Insolvenz und Schließung von Krankenkassen - Bericht aus der aufsichtsrechtlichen Praxis Sylvia Bohlen- Schöning

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1 Insolvenz und Schließung von Krankenkassen - Bericht aus der aufsichtsrechtlichen Praxis Sylvia Bohlen- Schöning 6. Berliner Trilog des Ins0tuts für Interdisziplinäre Restrukturierung e. V. am 09. Februar

2 Übersicht Rechtliche Rahmenbedingungen Insolvenzanzeige Insolvenztatbestände und Schließung Determinanten der Leistungsfähigkeit Exkurs: WeObewerbsfunk0on des Zusatzbeitrags Maßnahmen zur Abwendung der Schließung Vereinigungen als Lösung? Problemfelder bei Schließung 2

3 Neue rechtliche Rahmenbedingungen seit b Abs. 1 SGB V: ab dem 1. Januar 2010 gilt die InsO für alle Krankenkassen, außer: KBS, LKKn Insolvenzgründe: - Zahlungsunfähigkeit - Drohende Zahlungsunfähigkeit - Überschuldung Vorstand der Krankenkasse hat den Insolvenzgrund anzuzeigen ( 171b Abs. 2 SGB V) Entscheidung der Aufsichtsbehörde 3

4 Insolvenzanzeige Vorstand hat das Vorliegen eines konkreten Insolvenzgrundes unverzüglich anzuzeigen, 171b Abs. 2 S. 1 SGB V Widerspruchsfreie Erklärung erforderlich Reine Vorratsanzeige genügt den Anforderungen nicht Beifügung aussagefähiger Unterlagen 4

5 Insolvenzanzeige (II) Aufsichtsbehörde muss bei Vorliegen einer wirksamen Anzeige innerhalb von 3 Monaten prüfen, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist ( 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V) unwirksame Erklärung wird durch spätere Abgabe einer anforderungskonformen Erklärung nicht geheilt Fristlauf beginnt nicht rückwirkend, sondern ex nunc 5

6 Insolvenztatbestände und Schließung Zahlungsunfähigkeit Wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können Abgrenzung zur Zahlungsstockung Geringfügige Zahlungslücke Drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein die (bestehenden) Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Überschuldung Unternehmenskonzept Liquiditätsplanung Fortführungsprognose Schließung Weiterhin zu prüfen ist, ob auf Dauer die Leistungsfähigkeit gesichert ist. Die Schließung ist der Insolvenz vorzuziehen ( 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V). 6

7 Insolvenztatbestände und Schließung (II) Vorrang der Schließung ist gesetzlich normiert 171b Abs. 3 S. 2 SGB V Abwägung Schließungs- /Insolvenzkosten Rechtliche Probleme bei Insolvenz z.b. Aussonderung, Unterbringungsverfahren, Meldeverfahren Sofern Entscheidung über Schließung nicht vor Ablauf der Insolvenzantragsfrist getroffen werden kann, ist Absehen von Insolvenzantrag im Einzelfall möglich Beispiel: konkrete Aussicht auf eine ReOungsfusion 7

8 Determinanten der Leistungsfähigkeit (I) Teure Standorte Regionale Differenzen der Kosten Bestehende Unterdeckung beim Morbi- RSA Interak0onseffekte bei Mul0morbiden werden nicht berücksich0gt, Sonderregelung Todesfälle Häufung überdurchschniolich teurer Fälle Schließung der CITY BKK 8

9 Determinanten der Leistungsfähigkeit (II) Unterschiede der Vergütungsstrukturen Unternehmerische Fehlentscheidungen z. B. langfris0ge und ungüns0ge Mietverträge, unflexible und teure PersonalausstaOung Unkorrekte Bilanzierung z. B. zeitliche Rechnungsabgrenzung fehlerhak, Verpflichtungen & Forderungen nicht gemäß Risiko bilanziert Die Praxis zeigt: eine unvorsich0ge Bilanzierung erfolgt eher bei Kassen mit geringem Vermögen 9

