Allgemeine Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes

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1 Seite 1 von 6 Allgemeine Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes

2 Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 2 Definitionen und Rollen 3 3 Gegenstand und Zweck der AB 3 4 Kosten, welche an den Verteilnetzbetreiber zu verrechnen sind 4 5 Kosten, welche an den Endverbraucher zu verrechnen sind 4 6 Pflichten des Verteilnetzbetreibers 4 7 Pflichten des Endverbrauchers 4 8 Preise 5 9 Rechnungsstellung, Steuern 5 10 Haftung 5 11 Vertraulichkeit, Datenschutz 5 12 Schriftform, Änderungen und Ergänzungen 6 13 Ungültigkeit, Lückenfüllung 6 14 Anhang 6

3 Seite 3 von 6 1 Einleitung Im Rahmen des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sind verschiedene rechtliche Beziehungen zwischen den am Strommarkt beteiligten Parteien neu zu gestalten. Unter anderem ist auch die Verrechnung der Kosten des Übertragungsnetzes an die Marktakteure zu regeln. Die vorliegenden allgemeinen Bestimmungen Kostenverrechnung (AB) präzisieren und regeln in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten zwischen swissgrid, den Netzbetreibern sowie den direkt angeschlossenen Endverbrauchern betreffend die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes, soweit es sich nicht um Netznutzungsentschädigungen handelt. Diese AB basieren auf Art. 15 StromVV, den Regelungen gemäss Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz (NNMÜ-CH), Metering Code und Umsetzungsdokument Standardisierter Datenaustausch. Bei Aenderungen in den genannten Dokumenten und / oder den gesetzlichen Rahmenbedingungen passt swissgrid die AB bei Bedarf an. 2 Definitionen und Rollen Die in diesen AB verwendeten Begriffe werden gemäss den Definitionen im StromVG, in der StromVV sowie im Glossar für die Regeln des Schweizer Strommarktes verwendet. Das oben genannte Glossar wird auf der Website des VSE ( publiziert und kann dort eingesehen werden. In den Prozess der Kostenverrechnung sind im Wesentlichen involviert der Übertragungsnetzbetreiber (swissgrid), die direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher sowie alle übrigen Verteilnetzbetreiber (insbesondere diejenigen mit direkt angeschlossenen Endverbrauchern). 3 Gegenstand und Zweck der AB Gegenstand und Zweck dieser AB bildet die Regelung der Verrechnung der bei swissgrid anfallenden Kosten aus Betrieb und Erhalt der Funktionstüchtigkeit des Schweizerischen Übertragungsnetzes an Endverbraucher und Netzbetreiber. Nicht Gegenstand dieser AB bildet die Weiterverrechnung der Kosten der Ausgleichsenergie durch swissgrid an die Bilanzgruppen und die im Netznutzungsvertrag geregelte Weiterverrechnung der verbleibenden anrechenbaren Kosten gegenüber den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Netzbetreibern und Endverbrauchern.

4 Seite 4 von 6 4 Kosten, welche an den Verteilnetzbetreiber zu verrechnen sind Gemäss Art. 15 StromVV hat swissgrid dem Verteilnetzbetreiber entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher die folgenden Kosten in Rechnung zu stellen: Die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können Die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung nach Art. 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 Falls der Verteilnetzbetreiber direkt am Übertragungsnetz angeschlossen ist, hat swissgrid ihm gemäss Art. 15 StromVV zusätzlich die folgenden Kosten in Rechnung zu stellen: Die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten (die Kosten sind individuell in Rechnung zu stellen) Die Kosten für die Lieferung von Blindenergie; diese werden individuell in Rechnung gestellt, sobald alle Übergabestellen mit der entsprechenden Messtechnik ausgestattet sind 5 Kosten, welche an den Endverbraucher zu verrechnen sind Gemäss Art. 15 StromVV hat swissgrid dem direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher die folgenden Kosten in Rechnung zu stellen: Die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können (entsprechend seiner bezogenen elektrischen Energie) Die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung nach Art. 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (entsprechend seiner bezogenen elektrischen Energie) Die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten (die Kosten sind individuell in Rechnung zu stellen) Die Kosten für die Lieferung von Blindenergie; diese werden individuell in Rechnung gestellt, sobald alle Übergabestellen mit der entsprechenden Messtechnik ausgestattet sind 6 Pflichten des Verteilnetzbetreibers Der Verteilnetzbetreiber meldet swissgrid den Umfang der von seinen Endverbrauchern direkt bezogenen elektrischen Energie sowie alle weiteren für das Messdatenmanagement erforderlichen Daten gemäss Allgemeinen Bedingungen für das Messdatenmanagement und die Informationsprozesse, Metering Code, Umsetzungsdokument Datenaustausch und Richtlinie gemäss Art. 8 StromVV zum Messwesen und Informationsprozesse. Basierend auf diesen Daten entrichtet der Verteilnetzbetreiber der swissgrid ein Entgelt für die unter Ziff. 4 oben entstandenen Kosten. 7 Pflichten des Endverbrauchers Basierend auf den von swissgrid beschafften Daten entrichtet der Endverbraucher an swissgrid ein Entgelt für die unter Ziff. 5 oben entstandenen Kosten.

