Abschluss einer Berufsausbildung im betreffenden Fachbereich, spezielle Arbeitserfahrung über mind. 4 Jahre in den Kenntnisbereichen Abs d) und / oder der DIN EN ISO Für diesen Bereich können sie dann als Experte eingesetzt werden. Fachexperten müssen in die Abläufe der Zertifizierungsstelle eingewiesen werden. 4.3 Spezielle Regelungen für Zertifizierungsverfahren Auditzeiten Auditzeiten für ISO und ISO Zertifizierungsverfahren sind in den jeweiligen IAF/EA Richtwerten geregelt. Darüber hinaus gelten folgende Bedingungen: ab einem Auditaufwand von 4 Tagen sind mindestens 2 Auditoren einzusetzen, ein Audittag entspricht 8 Zeitstunden (ohne Pausen- und Reisezeiten); diese Zeiten sollen nicht regelmäßig überschritten werden, um die Auditzeiten um Kalendertage zu verringern; Audit-Planungen mit mehr als 10 Zeitstunden pro Tag werden von der DAkkS nicht akzeptiert, die Einsatzzeit der Experten ist kein Aufwand im Sinne der IAF/EA Richtlinien Auditzeitenregelung für kombinierte ISO 9001-ISO Audits Regelungen hierzu sind in den Dokumenten EA 7/05 bzw. 71 SD enthalten Überwachungs- und Wiederholungsaudits Überwachungsaudits sind einmal jährlich durchzuführen. Jedes Überwachungsaudit einschließlich der Prüfung von Maßnahmen zur Korrektur von Abweichungen und der Erstellung des Auditberichtes bis zur Bestätigung der Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle ist spätestens 3 Monate nach dem Solltermin abzuschließen. Der Solltermin orientiert sich am letzen Tag des Zertifizierungs- / Rezertifizierungsaudits. Das gilt nicht für das 1. Überwachungsaudit nach der Erst Zertifizierung. Hier muss das Audit spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Zertifizierungsaudits erfolgen, für den Abschluss der Überwachung bis zur Bestätigung der Zertifizierung gilt jedoch die übliche 3-Monatsfrist. Im Rahmen der Jahresüberwachung kann ein Überwachungsaudit frühestens 3 Monate vor dem Solltermin durchgeführt werden. Rezertifizierungen können bis max. 6 Monate nach Ende der Gültigkeit der Zertifizierung mit dem dafür vorgesehenen Aufwand (66% des Zertifizierungsaufwandes) durchgeführt werden. Wird dieses Zeitfenster überschritten, muss eine neue Zertifizierung mit 100% - Aufwand angesetzt werden.

