Bio Natur Plus. Kurzfassung. Richtlinien für die MANOR-Eigenmarke. Kurzfassung Diese Version ist gültig für das Jahr 2015 Stand vom 31.
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1 Kurzfassung Richtlinien für die MANOR-Eigenmarke Bio Natur Plus Kurzfassung Diese Version ist gültig für das Jahr 2015 Stand vom 31. Dezember 2014 Autor: Manor Eigenmarkenkommission BNP Richtlinien Kurzfassung
2 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 3 2. Grundlagen, Grundsätze und Geltungsbereich 4 3. Biologische Landwirtschaft Schweiz 5 4. Verarbeitung und Handel 6 5. Import von Bio-Produkten 8 6. Deklaration der Bio Natur Plus-Produkte Aufnahme der Betriebe in das Bio Natur Plus-Programm Qualitätsmanagement und Bio-Zertifizierung Schlussbestimmungen, Übergangsfristen 13 BNP Richtlinien Kurzfassung
3 1 Präambel Die Manor AG ist bestrebt, die Bedürfnisse der Kundschaft zu bedienen und die Sortimente laufend darauf auszurichten. Die Eigenmarke Bio Natur Plus der Manor AG (in der Folge Manor genannt) deckt das wachsende Bedürfnis der Schweizer Konsumenten nach biologischen Lebensmittel. Bio Natur Plus (BNP) bietet ganzjährig ein genussvolles Bio- Vollsortiment an, dass sich kontinuierlich den veränderten Kundenbedürfnissen anpasst. Bio Natur Plus ist eine unabhängige Eigenmarke von Manor, die mindestens gleichwertig oder besser als die übrigen im Schweizer Biomarkt verbreiteten Bio-Label ist. Sämtliche Produkte von BNP werden periodisch von einer unabhängigen staatlich akkreditierten Zertifizierungsstelle auf die Einhaltung der definierten Standards überprüft. Mit dem Verkauf von Bio-Produkten fördert Manor die Durchsetzung von ökologischen und naturgerechten Anbaumethoden in der Landwirtschaft und eine ressourcenschonende Verarbeitung. Manor setzt dabei auf langfristige und enge Partnerschaften mit Zulieferbetrieben aus Landwirtschaft, Verarbeitung und Handel. In erster Linie werden Bio Natur Plus Produkte aus dem Inland (Schweiz oder mindestens nahes Ausland) bezogen. Qualitätsprodukte aus der Nähe entwickeln sich angesichts der globalisierten Märkte zu einem wichtigen Gegentrend, der neben der Identitätsstiftung auch für die lokale Wirtschaft und zusätzlich aufgrund der Klimadebatte (Energieaufwände, Transporte usw.) immer wichtiger wird. Die priorisierte Beschaffung der BNP Produkte in der Schweiz fördert die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Kunden in die Marke Bio Natur Plus. Die herausragende Qualität der Bio Natur Plus Produkte definiert sich anhand der 3 G s und erlaubt in allen drei Bereichen keine Kompromisse: Gerechtigkeit: Ökologische, natur- und tiergerechte Produktionsmethoden mit einer ressourcenschonende Verarbeitung Gesundheit: Zusatzstoffe sind wo immer möglich komplett zu vermeiden Genuss: Bio Produkte bieten ein unverfälschtes Geschmackerlebnis als konventionell hergestellte Lebensmittel Umsetzungsbestimmungen, Einbezug der Stakeholder Die Weiterentwicklung der Anforderungen erfolgt im regelmässigen Austausch mit den Partnerfirmen und Organisationen der ganzen Wertschöpfungskette. Manor pflegt einen aktiven Austausch mit zivilgesellschaftlichen Bewegungen sowie Organisationen, die sich für eine nachhaltige Entwicklung engagieren. Die vorliegenden BNP Richtlinien definieren umfassend die Grundlagen, Grundsätze und den Geltungsbereich für die Vermarktung der Manor Eigenmarke Bio Natur Plus für das Jahr Die Richtlinien werden jährlich überarbeitet und an die gesetzlichen Anforderungen und die Bedürfnisse des Marktes angepasst. Die BNP Richtlinien orientieren sich an den allgemeinen Nachhaltigkeitszielen von Manor und unterstützen diese. BNP Richtlinien Kurzfassung
