Kapitel 3Gesamtbetriebsrat

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1 28 A. Rechtlicher Rahmen aus dem BetrVG Kapitel 3Gesamtbetriebsrat Die Gründung eines Gesamtbetriebsrats ist nach 47 Absatz 1 BetrVG eine Pflichtveranstaltung im Unternehmen. Gegen die Gründung eines Gesamtbetriebsrats kann sich die Unternehmensleitung nicht erfolgreich zur Wehr setzen. Die Räte haben das Gesetz auf ihrer Seite. 22 In einem Unternehmen mit mehreren Betrieben werden für die Beschäftigten wichtige Unternehmensentscheidungen vielfach nicht mehr auf der betrieblichen Ebene getroffen, sondern auf betriebsübergreifender Unternehmensebene, sodass die effektive Beteiligung der Beschäftigten an den Unternehmensentscheidungen nicht mehr gewährleistet ist. 47Absatz 1BetrVG sieht daher zwingend die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats vor, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte vorhanden sind 23.Das bedeutet, dass die Arbeitgeber nicht nur mit den örtlichen Betriebsräten zu verhandeln haben. Sie müssen sich nun auch mit den besonderen Themen der Gesamtbetriebsräte auseinandersetzen. 1. Voraussetzung für die Gründung eines Gesamtbetriebsrats 47 BetrVG sieht vor, dass in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten ein Gesamtbetriebsrat zu wählen ist. 24 Dies ist zwingend vorgeschrieben. Es müssen mindestens zwei Betriebsräte im Unternehmen sein. Ł Im Beispiel 1: Pflicht zur GBR Gründung ersten Abschnitt in Kapitel 2, wird ein Unternehmen beschrieben. Hier gibt es mehr als einen Betriebsrat im Unternehmen. Ein Gesamtbetriebsrat muss gebildet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelbetriebsräte keine Lust auf diese Arbeit haben. Dann muss das Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ein Gesamtbetriebsrat gebildet wird. Notfalls muss der Unternehmer seine Betriebsräte mit einem Amtsenthebungsverfahren nach 23Absatz 1BetrVG bedrohen. 22 Richardi 47RZ Richardi 47RZ4. 24 Ebenda RZ 16. Seite28/ :50

2 Gesamtbetriebsrat 29 Ł In Beispiel 2: Keine Pflicht zur Bildung eines GBR unserem mittelständischen Unternehmen aus dem ersten Abschnitt in Kapitel 2, Beispiel 4, hat es eine Veränderung gegeben. In Flensburg, München, Hamburg, Frankfurt, Ulm, Stuttgart und Hannover sind alle Betriebsräte zurückgetreten. Es haben sich auch keine neuen Beschäftigten zur Betriebsratswahl aufgestellt. Es liegen betriebsratslose Zustände vor. Die Beschäftigten wollen keine starre Interessensvertretung mehr haben, weil sie mit der Designerin und dem alten Werkstattmeister wunderbar klar kommen. Das neue Betriebslogo»Metall &Design«hat ihnen auch eine andere Identität verpasst. Sie fühlen sich jetzt als Designer und als solche brauchen sie keinen Betriebsrat. Ergebnis: Hier muss kein Gesamtbetriebsrat gegründet werden, da die Betriebsteile aus Altheim, Neufra, Riedlingen und Biberach als ein Betriebsteil gelten. Dieser Betriebsrat kann allerdings für die Betriebe Flensburg, München, Hamburg, Frankfurt, Ulm, Stuttgart und Hannover, die nicht betriebsrätlich organisiert sind, auch nicht handeln. An dieser Stelle können Sie abspeichern, dass es bei der Pflicht zur Gründung eines Gesamtbetriebsrats darauf ankommt, dass ein Unternehmen sich aus unterschiedlichen Betriebsteilen oder Betrieben mit eigenen Betriebsräten zusammensetzt. 25 Sie müssen gem. 47Absatz 1BetrVG immer zwischen Betriebsbegriff und Unternehmensbegriff unterscheiden. Für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats ist der Unternehmensbegriff von Bedeutung. Der Betriebsbegriff spielt eine Rolle für die Frage, wann Betriebsräte in welchen Betrieben oder Betriebsteilen zu gründen sind. 1.1 Betriebsbegriff Der Betriebsbegriff knüpft an 1 BetrVG an. Ein Betrieb ist eine technischorganisatorische Einheit 26,inder die vorhandenen materiellen (Gegenstände) und immateriellen (nicht Gegenstände) Betriebsmittel für den Betriebszweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden. 27 Der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft wird von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. 28 Dieser Leitungsapparat muss die wesentlichen Befugnisse eines Ar- 25 Richardi, 47RZ3. 26 BAG, BB 1991, Ebenda. 28 Ebenda. Seite29/ :50

