Internet/ Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?
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- Helmuth Adler
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1 Internet/ Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 20. März 2007 Wedde / d+a 2007 / Seite 1 Internet und Moderne Arbeitsmittel mit neuen arbeitsrechtlicher Risiken Wer im Berufsleben s verschickt und erhält oder vom Arbeitsplatz auf das Internet zugreift hat oft keine Ahnung, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ihm drohen (können) oder welche persönlichen Risiken er eingeht schafft als Arbeitnehmer regelmäßig Gründe für mögliche arbeitsrechtliche Sanktionen durch den Arbeitgeber und kann in der Praxis nicht immer sicher verhindern, dass auf seinem Rechner oder auf seinem Account problematische Daten aufgespielt oder gespeichert werden. Wedde / d+a 2007 / Seite 2
2 Ein paar Beispiele Zugriff auf persönliche Dateien auf dem Dienst-PC... -Anhänge mit überraschenden Folgen - Weiterleitung an den Vorgesetzen - Sport-Knigge mit Folgen Wedde / d+a 2007 / Seite 3 Zugriff auf persönliche Dateien auf dem Dienst-PC nach Bruch des Passwortschutzes durch den Vorgesetzten Der Fall Ein Arbeitnehmer war aufgrund eines Unfalls für längere Zeit arbeitsunfähig krank Der Vorgesetzte benötigte Daten von seinem PC Da diese durch ein Passwort geschützt waren, bat er einen Administrator, dieses zu knacken Auf dem PC fanden sich nicht nur die benötigten Daten, sondern auch eine umfassende Sammlung von mp3-fildes Da die Privatnutzung dienstlicher PCs verboten war, erfolgte eine Abmahnung des Arbeitnehmers. Wedde / d+a 2007 / Seite 4
3 -Anhänge mit überraschenden Folge I - Weiterleitung an Vorgesetze - Ein Arbeitnehmer ist das Opfer von Mobbing-Aktionen eines Vorgesetzen Er setzt sich per mit einer Beratungsstelle in Verbindung Die Antwort kommt erst, nachdem sich der Arbeitnehmer krank gemeldet hat und wird aufgrund der Erkrankung automatisch an den Vorgesetzen weiter geleitet. Nach seiner Rückkehr findet der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen einer dauerhaften Störung des Vertrauensverhältnisses vor. Wedde / d+a 2007 / Seite 5 -Anhänge mit überraschenden Folge I - Sport-Knigge mit Folgen - Ein Mitarbeiter erhielt als Anhang zu einer die folgende Präsentation geöffnet hat er sie nicht aber er wurde wegen der verbotenen Speicherung pornographischer Bilder abgemahnt Wedde / d+a 2007 / Seite 6
4 Wie kann kontrolliert werden? Am einfachsten durch vielfältig vorhandene Software und durch Wedde / d+a 2007 / Seite 7 Wedde / d+a 2007 / Seite 8
5 Wie kann kontrolliert werden? Am einfachsten durch vielfältig vorhandene Software und durch Hardware Wedde / d+a 2007 / Seite 9 Wedde / d+a 2007 / Seite 10
6 Wie kann kontrolliert werden? Am einfachsten durch vielfältig vorhandene Software und durch Hardware Die Möglichkeiten sind vielfältig und bei professionellem Einsatz für Mitarbeiter nicht zu erkennen Deshalb: Tue in betrieblichen Datennetzen nie etwas, das nicht morgen auch am Schwarzen Brett ausgehängt werden kann! Wedde / d+a 2007 / Seite 11 Die arbeitsrechtliche Situation im Bereich / Internet unklar! Es gibt kein einschlägiges Spezialgesetz (Arbeitnehmerdatenschutzgesetz) Deshalb kann zur Lösung von Rechtsfragen nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden wie z.b. auf allgemeine Gesetze wie dem Bundesdatenschutzgesetz oder dem Telekommunikationsgesetz sowie auf die Rechtsprechung (insbesondere Bundesverfassungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundesgerichtshof) Wedde / d+a 2007 / Seite 12