10 Seite: 10/23 5 Spezielle Kriterien für Zertifizierungsstellen von Arbeitsschutz - Managementsystemen (AMS) nach BS OHSAS 18001: Akkreditierung Die DAkkS GmbH spricht Akkreditierungen gegenüber Stellen aus, die Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) nach dem britischen Standard BS OHSAS 18001:2007 zertifizieren. Im Folgenden wird zur Beschreibung der Norm der Begriff OHSAS verwendet. Akkreditierungen nach OHSAS werden in Anlehnung an die Norm ISO/IEC 17021:2006 in Verbindung mit dem IAF MD5:2009 ausgestellt. Diese Regelung enthält ergänzende Anforderungen. Eine Differenzierung des Geltungsbereichs der Akkreditierung nach Wirtschaftsbranchen, wie sie in IAF- Richtlinien beschrieben sind, erfolgt für die Akkreditierung nach OHSAS nicht. Davon unabhängig ist die Kompetenz des Auditpersonals in den Wirtschaftsbranchen sicherzustellen. Die Akkreditierung erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahren. Im Rahmen von Erstakkreditierungen (EA) und Wiederholungsakkreditierungen (RA) sind jeweils ein Geschäftsstellenaudit (GA) mit zwei Begutachtern sowie ein Witnessaudit (WA) notwendig. Der Manntage-Aufwand wird im Einzelfall festgelegt. Zertifizierungsstellen, die bereits für einen oder mehrere andere Bereiche (QMS, UMS, SCC) akkreditiert sind, wird in der Regel ein Begutachtungstag mit zwei Begutachtern für das GA-EA und GA-RA ausreichen. Betreut die Zertifizierungsstelle 500 oder mehr OHSAS Zertifikate, muss ein weiterer Tag Begutachtungsaufwand für das GA-RA angesetzt werden. Im Akkreditierungszeitraum wird jährlich ein GA zur Überwachung (ÜA) angesetzt. In der Regel wird ein Begutachter einen Tag im GA-ÜA begutachten. Betreut die Zertifizierungsstelle 500 oder mehr OHSAS Zertifikate, muss ein weiterer Tag Begutachtungsaufwand für das GA-ÜA angesetzt werden. Im Akkreditierungszeitraum wird ein WA angesetzt, nach Möglichkeit im dritten Jahr der Akkreditierung. Betreut die Zertifizierungsstelle 100 oder mehr OHSAS Zertifikate, können weitere WAs angesetzt werden. 5.2 Personal der Zertifizierungsstelle Die Qualifikation des Personals richtet sich nach DIN EN ISO 19011:2002, und hier insbesondere nach der Tabelle 1 der DIN EN ISO 19011:2002. Der in der Tabelle genutzte Begriff des "Auditor auf beiden Fachgebieten" (gemeint war bislang QMS und UMS) wird auch für das Fachgebiet AMS angewandt. Die in der vierten Zeile genannte "Arbeitserfahrung auf dem Gebiet Qualitäts- und Umweltmanagement", ist erweitert um das Gebiet "Arbeitsschutzmanagement" anzuwenden. Die Zertifizierungsstelle muss ein Verfahren beschreiben, das die Sicherstellung der AMS-Kompetenz der OHSAS Auditoren in den Wirtschaftsbranchen regelt, sowie eine Übersicht führen, aus der aktuell ersichtlich ist, in welchen Wirtschaftsbranchen (s. Anhang 4) und in welchen Ländern die Auditoren eingesetzt werden können.

11 Seite: 11/ Auditorenschulung und Fortbildung Auditoren müssen eine mindestens 40-stündige Auditorenschulung nachweisen, die mindestens 24 Stunden Schulung zur Aneignung von Kenntnissen der zutreffenden nationalen Normen, Gesetze, Vorschriften, Prinzipien, Methoden und Techniken auf dem AMS-Fachgebiet des jeweiligen Einsatzlandes beinhaltet. Auditoren müssen sich durch geeignete Maßnahmen fortbilden und entsprechende Nachweise der Fortbildung erbringen Berufserfahrung im Arbeitsschutz Eine Anerkennung der Fachkompetenz ohne eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Arbeitsschutz ist nicht möglich. Eine beratende Tätigkeit, z.b. als Fachkraft für Arbeitssicherheit, kann als Berufserfahrung anerkannt werden. Ergänzend können absolvierte externe AMS-Audits (z.b. SCC oder OHSAS) zur Beurteilung herangezogen werden. Entsprechende Nachweise sind in der Zertifizierungsstelle vorzuhalten Auditerfahrung Als Auditerfahrung werden Audits in OHSAS , BS und SCC-Verfahren anerkannt Fachkompetenz in den Wirtschaftsbranchen Die Fachkompetenz muss ausreichend sein, um Arbeitsschutz-Erfordernisse in den Wirtschaftsbranchen beurteilen zu können. Für Audits in Wirtschaftsbranchen mit eingeschränktem und geringem Risiko wird die Fachkompetenz durch Nachweis der Erfüllung der in Abs und beschriebenen Anforderungen in der Regel immer erfüllt sein. Für Audits in Wirtschaftsbranchen mit mittlerem und hohem Risiko muss dies nicht zwangsläufig gegeben sein. Insbesondere bei hohem Risiko oder komplexen Prozessen, muss die Kompetenz der Auditoren vor dem Einsatz evtl. durch zusätzliche weiterbildende Maßnahmen (z.b. Schulungsmaßnahmen oder Auditeinsatz unter Anleitung eines fachkompetenten Auditors) gestärkt werden Einweisung, Monitoring, Erfahrungsaustausch, Bewertung und Berufung Die Einarbeitung in die Inhalte und Anforderungen der OHSAS und die Einweisung in die Verfahrensregeln der Zertifizierungsstelle zur Auditierung von OHSAS Verfahren sind nachzuweisen. Die Erstbewertung eines Auditors ist durch ein Initial-Monitoring in einem OHSAS- Verfahren abzuschließen und zu dokumentieren. Das Initial-Monitoring kann entfallen, wenn der Auditor bereits für andere Bereiche (QMS, UMS, SCC) berufen ist und hier bereits Monitorings absolviert hat Auditoren nehmen jährlich an einem OHSAS Erfahrungsaustausch (Erfa) der Zertifizierungsstelle teil. Dabei ist eine Frist von 15 Monaten zwischen zwei Erfa nicht zu überschreiten. Einmal im dreijährigen Berufungszeitraum kann auch die Teilnahme an einem OHSAS Erfa bei

