RECHTSFORMUNABHÄNGIGE REVISIONSPFLICHT Neuerungen für GmbH, Vereine und Stiftungen*
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- Jutta Bayer
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1 /'RICEWATERHOUsECWPERS: / / 184'061 mm2 / Farben: 3 Seite Die rechtsformunabhängige Revision wird gegenüber dem geltenden Recht einige Neuerungen bringen. Neben der Revisionsbranche sind vor allem die Verantwortlichen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Stiftungen und Vereinen gehalten, sich mit dem neuen Revisionsrecht auseinanderzusetzen. Auch für Aktiengesellschaften hält das neue Revisionsrecht Neuerungen bereit. RECHTSFORMUNABHÄNGIGE REVISIONSPFLICHT Neuerungen für GmbH, Vereine und Stiftungen* LUKAS IMARK DANIEL FISCHER 1. REVISIONSPFLICHT NACH GELTENDEM RECHT 1.1 Kapitalgesellschaften.Nach dem geltenden Recht bestehen für die verschiedenen juristischen Personen des Obligationerechts (OR) und des Zivilgesetzbuches (ZGB) unterschiedliche Regelungen in bezug auf die Revisionspflicht. Nur die Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengeseilschaft und die Genossenschaft müssen zwingend eine Revisionsstelle bzw. eine Kontrollstelle verfügen [ii. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Kontrollstelle freiwillig [z]. 1.2 Verein. Beim Verein die Generalversammlung als oberstes Organ die Aufsicht die Tätigkeit der Organe aus [31. Siekann diese Aufgabe an ein Kontrollorgan gen, ist aber nicht dazu verpflichtet. 1.3 stiftung. Das für die Stiftungen bis am 31. Dezember 2005 geltende Recht sah keine obligatorische Kontrollstelle vor. In Anlehnung an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht haben jedoch auch mehrere kantonale Stiftungsaufsichtsbehörden die Zustimmung zur Unterstellung unter ihre Aufsicht von der Existenz einer Revisionsstelle abhängig gemacht [4]. Die Änderung des Stiftungsrechts vom 8. Oktober 2004, welche auf den i. Januar 2006 in Kraft getreten ist, sieht die Wahl einer Revisionsstelle durch das oberste Stiftungsorgan zwingendvor [5] Die Bestimmungen des ZGB werden durch dieverordnung des Bundesrats die Revisionsstelle von Stiftungenvom 24. August 2005 ergänzt [6]. Die Vorschriften des ZGB die Revision der Stiftungen wurden im Rahmen der Änderungen der Regelungen die Revision nochmals angepasst. Die Einzelheiten werden weiter unten (Ziffer 2.8) dargestellt. 1.4 Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, Kommanditge- Ausschnitt Seite 1 / 10
2 selischaft. Obwohl die Einzelfirma, die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft grundsätzlich buchführungspflichtig sind, besteht für sie keinerlei Revisionspflicht [']. 1.5 Vorsorgeeinrichtungen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, eine Kontrollstelle zu bezeichnen, welche die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögenslage prüft [8]. 2. NEUREGELUNG DER REVISIONSPFLICHT 2.1 Betroffene Rechtsformen. Das neue Recht sieht eine vollkommen neue Regelung der Revisionspflicht für die Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft [], die GmbH, die Genossenschaft, den Verein und die Stiftung vor. Demgegenüber gibt es keine Änderungen für die Einzelfirma, die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. 2.2 Die Grundsätze der Revisionspflicht. Inskünftig hängt die Frage der Revisionspflicht nicht mehr von der Rechtsform des Unternehmens ab, sondern von seiner Grösse. Zudem sind die Voraussetzungen und die Wahlmöglichkeiten eines Unternehmens in bezug auf eine freiwillige Revision und auf den Verzicht auf eine Revisionsstelle nun im Gesetz geregelt. Grundsätzlich betrifft die Revisionspflicht alle Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Für die Stiftungen und Vereine wurde entsprechend ihren Bedürfnissen ebenfalls eine Revisionspflicht eingeführt (vgl. Ziffern 2.7 und 2.8). Die Bestimmungen die Revisionsstelle sind im Aktienrecht in den Art. 727 bis 7312 revor enthalten. Bei den rigen Rechtsformen (GmbH, Genossenschaft, Verein und Stiftung) finden sich Verweise auf die Bestimmungen des Aktienrechts sowie bestimmte Einzelregelungen vor allem im Zusammenhang mit den Optionen bei der Revisionspflicht [io]. 