Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Initiative Infektionsschutz durch die Länderhygieneverordnungen

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1 Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Initiative Infektionsschutz durch die Länderhygieneverordnungen Zehn Mindestanforderungen für eine effektive Prävention und Senkung der Zahl nosokomialer Infektionen 2-3 I. Geltungsbereich 4-8 II. Qualitätmanagement der Hygiene 9-24 III. Identifizierung und Schutz von Risikopatienten IV. Erfassung und Bewertung von Antibiotikaresistenzen und -verbrauch V. Rückmeldung, Umsetzung und Evaluierung der Erkenntnisse VI. Schulung des Personals zur Hygiene und Infektionsprävention VII. Einhaltung der Hygienemaßnahmen durch alle relevanten Personen VIII. Klinisch-mikrobiologische und pharmazeutische Beratung IX. Sektorenübergreifende Informationsweitergabe X. Regelung von Ordnungswidrigkeiten HAFTUNGSAUSSCHLUSS/ DISCLAIMER: Die Initiative Infektionsschutz weist darauf hin, dass mit der vorliegenden Synopse lediglich eine fachliche und keine abschließende rechtliche Einschätzung der untersuchten Länderhygieneverordnungen verbunden ist. Im Übrigen übernehmen die Initiative Infektionsschutz und die weiteren an der Redaktion beteiligten Parteien keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zitierten Rechtsvorschriften. 1

2 Die Initiative Infektionsschutz hat 10 Mindestanforderungen für eine effektive Prävention und Senkung der Zahl nosokomialer Infektionen definiert, denen alle Hygieneverordnungen entsprechen sollten. Die folgenden 10 Mindestanforderungen sind die Grundlage der vorliegenden Analyse: 1. Die Landeshygieneverordnung gilt für a. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken b. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste c. Einrichtungen des Rettungsdienstes d. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. 2. Die Landeshygieneverordnung verpflichtet alle unter 1. genannten Einrichtungen, ein Qualitätsmanagement der Hygiene auf der Grundlage definierter Standardarbeitsanweisungen zu etablieren und zu evaluieren. Dies beinhaltet die hygienisch-mikrobiologische Überwachung der festgelegten Maßnahmen einschließlich eines Fehlermanagements, die Surveillance nosokomialer Infektionen, sofern diese realisierbar ist (Ausnahmen bilden z. B. Rettungsdienste, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, ambulante Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste), erregerabhängig ein Screening der Mitarbeiter bei Risiko der Kolonisation und die Evaluierung der Hygienesicherheit durch Patienten, um sachgerechte Schlussfolgerungen über erforderliche Präventionsmaßnahmen ableiten zu können. 3. Die Landeshygieneverordnung verpflichtet Gesundheitseinrichtungen sicherzustellen, dass Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind in der Patientenakte so zu dokumentieren, dass das Personal umfassend informiert ist und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen nicht verzögert wird. 4. Die Landeshygieneverordnung verpflichtet Gesundheitseinrichtungen (mit Ausnahme der Rettungsdienste, der ambulanten Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Pflegedienste) Daten zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs zu erfassen, zu bewerten und Konsequenzen für das Verordnungsmanagement abzuleiten. Gesundheitseinrichtungen müssen eine Antibiotika-Strategie verfolgen, was in erster Linie durch die Einhaltung der Empfehlungen der Kommission ART am Robert Koch-Institut gewährleistet ist. 5. Die Landeshygieneverordnung verpflichtet Gesundheitseinrichtungen, die Erkenntnisse aus den Punkten 2 bis 4 an das jeweilige Klinik-, Fachbereichs- oder Abteilungspersonal zurückzumelden, damit sie in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. Die eingeleiteten Änderungen sind jährlich im Rahmen des einrichtungsspezifischen Qualitätsmanagements zu evaluieren. 2

