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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil I. des Bescheides behoben und diese Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom , Zl / , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß 3 Abs. 1 AsylG ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgf ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Er sei in Syrien geboren, staatenlos und gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an. Syrien habe er am verlassen und sei in die Türkei gefahren, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten habe, bis er unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Griechenland gereist sei. Griechenland habe Seite 1 von 7

2 er Mitte Feber 2014 verlassen und sei wieder schlepperunterstützt etappenweise nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien herrsche Krieg und "unser Lager" in XXXX sei zerstört worden. Er sei der einzige Sohn seiner Familie und habe keine Arbeit mehr gehabt. Da die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei, habe er auch Angst um sein Leben gehabt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Palästinenser und sunnitischer Moslem. Bis auf die letzten drei Monate habe er sein gesamtes Leben im Flüchtlingslager XXXX verbracht. Die letzten drei Monate habe er im Wohnviertel XXXX im Stadtbezirk XXXX in XXXX gelebt. Er habe insgesamt zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Sämtliche von ihm besuchten Schulen hätten sich im Flüchtlingslager XXXX befunden. Am hätten Probleme im Flüchtlingslager XXXX begonnen. Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits, der denselben Namen wie er führe, sei wegen seiner Teilnahme am Jihad im Irak von 2005 bis 2009 inhaftiert gewesen. Er sei zwar freigelassen worden, werde jedoch von den syrischen Behörden im Feber 2012 wieder gesucht. Ferner habe der Beschwerdeführer auch einen Onkel väterlicherseits, der ebenfalls denselben Namen trage wie er. Dieser Onkel sei Kommandant des "Zentralkomitees des Generalkommandos der Volksfront", einer palästinensischen, bewaffneten Gruppe, die zum syrischen Regime stehe und für die Ordnung im Flüchtlingslager zuständig sei. Wegen der Namensgleichheit mit beiden Onkeln sei das Leben des Beschwerdeführers zur Hölle geworden, da er von Seiten der Regimegegner beschuldigt werde, dass sein Onkel [väterlicherseits] das syrische Regime verteidige und von Seiten des syrischen Regimes beschuldigt werde, dass sein Onkel mütterlicherseits ein Terrorist sei. Am sei sein Vater von der Freien syrischen Armee entführt worden, da ihm vorgeworfen worden sei, dass sein Bruder [= der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers] für das syrische Regime kämpfe. Nachdem sein Vater freigekommen sei, hätten sie das Flüchtlingslager verlassen und seien nach XXXX gezogen. Am sei der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst angehalten und für acht Stunden inhaftiert worden. Er sei sicher, dass er liquidiert worden wäre, wenn er nicht gesagt hätte, dass sein Onkel [väterlicherseits] zum syrischen Regime stehe und Mitglied des "Zentralkomitees des Generalkommandos der Volksfront" sei. Das Flüchtlingslager XXXX habe er verlassen, da die Freie syrische Armee fast die Hälfte des Flüchtlingslagers erobert habe. Seine Familie (Eltern und eine Schwester) würden derzeit in XXXX leben. Der Beschwerdeführer habe keinen Militärdienst leisten müssen, da er als einziger Sohn seiner Eltern hiervon befreit worden sei. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer nachstehende Dokumente vor: * Syrisches Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge, Nr ; * Vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser, Nr ; * Wehrdienstbuch sowie * Syrischer Führerschein, ausgestellt am Betreffend die vorgelegten Dokumente findet sich im Rahmen der Einvernahme vom die Anmerkung des Bundesamtes, dass bei allen Dokumenten die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers mit seinen Angaben übereinstimmen würden. Zum Wehrdienstbuch findet sich weiters die (durch den Dolmetscher bestätigte) Anmerkung, dass der Beschwerdeführer am vorläufig und am endgültig vom Militärdienst befreit worden war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei staatenloser Palästinenser, in Syrien geboren und halte sich dort seit seiner Geburt auf. Zwölf Jahre lang habe er die Schule Seite 2 von 7