4 2 Grundlagen, Grundsätze und Geltungsbereich Für die Richtlinien der Manor Eigenmarke Bio Natur Plus gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von biologischen Lebensmittel. Darüber hinaus definiert Manor eigenständige Anforderungen, die den Mehrwert der Manor Eigenmarke im Vergleich zu Konkurrenz-Produkten ausmachen. Das hauptsächliche Ziel der Richtlinie ist es, die Zusatzanforderungen an Bio Natur Plus Produkte zu erläutern. 2.1 Gesetzliche Grundlagen Die Vermarktung von Bio-Produkten ist in der Schweiz in Übereinstimmung mit internationalen Regelungen gesetzlich geregelt. Als Basis gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Schweizer Bio-Verordnung Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 Aktuelle Version 2015: - WBF-Verordnung über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 1997 Aktuelle Version 2015: - Diese Verordnungen werden in der Folge Bio-Verordnung und WBF-Verordnung genannt. Für die Richtlinien der Manor Eigenmarke Bio Natur Plus gelten alle in diesen Verordnungen festgelegten gesetzlichen Regelungen als Basis und sind deshalb integraler Bestandteil. Aus Gründen der Übersicht wird nicht der Volltext der Verordnungen übernommen. Nachfolgend werden jeweils nur die wichtigsten gesetzlichen Bio-Anforderungen erwähnt und kurz erläutert. 2.2 Zusätzliche Zielsetzungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Über die Bestimmungen für Anbau, Tierhaltung und Aufbereitung hinaus gelten für die Bio Natur Plus Produkte besondere Bestimmungen: - Hohe, ganzheitliche Produktqualität in den Ausprägungen Gerechtigkeit, Gesundheit und Genuss - Bei vergleichbaren Produkten werden Schweizer Bio Produkte bevorzugt, um die regionale Wertschöpfung zu fördern und unnötige Transportwege zu vermeiden - Unnötige Verarbeitungsschritte sind zu vermeiden und möglichst schonende Verarbeitungsverfahren einzusetzen Es sind so wenig Zusatzstoffe wie möglich einzusetzen, aber soviel wie nötig (um die Produktsicherheit zu gewährleisten). Detailregelung siehe Weisung 1 Anforderungen Verarbeitung - Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe, nicht landwirtschaftliche Zutaten 2.3 Nachhaltigkeit und die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Manor Food legt im Rahmen der Nachhaltigkeitszielsetzungen von Manor für die verschiedenen Eigenmarken konkrete Nachhaltigkeitsanforderungen fest. Für Bio Natur Plus stehen folgende Bereiche im Vordergrund: BNP Richtlinien Kurzfassung
5 2.3.1 Verbindung von Bio und Fairtrade - Grundsätzlich verwendet Manor wenn immer möglich Rohstoffe aus der Schweiz oder dem nahen Ausland. Manor unterstützt ein zusätzliches Fairtrade-Labeling der Produkte mit Rohstoffen aus dem Weltsüden. Ein Cobranding mit Max Havelaar/ FLO- Cert oder weiteren Swiss Fair-Trade-Mitgliedern wird angestrebt namentlich bei Monoprodukten (z.b. Früchte, Zucker, Reis, Saft) Weitere Labels sind nach Rücksprache der Eigen-Markenkommission ebenfalls möglich. - Bei Rohstoffen in zusammengesetzten Produkten welche namensgebende Zutaten aus dem