Richtlinien Gruppenumschulungen. Richtlinien der Zahnärztekammer Berlin für Gruppenumschulungen zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten
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- Roland Alexander Meyer
- vor 8 Jahren
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1 Richtlinien Gruppenumschulungen Richtlinien der für Gruppenumschulungen zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten Geeignete Umschulungsstätten, qualifizierte Ausbilder und dem Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte entsprechende sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungspläne sind wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende berufliche Umschulung, deren Ziel die Wiedereingliederung der Umzuschulenden in das Berufs- und Arbeitsleben ist. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die verpflichtet, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen ( 1 Abs. 5 BBiG). Sie muss somit eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausbildung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen. Dementsprechend müssen die Umschulungsträger bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind. Mindestanforderungen: 1. Umschulungsstätte a) Eignung Die Umschulungsstätte muss nach Art und Einrichtung so beschaffen sein, dass die in der Ausbildungsordnung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse dort vermittelt werden können ( 60, 27 BBiG). Wenn diese dort nicht vollumfänglich vermittelt werden können, ist dies unschädlich, sofern eine entsprechende Vermittlung durch eine ergänzende Ausbildung außerhalb der Umschulungsstätte erfolgt ( 60, 27 Abs. 2 BBiG). Hinsichtlich der zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten und Fähigkeiten kann allein nicht auf die betriebliche Praktika verwiesen werden. Soweit die Gruppenumschulungsmaßnahme unter Einsatz von E-Learning erfolgen soll, ist die Umschulungsstätte nur geeignet, wenn die Ausbildungsinhalte über E-Learning in derselben Qualität und Intensivität vermittelt werden können wie im Präsenzunterricht. Asynchrone Lerneinheiten dürfen grundsätzlich 25 % nicht überschreiten. 1
2 b) Ausstattung Die Umschulungsstätte muss mit den notwendigen technischen Geräten und Hilfsmitteln in hinreichender Anzahl ausgestattet sein, die sich auf einem angemessenen technischen Stand befinden. Es wird erwartet, dass jedem Teilnehmer ein technisch zeitgemäßer PC-Arbeitsplatz samt ausreichend Peripheriegeräten zur Verfügung steht. Weitere Ausstattungsbedingungen werden in Anlage 1 benannt. c) Zulässige Anzahl der Umschüler Die Zahl der Umschüler muss in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Umschulungsplätze stehen ( 60, 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Pro Ausbildung sind in der Regel maximal 16 Umschüler zulässig. Die Anzahl der Umschüler darf nicht überschritten werden. 2. Eignung der Ausbilder und Dozenten des Umschulungsträgers Pro Maßnahme muss ein verantwortlicher Ausbilder benannt werden, der persönlich, fachlich sowie berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist ( 60, 28 ff BBiG). Verantwortlicher Ausbilder kann nur sein, wer als Ausbilder für die Dauer der Maßnahme in der Umschulungsstätte/Bildungseinrichtung beschäftigt ist und über Kenntnisse aufgrund einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf oder Studium sowie über pädagogische Grundbildung verfügt. Dozenten müssen ebenfalls über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen. Eine pädagogische Grundbildung ist wünschenswert, jedoch abhängig von dem zu vermittelnden Lehrstoff nicht zwingend erforderlich. Unterlagen über den Nachweis der fachlichen Eignung von Ausbildern und Dozenten, wie beruflicher Werdegang, Zeugnisse etc. sind vorzulegen. 3. Einbeziehung einer betrieblichen, anwendungsbezogenen Ausbildungsphase (Praktikum) Für die Umschulung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten ist eine betriebliche, anwendungsbezogene Ausbildungsphase (betriebliches Praktikum) vorzusehen und vor Beginn festzulegen. Die Praktikapraxen müssen geeignet sein. Das ist der Fall, wenn die allgemein zahnärztlich tätige Praxis gem. 60, 27 BBiG geeignet ist und die Praxis über einen persönlich und fachlich geeignet vollzeitbeschäftigten Ausbilder verfügt. Formel: Je approbierter Zahnmediziner: eine Auszubildende oder eine Umschülerin Je ausgelernte Zahnmedizinische Fachangestellte, mit mehr als 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit: eine Auszubildende oder eine Umschülerin Der Nachweis der Ausbildereignung ist in der Regel nicht erforderlich. Der Umschulungsträger ist dafür verantwortlich, dass für das betriebliche Praktikum ein Ausbildungsplan erstellt wird und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse während des Praktikums durch fachlich geeignetes Personal erfolgt. 2
