Öffentlich-rechtliche Kennzeichnungsregeln für Agrarprodukte

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Öffentlich-rechtliche Kennzeichnungsregeln für Agrarprodukte Patrik Aebi, Leiter Fachbereich Qualitäts- und Absatzförderung BLW 23. April 2013, Gurten Referenz/Aktenzeichen: /3

2 Inhalt 1. Argumente und Gesetzliche Grundlagen 2. Qualitätsstrategie 3. GUB-GGA, Bio, Berg/Alp, Geflügelkennzeichung 4. Kennzeichnung verbotener Produktionsmethoden 5. Exkurs 1: Verzicht auf Gentechnik 6. Exkurs 2: Swissness-Vorlage 7. Nachhaltigkeitskennzeichung 2

3 Argumente Requisit bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Aufgaben einer multifunktionalen Landwirtschaft; Antwort auf die zunehmende Öffnung der Agrarmärkte; Bessere Profilierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf den Weltmärkten und höhere Wertschöpfung; Element der nachhaltigen ländlichen Entwicklung und der Qualitätsstrategie; Schutz für Konsumenten und Produzenten; Parlamentarische Beschlüsse. 3

4 Gesetzliche Grundlagen Bundesverfassung: [ ] Art. 104 Landwirtschaft 3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: [ ] c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. [ ] 4

5 Gesetzliche Grundlagen Landwirtschaftsgesetz: Art : Vorschriften über die Kennzeichnung von landw. Erzeugnissen, die: a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen; c. aus dem Berggebiet stammen; d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen; e. unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen; f. (neu) nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden 5

6 Qualitätsstrategie Besondere Produktions verfahren (BIO, IP, etc.) Spezifische Eigenschaften Berg- und Alpprodukte Herkunft AOP / IGP ohne Gentechnik hergestellt Ökologischer Leistungsnachweis Swissness Tier- und Umweltschutzgesetzgebung Lebensmittelsicherheit (für in- und ausländische Erzeugnisse) 6

7 GUB/GGA-Verordnung Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Namen (z.b. Gruyère, St. Galler Bratwurst, Sbrinz) Regelt qualifizierte Herkunftsangaben («lien au terroir») Registrierung durch eine repräsentative Gruppierung notwendig Eintrag im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen (Register umfasst zur Zeit gesamthaft 28 Dossiers) Eingetragen wird eine Bezeichnung und ein Pflichtenheft, in welchem die Herstellungsvorschriften geregelt werden 7

8 Bio-Verordnung Schutz der Bezeichnung «biologisch» Regelt die Mindestanforderungen für: Landwirtschaftliche Produktion Verarbeitung Kennzeichnung Kontrolle und Zertifizierung Import Wo Bio draufsteht, ist Bio drin! 8

9 Die Bio-Verordnung ist international verankert Codex Alimentarius Gl Guidelines for the production, processing, labelling and marketing of organically produced foods IFOAM Guidelines International Federation of Organic Agriculture Movements EG Bio-Verordnung VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen Bio-Verordnung SR Verordnung über die biologische Landwirtschaft Die Schweizer Bio- Verordnung ist mit der EU Bio- Verordnung äquivalent (Agrararbkommen CH-EU) Bilaterale Abkommen (CAN, US, JAP) zum Abbau technischer Handels-hemmnisse Private Richtlinien Bio Suisse (Knospe) inkl. Migros Bio, demeter, kagfreiland, delinat etc. 9

10 Berg- und Alpverordnung BAlV Schutz der Begriffe «Berg» und «Alp», sowie von abgeleiteten Bezeichnungen oder Übersetzungen, für in der Schweiz produzierte landw. Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel; Regelt Anforderungen betreffend Herkunft der Erzeugnisse, Fütterung und Haltung von Schlachttieren, Zutaten und Ort der Herstellung Kontrolle und Zertifizierung. Der Bund kann ein offizielles Zeichen festlegen. Partizipativer Prozess abgeschlossen, Anhörung noch dieses Jahr geplant. 10