Weltsüden enthalten, muss eine Fairtrade-Label-Zertifizierung ebenfalls angestrebt werden. (z.b. Kaffee-, Kakao-, Bananen-, Ananas-Joghurt etc.). - Ist aufgrund der Fairtrade Label Richtlinien eine Auszeichnung des Labels nicht möglich, besteht die Möglichkeit bei zusammengesetzten Produkten, nur die Rohstoffe aus dem Weltsüden in Fairtrade Qualität zu beziehen und die Bezeichnung * aus fairem Handel zu verwenden. - Beim Einsatz von * aus fairem Handel ist der Kriterienkatalog von Manor, erstellt auf den Grundlagen der Swiss Fair Trade-Grundsätze ( ) für Fairtrade-Auszeichnung auf Manor-Produkten anzuwenden. (Anhang Richtlinien Weisung 2). - Bei Umsetzungsproblemen kann die Eigenmarkenkommission in gut begründeten Fällen eine Übergangsfrist bis max. Ende 2015 gewährt werden Nachhaltigkeitsstandards bei kritischen Rohstoffen Bei kritischen Rohstoffen wird sicher gestellt, dass die Biozertifizierung auch alle relevanten Nachhaltigkeitsaspekte mitgeprüft, bzw. eine entsprechende Doppelzertifizierung (Beispiel Palmöl: RSPO Segregation, Identity Preserved) vorliegt. - Bei Umsetzungsproblemen kann die Eigenmarkenkommission in gut begründeten Fällen eine Übergangsfrist bis max. Ende 2015 gewährt werden. 3 Biologische Landwirtschaft Schweiz Landwirtschaftsprodukte umfassen pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen. 3.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung 2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion (Bio-Verordnung) Die Bio-Verordnung legt die Bedingungen fest, v.a. bezüglich Gesamtbetrieblichkeit, Umstellung auf den Biolandbau, Pflanzenbau und Nutztierhaltung. Die WBF-Verordnung regelt BNP Richtlinien Kurzfassung
6 in speziellen Anhängen die Detailbestimmungen, v.a. in Bezug auf die zugelassenen Hilfsmittel Zusätzliche Zielsetzungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gelten für Landwirtschaftliche BNP Produkte folgende Regelungen: Hoher Standard der Schweizer Biolandwirtschaft Gesamtbetrieblichkeit - Die Bio Natur Plus-Produkte aus der Schweizer Biolandwirtschaft stammen aus gesamtbetrieblich umgestellten Betrieben (Anforderungen der Bio Suisse-Richtlinien). - Die Bio Natur Plus-Produkte aus der Schweizer Biolandwirtschaft müssen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die privatrechtlich allgemein verbreiteten Qualitätsstandards erfüllen (Anforderungen der Bio Suisse-Richtlinien). - Die Bio Natur Plus-Produkte erfüllen allgemein anerkannte soziale und ethische Standards (Arbeitsrecht, Bio Suisse-Anforderungen). - Es werden bevorzugt Produkte mit anerkannter QM-Zertifizierung eingekauft (z.b. ISO, BRC/ IFS, GlobalGap). Relevant sind v.a die in der Biobranche (Bio Suisse- Anforderungen) etablierten Standards in der Schweiz und beim Import Detailbestimmungen dazu werden in der Weisung 6 festgehalten, die ein integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien ist. Keine Produkte aus Umstellbetrieben Das Bio Natur Plus-Label wird nicht an Produkte aus Umstellbetrieben vergeben. Diese Regelung gilt bei Bezügen von Schweizer Biobetrieben ebenso wie bei Importprodukten. Förderung des Biolandbaus Um die Umstellung auf den Biolandbau zu unterstützen, vermarktet Manor im Rahmen eines zusätzlichen Förderprogramms auch Bio-Produkte aus Umstellbetrieben. Diese werden gemäss den Anforderungen der Bio-Verordnung mit dem Umstellvermerk deklariert und gesondert angepriesen (ohne Bio Natur Plus Logo). Sparsamer Energieeinsatz für Bio-Produkte Bei Biobetrieben aus der Schweizer Biolandwirtschaft ist eine Beheizung von Gewächshäusern nur zum Schutz vor Frost erlaubt (max. 5 C). Bei Bio-Importen ist eine Beheizung aufgrund des wärmeren Klima in den Herkunftsländern nur in Ausnahmefällen nötig und erlaubt. 