12 Seite: 12/23 einer anderen akkreditierten Zertifizierungsstelle anerkannt werden. Erfa in Kombination mit SCC sind möglich. Die Auditoren, Auditleiter und Fachexperten müssen alle drei Jahre wieder durch die Zertifizierungsstelle bewertet und bei Eignungsfeststellung für die nächsten drei Jahre berufen werden. Dies schließt eine Vorortbewertung (Monitoring), nach Möglichkeit in einem AMS-Verfahren, ein. Die Nachweise für die Bewertung und Berufung sind zu dokumentieren Fachgespräch Die DAkkS führt keine gesonderten Fachgespräche zur Feststellung der Kompetenz von einzelnen Auditoren oder Experten durch, da dies in den Zuständigkeitsbereich der Zertifizierungsstellen fällt. Die DAkkS beurteilt die Kompetenz (Fähigkeit, Fachkenntnisse und Methodik im Audit anzuwenden) von Auditoren und Experten im Rahmen von Witnessaudits Verantwortliche Person Die Zertifizierungsstelle muss für die Akkreditierung nach OHSAS eine verantwortliche Person sowie einen Stellvertreter benennen und deren fachliche AMS-Kompetenz darlegen. Festlegungen zu Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung sind zu dokumentieren. 5.3 Ermittlung des Auditaufwands (Abschnitt 9.1 der ISO/IEC 17021:2006 i.v.m. dem IAF MD5:2009 Zur Kalkulation des Zeitaufwandes für Auditierungen von OHSAS Verfahren ist das IAF MD5:2009 mit einer Anpassung bez. der Komplexitätsklassen anzuwenden. Die Zertifizierungsstelle soll über ein Verfahren zur Festlegung der erforderlichen Auditzeit vor Ort verfügen, in dem die Kriterien und Richtzeiten gemäß IAF MD5:2009 in vollem Umfang berücksichtigt werden und das flexibel genug ist, um auf Erkenntnisse zu reagieren, die während eines Audits erlangt werden. Die ermittelte Einstufung in eine Risikoklasse, evtl. vorgenommene Verlängerungen oder Verkürzungen der kalkulierten Auditzeiten sind in jedem Einzelfall nachvollziehbar und stichhaltig zu begründen Einstufung in Risikoklassen Der Zeitaufwand für OHSAS Audits ist von der Anzahl der Mitarbeiter einer Organisation sowie von den auftretenden Gefährdungen bei der Arbeit und den damit verbundenen Unfallrisiken und Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten abhängig. Statt der fünf primären UMS-Komplexitätskategorien des IAF MD5:2009 werden vier AMS-Risikoklassen definiert: hohes, mittleres, geringes und eingeschränktes Risiko. Auf die Definition von Sonderfällen wird verzichtet. Die in Anhang B des IAF MD5:2009 abgebildeten Richtlinien für Auditzeiten bei einer Erstbegutachtung sind entsprechend 1:1 anzuwenden. Die vorläufige Einstufung eines Unternehmens in eine Risikoklasse sollte zunächst unter Berücksichtigung des zu zertifizierenden Geltungsbereichs und der Tabelle im Anhang 4 vorgenommen werden.