3 30 A. Rechtlicher Rahmen aus dem BetrVG beitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten umfassen. 29 Schoof 30 bringt es schön auf den Punkt, indem er schreibt:»der Betrieb ist die Zusammenfassung der Abteilungen, in denen die jeweiligen Arbeits- und Produktionsprozesse stattfinden. Der Betrieb ist damit Mittel zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks.«Oft kommt es auch vor, dass mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Hier spricht 1 Absatz 2 BetrVG von einem sogenannten Gemeinschaftsbetrieb.»Die Siehe Siehe Beispiel: 31 Gemeinschaftsbetrieb A-GmbH und die B-GmbH sind auf einem Werksgelände. Sie haben eine Kantine sowie eine personalidentische Geschäftsführerin, die auch gleichzeitig in personellen und sozialen Angelegenheiten für beide Unternehmen zuständig ist und somit für den Betriebsrat als Ansprechpartner und regelungsbefugter Partner zur Verfügung steht. Hier ist von einem Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen auszugehen, sodass nur ein Betriebsrat für beide Unternehmen gewählt werden muss.«beispiel: Ein Betrieb das Beispiel 2inKapitel 2 Schlosserei aus BaWü bestehend aus Altheim, Neufra, Riedlingen, Biberach und Ulm, vor der Betriebsänderung Beispiel: Keine gemeinsamen Betriebe, aber ein gemeinsames Unternehmen das Beispiel 3inKapitel 2 Schlosserei aus BaWÜ nach der Betriebsänderung. Die Betriebe untergliedern sich in Betrieb A = Altheim, Neufra, Riedlingen, Biberach Betrieb B = Ulm Hier haben sich zwei eigenständige Betriebe herausgebildet und sie gehören zu einem Unternehmen. Sie gründen einen Gesamtbetriebsrat. Im weiteren Verlauf vergrößert sich der Betrieb Ulm um die Standorte 1. Ulm 2. München 29 BAG, NZA 2004, Seite Schoof Stichwort Unternehmen, RZ Kunz, Seite 10. Seite30/ :50

4 Gesamtbetriebsrat Stuttgart 4. Frankfurt 5. Hannover 6. Hamburg 7. Flensburg Zunächst bleiben die beiden Betriebe als GmbH bestehen. Als dann jeder Betriebsteil an seinem Standort einen eigenen Betriebsrat gründet, besteht die»metall &Design GmbH«aus 8Betrieben und sie müssen einen Gesamtbetriebsrat gründen Zusammenfassung Der Betriebsbegriff spielt nur für die Betriebsratsgründung eine Rolle. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Gesamtbetriebsrat zu gründen ist, kommt es darauf an, ob die Betriebe zu einem Unternehmen gehören oder nicht. Sie haben gegenüber Ihrem örtlichen Arbeitgeber nach 80Absatz 1BetrVG einen Anspruch auf Informationen, wie sich der Betrieb oder das Unternehmen oder auch der Konzern zusammensetzt und/oder aufgestellt ist. 32 Die Nichtbeantwortung Ihrer Frage ist ein Straftatbestand nach 19Absatz 1, Nr. 2BetrVG und Ihr Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn Sie einen Strafantrag nach 119 Absatz 2BetrVG stellen. 1.2 Unternehmensbegriff Die Frage, ob und wann ein Gesamtbetriebsrat zu konstituieren ist, hängt davon ab, ob ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht oder eben nicht (siehe 47Absatz 1BetrVG). Kunz 33 empfiehlt eine Anfrage bei der örtlichen Geschäftsleitung, wie die Struktur des Unternehmens bzw. des Konzerns aufgestellt ist, um festzustellen, wie viele Betriebsratsgremien im Unternehmen tätig sind. Siehe dazu auch die Anlage 2. Nur dann kann ein örtlicher Betriebsrat feststellen, ob ein Gesamtbetriebsrat zu bilden ist. Ein bestehender Gesamtbetriebsrat erfährt über die Anfrage, ob der bestehende Gesamtbetriebsrat vergrößert werden muss. Das Unternehmen ist eine wirtschaftliche Gemeinschaft Sie können als Mitglied einer Gewerkschaft auch Ihre Gewerkschaft fragen. Sie ist in der Regel bestens informiert oder relativ schnell in der Lage, hier eine Klärung herbeizuführen. 33 Kunz, Seite Schoof Stichwort Unternehmen, RZ 2ff. Seite31/ :50