4 Verarbeitung und Handel Im Bereich Verarbeitung und Handel mit Bio-Produkten geht es v.a. darum, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in separierten Verfahrensabläufen und im Rahmen einer rückverfolgbaren Warenflussdokumentation aufzubereiten und als korrekt deklarierte Bio- Produkte in den Verkauf zu bringen. Zusätzlich gelten auch hier die Grundsätze der biologischen Produktionsweise. Diese sind unten auszugsweise aufgeführt. BNP Richtlinien Kurzfassung
7 4.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Bio-Verordnung) Grundsätze der biologischen Produktionsweise (Auszug aus Art.3) : - Der Einsatz von chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden. - Auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte wird verzichtet. Davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse. - Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet. 4.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Für die Bio Natur Plus-Produkte gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen und Zielsetzungen: Keine unnötigen Verarbeitungsschritte Unnötige Verarbeitungsschritte werden vermieden, um die Biorohstoffe möglichst schonend zu verarbeiten. Die Verarbeitung, Aufbereitung und Verpackung erfolgt teilweise vor den Augen der Kundschaft im Food Markt (Brot, Käse). Diese Arbeitsschritte (z.b. Hausbäckerei, Käseportionierung, Offenverkauf) unterstehen dem BNP Zertifizierungsverfahren. Biozutaten: Aktive Beschaffungsbestrebungen Wo möglich (abhängig von: Verfügbarkeit, Menge, Qualität) werden auch Zutaten in biologischer Qualität verwendet, die im Moment gemäss Schweizer Bio-Verordnung noch in konventioneller Qualität zulässig sind. Bei verarbeiteten Produkten mit Rohstoffen aus Schweizer Landwirtschaft ist der Standard Bio Suisse (z.b. Milch, Fleisch, Erzeugnisse daraus) Natürliche Rezepturen - Zielsetzung Biozutaten mit Zusatzstofffunktion - Der Einsatz von (auch gemäss Schweizer Bio-Verordnung erlaubten) Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen ist zu vermeiden. - Viele Zutaten haben auch funktionelle Eigenschaften und können deshalb Zusatzstoffe ersetzen. Beispiele: Zitronensaftkonzentrat anstelle von Zitronensäure oder Acerola-Pulver anstelle von Ascorbinsäure. - Bei gleicher Qualität haben Produkte den Vorzug, bei denen die Zielsetzung Biozutaten mit Zusatzstofffunktion am optimalsten umgesetzt ist. Aromen: - Aromaextrakte aus der Natursubstanz idealerweise in Bioqualität - Über die Basisanforderungen der Bio-Verordnung hinaus werden Aromaextrakte aus der Natursubstanz - idealerweise in Bioqualität bevorzugt. Die Eigenmarkenkommission entscheidet in Präzedenzfällen über die Zulässigkeit der Rezepturen. Sie kann befristete Übergangsbestimmungen und weitere Massnahmen BNP Richtlinien Kurzfassung