13 Seite: 13/23 Die vier AMS-Risikoklassen wurden hier unter Berücksichtigung einer Ausarbeitung des "Dutch Normalization Instituts" (SCCM - Certification system OHSAS 18001, N030915, version 20 May 2005) den EA-Branchenschlüsseln, wie sie im Anhang 1 des Guidance EA 7/01 aufgelistet sind, zugeordnet. Die Zertifizierungsstelle sollte berücksichtigen, dass nicht alle Organisationen einer bestimmten Branche immer unter dieselbe Risikoklasse fallen. Für jede Organisation muss die Einstufung nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls festgelegt werden. Im Stufe 1-Audit sowie im Vorfeld jedes weiteren Audits vor Ort muss die vorläufige Einstufung nach den Anhängen 4 und 5 daher kritisch hinterfragt und durch eine intensive Auswertung der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens evtl. neu festgelegt werden. In Deutschland sind die Gefahrtarife der Berufsgenossenschaften eine fundierte Hilfe bei der Risikoeinstufung. Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, ist Mitglied bei einer Berufsgenossenschaft (BG), so dass die zuständige BG ermittelt und über deren Homepage der geltende Gefahrtarif abgerufen werden kann. Die Gefahrtarife enthalten für alle Branchen Gefahrenklassen, die helfen, zu einer fundierten Einstufung in eine der Risikoklassen zu gelangen. In der Tabelle des Anhangs 5 ist ein Vorschlag formuliert Verlängerung und Verkürzung des Auditaufwands Die ermittelten Auditzeiten müssen auf der Grundlage wichtiger Faktoren, die nur für die zu auditierende Organisation zutreffen, angepasst werden. Faktoren, die zu Verlängerungen oder Verkürzungen (max. 30%) der Auditzeit führen können, sind: Verlängerung der Auditzeit: Nicht ausgereiftes Managementsystem Komplexe Logistik mit mehr als einem Gebäude oder Standort, in/an dem die Arbeit durchgeführt wird Sehr großer Standort im Verhältnis zur Anzahl der Mitarbeiter Untypisch hoher Anteil von Unterauftragnehmern im Vergleich zur jeweiligen Wirtschaftsbranche Indirekte Aspekte, wie z.b. Beziehung zur Unternehmenszentrale oder besonderes Interesse von örtlichen Behörden Das System deckt hoch komplexe Verfahren oder eine relativ große Anzahl einzigartiger Aktivitäten ab Routinemäßige Nachtschichten gehören zu den Aktivitäten, die begutachtet werden müssen, was eine Änderung des Auditprogramms erfordert, etc. Die Mitarbeiter sprechen mehr als eine Sprache. Es sind Übersetzer erforderlich bzw. einzelne Auditoren können nicht unabhängig arbeiten Die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten bei der Arbeit sind höher als in der Wirtschaftsbranche üblich Zusätzliche Regelungsdichte (Gesetze, Genehmigungsbedingungen) im Arbeitsschutzbereich im Vergleich zur jeweiligen Wirtschaftsbranche

14 Seite: 14/23 Verkürzung der Auditzeit: Ausgereiftes Managementsystem Sehr kleiner Standort im Verhältnis zur Zahl der Mitarbeiter Prozesse beinhalten nur eine einzige generelle Aktivität Ein hoher Prozentsatz der Mitarbeiter führt dieselben einfachen Tätigkeiten aus Die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten bei der Arbeit sind geringer als in der Wirtschaftsbranche üblich Im Rahmen einer kombinierten Zertifizierung OHSAS mit den Standards ISO 9001 und ISO im akkreditierten Bereich sind Reduzierungen der Auditzeiten um bis zu 20 % möglich. Im Rahmen einer kombinierten Zertifizierung OHSAS mit dem Standard SCC im akkreditierten Bereich kann der OHSAS Gesamtaufwand um bis zu 50 % reduziert werden. Zertifizierungsstellen sollen die Bedingungen für mögliche Zeitreduzierungen bei kombinierten Zertifizierungen in ihren Verfahren definieren. Reduzierungen sind im Einzelfall nachvollziehbar zu begründen Zertifizierung von Unternehmen mit mehreren Standorten (Abschnitt der ISO/IEC 17021:2006) Für Zertifizierungen von Unternehmen mit mehreren Standorten im Bereich AMS kann die Anleitung des IAF-Leitfadens IAF MD5:2009 genutzt werden, wenn auch die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten bei der Arbeit sich an allen Standorten nicht wesentlich unterscheiden und einer Risikoklasse zugeordnet werden. Da dieses Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn die Produkte/Dienstleistungen, die an allen Standorten zur Verfügung gestellt werden, im Wesentlichen gleichartig sind und grundsätzlich nach den gleichen Methoden und Verfahren hergestellt werden, sollte auch die o.g. zusätzliche Voraussetzung für AMS meist gegeben sein. Sollten an einigen Standorten zusätzliche Unfall- und Gesundheitsrisiken ermittelt werden, die eine Einstufung in eine höhere Risikoklasse ergeben, sind diese Standorte aus dem Verfahren auszuschließen und separat zu auditieren. Die Zertifizierungsstellen führen den Nachweis zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens. Im Einzelfall abweichende Regelungen sind vor Angebotsabgabe mit der DAkkS abzustimmen. 5.4 Anforderung für die Zertifizierung (Abschnitt 9 der ISO/IEC 17021:2006) Durchführung der Auditierung (Abschnitt 9 der ISO/IEC 17021:2006) Im Rahmen der Auditierung müssen v.a. die operativen Tätigkeiten vor Ort auf Baustellen, in Werkstätten oder in anderen Produktions- oder Dienstleistungsbereichen auditiert werden, um sich einen fundierten Eindruck von der Durchdringung des AMS zu verschaffen. Dies muss bereits in der