10 Determinanten der Leistungsfähigkeit (III) Strukturelle Probleme stark wachsender Kassen Niedrige Beitragssätze in der Vergangenheit haoen zu einem Schneeballeffekt geführt: instabile Mitgliederstruktur, keine Bindung an die Kasse, verzögerte Leistungsinanspruchnahme neuer Mitglieder, verzögerte Rückzahlungen bei besserer Morbiditätsstruktur an den RSA Einführung des Zusatzbeitrags führt bei diesen Kassen zu extremen Mitgliederverlusten Schließung der BKK für Heilberufe 10

11 Exkurs: WeNbewerbsfunkPon des Zusatzbeitrags Wunsch und Wirklichkeit Krankenkassen müssen Zusatzbeiträge erheben, wenn die Zuweisungen ihren Finanzbedarf nicht decken. Wunsch: Der Zusatzbeitrag als preisliches WeObewerbssignal, wie vorher die Beitragssätze Für 90% der Versicherten lag der Beitragssatz zwischen 12,7 und 14,9% Wirklichkeit: Kaum Differenzierung, starke Mitgliederverluste bei Erhebung, unterschätze psychologische Wirkung der Direktzahlung und des Festbetrags 11 11

12 Maßnahmen zur Abwendung der Schließung 1. Lösung: Präven0on frühzei0ges Gegensteuern 2. Lösung: Sanierung 3. Lösung: Vereinigung mit anderer Kasse Problem: Organisieren von Fusionsbeihilfen/ Liquiditätshilfen, 265 b SGB V Freiwilligkeit Neu: 265 b Abs. 1 S. 3 SGB V, Auskunkspflicht der Verbände in Bezug auf Umfang der Hilfeleistungen 12

13 Vereinigungen als Lösung??? Eine Vereinigung ist einer Schließung vorzuziehen im Interesse: Versicherte, Mitarbeiter, Hakungsverbund Es gibt keine (gesetzliche) Vorstellung der op0malen Kassengröße und der op0malen Anzahl an Kassen auf dem Markt Der Markt(- mechanismus) soll die op0malen Ergebnisse bringen Gefahr: zu starker Konzentra0onsprozess Marktmacht einzelner Kassen weniger Wahlmöglichkeiten 13

14 Exkurs: Kassengröße und Kassenvielfalt Reduzierung der Zahl der Krankenkassen durch Vereinigungen und Schließung von 175 auf 144* Die drei größten Krankenkassen versorgen rd. ein Drittel der Versicherten Die 30 größten Krankenkassen versorgen rd. 90 % der Versicherten 114 Krankenkassen versorgen rd. 10 % der Versicherten * ohne Landwirtschaftliche Krankenkassen, Stand

15 Problemfelder bei Schließung (I) Versichertenübergang Wahlentscheidung Vgl. 155 Abs. 2 SGBV n.f. (Informa0onspflichten des Abwicklungsvorstandes) bzw. 175 Abs. 2a SGB V n.f ( Bei Beeinträch0gung des Wahlrechtes: Sank0onsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde / Zwangsgeld in Höhe von bis zu ) Problem: Versicherte reagieren nicht Meldung Vgl. hierzu.: 155 Abs. 2, 175 Abs. 3a SGB V n.f. 15

16 Problemfelder bei Schließung (II) Sicherstellung von Leistungen Vgl.: 19 Abs. 1 a SGB V n.f.: Endet die Mitgliedschak durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Kasse fort. [...] Vgl.: 217f Abs. 6 SGB V n.f.: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen, die bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die Leistungs- ansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen abzurechnen. 16

17 Problemfelder bei Schließung (III) Sicherung von Liquidität - Vgl.: 271 Abs. 2 a SGB V n.f.:bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesversicherungsamt einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaksverhältnisse noch nicht geklärt sind. - GKV- Spitzenverband darf Darlehen aufnehmen zur Finanzierung der Schließungskosten, 171d Abs. 6 SGB V 17

18 Problemfelder bei Schließung (IV) Heterogene Aukeilung der Versicherten auf andere Kassen Kassen haken als Solidargemeinschak, Schließungskosten (bzw. Insolvenzkosten) belasten die Haushalte anderer Kassen, Einbeziehung der Interessen der Hakungsgemeinschak./. Interessen der Versicherten, Mitarbeiter 18

19 Personal Problemfelder bei Schließung (V) - Abwicklungsvorstand - Unterbringungsverfahren - Sozialplan - Tarifvertrag - Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Körperschak in Abwicklung 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20

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