(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
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1 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz
2 I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains
3 Was soll gepfändet werden? Rechtsnatur des Vertrages über eine Domain: Vereinbarung zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle über die Eintragung einer Domainbezeichnung in das Domain-Name-System und damit die jederzeitige Adressierbarkeit der Domain (ua: Oberkofler, MR 2001, 185; LG Salzburg, 53 R 346/07 z) Dauerschuldverhältnis; gemischte Vereinbarung mit werkvertraglichen und miet- bzw. pachtrechtlichen Elementen (ua: Thiele, ecolex 1001, 210). Gepfändet wird nicht der Domainname ies, sondern das Recht des Domaininhabers auf exakte und jederzeitige Adressierbarkeit der übermittelten Dateninhalte unter einem bestimmten Domainnamen (LG Salzburg, 53 R 346/07z; BGH VII ZB 5/05 [
4 Wie wird gepfändet? Exekution auf andere Vermögensrechte gem. 331 ff. EO Domain ist ein Vermögensrecht, das grundsätzlich übertragen werden kann und daher verwertbar ist Exekution erfolgt durch gerichtliches Gebot an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten. Mit Zustellung des Gebots an den Verpflichteten ist die Pfändung als bewirkt anzusehen Die Nutzung der Internetdomain bleibt dem Verpflichteten vorerst zur Gänze erhalten.
5 Kein Drittverbot an die nic.at 331 EO sieht Drittverbot nur vor, wenn Dritter zu Leistungen im Rahmen des gepfändeten Rechtes verpflichtet ist. Ziel des Drittverbotes ist es, Leistungen an den Verpflichteten zu unterbinden, mit denen der Anspruch des Betreibenden erfüllt werden könnte (OGH 3 Ob 260/07 t vom ) Leistungen der nic.at nach der Registrierung sind nur mehr Nebenleistungen und nicht geldwerter Art. nic.at ist daher kein Drittschuldner isd 331 EO. Die Erlassung eines Leistungsverbotes ist weder im Interesse des Betreibenden noch des Verpflichteten, da bei wörtlicher Umsetzung die Domain gelöscht würde. Für ein Verfügungsverbot zu Lasten der nic.at gibt es keine gesetzliche Grundlage. (LG Feldkirch 4 R 195/08 v, )
6 Rechtsposition der nic.at bei einer gerichtlichen Pfändung nic.at wird über Antrag des Betreibenden von den Gerichten über die erfolgte Pfändung informiert nic.at richtet freiwillig den Wartestatus ein, der die Übertragung der Domain auf Dritte ohne aktive Mitwirkung der Registrierungsstelle verhindert; so lange die Pfändung aufrecht ist, wird nic.at die Übertragung von der Zustimmung des Gerichtes abhängig machen Das Recht des Verpflichteten und der nic.at, den Vertrag aufzulösen oder zu kündigen, bleibt unberührt Die Aufhebung des Wartestatus erfolgt mit gerichtlicher Benachrichtigung der nic.at über die Einstellung oder Beendigung des Exekutionsverfahrens; diese Benachrichtigung sollte durch den Verpflichteten im Zweifel beantragt werden
7 Verwertung der Domain Art der Verwertung wird über Antrag des Betreibenden nach Anhörung des Verpflichteten bestimmt ( 331 Abs. 2 EO) Verwertung erfolgt idr durch Zwangsverwaltung (334 EO) Zwangsverpachtung (340 EO) Subsidiär Versteigerung oder Freihandverkauf (vgl. OGH , 3 Ob 268/03y, ecolex 2004, 525) Verwertung durch öffentliche Versteigerung (= auch Versteigerung im Internet!) aber nur, wenn andere Verwertung nicht oder nur unverhältnismäßig teuer ausführbar ist ( 332 EO)
8 Versteigerung und Übernahmsantrag Zur Vorbereitung der Versteigerung erfolgt Schätzung des Werts der Domain auf Kosten des Betreibenden durch gerichtlich beeideten Sachverständigen ( 275 EO) Übernahmeantrag gem. 271 EO, auch als Alternative zum Übertragungsanspruch: Übernahme der gepfändeten Domain zum Schätzwert zzgl. 25 % sowie der bisherigen Kosten durch Dritte oder den Betreibenden bis 14 Tage vor Versteigerung möglich!
9 II. Vertragliche Pfändung einer Domain
10 Erlangung des vertraglichen Pfandrechts an der Domain Domain kann Gegenstand eines vertraglichen Pfandrechtes sein Neben dem notwendigen Vorliegens eines Titels ist zur Verpfändung die Übergabe des Pfandobjekts durch Zeichen erforderlich (Modus, 427 ABGB): Formlose Vereinbarung unter gleichzeitiger Verständigung des Drittschuldners ( 452 ABGB).
11 Folgen der Drittschuldnerverständigung Verständigung der nic.at hat keine nach außen erkennbare Wirkung; insbesondere wird Verpfändung nicht in der Whois Datei eingetragen; Da Erbringung der Leistungen der nic.at weiterhin zur Funktionsfähigkeit der Domain erforderlich ist, werden Leistungen auch weiterhin (nur) an den Pfandbesteller erbracht Der Wartestatus wird nicht eingetragen, die Übertragung der Domain an Dritte ist daher weiterhin möglich Das Recht der Auflösung oder Kündigung des Vertrages durch den Domaininhaber oder die nic.at bleibt unberührt Bei Nichtbezahlung wird die Domain ebenso widerrufen und gelöscht
12 Empfohlene Maßnahmen Zur Vermeidung mühsamer und unsicherer Überprüfungen über den Status verpfändeter Domains wird bei der Verpfändung die Übertragung der verpfändeten Domain(s) an einen Treuhänder empfohlen Die Domain bleibt funktionsfähig; der Treuhänder wird mittels Treuhandvertrag an die Bedingungen des Verpfändungsvertrages gebunden; ein Untergang der Domain wird (bei fristgerechter Bezahlung der Gebühren) sicher vermieden. Im Falle der vertraglichen Verwertung wird die Domain vom Treuhänder an den Pfandgläubiger übertragen.
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Mag. Michael Pilz
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