8 festlegen. Die Entscheide, Gründe und die festgelegten Massnahmen werden in einer entsprechenden Liste festgehalten, welche integraler Bestandteil dieser Richtlinien ist. Die Bestimmungen betreffend der Verarbeitungsmethoden und der zugelassenen Hilfsmittel und -stoffe sind in der Weisung 1 Anforderungen Verarbeitung - Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe, nicht landwirtschaftliche Zutaten geregelt. Optimierung der Transporte: Wo möglich aus der Region Wo möglich erfolgt ein Direktbezug von Biolandbaubetrieben aus der Umgebung der Manor- Warenhäuser. Im Rahmen der Marktmöglichkeiten wird ein hoher Anteil des Bedarfs aus der Schweizer Biolandwirtschaft gedeckt. Für Bio Natur Plus-Produkte sind Flugtransporte verboten. Dies gilt sowohl für den Direkteinkauf durch die Manor AG, wie auch beim Bezug der Produkte über den Biohandel. Lagerung Die Lagerung in kontrollierter Atmosphäre (CA-Lagerung mit CO 2, O 2 und N 2 ) ist erlaubt. Erlaubte Lagermethoden sind auch Kühlung und Tiefkühlung. Die Lagermethoden sind anlässlich der zusammen mit der Zertifizierungsstelle im Detail zu regeln. Die von der Manor beauftragten Lagerhäuser (eigene und Lohnlagerunternehmen) werden in das Inspektions- und Zertifizierungsverfahrens einbezogen. Verpackungen: So ökologisch wie möglich Verpackungen aus PVC und Aluminium sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bei der Auswahl und Gestaltung der Verpackungen werden ökologische Gesichtspunkte beachtet (Recycling, schadstofffreie Entsorgung usw.). Soweit sinnvoll werden kompostierbare Verpackungsmaterialien verwendet (z.b. Beutel für Karotten). Offenverkauf In geeigneten Fällen (Regelfall für Früchte und Gemüse) erfolgt die Vermarktung im Offenverkauf. Dabei muss die physische Separierung sicher gestellt und der Warenfluss entsprechend dokumentiert werden. Bio Natur Plus-Deklaration erfolgt mittels geeigneter Mittel (Sticker, Banderolen u.ä.). Die Eigenmarkenkommission bewilligt in Koordination mit der Zertifizierungsstelle entsprechende Vermarktungsmodelle. Detailbestimmungen dazu werden in der Weisungen 1, 3 und 4 festgehalten. 5 Import von Bio-Produkten Die Regelungen für den Import von Bio-Produkten umfassen sowohl landwirtschaftliche als auch verarbeitete Lebensmittel. Generell wird der Import vermieden. Falls erforderlich, gelten die unten stehenden Prioritäten. Prioritäten bei Monoprodukten: - Frische Früchte/Gemüse und Brotgetreide zwingend Knospe Inland und Ausland Pflicht. Prioritäten der Rohstoffe/Zutaten bei verarbeiteten Produkten: - 1. Bio Suisse (Schweizer Herkunft) - 2. Bio Knospe - 3. Bio CH-Bioverordnung BNP Richtlinien Kurzfassung
9 - 4. Von Bio Suisse direkt annerkante Biolabels (z.b. Bioland, Naturland) - 5. Bio EU-Bioverordnung Prioritäten für verarbeitete Produkte: - 1. Rohstoffe Schweiz, Herstellung Schweiz - 2. Rohstoffe Ausland, Herstellung Schweiz - 3. Rohstoffe Ausland, Herstellung Ausland 5.1 Wichtige gesetzliche Regelungen für Bio-Importe 4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse (Bio-Verordnung) Art. 22 bis 24a Bio-Verordnung / Art. 16. WBF-Verordnung Gleichwertigkeit mit ausländischen gesetzlichen Bioregelungen Zwischen der Schweiz und der EU besteht die gegenseitige Anerkennung der Bio- Verordnungen. Seit 2009 ist auch der Handel zwischen der Schweiz und der EU ohne die bisherigen Kontrollbescheinigungen möglich. Bei Importen aus anderen Ländern sind in Koordination mit den Zertifizierungsstellen und den Behörden (BLW) die nötigen Massnahmen einzuleiten und gegebenenfalls Einzelermächtigungen zu beantragen (BLW). Die Details sind im Anhang 1, Kapitel 5 der Bio-Verordnung Kontrollvorschriften für die Einfuhr geregelt. 