8727 Lehrgang für Fremdenführer

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1 In Kooperation mit dem Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer/innen wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des nachstehend festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer/innen und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht. Lehrgang für Fremdenführer Inhalte des Lehrgangs: Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte) Kultur- und Kunstgeschichte Heimat- und Volkskunde Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft Fremdenverkehrsgeographie einschließlich Wirtschaftsgeographie Fremdenverkehrslehre Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in den Fremdsprachen und in Rhetorik und Verhaltensstrategie Rechtskunde Erste Hilfe Vom Abschluss der Gegenstände Rechtskunde und Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzung für deren Entfall 1) oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen nachweist: Rechtswissenschaften, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung, Seite 1 von 7

2 Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik Vom Besuch des Gegenstandes Erste Hilfe des Lehrgangs ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art nachweist: Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie an einer inländischen Universität oder Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe oder Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in Erster Hilfe gleichwertigen Ausbildung. Zugangsvoraussetzungen zur Befähigungsprüfung und zum reglementierten Gewerbe für Fremdenführer: a) Befähigungsprüfung: Einzige Voraussetzung zum Prüfungsantritt zur Befähigungsprüfung ist das vollendete 18. Lebensjahr. b) reglementierte Gewerbe für Fremdenführer: Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer ( 94 Z 21 GewO 1994) wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des vorstehend angeführten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht. Auskünfte über Zulassungsvoraussetzungen erhalten Sie beim Prüfungsreferat der Wirtschaftskammer OÖ, Wiener Straße 150, 4024 Linz, Tel.: , Internet: Befähigungsprüfung Fremdenführer Die Tätigkeit als Fremdenführer ist an bestimmte, gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden. Diese Voraussetzungen sind in der 617. Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten definiert. Wer als Fremdenführer/in tätig sein will, muss eine Befähigungsprüfung bei der Prüfungsstelle der Wirtschaftskammer OÖ, Wienerstr. 150, 4024 Linz, ablegen. Diese Prüfung besteht aus 3 Modulen: Seite 2 von 7

3 Modul 1: Fachlich praktische Prüfung Die praktische Prüfung besteht in einer Probeführung in deutscher Sprache und in der (den) gewählte(n) Fremdsprache(n).* Die Probeführung hat sich auf folgende Führungstätigkeiten zu erstrecken: in einer Sehenswürdigkeit bei einem Rundgang in einer Busführung Während der gesamten praktischen Prüfung sind die berufspraktisch angewandten Fertigkeiten in der Stimmtechnik und der Rhetorik vom Kandidaten zu beweisen und von der Kommission in die Bewertung einzubeziehen. * Fremdsprachenkenntnisse (fließend) sind Voraussetzung. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung Modul 2 erstreckt sich auf beruflich fachliche Kenntnisse für das Gewerbe der Fremdenführer und besteht aus 2 Gegenständen: 1. Kenntnisse der Allgemeinbildung Der Gegenstand Kenntnisse der Allgemeinbildung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer erforderlichen Allgemeinbildung und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit zu erstrecken. Der Gegenstand Kenntnisse der Allgemeinbildung hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber mindestens den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren oder allgemein bildenden höheren Schule nachweist. 2. Beruflich fachliche Kenntnisse Der Gegenstand beruflich fachliche Kenntnisse hat sich auf folgende Sachgebiete zu erstrecken: Geschichte, insbesondere des österreichischen Raumes in seiner historischen Dimension und der Nachbarländer, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte; Kultur- und Kunstgeschichte; Österreichische Heimat- und Volkskunde; Politische Bildung, insbesondere Verfassungsgrundsätze Österreichs, Österreich im Rahmen der Europäischen Union und der Völkerrechtsgemeinschaft, internationale Organisationen; Tourismusgeographie; Tourismuskunde mit den Schwerpunkten wirtschaftlicher Bedeutung von Tourismus und Freizeitwirtschaft für Österreich, Stellung der Fremdenführer in deren Rahmen. Seite 3 von 7

4 Modul 3: Schriftliche Prüfung Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. Die Aufgabenstellung in den Bereichen kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse und rechtliche Kenntnisse ist als bereichsübergreifendes Fallbeispiel (Projektarbeit) sowie in Form von Fallbeispielen zu stellen: a. Kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die für die Ausübung des Fremdenführergewerbes erforderlich sind, wobei vom Status der Fremdenführer als Einzelunternehmer und Kleingewerbetreibende auszugehen ist, wie insbesondere die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Belegwesen, Reiseabrechnungen (In- und Ausland), Ausstellen von Rechnungen, Verfassen von Steuererklärungen, Verkehr mit den Finanzbehörden, Grundzüge des Marketing, unternehmerische Organisation und Finanzierung. b. Rechtliche Kenntnisse, die für die Ausübung des Fremdenführergewerbes erforderlich sind, wobei vom Status der Fremdenführer als Einzelunternehmer und Kleingewerbetreibende auszugehen ist, wie insbesondere allgemeine Grundsätze der Rechtsordnung, bürgerliches Recht (Vertragsrecht, Leistungsstörungen), Geltendmachung von Forderungen, Grundzüge des Handels-, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts (Urheberrecht, Markenschutz), Gewerberecht, Steuerrecht, Grundzüge des Arbeitsrechts einschließlich Sonderbeschäftigungsformen, Sozialversicherung, Organisation der Wirtschaftskammern. Zusatzprüfung: Personen, die die Prüfung für das Fremdenführergewerbe erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch eine Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung hat sich auf das Modul 1 zu erstrecken. Dienstnehmerprüfung: Die Prüfung für Personen, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als Dienstnehmer verwendet werden sollen, besteht aus den Modulen 1 und 2. Seite 4 von 7

5 Bewertung: 1. Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBL. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBL. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von Sehr gut bis Nicht genügend. 2. Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden. 3. Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note Sehr gut bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note Gut benotet wurden. Wiederholung: Prüfungsteile können gemäß 352 Abs 11 GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden. 1) Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (mit ) (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er: die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder Seite 5 von 7

6 die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat. (2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss einer der im folgendem genannten Schulen nachweist: Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß 75 Abs.1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß 77 Abs.1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind, dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind, dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftliche-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird, dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule, und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschule Bischofshofen, mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind, Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, Seite 6 von 7

7 die Gegenstander Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden, Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind, Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind, betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern. (3)Abs.2 Z.5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlussprüfung nachgewiesen wird. (4)Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBI. Nr. 318/1930 oder einer der im Folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist: Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft, Studienrichtung Betriebswirtschaft, Studienrichtung Handelswissenschaft, Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft Studienrichtung Volkswirtschaft Studienrichtung Wirtschaftsinformatik Studienrichtung Wirtschaftspädagogik Studienrichtung Rechtswissenschaften Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtung, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind, Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind. (5)Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind. Seite 7 von 7

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