3 6. Die Landeshygieneverordnung verpflichtet Gesundheitseinrichtungen, alle Personen, die im direkten oder indirekten Kontakt mit Patienten stehen, über Präventionsmaßnahmen zu informieren und zur Einhaltung der innerbetrieblichen Verfahrensweise zur Infektionshygiene zu verpflichten. 7. Die Landeshygieneverordnung verpflichtet Gesundheitseinrichtungen sicherzustellen, dass das Personal, das im direkten oder indirekten Kontakt mit Patienten steht, mindestens jährlich auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention geschult wird. 8. Die Landeshygieneverordnung verpflichtet Gesundheitseinrichtungen (mit Ausnahme der Rettungsdienste) sich zu klinischmikrobiologischen und klinisch-pharmakologischen Fragestellungen durch entsprechend qualifizierte Personen beraten zu lassen. 9. Die Landeshygieneverordnung verpflichtet Gesundheitseinrichtungen bei der Verlegung, der Überweisung und der Entlassung von Patienten die aufnehmende Einrichtung oder den ambulanten Pflegedienst und den niedergelassenen Arzt über erforderliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheitserreger, die beim Patienten zu schweren Krankheitsverläufen führen können, zu informieren. Die Information umfasst mindestens Angaben zu Art des Erregers und Infektions- bzw. Kolonisationsort sowie, falls zutreffend, zum Behandlungs- und Präventionskonzept. Nach ärztlicher Risikoeinschätzung sind auch die durchführenden Personen der Notfallverlegung oder des Krankentransports zu informieren. Die betroffenen Patienten sind vorab über die Informationsweitergabe in Kenntnis zu setzen. 10. Die Landeshygieneverordnung definiert die nicht verordnungskonforme Beschäftigung von erforderlichem Fachpersonal, Dokumentation und Bewertung von nosokomialen Infektionen und Ausführung des sektorenübergreifenden Informationsaustauschs als ordnungswidrig nach 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes. Legende: Anforderung wird erfüllt. Anforderung wird größtenteils erfüllt. Anforderung wird nicht ausreichend erfüllt. Anforderung wird überhaupt nicht erfüllt. 3

4 I. Geltungsbereich Bundesland der Initiative Infektionsschutz für den Geltungsbereich Bewertung Baden-Württemberg Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Bayern Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nrn. 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Berlin Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. 4

5 Umsetzung in den Länderhygieneverordnungen gemessen an den Mindestanforderungen der Initiative Infektionsschutz für den Geltungsbereich Brandenburg Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken. Bremen Arztpraxen und Zahnarztpraxen sowie sonstige Praxen, in denen Heilberufsangehörige invasive Eingriffe am Menschen vornehmen. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken. Hamburg Arztpraxen und Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken. Arztpraxen und Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in 5

6 Umsetzung in den Länderhygieneverordnungen gemessen an den Mindestanforderungen der Initiative Infektionsschutz für den Geltungsbereich denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Hessen Krankenhäuser im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgesetzes, Privatkrankenanstalten, die eine Konzession nach 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung haben, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken. Arztpraxen und Zahnarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Mecklenburg-Vorpommern Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. Niedersachsen Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken. Nordrhein-Westfalen Zahnarztpraxen und Arztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Krankenhäuser im Sinne des 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft sind 6

7 Umsetzung in den Länderhygieneverordnungen gemessen an den Mindestanforderungen der Initiative Infektionsschutz für den Geltungsbereich Tageskliniken. Ausgenommen sind die von Religionsgemeinschaften betriebenen oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Krankenhäuser. ausgeschlossen. Rheinland-Pfalz Arztpraxen und Zahnarztpraxen sowie Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. Saarland Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken. Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, die mit einer der bisher genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Sachsen Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. 7

8 Umsetzung in den Länderhygieneverordnungen gemessen an den Mindestanforderungen der Initiative Infektionsschutz für den Geltungsbereich Sachsen-Anhalt Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. Schleswig-Holstein Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. Thüringen Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krnakenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tagesklinken. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. 8

