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1 Pet Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist. Begründung Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der "Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung" der Bundesregierung dahingehend geändert wird, dass die vollständige paritätische Beitragsfinanzierung von Arbeitgebern und GKV-Mitgliedern hergestellt wird. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, nach dem Gesetzentwurf sei davon auszugehen, dass die Belastungen der GKV-Versicherten insgesamt unverhältnismäßig hoch steigen oder Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen eingeschränkt werden, wenn ein Teil der Beitragsfinanzierung der Arbeitgeberbeitrag auf dem Niveau von 2011 eingefroren werde. Zudem werde ein grundlegendes Prinzip des Sozialstaates, das Solidarprinzip, zumindest mittel- und langfristig in sein Gegenteil verkehrt. Die einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge (Kopfpauschalen) führten dazu, dass Geringverdienende im Vergleich zu Besserverdienenden überproportional stark belastet würden. Da künftige Kostensteigerungen ausschließlich über pauschale Zusatzbeiträge finanziert würden, sei davon auszugehen, dass der Anteil von pauschalen Zusatzbeiträgen an der Finanzierung der GKV mittel- und langfristig stark zunehme und zu einer unsozialen Belastungsverteilung führen werde. Dieses Problem könne auch der geplante "Sozialausgleich" nicht lösen, weil nach dem Gesetzentwurf nicht die realen

2 pauschalen Zusatzbeiträge, die die Versicherten leisteten, ausgeglichen werden, sondern nur ein theoretischer Durchschnittswert. Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen Mitzeichnungen sowie 107 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen unterstützende Unterschriften auf dem Postwege ein. Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss 27 Mehrfachpetitionen vor, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine Stellungnahme des Gesundheitsausschusses eingeholt, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss für Gesundheit hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 25. Sitzung am beraten hat. Als Ergebnis teilte der Ausschuss für Gesundheit mit, dass dem Anliegen der Petition nicht entsprochen wurde. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des BMG und der Mitteilung des Ausschusses für Gesundheit wie folgt dar: Die Petition wurde 2010 anlässlich des "Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV- Finanzierungsgesetz GKV-FinG) vom eingereicht. Die folgenden Ausführungen geben die damaligen gesetzgeberischen Intentionen wieder: "Die mithilfe von Steuermitteln im Jahre 2009 vorgenommene Beitragssatzabsenkung um 0,6 Prozentpunkte lief zum Jahresende 2010 aus. Der paritätisch finanzierte Beitragssatz der Krankenkassen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde daher wieder auf 14,6% angehoben. Der nur vom Mitglied finanzierte Beitragssatzanteil von 0,9% bleibt erhalten. Der allgemeine Beitragssatz wird gesetzlich auf 15,5% festgeschrieben ( 241 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V). Der

3 Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 7,3% wird gesetzlich festgeschrieben. Dies dient dem Ziel, die Arbeitskosten von der Entwicklung der Gesundheitskosten weitgehend zu entkoppeln. Die Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages soll die Lohnkosten stabilisieren und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft verbessern. Mittel- und langfristig soll das System durch die Weiterentwicklung einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge stabilisiert werden. Künftig ist nur noch die Erhebung von einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen möglich ( 242 SGB V). Die Zusatzbeiträge selbst unterliegen nicht mehr der Begrenzung auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitgliedes. Es gilt eine Überforderungsgrenze für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2% der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitgliedes. Der Zusatzbeitrag wird danach mit einem Sozialausgleich verbunden. Übersteigt der im Voraus für das Folgejahr ermittelte durchschnittliche Zusatzbeitrag die Überforderungsgrenze von 2% der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitgliedes, kommt der Sozialausgleich zum Tragen. Die Zusatzbeiträge fließen direkt an die Krankenkassen, sie werden von den Krankenkassen individuell festgesetzt und von den jeweiligen Mitgliedern einheitlich in voller Höhe erhoben. Damit soll, zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die Finanzierung gesichert werden. Ein zusätzlicher kassenübergreifender Finanzausgleich zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen für Krankenkassen, deren Mitglieder unterdurchschnittliche Einkommen haben, ist nicht erforderlich. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass für bestimmte Personengruppen kein Zusatzbeitrag erhoben wird, soweit und solange sie über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen verfügen. Dazu zählen etwa Empfängerinnen und Empfänger von bestimmten Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld sowie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Ebenso sind von der Erhebung von Zusatzbeiträgen ausgenommen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten oder in Blindenwerkstätten tätig sind oder die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, Wehr- und Zivildienstleistende, Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, sowie Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325 Euro monatlich oder in einer außerbetrieblichen Einrichtung ( 242 Abs. 5 SGB V). Verfügen diese