5.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gelten die hohen Branchenstandards der Schweizer Biolandwirtschaft (Anforderungen der Bio Suisse-Richtlinien oder gleichwertige Biostandards). Schweizer Bio-Produkte werden bevorzugt. Erfolgen Bio-Importe, so wird ein kurzer Transportweg bevorzugt (nahes Ausland) - Flugtransporte sind verboten (inkl. Halbfabrikate) - Es erfolgen keine Importe von Produkten aus Betrieben in Umstellung auf Biolandbau. - Die Bio Natur Plus-Produkte müssen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die privatrechtlich allgemein verbreiteten Qualitätsstandards Schweizer Biolandwirtschaft erfüllen (Anforderungen der Bio Suisse-Richtlinien oder gleichwertige Biostandards). - Unverarbeitete Rohstoffe (Gemüse und Früchte, Getreide) müssen neben den gesetzlichen Vorgaben die Anerkennung durch die Bio Suisse oder gleichwertige Biostandards erfüllen. Als Basis gilt die Liste der von Bio Suisse direktanerkannten Biolabelverbände. - Es werden bevorzugt Produkte mit anerkannter QM-Zertifizierung eingekauft (z.b. ISO, BRC/ IFS, GlobalGap). - Die Bio Natur Plus-Produkte erfüllen allgemein anerkannte soziale und ethische Standards (Arbeitsrecht, ILO-Bestimmungen, SA 8000 oder gleichwertige Standards). Als Grundlage gilt der Verhaltenskodex für Manor Zulieferer - Die Bio Natur Plus-Produkte aus Südländern ausserhalb Europas verfügen über eine Bio/ Fair Trade-Doppelzertifizierung (siehe Pkt. 2.3) BNP Richtlinien Kurzfassung
10 Die Detailbestimmungen dazu sind in der Weisungen 2 und 3 festgehalten, die ein integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien sind. 6 Deklaration der Bio Natur Plus-Produkte 6.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung Die korrekte Kennzeichnung spielt für die Vermarktung der Bio-Produkte eine wesentliche Rolle. Erst durch die Deklaration gemäss den gesetzlichen Anforderungen wird ein Bio- Produkt für die KonsumentInnen zweifelsfrei als solches erkennbar. 6.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Bio Natur Plus-Produkte enthalten zu 100% biologische landwirtschaftliche Zutaten. Gemäss Bio-Verordnung zugelassene Bio-Produkte mit konventionellen Zutaten im Rahmen der 5%- Massenprozent werden nicht mit Bio Natur Plus-Kennzeichnung vermarktet. Für den Bio Natur Plus-Auftritt und die Gestaltung der Etiketten und Verpackungen gelten die Detailbestimmungen der folgenden Dokumente: - Weisung 4: Einheitlicher Marktauftritt der Bio Natur Plus Produkte - Dokumente Product Briefing und Gestaltungs Manual Bio Natur Plus - Manor Food Eigenmarken - Manual Bio Natur Plus (inkl. Bestimmungen der Box Collection) - Bei Grosspackungen für die Manor-interne Aufbereitung ist auch die Deklaration nach anerkannten Biostandards möglich (z.b. Bio Suisse) 7 Aufnahme der Betriebe in das Bio Natur Plus-Programm 7.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung Als Basis für die Zulassung als Bio Natur Plus-Produkte müssen alle Betriebe in Landwirtschaft, Verarbeitung und Handel die Bestimmung der Bio-Verordnung und der WBF- Verordnung erfüllen, insbesondere die Bestimmungen zum Kontrollverfahren (Anhang 1 der Bio-Verordnung) 7.