2.3 Drei Kategorien von Gesellschaften. Das Aktienrecht teilt die Gesellschaften neu in drei Kategorien ein: Publikumsgesellschaften; wirtschaftlich bedeutende Unternehmen; und Unternehmen (KMU). Die Begriffe wirtschaftlich bedeutende Unternehmen und KMU werden dabei im Gesetz nicht verwendet Publikumsgesellschaften. Unter Publikumsgesellschaften versteht das Gesetz gemäss Art. 727Abs. i Zifferi revor Gesellschaften, die: Ausschnitt Seite 2 / 10
3 a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens zo% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach a oder b beitragen; (Gesellschaften mit einer «Substantial Role») wirtschaftlich bedeutende Unternehmen. Unternehmen gelten als wirtschaftlich bedeutend gemäss Art. 727 Abs. i Zif- «JederAktionär kann jedoch bis spätestens io Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision verlangen.» fer 2 revor, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der nachfolgenden Grössenordnungen a. Bilanzsumme von io Millionen Franken, b. Urnsatzerlös von zo Millionen Franken, C. 50 Vollzeitstellen imjahresdurchschnitt Übrige Unternehmen (KMU). Als KMU gelten alle Unternehmen, welche die Grössenordnungen gemäss Ziffer nicht erreichen. Interessant ist dabei, dass Gesellschaften gemäss Fusionsgesetz(FusG) als KMU gelten, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen nicht [ii]: a. Bilanzsumme von zo Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. 2.4 Gesetzliche Vorschriften zur ordentlichen und zur eingeschränkten Revision. Das Gesetz sieht eine ordentliche Revision oder eine eingeschränkte Revision gemäss den Kriterien in derabbildung vor. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt sind, unterliegen die Gesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaft) somit nur einer eingeschränkten Revision. Für KMU hat der Gesetzgeber zusätzliche Wahirechte vorgesehen. 2.5 Wahirechte für KMU. Für die einer eingeschränkten Revision unterliegenden Unternehmen (KMU) sehen die Ausschnitt Seite 3 / 10
4 neuen Gesetzesbestimmungen gewisse Wahirechte vor, um den Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalles Rechnung zu tragen, soweit dies mit dem Zweck der Regelungen über Revision ist Die KMU verfügen über folgende Wahirechte: Opting-up. Eine ordentliche Revision und somit eine weitergehende Form als vom Gesetz vorgesehen kann in folgenden Fällen verlangt werden: Wenn Gesellschafter, die zusammen mindestens io% des Grundkapitals vertreten, es verlangen [16]. Bei der Genossenschaft können 10% der Genossenschafter oder Genossenschafter, die zusammen mindestens 10% des Anteilscheinkapitals verteten, eine ordentliche Revision verlangen [17]. - Wenn die ordentliche Revision bei der GmbH von einem Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, oder bei der Genossenschaft von einem Genosschafter, für den eine Nachschusspflicht oder eine persönliche Haftung besteht, verlangt wird [18]. Wenn eine ordentliche Revision durch die Statuten vorgesehen ist oder durch die Generalversammlung beschlossen wird [19]. Die Gesellschafter können die Einzelheiten frei regeln. So können sie eine ordentliche Revision gemäss den gesetzlichen Bestimmungen festlegen oder sich mit einer ordentlichen Revision, welche nicht durch einen zugelassenen Revisionsexperten durchgeführt wird, begnügen [2o] Opting-out. Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, kann eine Gesellschaft, welche von Gesetzes wegen einer eingeschränkten Revision unterliegt, auf eine Revision vollständig verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitangestellte im Jahresdurchschnitt hat [zi]. Der Verwaltungsrat kann die Gesellschafter schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens zo Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt [22]. Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung der Eintragung der Revisionsstelle an [23]. Gemäss Art. 727 Abs. 4 revor gilt der Verzicht auf eine ordentliche Revision auch für die Folgejahre. Jeder Aktionär kann jedoch bis spätestens io Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision verlangen. Die Generalversammlung muss in einem solchen Fall eine Revisionsstelle wählen. Ausschnitt Seite 4 / 10
5 2.5.3 Opting-down. Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für ein Opting-out erfüllen, können stattdessen beschliessen, die eingeschränkte Revision zwar beizubehalten, aber die gesetzlichen Bestimmungen abzuschwächen. Das Opting-down stellt demnach eine Alternative zum Optingout dar. Die Botschaft des Bundesrates führt als Beispiel an, dass mit der eingeschränkten Revision eine Person betraut wird, welche die Voraussetzung für die Zulassung nicht erfüllt oder welche die Unabhängigkeitsvorschriften nicht vollumf'änglich einhält (indem sie zum Beispiel bei der Buchführung mitwirkt, ohne dass die in einem solchen Fall vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen getroffen werden) [24] Opting-in. Gesellschaften, welche auf die eingeschränkte Revision durch ein Opting-out oder Opting-down ganz oder teilweise verzichtet haben, können allenfalls durch Gläubiger (z. B. die Banken) faktisch dazu gebracht werden, ihre Jahresrechnung prüfen zu lassen. Die Einzelheiten einer solchen Revision (z.b. die Wahl zwischen einer ordentlichen oder einer eingeschränkten Revision) hängen unter anderem von der Bedeutung des Unternehmens sowie von den Bedingungen der Gläubiger ab. Darüber hinaus kann nach einem Opting-out oder einem Opting-down jeder Aktionär bis io Tage vor der Generalversammlung verlangen, dass eine eingeschränkte Revision gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Schliesslich kann auch eine ordentliche Revision verlangt werden, sofern die entsprechenden gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind (Opting-up). 2.6 Spezialprüfungen. Als Folge der Änderungen im Revisionsrecht mussten auch die Bestimmungen im OR und im FusGinbezugaufdieSpezialprüfungen(Kapitalherabsetzungsprüfung, Prüfung des Fusionsberichtes usw.) an das neue System angepasst werden. Das Gesetz regelt für die einzelnen Spezialprüfungen, ob sie durch einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch einen zugelassenen Revisor durchgeführt werden müssen. Dabei ist auf folgendes hinzuweisen: Einheitlichefachliche Anforderungen an Revision und Spezialprüfungen. Die Personen, welche Spezialprüfungen nach OR oder FusG durchführen, müssen mindestens die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Abschlussprüfer der Gesellschaft. So müssen Publikumsgesellschaften ein staatlich beauf- Ausschnitt Seite 5 / 10
6 sichtigtes Revisionsunternehmen auch dann mit der Durchführung von Spezialprüfungen beauftragen, wenn das Gesetz eine Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexper- «Die Kriterien für die ordentliche Revision der Jahresrechnung eines Vereins sind die gleichen wie diejeni gen für die wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen im Aktienrecht.» ten oder einen zugelassenen Revisor verlangt [25] (z.b.fürdie Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts [261 oder für die Prüfung des Fusionsberichts [27]). Ebenso müssen Gesellschaften, die einer ordentlichen Revision unterliegen, einen zugelassenen Revisionsexperten mit den Spezialprüfungen betrauen, auch wenn das Gesetz nur eine Prüfung durch einen zugelassenen Revisor vorschreibt [28] Unzulässiger Verzicht auf die gesetzlichen Anforderungen bei einem Opting-outoderOpting-down. Schliesslich gelten das Opting-out und das Opting-down nur für die Prüfung der Jahresrechnung durch die Revisionsstelle. Auf die Durchführung der Spezialprüfungen kann jedoch zur Verwirklichung der Ziele des Gesetzes nicht verzichtet werden [29]. 