3 besucht und mit Matura abgeschlossen. Sämtliche Schulen habe er im Flüchtlingslager XXXX besucht. Weiters sei er von der Ableistung des Militärdienstes befreit worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Festzustellen sei, dass er Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebungshindernis, fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor. Für den Beschwerdeführer als Zivilperson könne eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall der Rückkehr nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesamt traf auf den Seiten 8 bis 40 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, darunter auch betreffend die Situation staatenloser palästinensischer Flüchtlinge (vgl. Seiten 32 bis 33). Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus: Die Feststellungen zu seiner Person (Identität, Herkunft aus Syrien, Staatenlosigkeit) würden sich auf die vorgelegten Identitätsdokumente gründen. Seine Angaben zur Schulbildung seien glaubhaft und habe sich die Feststellung hinsichtlich der Befreiung vom Militärdienst aus den Eintragungen im Wehrdienstbuch ergeben. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesamt aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die durch die Namensgleichheit hervorgerufenen Probleme in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, zumal diese den wesentlichen Kern seines Ausreiseentschlusses gebildet hätten. Da zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme ca. zwei Monate Zeit gewesen sei, erwecke dies den Eindruck, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen konstruiert habe. Daher sei es auch als Solches gewertet worden. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die teilweise Zerstörung des Flüchtlingslagers XXXX und die allgemein schlechte Sicherheitslage in Syrien angeführt. Diese Angaben seien zwar glaubhaft gewesen, jedoch nicht als gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Bedrohungsszenarien anzusehen. Gesamt betrachtet hätten sich aus seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung ergeben. Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr seien aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte sowie aufgrund der aktuellen Medienberichte zu treffen gewesen. Diesen sei die aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien unstreitig zu entnehmen. Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl. Diese sei gemäß 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus: Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sei sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen. Allgemein sei zu sagen, dass auch allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände in einem Staat für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention darstellen würden. Da es auch sonst keine Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr - etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers - hindeuten würden, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens Seite 3 von 7

4 oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Berichten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine aktuell instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Da für den Beschwerdeführer als Zivilperson in Syrien eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Am war die befristete Aufenthaltsberechtigung mittels Bescheid bis zum verlängert worden. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und begründete diese folgendermaßen: Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er der Volksgruppe der Palästinenser angehöre und sein gesamtes Leben lang im Flüchtlingslager XXXX in XXXX verbracht habe. Er habe sehr wohl bereits in der Erstbefragung seine persönlichen Fluchtgründe vorbringen wollen, dies sei ihm jedoch mit dem Hinweis auf die inhaltliche Einvernahme vor dem Bundesamt verwehrt und lediglich die allgemeine desolate Sicherheitslage protokolliert worden. Nach Wiederholung der wesentlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe sehr wohl persönlichen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei, da es im Flüchtlingslager XXXX zu gegen die palästinensische Bevölkerung gerichteten Verfolgungshandlungen gekommen sei. Nach Zitierung der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage in Syrien lebender Palästinenser war darauf verwiesen worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe von Verfolgungshandlungen betroffen und sohin Flüchtling im Sinne der GFK sei. Ferner werde auf das UNHCR Positionspapier zur Syrien vom verwiesen, in welchem Palästinenser als "high risk" Personen bezeichnet würden. Außerdem sei ein neues Gesetz erlassen worden, demzufolge alle Palästinenser, die während der Krise das Land verlassen hätten, Syrien nicht mehr betreten dürften. Aufgrund der vorliegenden Umstände - Staatenlosigkeit und Verfolgung aufgrund der "Nationalität" des Beschwerdeführers - sei ihm eine Anerkennung als Flüchtling zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen staatenlosen Palästinenser handelt, der seit seiner Geburt sein gesamtes Leben (bis auf die hier zu vernachlässigenden letzten drei Monate) im palästinensischen Flüchtlingslager XXXX verbracht hat, hat es jedoch unterlassen, Erhebungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer als staatenloser, im Flüchtlingslager XXXX lebender, Palästinenser auch bei der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert ist, zu tätigen. Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Feststellung, ob der Beschwerdeführer bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (= UNRWA) registriert bzw. nicht registriert ist, unterlaufen ist. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser, in Syrien geborener Palästinenser ist, der Syrien im Flüchtlingslager XXXX gelebt hat, und hat auch die in diesem Zusammenhang relevanten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - nämlich sein syrisches Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge und seine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser - im angefochtenen Bescheid unter den Beweismitteln angeführt, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass das Bundesamt von der Echtheit dieser Dokumente ausgeht, zumal diese den Feststellungen betreffend Identität, Herkunft aus Syrien und Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt worden waren. Seite 4 von 7