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Die Bio Natur Plus-Kommission führt eine aktuelle Sortimentsliste. Sie entscheidet über Neuaufnahmen und Streichungen von Bio Natur Plus-Produkten aus dem Sortiment. Es werden keine Bio Natur Plus Produkte ohne Genehmigung der Markenkommission ausgelistet. Detailbestimmungen dazu werden in den Weisungen und Anhängen festgehalten, die ein integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien sind. Basierend auf diesen Richtlinien werden eine Reihe von Umsetzungsweisungen für den Manor-internen Gebrauch verwendet. Diese gelten als integraler Bestandteil der Richtlinien für das Bio Natur Plus-Label. BNP Richtlinien Kurzfassung
11 Der Neuheiten Prozess Bio Natur Plus (inkl. Übersicht zu allen relevanten Dokumenten Manor-intern verlinkt) regelt die Verantwortlichkeiten und sämtliche Schritte bis zur Produkt- Einführung. 8 Qualitätsmanagement und Bio-Zertifizierung 8.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung Detailbestimmungen dazu werden in der Weisungen 2 und 3 festgehalten, die ein integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien sind. 5. Kapitel: Kontrollverfahren - 1. Abschnitt: Pflichten der Unternehmen (Bio- Verordnung) Art. 25 Produzentinnen und Produzenten Für die Betriebe der Biolandwirtschaft legt die Bio-Verordnung die Pflicht zur Bio-Zertifizierung fest. Die Auflagen an das Kontrollverfahren enthalten die Detailbestimmungen bezüglich der Aufzeichnungspflichten in Pflanzenbau, Tierhaltung und Futter- und Hilfsstoffeinsatz. Art. 26 Aufbereitungs- und Einfuhrunternehmen Für diese Betriebe legt die Bio-Verordnung die Pflicht zur Bio-Zertifizierung fest. Die Auflagen an das Kontrollverfahren enthalten die Detailbestimmungen bezüglich separierter Produktion (besonders wichtig in Betrieben mit biologischer und konventioneller Produktion: Verarbeitungsabläufe, Trennmengen usw.), Warenflusserfassung und Rückverfolgbarkeit. Art. 27 Vermarktungsunternehmen Vermarktungsunternehmen ohne eigene Aufbereitung sind nicht zertifizierungspflichtig, müssen aber ansonsten die Bestimmungen der Bio-Verordnung einhalten (v.a. Warenflusserfassung und Rückverfolgbarkeit). Es gelten darüber hinaus die Bestimmungen im Anhang 1 Bestimmungen zum Kontrollverfahren der Bio-Verordnung. 5. Kapitel: Kontrollverfahren - 2. Abschnitt: Zertifizierungsstellen (Bio-Verordnung) Art. 28 bis 30 Diese Artikel regeln die Anforderungen und Pflichten der Zertifizierungsstellen, die ihrerseits von den zuständigen staatlichen Stellen anerkannt und regelmässig überwacht werden. Es gelten darüber hinaus die Bestimmungen im Anhang 1 Bestimmungen zum Kontrollverfahren der Bio-Verordnung. 8.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Biozertifizierung/ Labelvergabe Die Manor AG erteilt bio.inspecta die Verantwortung für die Zertifizierung und Labelvergabe für das Bio Natur Plus-Sortiment. Die Zusammenarbeit zwischen der Manor AG und bio.inspecta ist in einem separaten Vertrag geregelt. Jährlich findet eine gemeinsame Auswertung aller Zertifizierungsarbeiten statt, sowohl bezüglich der Manor-internen wie auch der externen Zertifizierung (siehe unten). Auf dieser Basis werden die Jahresziele für das Folgejahr definiert und nach Bedarf als Richtlinienänderungen festgelegt. BNP Richtlinien Kurzfassung
