Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

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1 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Bekanntmachung Nr. 08/15/32 über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD-Vorhaben) Regionalität und Mehrfunktionshäuser im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BULE) Vom 31. März Zuwendungszweck Das Bundesprogramm Ländliche Entwicklung dient der Förderung und Erprobung innovativer Ansätze in der ländlichen Entwicklung. Es soll dazu beitragen, durch Unterstützung bedeutsamer Vorhaben und Initiativen, deren Erkenntnisse bundesweit genutzt werden können, die ländlichen Regionen als attraktive Lebensräume zu erhalten. Mit dem Bundesprogramm wird die Weiterentwicklung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) zu einer Gemeinschaftsaufgabe Ländliche Entwicklung begleitet. Im Fokus stehen nichtlandwirtschaftlich ausgerichtete Vorhaben und Aktivitäten in ländlichen Regionen, die gegenwärtig nicht über die GAK gefördert werden können. Für den Erhalt der Lebensqualität und die wirtschaftliche Stabilität ländlicher Räume sind Dienstleistungen vor Ort und regionale Nahversorgung unerlässlich. Angesichts des demografischen Wandels trifft jedoch in ländlichen Regionen eine alternde und weniger mobile Bevölkerung auf ein zunehmend ausgedünntes Dienstleistungs- und Nahversorgungsangebot. Einzelhandel, Ärzte, Finanzinstitute und Post ziehen sich aus der Fläche zurück. Gebäude stehen leer oder werden weniger genutzt. Häufig schließen auch noch örtliche Gasthöfe oder Cafés, womit wichtige Treffpunkte für die Dorfgemeinschaft verloren gehen. Ohne diese Angebote droht ländlichen Gemeinden ein Attraktivitätsverlust und weiterer Bevölkerungsrückgang. Um regionale Nahversorgung und lokale Dienstleistungen zu erhalten, sind innovative Ideen und flexible Ansätze gefragt. Dazu gehören Angebote, die nicht nur der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, sondern ebenfalls einen Beitrag zur Sicherung der regionalen Daseinsvorsorge leisten und das Dorfleben attraktiv gestalten. Dies kann beispielsweise von Mehrfunktionshäusern geleistet werden. Zentrale Eigenschaft solcher multifunktionaler Häuser ist, dass sie Raum für flexible und vielfältige Angebote bieten, die in der Summe einen Mehrwert gegenüber Nutzungen nur für einzelne Zwecke aufweisen. Je nach Größe des Hauses können verschiedene Möglichkeiten wie beispielsweise mobiles Bürgerbüro, Arztpraxis, medizinische Dienstleistungen, Kindertagesstätte,

2 2 Hausaufgabenbetreuung, Schülernachhilfe, Lesesäle, Seniorentreffs, Friseur und Handwerker, Finanzdienstleistungen, Post, Dorfladen, Café, Gemeinschaftsräume für Vereine und Veranstaltungen zeitgleich oder im Wechsel angeboten werden. Je nach Lage und Charakter des Gebäudes kann ein Mehrfunktionshaus in diesem Sinne dazu beitragen, Ortskerne zu stabilisieren und eine soziale Infrastruktur zu erhalten, bzw. wieder neu zu beleben. Darüber hinaus leistet der Aufbau von Nahversorgungsinitiativen, regionalen Bezugs- und Absatzwegen sowie von Netzwerken regionaler Akteure wichtige Beiträge zur Stärkung der Wertschöpfung in den Regionen. Vor diesem Hintergrund sucht das Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Interessenten für die Durchführung von Projekten mit Modellcharakter zur Einrichtung, Weiterentwicklung sowie zum erfolgreichen Management multifunktionaler Häuser in ländlichen Räumen. Zudem werden Modellprojekte für Nahversorgungsinitiativen und Netzwerke regionaler Akteure gesucht. Ziel der Förderung ist die Gewinnung neuer Erkenntnisse für die Politikgestaltung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Sicherstellung der regionalen Nahversorgung, zum Aufbau von Netzwerken regionaler Wertschöpfungsketten sowie zum Aufbau eines bundesweiten Netzwerks mit Multiplikatoren- und Coachingfunktion. 2. Rechtsgrundlage Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der Standardrichtlinien einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- oder Kostenbasis und den 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) und den 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch Zuwendungen gefördert werden. Die beantragten Zuwendungen nach dieser Bekanntmachung werden als De-minimis- Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen darf Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe er unabhängig vom Beihilfegeber in den letzten drei Jahren De-minimis- Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.