9 II. Qualitätsmanagement der Hygiene Bundesland der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Bewertung Baden-Württemberg 4 Hygienekommission Die Hygienekommission hat insbesondere Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach 10 Absatz 1 [Erfassung, Bewertung und Dokumentation: Identifikation von Risikopatienten] festzulegen, in Krankenhäusern Empfehlungen zu erarbeiten, wie nosokomiale Infektionen, das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie der Antibiotikaverbrauch aufzuzeichnen sind. Sie hat diese Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen für Maßnahmen der Hygiene und Infektionsprävention sowie den Einsatz von Antibiotika zu ziehen. Für den Antibiotikaverbrauch und den Einsatz von Antibiotika kann diese Aufgabe auch von der Arzneimittelkommission des Krankenhauses übernommen werden. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. 10 Erfassung, Bewertung und Dokumentation In Einrichtungen nach 1 Absatz 2 Nummer 1 [d.h. Krankenhäuser] melden Stationsärzte unverzüglich Fälle von nosokomialen Infektionen und durch Art und zeitliches Auftreten begründete Verdachtsfälle an die vom Krankenhaus benannte zuständige Stelle. Die Umsetzung der Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie Art und Umfang des Antibiotikaeinsatzes nach 23 Absatz 4 IfSG [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] hat mit fachlich begründeten standardisierten Verfahren zu erfolgen. Die Leitungen von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die Daten zu nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern und Multiresistenzen unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet werden, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. 9

10 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Bayern 2 Pflichten der Einrichtungen Die Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen nach 1 Abs. 2 haben zu gewährleisten, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden personell-fachlichen, betrieblich-organisatorischen sowie baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und Infektionsprävention geschaffen und die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der nach 23 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und der nach 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beachtet worden sind. 10 Aufzeichnung und Bewertung, Ausbruchsmanagement Leiter von Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 haben nach 23 Abs. 4 IfSG sicherzustellen, dass die nach 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b IfSG festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet und bewertet werden, sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die Leiter dieser Einrichtungen haben auch sicherzustellen, dass die nach 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b IfSG festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs nach 23 Abs. 4 IfSG fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation unter Beteiligung einer klinisch-mikrobiologisch, klinisch-pharmazeutisch und klinisch-pharmakologischen Beratung bewertet werden, sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und sich hieraus ergebende erforderliche Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben werden sie von ihrem Fachpersonal unterstützt. Die Ergebnisse der Bewertung sind schriftlich aufzuzeichnen, an das jeweilige Fachbereichs-, Klinik- Gesamter Geltungsbereich muss sich an die KRINKO Empfehlungen halten. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. 10

11 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Berlin oder Abteilungspersonal rückzumelden und daraus folgende notwendige Änderungen zu veranlassen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre aufzubewahren. Den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist auf Verlangen Einblick in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach 23 Abs. 4 IfSG hat mit geeigneten Verfahren, wie z. B. dem Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System (KISS), zu erfolgen. 3 Hygienekommission Die Hygienekommission [gilt nur für Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen] hat insbesondere: in Einrichtungen nach 1 Absatz 1 Nummer 1 [d.h. Krankenhäuser] Regelungen für die Aufzeichnung nosokomialer Infektionen und des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] zu erarbeiten, in Einrichtungen nach 1 Absatz 1 Nummer 1 [d.h. Krankenhäuser] die Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich der erforderlichen Präventionsmaßnahmen und des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen, Maßnahmen zur Erkennung und Dokumentation von Krankheitserregern, insbesondere solchen mit Resistenzen nach 11 [Erkennung und Dokumentation von Krankheitserregern] festzulegen. 6 Krankenhaushygienikerin und Krankenhaushygieniker Krankenhaushygieniker ermitteln das Risikoprofil der Einrichtung für die Enstehung von nosokomialen Infektionen. Sie beraten die Leitung und das Personal der Einrichtung in allen Angelegenheiten der Hygiene, über die Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen sowie über deren antibiotische Behandlung auf Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft. 12 Aufzeichnung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit Resistenzen und des Antibiotikaverbrauchs Die Aufzeichnung und die Bewertung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] in Einrichtungen nach 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 [d.h. Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] haben nach Maßgabe der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. 11