4 Mitglieder über weitere beitragspflichtige Einnahmen, ist der Sozialausgleich im Regelfall lediglich auf der Bemessungsgrundlage dieser Einnahmen durchzuführen. Für Mitglieder, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, wird der Zusatzbeitrag zwar erhoben, sie zahlen ihn aber künftig nicht selbst und benötigen daher auch keinen Sozialausgleich. Der Zusatzbeitrag wird für diesen Personenkreis vielmehr künftig bis zur Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlt. Liegt der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, kann in der Satzung festgelegt werden, dass das Mitglied die Differenz zahlen muss. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der dargestellte Sozialausgleich aus Steuermitteln über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden soll. Damit wird der Einstieg in einen gerechteren Ausgleich bezweckt, da eine Steuerfinanzierung die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt. Die Einführung einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge führt einerseits dazu, dass künftig alle Krankenkassen unabhängig von einer einkommensschwachen oder einkommensstarken Mitgliederstruktur die gleichen Start- bzw. Wettbewerbsbedingungen vorfinden. Andererseits soll durch die gleichzeitige Einführung eines Sozialausgleichs eine sozial ausgewogene Ausgestaltung der Finanzierung gewährleistet werden. Der einkommensabhängige Beitragssatzanteil eines Mitgliedes der GKV wird im Rahmen des Sozialausgleichs um den Betrag gesenkt, um den das Mitglied durch die Entrichtung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages überfordert wäre. Insoweit wird auf die individuellen, beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitgliedes der GKV abgestellt. Soweit der Petent kritisiert, dass beim Sozialausgleich nur der durchschnittliche Zusatzbeitrag und nicht der tatsächlich bei der konkreten Krankenkasse zu zahlende Zusatzbeitrag zugrunde gelegt werde, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass diese generalisierende Regelung u. a. bezweckt, für die Versicherten der GKV weiterhin einen Anreiz zu bieten, sich für eine wirtschaftliche Krankenkasse zu entscheiden. Dieser Anreiz würde entfallen, wenn dem Sozialausgleich kein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zugrunde gelegt worden wäre." Mit Stellungnahme vom April 2014 wies das BMG gegenüber dem Petitionsausschuss darauf hin, dass die o.g. Ausführungen zum GKV-FinG nach wie

5 vor Bestand haben. Hinzuweisen ist indes darauf, dass die Mitglieder der GKV in den Jahren 2011 bis 2014 keinen Anspruch auf Sozialausgleich hatten. Ein derartiger Anspruch hätte nur dann bestanden, wenn der "durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen" die Grenze von 2% der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds überstiegen hätte. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen in den Jahren 2011 bis 2014 betrug jeweils 0 Euro. Der Petitionsausschuss verweist im Übrigen auf das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- FQWG)" (Deutscher Bundestag Drucksache 18/1307 vom ) vom , das zum in Kraft trat. Das Gesetz hat zum Ziel, die Finanzierungsgrundlagen der GKV sowie die Qualität der Versorgung nachhaltig zu stärken und dauerhaft auf eine solide Grundlage zu stellen. Dies ist erforderlich, weil trotz der derzeit guten Finanzlage der GKV davon auszugehen ist, dass perspektivisch die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds übersteigen werden. Zu den Kernelementen des Gesetzes gehört, dass der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz bei 14,6% festgesetzt wird; der Arbeitgeberanteil bleibt bei 7,3% gesetzlich festgeschrieben. Damit soll im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung zugleich an der Entkopplung der Lohnzusatzkosten von den Gesundheitsausgaben festgehalten werden. Der Beitragssatz der Arbeitnehmer wird von 8,2% auf 7,3% reduziert. Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich werden ebenso wie Prämienzahlungen abgeschafft. Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag nunmehr als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen. Zusatzbeiträge können weiter von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Die Versicherten werden auch weiterhin Preissignale im Hinblick auf die Wahl ihrer Krankenkasse erhalten. Mit diesen Maßnahmen soll zudem die Beitragsautonomie der Krankenkassen gestärkt werden, was dem Wettbewerb zwischen den Krankenkassen um eine hochwertige und effiziente Versorgung zugutekommt. Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Krankenkassen (bzw. ihrer Mitglieder) nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, ist ein vollständiger

6 Einkommensausgleich vorgesehen; damit wird sichergestellt, dass der neue Zusatzbeitrag wettbewerbsneutral wirkt und Krankenkassen mit besser verdienenden Mitgliedern nicht allein deshalb einen niedrigeren Zusatzbeitrag erheben können als Krankenkassen mit geringer verdienenden Mitgliedern. Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht in Aussicht stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist. Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE und von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

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