7 Was darf der Arbeitgeber? Der Arbeitgeber kann die Privatnutzung betrieblicher IT-Systeme ausschließen Aber: Kurzzeitige Zugriffe aus dringenden persönlichen Gründen (z.b. Blick auf einen Fahrplan) muss er dennoch dulden. oder beschränken / regulieren Sein Einsichtsrecht in Dateien der Beschäftigten ist aber immer auf den rein dienstlichen Bereich beschränkt Auf als persönlich gekennzeichnete Daten und Dateien hat der Arbeitgeber kein Zugriffsrecht Wedde / d+a 2007 / Seite 13 Verhaltens- und Leistungskontrollen bei und Internet-Nutzung Leistungs- und Verhaltenskontrollen sind im Arbeitsverhältnis nicht generell unzulässig. Aber: Auch das Verbot der Privatnutzung rechtfertigt keine umfassenden Kontrollen. Zulässige Kontrollen müssen auch bei der Nutzung des Internets oder der -Systeme immer offen und für Beschäftigte kalkulier- und nachvoll-ziehbar sein. Es muss aus verfassungsrechtlichen Gründen von Arbeitgebern immer das mildeste Kontrollmittel (d.h. z.b. offene Kontrollen statt heimlicher) gewählt werden Wedde / d+a 2007 / Seite 14
8 Kontrollen auf der Grundlage freiwilliger Einwilligungen? Arbeitgeber können umfassende Einwilligung in Kontrollen nicht rechtswirksam verlangen (unzulässiger Eingriff in Grundrechte / in gesetzliche Tatbestände des BDSG). Ausnahmen: z.b. Sicherheitsbereiche usw. Freiwillige Einwilligung muss auch wirklich freiwillig sein (=Nachweisbare Abwesenheit von Zwang) sonst ist sie unwirksam (Beweislast liegt beim Arbeitgeber!) Wurde unzulässige Einwilligung erteilt, kann diese von Beschäftigten jederzeit widerrufen werden Wedde / d+a 2007 / Seite 15 Rechte der Beschäftigten Beschäftigte können sich auch im Arbeitsverhältnis auf allgemeine Rechte berufen wie z.b. Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Wort Recht auf informationelle Selbstbestimmung Allgemeine Persönlichkeitsrechte Weiterhin kommen spezialgesetzliche Vorgaben wie etwa BDSG oder TKG (bei erlaubter Privatnutzung) zur Anwendung Wedde / d+a 2007 / Seite 16
9 Fazit aus Sicht der Beschäftigten Arbeitgeber darf Inhalte von s somit bei dienstliche Nutzung nur in bestimmten Fälllen, bei privater Nutzung nicht und bei Vermischung dienstlicher / privater Nutzung nur in definierten Ausnahmefällen kontrollieren Kommt es zu Verstößen gegen diese Vorgaben, sind arbeitsrechtliche Maßnahmen im Regelfall unzulässig und juristisch unwirksam. Wedde / d+a 2007 / Seite 17 Die rechtliche Situation in der Zusammenfassung Ist die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten oder ausdrücklich erlaubt, ist der offene Zugriff auf dienstliche Kommunikationsinhalte rechtlich generell unzulässig Ist die Privatnutzung verboten, müssen sich Zugriffe des Arbeitgebers auf rein dienstliche Daten beschränken und persönliche Daten mit dienstlichem Charakter aussparen Fazit: Beschäftigte haben auch in der elektronischen Welt ein Recht auf Privatsphäre Und: Kontrolleure gehen ein strafrechtliches Risiko ein! Wedde / d+a 2007 / Seite 18
10 Probleme für die Kontrolleure = Strafrecht Späht ein Arbeitgeber persönliche oder private Daten aus, kann dies Straftatbestände auslösen wie z.b. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ( 206 StGB i.v.m. 88 TKG = Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) Unzulässiges Ausspähen von Daten ( 202a StGB = Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) Verletzung des Briefgeheimnisses ( 202 StGB = Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) Wedde / d+a 2007 / Seite 19 Ergebnis Internet/Intranet und sind keine rechtsfreien Räume Grundlegende Rechtspositionen der Arbeitnehmer sind auch hier zu beachten Schnüffeln lohnt sich nicht! Wedde / d+a 2007 / Seite 20
11 Wedde / d+a 2007 / Seite 21 Dr. Peter Wedde Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Fachhochschule Frankfurt M. Kontakt: Wedde@FB2.FH-Frankfurt.de Wedde / d+a 2007 / Seite 22
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