2.7 VEREINE 2.Z1 wirtschaftlich bedeutende Unternehmen. Die Kriterien für die ordentliche Revision der Jahresrechnung eines Vereins sind die gleichen wie diejenigen für die wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen im Aktienrecht. So unterliegt der Verein einer ordentlichen Revision, wenn er in den letzten beiden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grössenordnungen hat [30]: a. Bilanzsumme von io Millionen Franken, b. Umsatzerlös von zo Millionen Franken, C. 50 Vollzeitstellen imjahresdurchschnitt. Damit sind nur Vereine von einer gewissen Bedeutung, welche die genannten Grössenordnungen einer ordentlichen Revision unterworfen. Ausschnitt Seite 6 / 10
7 Für die Einzelheiten der Prüfung verweist Art. 69b Abs. 3 ZGB auf die Bestimmungen des Aktienrechts, welche analog anzuwenden sind. Dieser Verweis bezieht sich insbesondere auf die fachlichen Anforderungen an die Revisionsstelle, auf die Unabhängigkeitsbestimmungen und auf die Aufgaben der Revisionsstelle [31]. Demgemäss muss die ordentliche Re- Vision durch einen zugelassenen Revisionsexperten durchgeführt werden [32]. 2.Z2 Übrige Vereine. Falls ein Verein nicht gemäss Art. 69b Abs. i revzgb einer ordentlichen Revision unterliegt, kann er die Einzelheiten der Revision selbst festlegen. Die Revisioi kann durch die Statuten oder durch einen Beschluss der G- neralversammlung geregelt werden [331. Der Verein kann auch gänzlich auf eine Revision verzichten [341W Zum Schutz von Personen mit besonderen finanziellen Risiken hat der Verein seine Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen zu lassen, wenn ein Veteinsmitglied mit einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflichtdies verlangt [351. Eine solche eingeschränkte Revision ist durch einen zugelassenen Revisoren durchzuführen [36). 2.8 STIFTUNGEN Grundsatz. Seit dem i. Januar 2006 verlangt das Gesetz grundsätzlich, dass jede Stiftung durch das oberste Stiftungsorgan eine Revisionsstelle wählen lässt [371. Die Bestimmungen von Spezialgesetzen, z.b. im Bereich der Vorsorgeeinrichtungen [38], bleiben dabei vorbehalten. Die neuen Regelungen die Revision haben an diesem Grundsatz nichts geändert [391V Befreiung von der Revisionspflicht. Die Aufsichtsbehörde kann eine Sitftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreien, falls bestimmte Voraussetzungen, wel che der Bundesrat in der genannten Verordnung vom 24. August zoos umschrieben hat, erfüllt sind [40]. Art. 83b Abs. 2 revzgb hat diese Möglichkeit beibehalten. Ein solcher Verzicht bildet jedoch die Ausnahme und ist nur möglich für Stiftungen mit geringem Vermögen und ein geschränkter Tätigkeit. Mit dieser Bestimmung kann den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen und eine ein heitliche Praxis unabhängig von der zuständigen Aufsichts behörde gewährleistet werden [41]. Inder aktuellen Fassung sieht die Verordnung vor, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Begehren des obersten Stift tungsorgans die Stiftung von der Ernennung einer Revisionsstelle befreien kann, falls: Ausschnitt Seite 7 / 10