12 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Brandenburg beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut zu erfolgen. Je nach einrichtungsspezifischen Erfordernissen soll mindestens eine der folgenden Infektionsraten in den jeweiligen Risikobereichen systematisch erfasst und bewertet werden: postoperative Wundinfektionsrate bei Indikator-Operationen, beatmungsassoziierte Pneumonierate, katheterassoziierte Septikämierate und katheterassoziierte Harnwegsinfektionsrate. Die Daten nach 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] zu nosokomialen Infektionen, zum Auftreten von Krankheitserregern mit Resistenzen und zum Antibiotikaverbrauch sind unter Heranziehung veröffentlichter, standardisiert erhobener Vergleichsdaten so aufzubereiten, dass Infektionsgefahren augezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. Die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen sind dem Gesundheitsamt auf Verlangen in schriftlicher, anonymisierter Form vorzulegen. Die Ergebnisse der Aufzeichnungen nach 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] sind mindestens einmal jährlich dem Personal bereichsbezogen mitzuteilen. 2 Anforderungen an Bau und Betrieb medizinischer Einrichtungen Die Empfehlungen der nach 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten Kommission zur Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut sind einzuhalten. 3 Hygienekommission Die Hygienekommission berät und unterstützt die Einrichtungsleitungen in allen krankenhaushygienischen Angelegenheiten. Sie hat insbesondere Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs entsprechend 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] zu erarbeiten, die Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen, Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach 11 [Dokumentation und Bewertung von nosokomialen Infektionen, Ausbruchsmanagement und Antibiotikaresistenzen] festzulegen, wobei standortspezifische Belange zu beachten Gesamter Geltungsbereich muss sich an die KRINKO Empfehlungen halten. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. 12

13 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Bremen sind. 7 Krankenhaushygieniker Der Krankenhaushygieniker koordiniert die Surveillance und Maßnahmen der Prävention von nosokomialen Infektionen und des Ausbruchsmanagements. Er... bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor. 11 Dokumentation und Bewertung von nosokomialen Infektionen, Ausbruchsmanagement und Antibiotikaresistenzen Die Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen hat mit geprüften Verfahren, wie dem von der nach 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten Kommission zur Krankenhaushygiene und Infektionsprävention empfohlenen Krankenhaus- Infektions-Surveillance-System zu erfolgen. Leitungen von Einrichtungen nach 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 [d.h. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen] sind zu einer fortlaufenden systematischen Erfassung, Analyse und Bewertung von aufgetretenen Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach Festlegung und Definition des Robert-Koch-Institutes verpflichtet. In den in 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten medizinischen Einrichtung [d.h. Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen] werden die Daten zu nosokomialen Infektionen, zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. In den in 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 [d.h. Einrichtungen für ambulantes Operieren sowie Dialyseeinrichtungen] genannten Einrichtungen erfolgt die Datenerfassung durch einen entsprechend qualifizierten Arzt nach 5 Absatz 2 [d.h. qualifizierte Ärzte, die zu klinischmikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen Fragestellungen beraten]. 3 Hygienekommission, Hygienepläne Die Hygienekommission berät und unterstützt die Leitung der Einrichtung in allen krankenhaushygienischen Angelegenheiten. Sie hat insbesondere in Krankenhäusern Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] zu erarbeiten, in Krankenhäusern die Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. 13

14 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Hamburg Schlussfolgerungen über erforderliche Präventionsmaßnahmen und über den Einsatz von Antibiotika zu ziehen, Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach 9 [Surveillance und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen] festzulegen. 6 Krankenhaushygieniker Der Krankenhaushygieniker koordiniert die Surveillance und Maßnahmen der Prävention von nosokomialen Infektionen. Er... bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor. 9 Surveillance und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen Nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach 23 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] werden mit fachlich anerkannten standardisierten Verfahren unter Berücksichtigung veröffentlichter Vergleichsdaten erfasst und bewertet. Die Daten zu nosokomialen Infektionen werden unter Anleitung des zuständigen Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt, Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. 2 Grundsätze Die Träger von Einrichtungen haben die allgemein anerkannten Regeln der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu beachten. Zu diesen zählen insbesondere die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von 4 Absatz 2 Nummer 2 und 23 IfSG beschlossenen und veröffentlichten Richtlinien und Empfehlungen. 4 Hygienekommission, Hygienepläne Die Hygienekommission hat insbesondere Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach 11 [Erfassung, Bewertung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch] festzulegen, in Einrichtungen nach 1 Absatz 1 Nummer 1 [d.h. Krankenhäuser] Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach 23 Absatz 4 IfSG [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] zu erarbeiten, sowie die Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen. Gesamter Geltungsbereich muss sich an die KRINKO Empfehlungen halten. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. 14