3 3 Unternehmen erhalten im Falle einer De-minimis-Beihilfe einen Zuwendungsbescheid, dem eine De-minimis -Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist 10 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind projektspezifische Investitionen, projektspezifische Betriebsausgaben, projektbedingte zusätzliche Personalausgaben und projektbedingte zusätzliche Beratungsleistungen. Des Weiteren sind Maßnahmen zum Wissenstransfer förderfähig, die der Einrichtung, Weiterentwicklung und dem erfolgreichen Management multifunktionaler Häuser oder zur Sicherstellung der regionalen Nahversorgung im ländlichen Raum an anderen Orten dienen. 4. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland. 5. Dokumentation und Wissenstransfer Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass sie die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen transparent machen und ihre Erfahrungen dem Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung (KomLE) bei der BLE zur Verfügung stellen. Konkret bedeutet dies: Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen Darstellung erzielter Ergebnisse und Erfahrungen Berichterstattung an den Projektträger Kooperation mit dem KomLE Bereitschaft, sich aktiv an einem bundesweiten Demonstrationsnetzwerk zu beteiligen und dabei Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an Dritte weiterzugeben

4 4 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Der Förderzeitraum darf 36 Monate nicht überschreiten. Die Zuschüsse werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Ausgaben und Kosten nicht überschreiten. Förderfähig bis zu einem Gesamtbetrag von maximal Euro sind für alle teilnehmenden Zuwendungsempfänger folgende durch das Vorhaben verursachte Ausgaben, bzw. Kosten: Beratungs- und Ingenieurleistungen, soweit diese als Leistungen zur Bearbeitung projektbedingter Aufgaben in Auftrag gegeben wurden, nutzungs- bzw. projektbedingte Aus- und Umbaumaßnahmen bestehender Gebäude oder Gebäudeteile, projektbedingte zusätzliche Ausgaben und Kosten bei Verbrauchsmaterial oder Kleingeräten in einer zum Betrieb eines multifunktionalen Hauses angemessenen Ausstattung, projektbedingte zusätzliche Personalmittel, Reisen und Aufwendungen im Rahmen der Wahrnehmung der Multiplikatoren- bzw. Coachingtätigkeit, z.b. für das Vorstellen projektspezifischer Neuerungen auf Fachveranstaltungen. Für ein herausragendes, sogenanntes Leuchtturmprojekt, das die unter Punkt 8.2 genannten Auswahlkriterien in besonderer Weise erfüllt, sind abweichend vom dem o.g. Förderhöchstbetrag Ausgaben oder Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von maximal Euro förderfähig. Die Benennung eines solchen Leuchtturmprojekts obliegt dem BMEL. Von der Förderung ausgeschlossen sind: Ausgaben bzw. Kosten für allgemeine Einrichtungen (alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände [z.b. PC] sowie deren Wartung; Büroeinrichtungen, Handwerkszeug o.ä.) Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach 807 der Zivilprozessordnung oder 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

5 5 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgaben- oder Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98), die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FE-Vorhaben (NKBF 98) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK). Diese Bestimmungen sowie Vordrucke für Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis, bzw. Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis sowie Hinweise und Nebenbestimmungen sind dem BLE-Formularschrank zu entnehmen. Sie finden den BLE-Formularschrank im Internet unter: (Formularschrank Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Bekanntmachung schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen - ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes - nicht aus. Die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber dürfen zusammen mit der nach Ziffer 6 gewährten Zuwendung nicht den Zuschusssatz überschreiten, der nach Ziffer 6 ohne Beteiligung anderer Zuwendungsgeber zulässig wäre. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen - auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheides - dem Zuwendungsgeber mitzuteilen. 8. Verfahren 8.1 Projektträger Projektträger für diese Bekanntmachung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Postadresse: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung Bonn

6 6 Ansprechpartner: Christoph Wegener Telefon: Auswahl- und Entscheidungsverfahren Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft: Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Nutzen für die ländlichen Räume als attraktive Orte des Lebens und Arbeitens, Innovation und Kreativität des Ansatzes, Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers (die Fachkunde ist mittels geeigneter Referenzen nachzuweisen), ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projektes. Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Experten hinzuzuziehen. 8.3 Vorlage von Projektskizzen Die zu verwendende Projektskizzengliederung finden Sie in der Anlage 1. Das Einreichen der Projektskizzen erfolgt ausschließlich über das Internet-Förderportal des Bundes unter: _325&bereich=REGIO&typ=SKI Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung. Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.

7 7 Der unterschriebene Ausdruck der online erstellten Dokumente (Vorhabenübersicht und Projektskizze) ist auf dem Postweg (nicht per Telefax oder ) unter dem Stichwort BULE Regionalität 2015 in doppelter Ausfertigung bis zum 2. Juni 2015 (Posteingangsstempel der BLE) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung Deichmanns Aue Bonn einzureichen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Christoph Wegener (Tel: 0228 / , bule@ble.de). Bonn, den 31. März 2015 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung In Vertretung Dr. Christine Natt

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