3 Die Mindestdauer des betrieblichen Praktikums beträgt 12 Monate. Das Praktikum ist unter Angaben der Zeitdauer im Umschulungsvertrag aufzunehmen. Ein Praktikumsabschnitt darf nicht kürzer als drei Monate sein. Die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Praktikumsabschnitte muss unter didaktischen Gesichtspunkten und dem Fortgang der Umschulung festgelegt werden sowie dem Umschulungsziel und dem von der festgelegten Prüfungsterminen entsprechen. Findet die Umschulung nicht als betriebliche Umschulung statt, darf die theoretische Unterweisung die Hälfte der Umschulungszeit nicht übersteigen. 4. Verfahren Damit die die Eignung feststellen, die Umschulungsverträge registrieren und die Umschüler zur Prüfung zulassen kann, muss der Umschulungsträger folgendes Verfahren einhalten: a) Jede Umschulungsmaßnahme (auch Wiederholungsmaßnahme) ist der bereits in der Planungsphase anzuzeigen und hinsichtlich Inhalt, Art, Dauer und Ziel mit der abzusprechen. Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die Prüfungstermine werden in der Prüfungsordnung Abschluss- und Umschulungsprüfungen der geregelt. b) Der sind zur Eignungsfeststellung die sachlich und zeitlich gegliederten Ausbildungspläne rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme unmittelbar nach Auftragserteilung vorzulegen. Die Ausbildungspläne müssen den methodisch-didaktisch und organisatorischen Ablauf erkennen lassen; was wird wo, womit, von wem und in welcher Zeit wie vermittelt. Dazu gehören u.a. folgende Angaben: Umschulungsort und räumlichkeiten Anzahl der Umschulungsplätze u.a. Geräte, Instrumente und Lernmittel, die bei der Umschulung eingesetzt werden Zahl der Umschüler Angabe der Umschulungszeit - bei E-Learninganteilen differenziert nach Präsenzzeiten, synchrone und asynchrone Zeiten - beim Umschulungsträger und Angabe der Praktikazeiten in Zeitstunden Angabe der Zusammensetzung der Umschulungsgruppe (z. B. Arbeitslose mit Berufsabschluss, arbeitslose Akademiker, Hochschulabbrecher, Aussiedler) und der daraus abzuleitenden didaktischen Vorgehensweise Vorgesehene Methoden, insbesondere für die Vermittlung der Fertigkeiten und Fähigkeiten 3
4 c) Die vorgesehenen Ausbilder und Dozenten sind unter Angabe der persönlichen Daten (beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfung) für jede Maßnahme erneut zu benennen. Veränderungen sind der Zahnärztekammer im Einzelfall unverzüglich mitzuteilen. d) Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeitform durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer (Monate und Wochen) auf der Grundlage des Gesamtumschulungsumfangs (Zeitstunden) einer Vollzeitmaßnahme festzulegen. e) Die jeweiligen Praktikapraxen (Kooperationspraxen) für die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte sind der unter Zuordnung der Auszubildenden spätestens drei Monate vor Beginn des ersten Praktikumsabschnitts mitzuteilen, damit die Eignungsprüfung erfolgen kann. f) Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Kopie der Vertragsniederschrift bei der einzureichen ( 62 Abs. 2 BBiG). Im Vertrag müssen die Praktika unter Angabe der Kooperationspraxen uns sonstige Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sind der von der Umschulungsstätte unverzüglich anzuzeigen. g) Wird eine bereits genehmigte und durchgeführte Maßnahme erneut durchgeführt, ist dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Wiederholungsmaßnahme erneut anzuzeigen. h) Der Umschulungsträger verpflichtet die Umschülerin, während der gesamten Umschulungszeit den schriftliche Ausbildungsnachweis der Zahnärztekammer Berlin zu führen. Der Umschulungsträger bzw. die Praktikumspraxis zeichnen den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich ab. Nach einem Jahr muss der Ausbildungsnachweis unaufgefordert der zur Zwischenkontrolle vorgelegt werden. i) Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen prüft die, ob die Umschulungsstätte sachlich und personell sowie hinsichtlich der vorgesehenen Durchführung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass das Umschulungsziel erreicht werden kann. j) Nach Feststellung der Eignung bestätigt die schriftlich die Eignung der Umschulungsstätte und maßnahme und stellt die Zulassung der Umschülerinnen zur Prüfung generell in Aussicht. Zu erfüllende Auflagen werden schriftlich festgelegt. 4
5 5. Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz ( 18 a RÖV) Der Umschulungsträger ermöglicht den Umschülerinnen die Erlangung der Röntgenbefähigung. Er setzt sich hierzu mit der, ZFA- Referat in Verbindung. 6. Zulassung zur Prüfung Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung sind in den der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf der ZFA der geregelt. Hinweis: Sofern in dieser Richtlinie für Gruppenschulungen weiblichen Personenbezeichnungen verwendet wurden, gelten sie auch in der männlichen Form- und umgekehrt. Diese Maßnahme dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit. Stand: November
6 Anlage 1 Didaktische Mittel und Unterrichtsmaterialien für Umschulungsträger ZFA- Ausbildung 1. PC Arbeitsplätze / WLAN für Tablets 2. Beamer in den Unterrichtsräumen 3. Zahnärztliche Einheit 4. Modelle a) Schädel b) Zähne c) Knochen d) UK Groß e) Kaumuskulatur f) Herz g) Atmungsorgane 5. Instrumentarium und Materialien / Medikamente a) Instrumentarium für die Behandlungen aus den Lernfeldern 4, 5, 8, 12 (Konservierend / Endodontie / Chirurgie / Prothetik) 6. Prophylaxe a) Putzmodelle b) Zahnbürsten/Zahnpasta c) Zahnzwischenraumpflege-Hilfsmittel d) TePe-Modell e) Spüllösungen f) Zungenreiniger g) Spezialbürsten (Prothesenbürsten für festsitzenden Multibandapparat) 7. Fachbücher 8. Arbeitsbücher 9. Abrechnungssoftware entsprechend der Oberstufenzentren 6
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