15 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Hessen 6 Krankenhaushygieniker Der Krankenhaushygieniker koordiniert die Erfassung und Bewertung (Surveillance) sowie Maßnahmen der Prävention von nosokomialen Infektionen. Er... bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor. 11 Erfassung, Bewertung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch Die Umsetzung der Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach 23 Absatz 4 IfSG [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] hat mit validen Verfahren, zum Beispiel mit dem von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut empfohlenen Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System (KISS) zu erfolgen. In Einrichtungen nach 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 [d.h. Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] werden die Daten zu nosokomialen Infektionen und zu Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. 2 Allgemeine Maßnahmen der Hygiene Die Einrichtungen nach 1 [d.h. gesamter Geltungsbereich] sind verpflichtet, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, allgemein anerkannten Regeln der Hygiene, die für die jeweiligen Einrichtungen und die dort vorgenommenen Tätigkeiten bestehen, zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen. Die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene ergeben sich insbesondere aus den jeweils gültigen veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach 23 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie nach 23 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. 4 Hygienekommission Die Hygienekommission hat insbesondere die Aufgabe, Gesamter Geltungsbereich muss sich an die KRINKO Empfehlungen halten. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. 15

16 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene die hygienischen Verhältnisse zu analysieren und die erforderlichen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen unter Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen festzulegen. 6 Krankenhaushygieniker Krankenhaushygieniker beraten... zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen sowie zu deren antibiotischer Behandlung. 12 Fortlaufende Erfassung und Bewertung Im Rahmen der fortlaufenden Erfassung und Bewertung nach 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] der vom Robert Koch-Institut nach 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Infektionsschutzgesetzes festgelegten nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen hat die Leitung einer Einrichtung nach 1 Nr. 1 oder 2 [d.h. Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Surveillance (Erfassung und Bewertung) nosokomialer Infektionen (Umsetzung von 23 des Infektionsschutzgesetzes) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sie soll für ihre jeweiligen Risikobereiche mindestens die Infektionsraten der folgenden Krankheiten systematisch erfassen und bewerten: postoperative Wundinfektionen von Indikator-Operationen in operativen Abteilungen, beatmungsassoziierte Pneumonien und katheterassoziierte Septikämien in Intensivstationen, katheterassoziierte Harnwegsinfektionen in Normalstationen. Die fortlaufende Überwachung und Bewertung nosokomialer Infektionen und multiresistenter Erreger muss das verwendete Antibiotikaregime einbeziehen. Zur Prävention und Kontrolle von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sind in Einrichtungen nach 1 Nr. 1 und 2 [d.h. Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu beachten. Das medizinische Personal in Einrichtungen nach 1 Nr. 1 und 2 [d.h. Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] ist in seinem jeweiligen Tätigkeitsbereich zur Mitwirkung an der fortlaufenden Erfassung und Bewertung verpflichtet. Mecklenburg-Vorpommern 2 Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von medizinischen Einrichtungen Die hygienischen Mindestanforderungen... sind gewährleistet, wenn die Empfehlungen der Gesamter Geltungsbereich muss sich an die KRINKO 16

17 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Niedersachsen Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (KRINKO) erfüllt werden. 3 Hygienekommission Die Hygienekommission hat insbesondere die Aufgabe, Empfehlungen für die Aufzeichnungen von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antiinfektivaverbrauchs nach 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] zu erarbeiten, die Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und hinsichtlich des Einsatzes von Antiinfektiva zu ziehen, in Abstimmung mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker geeignete Maßnahmen zur Verhütung von nosokomialen Infektionen vorzuschlagen. 5 Krankenhaushygieniker Der Krankenhaushygieniker koordiniert die Prävention und Kontrolle von nosokomialen Infektionen... Er... bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zu ihrer Erkennung, Verhütung und Bekämpfung vor. 10 Infektionssurveillance und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen Die Umsetzung der Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] sowie Erregern mit besonderer infektiologischer oder epidemiologischer Bedeutung hat mit etablierten Verfahren, wie zum Beispiel dem Krankenhaus-Infektions-Surveillance- System (KISS), zu erfolgen. Daten zu den nosokomialen Infektionen sowie zu Erregern mit besonderer infektiologischer oder epidemiologischer Bedeutung werden unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet werden können. Die Ergebnisse der Bewertung sind aufzuzeichnen und an das jeweilige Klinik-, Fachbereichs- oder Abteilungspersonal zurückzumelden, damit es in das Hygienemanagement aufgenommen werden kann. 2 Allgemeine Sicherstellungspflichten der Leitung einer medizinischen Einrichtung Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene beachtet und alle nach Empfehlungen halten. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. Gesamter Geltungsbereich muss sich an die 17