15 Seite: 15/23 Auditplanung berücksichtigt werden. Im Ergebnis muss die Wertung der Eignung und Angemessenheit einer sicheren Arbeitsumgebung genauso erfolgen können, wie die Wertung des Gefahrenbewusstseins der Mitarbeiter. Werden im Rahmen des OHSAS Audits Verstöße gegen geltendes Arbeitsschutzrecht festgestellt, ist dies zu werten und wird dies meist zur Formulierung einer Abweichung führen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass OHSAS Audits keine Compliance-Audits ersetzen und auch nicht diesen Anspruch haben Zertifizierungsentscheidung und Zertifikat Im Rahmen der Entscheidung zur Zertifizierung sowie der Prüfung der Überwachungsberichte muss die Fachkompetenz im Bereich AMS sichergestellt sein. Ein Zertifikat, das die Konformität bestätigt, muss aussagen, dass die Organisation ihre Prozesse vollständig beherrscht, soweit der Bereich des Zertifikates betroffen ist. Ein Zertifikat soll den Geltungsbereich der Zertifizierung beschreiben und dem Markt Vertrauen geben, dass die Organisation in der Lage ist, die Anforderungen der Norm zu erfüllen. 5.5 Anhänge Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Liste der mitgeltenden normativen Dokumente (AMS) Tabelle: EA-Branchenschlüssel und Risikoklassen für AMS Tabelle: AMS-Risikoklassen in Bezug zu Gefahrklassen gemäß BG-Gefahrtarifen 6 Richtlinien für die Durchführung von Witnessaudits 6.1 Auswahl der IAF/EA-Wirtschaftsbranchen bei QMS- und UMS-Zertifizierungsstellen Wenn bei einer Zertifizierungsstelle ein oder mehrere Witnessaudit/s geplant ist/sind, wählt der zuständige Kundenbetreuer eine oder mehrere Branchen für das/die Witnessaudit/s aus. Für die Auswahl der Branchen sind folgende Kriterien anzuwenden: 1. Bei einer Erstakkreditierung entscheidet der zuständige Kundenbetreuer, in welcher Branche das WA durchgeführt werden soll. Die Auswahl erfolgt unter Beachtung der sensiblen Wirtschaftsbranchen (Punkt 8) und der verwandten Branchen (Punkt 9). 2. Bei der Erstakkreditierung wird eine Branche pro Gruppe vor Erteilung der Akkreditierung überprüft. Ersatzweise kann nach einer Prüfung von 40% der Branchengruppen durch Witnessaudits die Qualifikation der Zertifizierungsstelle anhand von Gesprächen mit den jeweiligen Fachauditoren bzw. Experten und dokumentierten Zertifizierungsaudits nachgewiesen werden. Es kann deshalb zweckmäßig sein, die Wirtschaftsbranchen entsprechend dem vorliegenden Auftragsbestand auszuwählen. Branchen der sensiblen Bereiche werden zu 100% überprüft oder es wird fallweise entschieden.