12 Manor-interne Zertifizierung Die Manor-eigene Bio-Produktion sowie die Bioimporte unterstehen einem die Anforderungen der Bio-Verordnung erfüllendem Kontrollverfahren, das auch die Erfüllung der Anforderungen der Bio Natur Plus-Richtlinien integriert. Die Details der Manor-internen Zertifizierung (inkl. Sanktionsbestimmungen) werden im Rahmen der Zertifizierungsjahresplanung gemeinsam festgelegt. Nach Bedarf erfolgt eine Kombination mit weiteren Zertifizierungsprogrammen (v.a. lokal) Die Manor-interne Zertifizierung betrifft v.a. die folgenden Bereiche: - Bäckereien (Eigenproduktion) - Offenverkauf (Früchte/Gemüse, Käse/Charcuterie/Fisch) - Manor-Zentrale (Bioimporte/ allgemeine Bestimmungen) - Manor-Lagerhaus (Identifikations- und Separierungsmassnahmen) Externe Zertifizierung (Manor-Zulieferbetriebe) Zulieferbetriebe unterstehen wie die Manor-interne Zertifizierung einem die Anforderungen der Bio-Verordnung erfüllendem Kontrollverfahren. Die Lieferung von Bio-Produkten einer bestimmten Produktkategorie ist erst möglich nach Erfüllung der Anforderungen der Bio- Verordnung und der Bio Natur Plus-Richtlinien. Das entsprechende Zertifikat für die Zertifizierungsstelle muss vor der Erstlieferung vorliegen. Die Zertifizierungsstelle erarbeitet nach Möglichkeit branchenspezifische Vorgaben. Die Zertifizierungsstelle meldet Manor umgehend, wenn ein Betrieb, bzw. seine Bio-Produkte nicht biozertifiziert werden können. In gravierenden Fällen kann auf dieser Basis ein Ausschluss aus dem Bio Natur Plus-Programm verfügt werden. Aberkennung und Sanktionen Die Zertifizierungsstelle meldet Manor umgehend, wenn ein Betrieb, bzw. seine Bio-Produkte nicht biozertifiziert werden können. In gravierenden Fällen kann auf dieser Basis ein Ausschluss aus dem Bio Natur Plus-Programm verfügt werden. Weitere Massnahmen bleiben vorbehalten. Manor Food QM-Basisdokumente Eine Reihe von Manor-internen QM-Dokumenten gelten als integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien. Insbesondere gilt dies für alle QM-Dokumente, die beim Direkteinkauf von landwirtschaftlichen Produzentenbetrieben oder Verarbeitungsbetrieben erhoben werden, v.a. die folgenden Formulare: - Qualitätsbestätigung für Lieferanten/Produzenten - Qualitätsbestätigung Lieferschein - Verpackungskonformität (geregelt durch Branding Prozess) - und sämtliche Dokumente gemäss Neuheiten Prozess Bio Natur Plus (vgl. Bio Natur Plus-Richtlinien 7. Aufnahme der Betriebe in das Bio Natur Plus-Programm ) BNP Richtlinien Kurzfassung
13 9 Schlussbestimmungen, Übergangsfristen 9.1 Inkrafttreten der Richtlinien und Weisungen Die vorliegenden Richtlinien und die dazugehörigen Weisungen gelten ab 1. Januar 2012 für das ganze Bio Natur Plus-Programm. Anpassungen und Weiterentwicklungen dieser Bestimmungen liegen in der Kompetenz der Bio Natur Plus-Markenkommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Zertifizierungsstelle. Auf Anfang 2013 erfolgt eine Aktualisierung der Richtlinien und der dazugehörigen Weisungen. 9.2 Übergangsbestimmungen Die Bestimmungen der Bio-Verordnung sind für alle Bio Natur Plus-Produkte zwingend einzuhalten. Die Bio Natur Plus-Richtlinien und die dazugehörigen Weisungen sind wo immer möglich sofort umzusetzen. Mit der Anpassung von Deklarationsmaterial und Verpackungen kann bis zum Neudruck gewartet werden, sofern alle gesetzlichen Bestimmungen bereits erfüllt sind (Bio-Verordnung). BNP Richtlinien Kurzfassung
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