5 32 A. Rechtlicher Rahmen aus dem BetrVG Um festzustellen, ob es sich um eine Wirtschaftsgemeinschaft von mehr als einem Betrieb handelt, ist darauf abzustellen 35, ob Betriebe oder Betriebsteile zusammen wirtschaften 36 obesindiesen Betrieben Betriebsräte gibt 37 ob sie mit einer juristischen Trägerschaft (Rechtsträgerschaft) in Erscheinung treten; 38 das BAG 39 stellt darauf ab, dass das Tatbestandsmerkmal»Unternehmen«in 47Absatz 1BetrVG erfüllt ist das bedeutet, dass diese Definition gilt, bis sie durch den Gesetzgeber oder höhere Instanz geändert wird wenn ein Arbeitgeber abhängig Beschäftigte für seine Produktion einsetzt. Es kommt also darauf an, dass die Betriebe in Rechtsträgerschaft 40 gemeinsam unter Einsatz von Menschen ihre Gewinne &Märkte bedienen. Hier ist relevant, dass die Unternehmerstets nur ein Unternehmen betreiben. 41 Eine irgendwie miteinander verflochtene wirtschaftliche Verflechtung genügt hier nicht. Diese Verflechtungen könnten konzernrelevant sein. 42 Das Unternehmen ist also gegenüber den Betrieben immer die größere Einheit, sodass ein Unternehmen auch aus mehreren Betrieben oder Betriebsteilen bestehen kann. Beispiel: Rechtsträgerschaften 43 : Natürliche Person Mensch; Einheit von Unternehmer und Unternehmen, Einzelunternehmen 44 Juristische Personen Aktiengesellschaften (AktG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ggmbh) Genossenschaft (e. G.) Eingetragener Verein (e. V.) Gesamthandelsgemeinschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaften) 35 BAG v ABR 54/01; in AP (Arbeitsrechtliche Praxis) Nr. 7zu&77BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung. 36 Ebenda. 37 Ebenda. 38 Ebenda. 39 Ebenda. 40 Richardi 47RZ5. 41 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG v , AP BetrVG Nr Richardi 47RZ6. 43 Ebenda RZ 7; Beurskens RZ 28, Seite Richardi 47RZRZ8. Seite32/ :50

6 Gesamtbetriebsrat 33 In einem Franchise-System wird zwischen dem Franchise-Geber und Franchise- Nehmer kein gemeinsames Unternehmen hergestellt. Die Franchise-Nehmer sind ein eigenes Unternehmen 45,deshalb können die jeweiligen Betriebsräte keinen gemeinsamen Gesamtbetriebsrat bilden. 2. Erstmalige Gründung eines Gesamtbetriebsrats Der Gesamtbetriebsrat wird nicht von den Beschäftigten der Betriebe gewählt. Jeder Betriebsrat im Unternehmen entsendet die Mitglieder, die er selbstverständlich über eine Mehrheitswahl gewählt hat und die er selbstverständlich in einem ordentlichen Betriebsratsbeschluss beschlossen hat, in den Gesamtbetriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft. 46 Insofern hat er keine Amtszeit Voraussetzung für die Gründung eines Gesamtbetriebsrats Wenn ein Unternehmen aus mindestens 2 Betriebsräten besteht, dann muss ein GBR gegründet werden ( 47 Absatz 1BetrVG). Es muss eine Wahlversammlung stattfinden. Auf dieser wird die Stimmengewichtung und Beschlussfähigkeit festgestellt. Die Wahlversammlung wählt eine Versammlungsleitung und Stellvertretung. Die Wahlversammlungsleitung»beruft«zur konstituierenden Sitzung ein. Auf dieser Sitzung muss ein Vorsitz und seine Stellvertretung gewählt werden. Es macht Sinn, wichtige Ausschüsse unverzüglich zu belegen, damit sie aktiv sein dürfen und die Arbeitsbelastung für einzelne minimiert wird. einen Beschluss für einen geschäftsführenden Workshop zu fassen, damit der erste Schritt zur veränderten Tätigkeit vereinbart ist. 45 Richardi 47 RZ Richardi 47RZ BAG v , AP BetrVG Nr. 5; Richardi 49RZ3. Seite33/ :50

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