8 1. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter CHF zooooo liegt, und 2. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder anderen Zuwcn dungen aufruft. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Befreiung widerrufen, falls dies zur verlässlichen Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist. Zudem entbindet die Befreiung von der Revisionspflicht die Stiftung nicht von der Rechenschaftsablage gegenüber der Aufsichtsbe hörde [42] Familien- und Kirchenstftungen. Nur die sogenannter «klassischen» Stiftungen sind von der Pflicht zur Bezeich nung einer Revisionsstelle betroffen. Demgegenüber sind Familienstiftungen und Kirchenstiftungen, welche nicht unter behördlicher Aufsicht stehen, ausdrücklich von der Pflicht zur Wahl einer Revisionsstelle befreit [43]. Sie können jedoch freiwillig eine Revisionsstelle bezeichnen 144] Art derrevision Verordnung die Revisionsstelle von Stiftungen. Gemäss der Verordnung die Revision von Stiftungen [] muss die Stiftung einen besonders befahigten Revisor wählen, wenn sie: 1. öffentlich zu Spenden oder anderen Zuwendungen aufruft und in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als iooooo Franken erhält; 2. in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grössen Bilanzsumme von io Millionen Franken, Umsatzerlös von zo Millionen Franken, 50 Vollzeitangestellte imjahresdurchschnitt; 3. zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist; oder 4. Anleihensobligationen ausstehend hat. Im weiteren kann die Stiftungsaufsichtsbehörde eine Stiftung, welche keine dieser Voraussetzungen erfüllt, dazu verpflichten, einen besonders befähigten Revisor zu benennen, falls dies für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögensund Ertragslage der Stiftung notwendig ist Neues Revisionsrecht. Das neue Revisionsrecht sieht vor, dass für die Stiftungen, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, die Vorschriften des Aktienrechts die Revisionsstelle entsprechend anwendbar sind DieseVerweisung bestimmt die rechtlichen Anforderungen an die Revision bei den Stiftungen. Insbesondere bedeutet Ausschnitt Seite 8 / 10
9 dies, dass für die Art der Revision (ordentliche Revision oder eingeschränkte Revision) die gleichen Regeln wie bei der Aktiengesellschaft gelten. Somit muss die Stiftung einen zugelassenen Revisionsexperten mit einer ordentlichen Prüfung ihrer Jahresrechnung betrauen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der nachfolgenden Grössen [47]: a. Bilanzsumme von io Millionen Franken; b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; C. 50 Vollzeitstellen imjahresdurchschnitt. Wenn sie diese Schwellen nicht muss die Stiftung ihre Jahresrechnung unter Vorbehalt einer gänzlichen Befreiung von der Revisionspflicht durch die Aufsichtsbehörde durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen [48]. Die Aufsichtsbehörde kann auch eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist [49]. Gemäss der Botschaft des Bundesrates ist die Revison durch Art. 83b revzgb abschliessend geregelt. Den Stiftungen mit einer eingeschränkten Revision steht somit kein Opting-out gemäss Art. 7Z7 Abs. z revor zu. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Stiftung zwar von der Revisionspflicht befreien; wenn die Voraussetzungen für eine solche Befreiung aber nicht erfüllt sind, kann sie die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes nicht modifizieren, da dadurch die Revision ihre Verlässlichkeit für Dritte einbüssen würde. Die inhaltlichen Vorschriften zur Revision sind daher auch für die Aufsichtsbehörde verbindlich [50]. 3. FAZIT DieRevisionspflicht wird inskünftig nicht mehr von der gewählten Rechtsform abhängig sein; unabhängig von der Form profitieren alle KMU von gewissen Erleichterungen. Umgekehrt wird die Wahl der Rechtsform (z. B. Aktiengesellschaft oder GmbH) inskünftig nicht mehr durch Überlegungen zu den Kosten der Revison beeinflusst werden. Für Vereine und Stiftungen wurde die Revisionspflicht entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen gestaltet. Nur die grossen Vereine unterliegen einer Revisionspflicht. Für die Stiftungen besteht zwar eine allgemeine Revisionspflicht, die Stiftungsaufsichtsbehörde kann jedoch Stiftungen mit geringem Vermögen oder eingeschränkter Tätigkeit davon befreien. Ausschnitt Seite 9 / 10