5 Weiters beinhalten die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides auch Feststellungen zur Lage von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien, denen unter anderen Folgendes zu entnehmen ist: "... Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, darauf hoffend, dass UNRWA internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierungen durch Regimekräfte seit dem Sommer [2011] haben auf palästinensische Flüchtlingslager haben z.b. das Palästinenserlager Deraa mit vormals Einwohnern geleert (TE ). Das Flüchtlingslager XXXX - strategisch wichtig wegen des Zugangs zu XXXX - wurde Ende 2012 von aufständischen Milizen besetzt, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit Juli 2013 belagert. XXXX, das einmal Menschen - PalästinenserInnen wie SyrerInnen beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbliebenen Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt...." Aus diesen Feststellungen (die im Übrigen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ereignisse im Flüchtlingslager XXXX bestätigen) sind (zusammenhängend) zwei Umstände deutlich erkennbar: * Bei XXXX handelt es sich um ein Flüchtlingslager (hauptsächlich) für Palästinenser und * besteht (bzw. bestand) in derartigen Flüchtlingslagern die Möglichkeit, internationalen Schutz durch UNRWA zu erlangen. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis dieser Umstände, die aus den eigenen Feststellungen deutlich ersichtlich sind, keine Ermittlungen betreffend eine allfällige UNRWA Registrierung des Beschwerdeführers getätigt hat, stellt in Zusammenhang mit dessen Vorbringen, er sei ein staatenloser Palästinenser, der sein gesamtes Leben im Flüchtlingslager in XXXX verbracht hat, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens dar. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass viele staatenlose Palästinenser in Syrien bei UNRWA als Flüchtlinge registriert sind bzw. waren und diesen auch vor Ausbruch des Bürgerkrieges im März 2011 ein besonderer Schutz und besondere Rechte durch den syrischen Staat gewährt worden waren, dem Bundesamt aus anderen Verfahren bekannt sein müsste. Umso unverständlicher ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer (dessen Leben in Syrien als staatenloser Palästinenser im Flüchtlingslager XXXX als glaubhaft gewertet und im angefochtenen Bescheid festgestellt worden war) nicht nach einer unter Umständen bestehenden UNRWA Registrierung seiner Person bzw. seiner Familie gefragt hat, zumal dieser (vom Bundesamt für echt befundene) Dokumente - nämlich sein syrisches Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge und seine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser - vorgelegt hat, die ein Hinweis auf eine allfällig bestehende UNRWA Registrierung sein können. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer eine solche Registrierung nicht vorgebracht hat, sondern (lediglich) über die Problematik der (teilweisen) Zerstörung des Flüchtlingslagers XXXX (was sich auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen lässt) und über seine Gefährdung durch die Namensgleichheit mit einem regimefreundlichen Onkel väterlicherseits und einem als Terrorist eingestuften Onkel mütterlicherseits berichtet hat. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall die Möglichkeit einer UNRWA Registrierung des Beschwerdeführers nahe und entbindet die ledigliche Nichterwähnung einer solchen Registrierung durch den rechtsunkundigen und unvertretenen Beschwerdeführer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht seiner Verpflichtung, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden ( 18 AsylG). Staatenlose, die bei der UNRWA registriert sind, genießen üblicherweise besonderen Schutz und besondere Rechte, wobei der syrische Staat derzeit jedoch nicht in der Lage ist, diesen Schutz bzw. diese Rechte zu gewährleisten. Da eine derartige Registrierung bei UNRWA unabhängig von den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ipso facto zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigen führen kann, ist das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen einer Solchen für die abschließende rechtliche Beurteilung der Asylrelevanz von wesentlicher Bedeutung. Daher liegt im gegenständlichen Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen UNRWA Registrierung des Beschwerdeführers vor Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der den Beschwerdeführer betreffenden Umstände abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob der Beschwerdeführer als palästinensischer Flüchtling in Syrien bei UNRWA registriert ist, was unter Berücksichtigung der generellen derzeitigen Schutzunfähigkeit des syrischen Staates, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen kann. Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer erneut einzuvernehmen und diesbezüglich zu befragen haben und - gegebenenfalls - unter Setzung einer Frist dazu aufzufordern haben, Nachweise einer derartigen Seite 5 von 7

6 Registrierung dem Bundesamt vorzulegen. Erst wenn diese verfahrenswesentliche Vorfrage geklärt ist, sohin eindeutig feststeht, ob der Beschwerdeführer als staatenloser Palästinenser bei UNRWA registriert ist oder nicht, kann die diesbezügliche Feststellung getroffen werden und diese in weiterer Folge einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, um so den nunmehr vollständig festgestellten Sachverhalt auf seine Asylrelevanz hin überprüfen zu können. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit betreffend die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine UNRWA Registrierung als staatenloser Palästinenser aufweist oder nicht, ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlicher Entscheidung unter Einbeziehung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundesoder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Zu A) Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bie seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat Der Verwaltungsgerichtshof hat erst kürzlich mit Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Seite 6 von 7

7 genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH , Zl. 91/09/0069). Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung, ob der Beschwerdeführer als staatenloser Palästinenser bei UNRWA registriert ist oder nicht, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des 66 Abs. 2 AVG - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.b. VwGH , Zl. 2004/07/0010; VwGH , Zl. 2003/07/0141 zu 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 7 von 7

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