16 Seite: 16/23 3. Innerhalb der Laufzeit der Akkreditierung müssen nach der Erst-Akkreditierung bei den WAs 100% der Branchengruppen der Zertifizierungsstelle (gemäß Punkt 9) geprüft werden, aber mindestens 40% der Branchen. Sensible Wirtschaftsbereiche werden zu 100% überprüft oder es wird fallweise entschieden. 4. Kann innerhalb von zwei Jahren kein Witnessaudit für eine akkreditierte Branche wegen fehlender Zertifizierungsvorgänge durchgeführt werden, kann eine Aussetzung für diese Branche erfolgen. 5. Der zuständige Kundenbetreuer kann bei besonderen Situationen ein Witnessaudits durch andere Maßnahmen (z.b. Dokumentenprüfung) ersetzen. 6. Hat eine Zertifizierungsstelle in einem Land, welches nicht ihr Herkunftsland ist, mindestens 100 Zertifikate vergeben, soll dort innerhalb des Akkreditierungszeitraums mindestens ein Witnessaudit stattfinden. 7. Wenn eine Außenstelle mehr als 100 Zertifikate bearbeitet hat, soll innerhalb des Akkreditierungszeitraums mindestens ein Witnessaudit bei dieser Außenstelle stattfinden. (Anmerkung: der Begriff Außenstelle bzw. Critical Location, etc. entspricht dem Begriff Standort im DAkkS-Regelwerk). 8. Unter sensiblen Bereichen / Branchen werden die Wirtschaftsbranchen eingeordnet, die besondere Gefahrenpotentiale im Produktionsprozess aufweisen, besondere Gefahrenpotentiale für Endkunden des Produkts / der Dienstleistung oder die Umwelt beinhalten, besondere wirtschaftliche Risiken bergen, eine hohe Fachkompetenz des Personals und der Auditoren erfordern. Da durch die Definition der sensiblen Bereiche nahezu alle Wirtschaftsbranchen betroffen sein können, ist bei Erst-Akkreditierung und Branchenerweiterung eine Beschreibung der anstehenden Verfahren bei Organisationen erforderlich. Die sensiblen Branchen umfassen im Bereich QMS folgende EA-Scopes: 11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt und Brutstoffen 13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen 21 Luft- und Raumfahrzeugbau 24 Rückgewinnung 38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen Die sensiblen Branchen umfassen im Bereich UMS folgende EA-Scopes: 11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt und Brutstoffen 24 Rückgewinnung 38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen Aussetzung eines Witnessaudits in diesen Branchen wird schriftlich begründet.

17 Seite: 17/23 9. Branchen, die hinsichtlich ihrer Produktumgebung bzw. ihrer Produktions- und Dienstleistungsprozesse vergleichbar sind, sind innerhalb einer Gruppe sog. verwandter Branchen zusammengefasst. Folgende Gruppen sind festgelegt: Gruppe A: Gruppe B: Gruppe C: Gruppe D: Gruppe E: Gruppe F: Gruppe G: Gruppe I/J: Gruppe H: Gruppe K: Gruppe S: Ernährung und Gastgewerbe Hersteller von Produkten Papiererzeugung und -verarbeitung Baugewerbe Holzgewerbe Bekleidung Chemie Dienstleistung Versorgung Maschinen- und Fahrzeugbau Sensible Branchen Die Zuordnung der Branchen zu den einzelnen Gruppen ist für den Bereich der QMS- und UMS- Akkreditierungen unterschiedlich erfolgt (siehe Anhang 2 Tabelle 1 und 2). 6.2 Verfahren zur Durchführung von Witnessaudits in anderen Akkreditierungsbereichen Einige Bereiche (z.b. EN 9100) können nicht ohne eine vorherige QM/UM Akkreditierung akkreditiert werden. Dies bedeutet, dass das erste Witnessaudit in einem neuen Bereich als Erweiterungsaudit zu sehen ist. Wird vom Kunden eine Erweiterung seiner Akkreditierung um einen dieser weiteren Bereiche gewünscht, muss mindestens ein Witnessaudit in diesem Bereich stattfinden. Die Auswahl und Durchführung dieses Witnessaudit unterliegt den unter 6.1 festgelegten Regeln, soweit sie für den jeweiligen Bereich anwendbar sind. Witnessaudits in separat akkreditierbaren Bereichen (z.b. ISO 27001) werden nach den in diesem Dokument beschriebenen Regeln durchgeführt. Für die Durchführung von Witnessaudits als Überwachungsmaßnahme ist zusätzlich folgendes zu beachten: Für einzelne Bereiche (wie z.b. EN 9100) können spezielle Vorgaben für Witnessaudits zutreffen, die entsprechend dem jeweiligen Regelwerk erfüllt werden müssen. Können diese speziellen Vorgaben und Regelungen nicht erfüllt werden, kann eine Aussetzung der Akkreditierung für diesen Bereich erfolgen. Werden zusätzliche Witnessaudits als Überwachungsmaßnahmen durchgeführt, werden die anfallenden Kosten auch zusätzlich in Rechnung gestellt.