18 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen getroffen werden. 4 Krankenhaushygieniker Krankenhaushygieniker haben insbesondere Das Risiko nosokomialer Infektionen zu bewerten und Maßnahmen zu ihrer Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung vorzuschlagen, die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen sowie von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen (Surveillance) zu koordinieren. 7 Hygienekommission Die Hygienekommission hat insbesondere Grundsätze für Maßnahmen nach 9 Abs. 1 [Erfassen von Risiken, Surveillance] festzusetzen. In Krankenhäusern hat die Hygienekommission außerdem Empfehlungen aufzustellen, wie nosokomiale Infektionen, das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie der Verbrauch von Antibiotika zu dokumentieren sind. Sie hat diese Dokumentationen zu bewerten und Schlussfolgerungen für Maßnahmen der Hygiene und Infektionsprävention sowie den Einsatz von Antibiotika zu ziehen. 9 Erfassen von Risiken, Surveillance Die Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung für ambulantes Operieren ist verpflichtet, nosokomiale Infektionen, Erreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und den Verbrauch von Antibiotika mit fachlich anerkannten standardisierten Verfahren zu erfassen und unter Berücksichtigung veröffentlichter Vergleichsdaten zu bewerten. KRINKO Empfehlungen halten. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. Nordrhein-Westfalen 2 Hygiene in medizinischen Einrichtungen nach 1 Absatz 1 Träger von Einrichtungen nach 1 Absatz 1 [d.h. gesamter Geltungsbereich] sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen. Dazu gehören insbesondere sicherzustellen, dass ein risikoadaptiertes Aufnahmescreening auf multiresistente Erreger im Sinne der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Der gesamte Geltungsbereich ist zum risikoadaptierten Aufnahmescreening verpflichtet. 18

19 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Rheinland-Pfalz Infektionsprävention in der jeweils geltenden durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung erfolgt. 3 Hygienekommission Die Hygienekommission hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass Hygienepläne aufgestellt und fortgeschrieben werden, in denen insbesondere zu regeln ist, welche Vorgaben zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen unter Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen einzuhalten sind. 3 Hygienekommission Die Hygienekommission hat insbesondere Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach 10 [Erkennung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen] festzulegen, in Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [d.h. Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und des Antibiotikaverbrauchs nach 23 Abs. 4 IfSG [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] zu erarbeiten und die Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen. 5 Krankenhaushygieniker Der Krankenhaushygieniker koordiniert die Erfassung und Bewertung (Surveillance) von nosokomialen Infektionen und die Maßnahmen zu ihrer Prävention. Er... bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor. 10 Erkennung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen Die Aufzeichnung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und von Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs nach 23 Abs. 4 IfSG [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] hat mit validierten Verfahren zu erfolgen. In Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [d.h. Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] werden die Daten zu nosokomialen Infektionen und zu Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. 19

20 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Saarland Sachsen können. 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb Die anerkannten Regeln der Technik ergeben sich insbesondere aus den jeweils gültigen veröffentlichen Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach 23 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie nach 23 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes... 3 Hygienekommission Die Hygienekommission hat insbesondere Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach 11 [Erkennung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen] festzulegen und die Ergebnisse nach 11 zu bewerten und notwendige Änderungen zu beschließen. 5 Krankenhaushygieniker Der Krankenhaushygieniker koordiniert die Erfassung und Bewertung (Surveillance) von nosokomialen Infektionen und die Maßnahmen zu ihrer Prävention. Er... bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor. 11 Erkennung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen Die Aufzeichnung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und von Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs nach 23 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] hat mit validierten Verfahren, zum Beispiel mit dem Krankenhausinfektions-Surveillance-System (KISS), zu erfolgen. In Einrichtungen nach 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 [d.h. Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] werden die Daten zu nosokomialen Infektionen und zu Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. 3 Hygienekommission und Hygienepläne Die Hygienekommission hat insbesondere Gesamter Geltungsbereich muss sich an die KRINKO Empfehlungen halten. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer 20