11 Wirkung z.b. McDonald's Werbung mit «Alpkäse» verboten 11

12 Geflügelkennzeichnungsverordnung Regelt die Vorschriften zur Kennzeichnung mit der Angabe der Haltungsform (z.b. «Freilandhaltung») Kontrolle und Zertifizierung 12

13 Kennzeichnung von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden Art. 18 LwG: Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; Antibiotika / AML bei Fleisch «Käfig-Eier» «Käfig»-Kaninchen 13

14 Kennzeichnung bei Verzicht auf GVO - Handlungsbedarf Mehrkosten für tierische Produktion durch GVO-Verzicht heute ca. 25 Mio CHF, (8-10 CHF/Tonne Futtermittel) Verzicht auf GVO auch auf nachgelagerter Stufe (z.b. gewerbliche Käsefabrikation) Differenzierung am Markt und Unterstützung einer «informierten Wahl» durch Konsumenten nicht möglich Regelung in CH ist viel restriktiver als jene in D, AT, F, etc., wo entsprechend ausgelobte Produkte erfolgreich auf dem Markt sind. Es besteht also Handlungsbedarf! 14

15 Swissness Ziel : Schutz der Bezeichnung Schweiz und des Schweizerkreuzes auch bei Lebensmitteln Naturprodukte: Die Herkunft eines Naturprodukts entspricht dem Ort der Ernte bzw. dem Ort der Tierhaltung Lebensmittel: Herkunft entspricht dem Ort, wo mindestens 80 Gewichtsprozent der Rohstoffe herkommen (NR fordert bei Milch 100%), sowie wo Produkt mit der Verarbeitung seine wesentlichen Eigenschaften erhält Ausnahmen aufgrund natürlicher Gegebenheiten und Mangelsituationen sowie Modulation aufgrund Selbstversorgungsgrad Und: Auch Ovo und Toblerone können Swissness erfüllen! 15

16 Nachhaltigkeitskennzeichnung Art. 14 Abs.1 Bst. f (neu) Kriterienkatalog: Schlüsselindikatoren in den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit Ökologie Soziales Ökonomie Biodiversität Boden Wasser Klima / Luft Energie Arbeitsbedingungen Soziale Integration Gerechtigkeit / Fairness Arbeitsverdienst Rohleistung / ha Finanzielle Stabilität Verteilung des Mehrwertes Schutz der Bezeichnung nachhaltig? Offizielles Zeichen? Landwirtschaft oder gesamte Wertschöpfungskette? Schweiz oder international? 16

17 Nachhaltigkeitskennzeichnung - Fokus 17

18 Nachhaltigkeitskennzeichung - Prozess Partizipativer Prozess Multi-Stakeholder-Prozess: Bundesämter, Produzenten, Verarbeiter, Konsumenten Vermeidung von Doppelspurigkeiten Bedürfnisabklärung und gemeinsame Zielsetzung Harmonisierung mit (künftigen) internationalen Entwicklungen 18

19 Schlussbemerkung Klare Kennzeichnungsregeln bieten Schutz Transparenz Glaubwürdigkeit Wertschöpfung Sie sind damit ein wichtiges Instrument für die Differenzierung von Produkten aus der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft 19

20 Beachtung der Produkteherkunft Telefonische Befragung Frage 2: Filter: Wie häufig achten Sie beim Einkauf dieser Produkte darauf, aus welchem Land sie stammen? Wenn Produkt gekauft (F1) Basis: Zahlen in Klammern 20

21 Beachtung der Produkteherkunft Frage 3: Filter: Sagen Sie mir bitte jeweils, wie häufig Sie beim Kauf dieser Produkte Schweizer Produkte den ausländischen Produkten vorziehen? Wenn Produkt gekauft (F1) Telefonische Befragung Basis: Zahlen in Klammern 21

22 Bevorzugung von Schweizer Produkten im Jahresvergleich Frage 3: Filter: Sagen Sie mir bitte jeweils, wie häufig Sie beim Kauf dieser Produkte Schweizer Produkte den ausländischen Produkten vorziehen? Wenn Produkt gekauft (F1) Anteil: immer /fast immer Teil 1: Telefonische Frühstück Befragung Basis: Zahlen in Klammern 22

23 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 23

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