Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung

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2 Waisenpension Voraussetzungen für die Waisenpension sind: Tod eines Elternteiles ( Versicherungsfall ), das Vorliegen einer gewissen Mindestanzahl an Versicherungsmonaten des/der Verstorbenen ( Wartezeit ) Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben sein. Kindeseigenschaft (gem. 252 ASVG) liegt jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor. Darüber hinaus bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. eine Freiwilligentätigkeit überwiegend beansprucht wird oder unbefristet, wenn während des Bestehens der Kindeseigenschaft Erwerbsunfähigkeit eintritt. Dauer der Waisenpension Die Waisenpension gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Darüber hinaus über Antrag bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. (vgl OGH 10 ObS 209/00h). 2

3 Arbeitsversuch und Waisenpension Liegt Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vor, hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand keine Auswirkungen auf den Anspruch einer Waisenpension. Es ist somit empfehlenswert, wenn der/die Betroffene vor Aufnahme eines geplanten Arbeitsversuchs bzw. eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Pensionsversicherungsanstalt abklärt, ob tatsächlich Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vorliegt, dh. die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit im Vorhinein ausgeschlossen werden kann (kein Nachuntersuchungstermin bzw. keine sonstige Kontrolluntersuchung erforderlich ist). Von Vorteil ist zudem, wenn genauere Informationen über den Arbeitsversuch (gestützte Beschäftigung, Begleitung durch Integrationsfachdienst, etc.) vorliegen. Beachte: Sollte der/die Versicherte bspw. ein Einkommen über der eineinhalbfachen Höhe des geltenden Einzelrichtsatzes erlangen, behält sich die PVA vor, allenfalls eine persönliche Abklärung (Begutachtung) vorzunehmen. 3

4 Invaliditätspension /Berufsunfähigkeitspension NEU Für Personen geboren nach gilt I-Pension NEU* > Abschaffung von befristeten Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Pensionsleistung nur bei voraussichtlich dauerhafter Invalidität. Bei Vorliegen von vorübergehender Invalidität gebührt an Stelle von befristeten Pensionsleistungen entweder - Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung oder - Umschulungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung Versicherte erhalten einen Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zur Wiederherstellung ihres Gesundheitszustandes (Arbeitsfähigkeit im bisherigen Berufsfeld kein Berufsschutz erforderlich). Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht, wenn der bisherige qualifizierte Beruf (Verweisungsberuf) dauerhaft nicht mehr möglich ist (Berufsschutz erforderlich). 4 *gilt gleichermaßen für BU-Pension

5 Kompetenzzentrum Begutachtung (PV) I-/BU Pension NEU - Dauerhaft arbeitsunfähig - Nicht rehabilitationsfähig I-Pension (siehe Folie 6) Antrag auf I-/BU Pension Zuweisung PV - befristet arbeitsunfähig (mind. 6 Monate) - berufl. Reha nicht zweckmäßig und zumutbar Reha-Geld Medizinische Rehabilitation? Zweifel an der Arbeitsfähigkeit Zuweisung AMS - befristet arbeitsunfähig - berufl. Reha zweckmäßig und zumutbar - Berufsschutz! Umschulungs geld? berufliche Rehabilitation - Keine Invalidität/ Berufsunfähigkeit ALG/NH/BMS 5

6 Arbeitsversuch und bei I- /BU Pension Jede/r Bezieherin und Bezieher einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension ist verpflichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung der Pensionsversicherungsanstalt binnen sieben Tagen zu melden. Da es sich beim Zusammentreffen Pensionsbezug Erwerbstätigkeit um eine komplexe Materie handelt, sollte jeder Einzelfall mit den Mitarbeiter/innen der Pensionsversicherungsanstalt abgeklärt werden. Ablauf: Pensionsbezieher/innen einer I-/BU Pension meldet vor der geplanten Arbeitsaufnahme der Pensionsversicherungsanstalt formlos oder mit beiliegendem Musterbrief einen (beabsichtigten) Arbeitsversuch, wobei auf die besonderen Förderungsmaßnahmen hingewiesen werden soll. Damit kann der Arbeitsversuch bzw. ein integratives Beschäftigungsverhältnis bereits von einem herkömmlichen Beschäftigungsverhältnis unterschieden werden. Die Pensionsversicherungsanstalt kann somit im Einklang mit der Aktenlage im Einzelfall prüfen, ob überhaupt eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Achtung: Zulagen/Zuschläge sind oft ein wesentlicher Teil des Auszahlungsbetrages der Pension und können bei einem Arbeitsversuch für die Dauer der Beschäftigung vermindert werden oder ganz wegfallen, auch wenn der Pensionsanspruch weiter besteht (z.b. Ausgleichszulage). Ansprechpartner für Problemfälle: Ombudsmann der Pensionsversicherungsanstalt Hr. Herbert HAUERSTORFER, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, Tel

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