18 Seite: 18/23 Anhang 1: Liste der mitgeltenden Unterlagen DIN ISO DIN EN ISO IAF MD1 IAF MD2 IAF MD3 IAF MD4 IAF MD5 SCC (jeweils aktuelle Ausgabe des Regelwerks) Elektro/Elektronik-Schrott-Verwerter (ZVEI/VDMA-Kriterien) TL 9000 EN 9100/9110/9120 DIN EN 9104, pren , SAE AS ISO/TS ISO/IEC ISO/IEC Regelwerke der bestehenden Sektorkomitees in der jeweils aktuellen Fassung

19 Seite: 19/23 Anhang 2: Geltungsbereiche QMS - / UMS - Zertifizierungsstellen Tabelle 1: IAF/EA-Scopes und Branchengruppen für QMS IAF/EA-Scope Branchenbezeichnung Gruppe 1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A 2 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden D 3 Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung A 4 Textil- und Bekleidungsgewerbe F 5 Ledergewerbe F 6 Holzgewerbe E 7 Papiergewerbe C 8 Verlagsgewerbe C 9 Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern C 10 Kokerei und Mineralölverarbeitung G 11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen S 12 Chemische Industrie G 13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen S 14 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren B 15 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steine und Erden D 16 Herstellung von Zement, Kalk, Gips und Erzeugnissen aus Beton, Kalk und Gips D 17/1 Metallerzeugung B 17/2 Herstellung von Metallerzeugnissen, Metallbearbeitung B 18 Maschinenbau B 19 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik B 20 Schiffsbau B 21 Luft- und Raumfahrzeugbau S 22 Anderer Fahrzeugbau (Kraftwagen, Schienenfahrzeuge, Krafträder Fahrräder) B 23 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren, und sonstigen Erzeugnissen B* 24 Rückgewinnung S 25 Elektrizitätsversorgung H 26 Gasversorgung H 27 Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung H 28 Baugewerbe D 29/1 Handel -** 29/2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern B 30 Gastgewerbe A 31/1 Verkehr J 31/2 Nachrichtenübermittlung J* 32/1 Kredit- und Versicherungsgewerbe, Grundstücks- und Wohnungswesen - 32/2 Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal) Kredit- und Versicherungsgewerbe J 33 Datenverarbeitung, Informationstechnik - 34/1 Forschung und Entwicklung -* 34/2 Architektur- und Ingenieurbüros D 35 Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen - 36 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung J 37 Erziehung und Unterricht I* 38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen S 39 Erbringen von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen - * = spezielle Fachkompetenz muss gegeben sein ** = spezielle Fachkompetenz ist dann erforderlich, wenn besondere Anforderungen an Produkt und Produktumgebung zu berücksichtigen sind (z.b. pharmazeutische Produkte, komplizierte Import/Exportbestimmungen)

20 Seite: 20/23 Tabelle 2: IAF/EA-Scopes und Branchengruppen für UMS IAF/EA-Scopes Branchenbezeichnung Gruppe 1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A 2 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden D 3 Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung A 4 Textil- und Bekleidungsgewerbe F 5 Ledergewerbe F 6 Holzgewerbe E 7 Papiergewerbe C 8 Verlagsgewerbe C 9 Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern C 10 Kokerei und Mineralölverarbeitung G 11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen S 12 Chemische Industrie G 13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen G 14 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren G 15 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steine und Erden D 16 Herstellung von Zement, Kalk, Gips und Erzeugnissen aus Beton, Kalk und Gips D 17/1 Metallerzeugung B/D 17/2 Metallbearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen B 18 Maschinenbau B/K 19 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik B 20 Schiffsbau K 21 Luft- und Raumfahrzeugbau K 22 Anderer Fahrzeugbau (Kraftwagen, Schienenfahrzeuge, Krafträder Fahrräder) B 23 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren, und sonstigen Erzeugnissen aus Holz / Metall / Kunststoff 24 Rückgewinnung S 25 Elektrizitätsversorgung H 26 Gasversorgung H 27 Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung H 28 Baugewerbe D 29/1 Handel -** 29/2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern K 30 Gastgewerbe A 31/1 Verkehr -* 31/2 Nachrichtenübermittlung I 32 Kredit- und Versicherungsgewerbe, Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal), Kredit- und Versicherungsgewerbe 33 Datenverarbeitung I 34 Forschung und Entwicklung, Architektur- und Ingenieurbüros J 35 Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen J 36 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung I 37 Erziehung und Unterricht I 38/1 Gesundheits- und Veterinärwesen S 38/2 Sozialwesen J 39 Erbringen von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen J * = spezielle Fachkompetenz muss gegeben sein ** = spezielle Fachkompetenz ist erforderlich, wenn vom Produkt bedeutende Umweltwirkungen ausgehen können und / oder innerhalb der Vertriebskette besondere Vorschriften beachtet werden müssen (z.b. Gefahrgut) E/B/G* I

