Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
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- Karola Walter
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1 Dr. Lars Martin Petersen Eigenleistungen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass der Zuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz nur dann gewährt wird, wenn der Zahnersatz in Deutschland oder der Europäischen Union hergestellt wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass seit 2004 ca deutsche Zahntechniker arbeitslos geworden seien. Diese Arbeitskräfte stünden dem deutschen Medizinsektor nicht mehr zur Verfügung. Der Petent empfindet es als unbefriedigend, dass mit Krankenkassenbeiträgen bzw. Arbeitslosenbeiträgen, die in Deutschland erhoben werden, Leistungen finanziert werden, die im Ausland erbracht werden. Das Gegenteil sollte der Fall sein. In Deutschland erhobene Beiträge sollten auch dem deutschen Gesundheitssystem zugute kommen. Er schlägt deswegen vor, dass Zahnersatzzuschuss nur noch für in Deutschland bzw. in der Europäischen Union (EU) gefertigte Arbeiten geleistet werden soll. Ausländischer Zahnersatz könne importiert werden, dieser soll dann aber nicht bezuschusst werden. Hierdurch könnte das deutsche bzw. europäische Zahntechnik-Handwerk gestützt werden. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Petitionsakte Bezug genommen. Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 145 Mitzeichnern unterstützt wird und zu 16 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
2 Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusammenfassen: Hinsichtlich der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen hält der Petitionsausschuss zunächst Folgendes fest: Die gemäß 57 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes Höchstpreise. Der Gesetzgeber ist vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass diese Höchstpreise von einzelnen Anbietern unterschritten werden. Die gesetzliche Regelung soll wie bisher Wettbewerb auf dem Markt für zahntechnische Leistungen unter Einhaltung der Vorschriften zur Qualitätssicherung ermöglichen. Preisgünstige zahntechnische Leistungen zur Versorgung mit Zahnersatz können sowohl im Inland als auch im Ausland angeboten werden. Grundsätzlich können Zahnärzte Zahnersatz auch von zahntechnischen Betrieben im Ausland beziehen. Voraussetzung ist, dass der gelieferte Zahnersatz den Anforderungen der europäischen Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, die in Deutschland mit dem Medizinproduktegesetz (MPG) umgesetzt ist, entspricht. Danach muss der Hersteller vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das in der Richtlinie vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren zum Nachweis der Erfüllung der maßgeblichen grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie durchgeführt haben. Soweit der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, muss er grundsätzlich einen Bevollmächtigten im EWR als Verantwortlichen für das erstmalige Inverkehrbringen bestimmen, der u. a. sicherstellen muss, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird. Ist ein Bevollmächtigter nicht bestimmt, ist der Einführer (z.b. Zahnarzt, zahntechnischer Betrieb oder Dentalhandelsgesellschaft) verantwortlich. Eine abweichende Rechtslage kann sich für Medizinprodukte ergeben, die in Staaten außerhalb des EWR hergestellt werden, mit denen die EU spezielle Abkommen über
3 die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung abgeschlossen hat. Zahnersatz ist gemäß 12 Abs. 1 MPG eine Sonderanfertigung. Er darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG erfüllt. Die Überwachung des rechtmäßigen Inverkehrbringens erfolgt durch die für den Verantwortlichen nach 5 MPG zuständige Landesbehörde. Verantwortlicher Inverkehrbringer gemäß 5 MPG für den Zahnersatz ist der Zahnarzt bzw. das zahntechnische Labor, welches das Halbzeug zum Fertigprodukt verarbeitet. Der verantwortliche Inverkehrbringer muss das für die Produkte vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Er unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde und muss gemäß 12 Abs. 1 MPG auf Aufforderung eine Liste der Sonderanfertigungen vorlegen. Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens muss der Verantwortliche gemäß 5 MPG die biologische Verträglichkeit der verwendeten Werkstoffe belegen. Die einschlägigen Normen, die hierzu den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln, sind die DIN EN ISO (Biologische Beurteilung von Medizinprodukten, Teil 17: Nachweis zulässiger Grenzwerte für herauslösbare Bestandteile) und die pren ISO (Biologische Beurteilung von Medizinprodukten, Teil 18: Chemische Merkmalbestimmung von Werkstoffen). Die verwendeten Materialien müssen den Anforderungen dieser Normen oder aber vergleichbaren Ansprüchen genügen. Die wichtigsten Materialien für zahntechnische Leistungen, z.b. Metalllegierungen, keramische Massen, Kunststoffe, werden weltweit überwiegend in den USA, in Japan, der Schweiz und Deutschland hergestellt. Die führenden Hersteller dieser Materialien sind mit eigenen Niederlassungen oder Vertragspartnern in der ganzen Welt vertreten, wie z.b. auch in Hongkong, Singapur oder auf den Philippinen. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen besteht keine Möglichkeit, ausländische zahntechnische Labore von der Belieferung deutscher Zahnärzte auszuschließen.
4 Soweit ein Zahnarzt zahntechnische Leistungen aus dem Ausland bezieht und der Krankenkasse bzw. dem Versicherten den Preis in Rechnung stellt, der unter den deutschen Höchstpreisen liegt, ist hiergegen nichts einzuwenden. Er handelt letztlich im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Wenn ein Zahnarzt allerdings zahntechnische Leistungen im Ausland bezieht und diese Leistungen als Eigenleistung deklariert, um die höheren deutschen Preise in Rechnung stellen zu können, ist dies rechtlich unzulässig. Über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wacht die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung bzw. im Bereich der privatzahnärztlichen Versorgung die Zahnärztekammer, die unter der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde steht. Der Importanteil am gesamten Marktvolumen für zahntechnische Leistungen liegt bei ca. 1 bis 2%. Daraus folgt, dass die Importe zahntechnischer Leistungen nur einen sehr geringen Anteil am Marktgeschehen in Deutschland haben. Außerdem kommt ein Großteil der Importe aus den Vereinigten Staaten und europäischen Ländern. Schon auf Grund (EU-)rechtlicher Bestimmungen wäre es unmöglich, die Lieferung von zahntechnischen Leistungen aus diesen Ländern zu verhindern. Vor diesem Hintergrund können Versicherte nach geltendem Recht frei entscheiden, ob der Zahnersatz im In- oder Ausland gefertigt werden soll. Dabei ist zu beachten, dass im Heil- und Kostenplan Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen sind. Darüber hinaus hat der Vertragszahnarzt bei Rechnungslegung gegenüber dem Versicherten eine Durchschrift der Rechnung des Labors über zahntechnische Leistungen und eine so genannte Konformitätserklärung (nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte) beizulegen. Mit der Konformitätserklärung ist sichergestellt, dass der Zahnersatz die für Medizinprodukte geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt. Abschließend gelangt der Petitionsausschuss zu der Überzeugung, dass er die Petition nicht befürworten kann. Würde man den Vorschlag auf andere Marktsegmente ausweiten, so würde dies im Ergebnis bedeuten, dass sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten abschottet. Die Realität ist jedoch die, dass die Bundesrepublik Deutschland Teil eines internationalen Geflechts von Wirtschaftsbeziehungen ist. Deutschland profitiert in ganz erheblichem Maße davon, dass es unbegrenzt ins Ausland exportieren kann. Würde sich Deutschland abschotten, so stünde zu befürchten, dass auch andere Staaten den Handel mit der
5 Bundesrepublik Deutschland einstellen würden. Dies liegt nach Einschätzung des Ausschusses nicht im Interesse der deutschen Wirtschaft und somit auch nicht im Interesse der deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach alldem kann der Petitionsausschuss den Vorschlag des Petenten nicht unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.
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