5 Seite 5 von 6 8 Preise swissgrid legt die Preise unter Berücksichtigung der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben fest. Die Verrechnung erfolgt nach einheitlichen, kostenbasierten und nicht-diskriminierenden Ansätzen. Die Preise werden auf der swissgrid Internetseite ( in der jeweils gültigen Fassung publiziert und können dort von den Netzbetreibern und Endverbrauchern eingesehen werden. swissgrid ist berechtigt, die Preise jährlich anzupassen. Bei Änderung der rechtlichen Vorschriften oder bei behördlichen Massnahmen und Anordnungen ist swissgrid berechtigt resp. verpflichtet, die Preise ausnahmsweise auch unterjährig anzupassen. swissgrid informiert schriftlich über die vorgesehene jährliche Anpassung der Preise jeweils per Ende Mai sowie über die vorgesehene unterjährige Anpassung der Preise jeweils drei Monate vor deren Inkrafttreten. 9 Rechnungsstellung, Steuern Die Preise verstehen sich exkl. MWST. Diese wird zum jeweiligen Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich und beinhaltet die im vergangenen Monat für den Netzbetreiber resp. den Endverbraucher errechneten Kosten. Die Abrechnung wird in der Regel durch swissgrid innert 25 Arbeitstagen nach Monatsende erstellt und dem Netzbetreiber resp. Endverbraucher übermittelt. Es können Akonto-Zahlungen verlangt werden. Der Rechnungsbetrag ist fällig 30 Tage ab Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang massgebend (Valuta). Zuviel geleistete Akonto-Zahlungen werden der nächsten Rechnung gutgeschrieben und mit einem Zins in der Höhe von 5% ab Fälligkeitsdatum der definitiven Rechnung verzinst. Die Rechnungen sind zur Zahlung fällig 30 Tage nach Zustellung, mit Ablauf der Fälligkeit treten automatisch die Verzugsfolgen in Kraft. Der Verzugszins beträgt 5%. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und kostenfrei zu überweisen. Die in den obenstehenden Absätzen aufgeführten Zinse werden durch die Parteien erst eingefordert, wenn sie mindestens einen Betrag von CHF 50. im Einzelfall erreichen. Aus Gründen der Liquiditätsplanung und Vereinfachung der Zahlungsabwicklung ist für swissgrid das Lastschriftverfahren wünschenswert. Im Falle des Akzepts des Lastschriftverfahrens durch den Netzbetreiber / Endverbraucher erteilt dieser seiner Geschäftsbank die hierfür erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen. Ein entsprechendes Musterformular liegt diesen AB im Anhang bei und kann auf der swissgrid Webseite ( heruntergeladen werden. 10 Haftung Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit dies nicht ausdrücklich in diesen AB zugestanden oder in einer separaten Vereinbarung anders geregelt ist. 11 Vertraulichkeit, Datenschutz Die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes sind bei der Bearbeitung von Daten einzuhalten. Die an swissgrid zugänglich gemachten Daten sind primär zur Abrechnung der entsprechenden Kosten zu verwenden. Eine Verwendung der Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss StromVG/StromVV sowie

6 Seite 6 von 6 im Rahmen von Aufträgen, welche ihr von Behörden übertragen werden, ist swissgrid ausdrücklich erlaubt. 12 Schriftform, Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Änderungen werden den Netzbetreibern / Endverbrauchern mindestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung angezeigt. Bei Änderungen der VSE-Dokumente passt swissgrid die AB bei Bedarf entsprechend an. Die AB werden auf der swissgrid Webseite ( publiziert. 13 Ungültigkeit, Lückenfüllung Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AB hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AB zur Folge. swissgrid wird anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung unverzüglich eine neue Regelung treffen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorliegenden AB sind ihrem Sinn und Zweck entsprechend zu ergänzen, falls sich Lücken ergeben sollten. 14 Anhang Musterformular LSV

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