21 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene in Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nr. 1 [d.h. Krankenhäuser] Vorgaben für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach 23 Abs. 4 IfSG [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] zu erarbeiten, die Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen, Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach 10 [Surveillance und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen] festzulegen. 5 Krankenhaushygieniker Krankenhaushygieniker koordinieren insbesondere Maßnahmen der Prävention und Surveillance nosokomialer Infektionen, sowie alle hygienerelevanten Erhebungen und Auswertungen. Sie beraten die Leitungen der Einrichtungen nach 1 Abs. 2 [d.h. gesamter Geltungsbereich] sowie die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen in allen Fragen der Krankenhaushygiene, bewerten die vorhandenen Risiken, schlagen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor... Surveillance im Sinne dieser Verordnung ist die Erfassung und Bewertung bestimmter nosokomialer Infektionen. 10 Surveillance und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen Die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen erfolgt gemäß 23 Abs. 4 Satz 1 IfSG [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. In Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [d.h. Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] werden die Daten zu nosokomialen Infektionen und Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in die Hygienevorschriften aufgenommen werden können. Infektionen ist eingeschränkt. Sachsen-Anhalt 2 Grundsätze Der Träger der medizinischen Einrichtung nach 1 [d.h. gesamter Geltungsbereich] ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu treffen und dafür Sorge zu tragen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene eingehalten werden. Gesamter Geltungsbereich muss sich an die KRINKO Empfehlungen halten. 21

22 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene 4 Hygienekommission, Hygienepläne Die Hygienekommission hat insbesondere Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs ( 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren]) zu erarbeiten, die Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen, Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach 10 [Surveillance und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen] festzulegen. 6 Krankenhaushygieniker Der Krankenhaushygieniker koordiniert insbesondere die Surveillance und Maßnahmen der Prävention von nosokomialen Infektionen... Er erstellt das Risikoprofil und bewertet vorhandene Risiken, schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor und koordiniert alle Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen der Infektionsprävention und des Ausbruchsmanagements. 10 Surveillance und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen Die Umsetzung der Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] hat mit Verfahren wie dem Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System ( zu erfolgen. In den in 1 Nrn. 1 und 3 [d.h. Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen] genannten medizinischen Einrichtungen werden die Daten zu nosokomialen Infektionen unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. Die nach 5 Abs. 1 benannten Personen [d.h. fachkundige Ärzte zum Einsatz von Antiinfektiva] und die Hygienekommission bewerten die nach 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs und leiten daraus Konsequenzen für das ärztliche Verschreibungsverhalten ab. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. 22

23 der Initiative Infektionsschutz für das Qualitätsmanagement der Hygiene Schleswig-Holstein Thüringen 2 Grundsätze... Dabei hat die Leitung der Einrichtung gemäß 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut zu beachten. 3 Hygienekommission Die Hygienekommission hat insbesondere die Kriterien für die Erfassung und Bewertung von Krankenhausinfektionen gemäß 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] festzulegen, in Abstimmung mit dem Krankenhaushygieniker geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen vorzuschlagen. 4 Krankenhaushygieniker Der Krankenhaushygieniker koordiniert die Prävention und Kontrolle von Krankenhausinfektionen. Er... bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen vor. 7 Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, resistenten Erregern und Antibiotikaeinsatz Die Umsetzung der Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] hat mit validierten Verfahren, wie dem von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut empfohlenen Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System (KISS, zu erfolgen. In den in 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes [gilt nur für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren] genannten medizinischen Einrichtungen werden die Daten zu nosokomialen Infektionen unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. 4 Hygienekommission In Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ist eine Hygienekommission zu bilden. Die Hygienekommission hat insbesondere die Aufgabe: den aktuellen Stand der hausinternen Hygiene auf der Basis der hygienerelevanten Gesamter Geltungsbereich muss sich an die KRINKO Empfehlungen halten. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist eingeschränkt. Geltungsbereich zur Erfassung nosokomialer Infektionen ist 23

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