10 AbbiLdung; VORSCHRIFTEN ORDENTLICHE UND EINGESCHRÄNKTE REVISION GTÖ s scnkriteriu rn Publik u rnsgesellsclia treu (Art. 727 Abs. Zifferi revor) wirtschaftlich bcdcutcnde Unternehmen und Gesellschaften. die zur Erstellurigeiner KunzernrechnLrng verpflichtet sind (Art. 727 Abs. Zifftrn und 3 revor) KMU (Art. 727J Abs. revor) Gesetzlich vorgesehene Revision Ordentliche Revi siol' Ordentliche Revision Eingcschränktc Revision Anforderungen an die Revisionsstelle Stadtlich beaufsichtigtes Rev isionsu ntcrneh iiten rizj Zugelassener Revisionsexperte 113] Zugelassener RevisorIt4I Anmcrknngem*Übcrserzung. 1)Art.nzff. OR (AG);Art. 68 OR(Kommanditaktiengesdlschaft); Art. gosff. OR (Genossenschaft). 2) Art. 819 Abs. 2 OR. 3)Art. 6 Abs. z ZGB. 4)Parisima Vez, La (andation: lacunes er droir dsirable, 2004, S. 168 N )Art. 83a und s3b ZGB. 6)SR Diese Verordnung ist auf den i.januar 2006 fl Kraft getreten. 7)Arc. 957 i.v.n. Art. 934, 55zf. und 594 Abs.3 OK. S)Art. s3 Abs., BVG. 9)Aufgrund des fehlenden praktischen Interesses verzichten wir aufweitere Ausführungen zur Kornmandiraktiengesellschaft. 10) Art. Bis Abs. i revør (GmbH) Art. 906 Abs. i revøk (Genossenschaft), Art. 6gb Abs.) revzgb (Verein). Art. 8 Abs. 3 rev- ZGB (Stiftung). 11)An. z lit. c FusG. 12)Art.727b Abs. i revor.13)an.7z7babs. zrevor.14)art.717c revor. l5)botchaftdes Bundesrates vom 13Juni 2004 zur Änderung des Obligarionenrcchts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz uberdie Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, in 881 aoo4s. 3969if.QliernacIl: «Botschaft»). 16)Art. 727 Abs. 2 revür (AG), Art.S'S Abs., revor (GmbH). 17) Art. 9oGAbs. aziff. z revor. 18)Art. Sis Abs. z revor (GmbH), Art. 906 Abs. z Ziff. 3 revor (Genossenschaft); zum Verein vgl. Art. 60 Abs. z revzgb sowie Ziff. 2.7; zur Stiftung vgl. Art. s3b Abs.. revzgb sowie Ziff lit. b. 19) Art. 717 Abs. 3 revor (AG), Art. 8i8 Abs. revor (GmbH), Art. 906 Abs. a revor (Genossenschaft). ZO)Borschafr, ) Art Abs. revor (AG). Art. 818 Abs. i revor (GmbH), Art. 9o6Abs. 1 revor (Genossenschaft). 22) Art. 7fla Abs. tevor. 23) Art. 7z7a Abs. revor. 24) Botschaft. 5. jooo und ) Art. 71,b Abs. revog. Z6)Art.dszfAbs. i revor (welcherdie Prüfung durch einen zugelassenen Revisor vorsieht). 27) Art. 15 Abs., revfusg (welcher die Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten vorsieht). 28)Art. n7b Abs. z revor. 29)Botschaft, )Art. 6gb Abs. i revzgb. 31)Botschafr, 5.405'. 32)Art. 7z,bAbs. 2 revor,i.v.m. Art. 69b Abs. 3 revzge. 33)Art. 69b Abs. 4revzoß. 34)Botschaft, S )Art. 60 Abs. a revzgb; vgl. Vif. as,' für die Gesellschafter einer GmbH und die Genossenschafter. 35) Art. 727C revor. i. V. m. Art. 69b Abs. 3 revzgb. 37) Art. 83a Abs. ZGB. 38)Art.StAbs. 6 ZGB. 39)Arr. a3b Abs., rcyzgb. 40)Art. 83aAbs.4ZGB, Verord nungüberdic Revisionsstelle von Stiftung erl vom 24. August 20o5 (St zii.iai.;).41) BerichtderKommission fürwirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 13. Oktober in s,53ff. hiernach: «Bericht»); Botschaft, ) Art. verordnung die Revisionsstelle von Stiftungen. 43)Arr.87 Abs. i ZGB, welcher durch die neuen Bestimmungen die Revision nicht gandcrt wurde. 44)Bericht, S.8i6. 45)Art. z verordnung Revisionsstelle von Stiftungen. 46)An. g;b Abs.3 rev- ZGB. 47) Art. 717 Abs. i Ziff. z und ;z7b Abs. 2 revor i.v.m. Art. s3b Abs.3 revzgb. 4S)Art Abs., und 727C revor, i. V. m. Art. 83b al. 3 rcvzgb; zuden Voraussctzungcn der Befreiungvgl. Ziff )Art. 83bAbs. 4 revzgb. 50)Botschaft, S Ausschnitt Seite 10 / 10
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