21 Seite: 21/23 Anhang 3: Liste der mitgeltenden normativen Dokumente (AMS) ISO/IEC 17021:2006 DIN EN ISO IAF MD1 IAF MD5 BS OHSAS 18001:2007

22 Seite: 22/23 Anhang 4: Tabelle: EA-Branchenschlüssel und Risikoklassen für AMS EA-Branche Branchenbezeichnung Risikoklasse 1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht Mittel 2 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Hoch 3 Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung Mittel 4 Textil- und Bekleidungsgewerbe Mittel 5 Ledergewerbe Hoch 6 Holzgewerbe Mittel 7 Papiergewerbe Mittel 8 Verlagsgewerbe Gering 9 Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern Gering 10 Kokerei und Mineralölverarbeitung Hoch 11 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen Hoch 12 Chemische Industrie Hoch 13 Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen Hoch 14 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren Mittel 15 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steine und Erden Mittel 16 Herstellung von Zement, Kalk, Gips und Erzeugnissen aus Beton, Kalk und Gips Mittel 17/1 Metallerzeugung und -bearbeitung Hoch 17/2 Herstellung von Metallerzeugnissen Mittel 18 Maschinenbau Mittel 19 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik 20 Schiffsbau Hoch 21 Luft- und Raumfahrzeugbau Hoch 22 Anderer Fahrzeugbau (Kraftwagen, Schienenfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder) Mittel 23 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren, und sonstigen Erzeugnissen 24 Rückgewinnung Mittel 25 Elektrizitätsversorgung Hoch 26 Gasversorgung Hoch 27 Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung Mittel 28 Baugewerbe Hoch 29/1 Handel Gering 29/2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Gering 30 Gastgewerbe Gering 31/1 Verkehr Gering 31/2 Nachrichtenübermittlung Gering 32/1 Kredit- und Versicherungsgewerbe Gering 32/1 Grundstücks- und Wohnungswesen Eingeschränkt 32/2 Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal) Eingeschränkt 33 Datenverarbeitung, Informationstechnik Gering 34/1 Forschung und Entwicklung Gering 34/2 Architektur- und Ingenieurbüros Gering 35 Erbringen von Dienstleistungen für Unternehmen Eingeschränkt 36 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung Gering 37 Erziehung und Unterricht Mittel 38 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen Hoch 39 Sanierung, Abwasser- und Müll-Entsorgung Hoch 39 Dienstleistungen im Bereich Erholung, Kultur und Sport Gering 39 Erbringen von sonstigen öffentlichen Dienstleistungen Eingeschränkt Mittel Mittel

23 Seite: 23/23 Anhang 5: Tabelle: AMS-Risikoklassen in Bezug zu Gefahrklassen gemäß BG-Gefahrtarifen Risikoklasse Hoch Gefahrklasse gemäß Gefahrtarif der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft und Beispiele für betroffene Branchen 10,0 < = Gefahrklasse Beispiele: Bergbau, Tunnelbau, Elektrotechnische Installation Mittel 5,0 < Gefahrklasse < 10 Beispiele: Energieversorgung, Kanal- und Leitungsbau, Gebäude- und Straßenreinigung, Abfallverwertung Gering 1,0 < Gefahrklasse < = 5,0 Eingeschränkt Gefahrklasse < = 1,0 Beispiele: Metallverarbeitung, Herstellung und Instandhaltung von Kraftwagen Beispiele: Versicherungs- und Beratungsgesellschaften mit rein kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten

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