Klageänderung und Parteiwechsel
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- Frieder Sternberg
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1 Klageänderung und Parteiwechsel Im Verlauf eines Prozesses können durch den Beklagtenvortrag oder aus sonstigen Begebenheiten neue Tatsachen und Umstände bekannt werden, sodass ein Festhalten an der ursprünglichen Klage und deren Streitgegenstand fraglich werden kann. Der Klageantrag und/oder der vorgetragene Lebenssachverhalt werden dann geändert. Der Beklagte soll jedoch in einem solchen Falle nicht schutzlos gestellt sein. Die Klageänderung stellt eine besondere Sachurteilsvoraussetzung dar. Ist die Klageänderung unzulässig, so erfolgt ein Prozessurteil hinsichtlich des neuen Anspruchs der Klageänderung. Die zulässige Klageänderung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes ( 261 II) oder durch Verlesung bzw. Bezugnahme auf einen zu Protokoll zu reichenden Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung ( 261, 297). Dabei müssen die gleichen Bedingungen i. S. d. 253 II wie bei einer ordentlichen Klageschrift erfüllt sein. Prüfungsreihenfolge a. kraft Gesetzes, 264 Nr. 2, 3 ZPO 1 b. Einwilligung des Beklagten, 263 c. rügelose Einlassung des Beklagten, 267 d. Sachdienlicherklärung 2 durch das Gericht, 263 I. Objektive Klageänderung, ZPO Änderung des Streitgegenstandes durch o Änderung des Klageantrags o oder Änderung des Klagegrundes (des zugrunde liegenden Sachverhalts) Wechsel der Verfahrensart 1. Klageauswechslung Der Kläger tauscht sein bisheriges Klagebegehren mit einem neuen. 1 Alle folgenden nicht näher bezeichneten normen sind solche der ZPO. 2 Diese Sachdienlichkeit liegt vor, wenn durch die Zulassung der Klageänderung ein neuer Rechtsstreit vermieden werden könnte UND die im bisherigen Verfahren gewonnenen Prozessergebnisse für den neuen Streitgegenstand nutzbar gemacht, also weiterhin verwendet werden können. Keine Sachdienlichkeit liegt hingegen vor, wenn durch den neuen Anspruch völlig neuer Streitstoff eingeführt wird. 1
2 Bei zulässiger Klageauswechslung entfällt die Prüfung des alten Klagebegehrens, da die Rechtshängigkeit des alten Begehrens erlischt. Bei unzulässiger Klageauswechslung wird nach h. M. über den alten Anspruch durch (End-)Urteil entschieden, da er nicht erloschen und somit rechtshängig geblieben ist. Liegt Nichtverhandeln vor, so ergeht ein Versäumnisurteil hinsichtlich des bisherigen Anspruchs. z. B. Umstellung der Klage auf Anspruch aus abgetretenem Recht von Anspruch aus eigenem Recht 2. Nachträgliche objektive Klagenhäufung Der Kläger begehrt neben dem bereits schon rechtshängigen prozessualen Anspruch einen weiteren, selbstständigen Anspruch. Daher müssen auch die Sachurteilsvoraussetzungen des bisherigen Anspruchs geprüft werden. sachliche Zuständigkeit: 5 ZPO, Zusammenrechnung Bei einer unzulässigen Klageerweiterung wird der neue Antrag durch Prozessurteil abgewiesen und über den bisherigen entschieden. 3. Klageerhöhung, 264 Nr.2 Der Kläger ändert bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt den qualitativen Umfang der Haupt- und/oder Nebenforderung seines Klagebegehrens. sachliche Zuständigkeit: 506 ZPO, ggf. Unzuständigkeitserklärung der Amtsgerichte keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit: 261 III Nr.2 bei Klageermäßigung, Zuständigkeit wird nicht berührt (Teilrücknahme nach h. M., wobei der Kläger die Mehrkosten zu tragen hat) 4. Klageänderungen gem. 264 Nr.3 Der Kläger fordert bei unverändertem Klagegrund (Lebenssachverhalt) statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen später eingetretener oder bekannt gewordener Veränderungen einen anderen Gegenstand oder Schadensersatz ein. Der bisherige Antrag hat sich i. d. R. in der Hauptsache erledigt, was der Kläger auch erklären wird. 5. Parteiwechsel und Parteibeitritt, analog 263ff. umstritten s. u. 2
3 II. Subjektive Klageänderung (Parteiänderung, Parteiwechsel) Während des laufenden Rechtsstreits wird anstelle der ursprünglich klagenden oder verklagten Partei eine andere klagend oder verklagt. 1. Gesetzlicher Parteiwechsel Die neue Partei ist an die früheren Prozesshandlungen der alten Partei und des Gerichts gebunden und muss diese so übernehmen. a) Tod der Rechtsnachfolger tritt kraft Gesetzes in die Stellung der verstorbenen Partei ein, 239 I ZPO i. V. m BGB lag Vertretung der Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vor, so wird ohne weiteres der Prozess fortgesetzt, 246 ZPO; Aussetzung des Verfahrens dann nur auf Antrag lag keine Vertretung der Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vor, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit aufnimmt b) Insolvenz einer Partei wird während eines laufenden Prozesses das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet, so verliert sie die Prozessführungsbefugnis über alle zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche; das Verfahren wird in der Folge unterbrochen, bis der Insolvenzverwalter es beendet, 240 ZPO alternativ kann der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes den Rechtsstreit aufnehmen, 240 ZPO c) Veräußerung oder Abtretung des Streitgegenstandes grundsätzlich haben Veräußerung oder Abtretung keinen Einfluss ( 265 II) und in der Ausnahme ist grundsätzlich die Zustimmung des Veräußerers und des Prozessgegner erforderlich (vgl. 265 I), doch gilt eine Ausnahme für Rechte an Grundstücken, sofern kein gutgläubiger Erwerb vorliegt, der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet ist, den Rechtsstreit zu übernehmen, 266 Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft bei Klägerwechsel durch Veräußerung muss der Klageantrag modifiziert werden (da sonst unbegründet) Veräußert / tritt der Kläger die Sache ab, erstreckt sich die Rechtskraft gem. 325 II nicht gegen den Erwerber, so kann der Beklagte dies dem Kläger als Einwand gem. 265 III entgegensetzen und die Klage wird abgewiesen; die Gefahr von zwei Prozessen des Beklagten wird somit eliminiert 3
4 bei Veräußerung auf Beklagtenseite entweder Umstellung auf Klage auf Schadensersatz oder Umstellung auf Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger gem. 727, Gewillkürter Parteiwechsel soweit kein gesetzlicher Parteiwechsel vorliegt kein völlig neuer Streitgegenstand, damit Ergebnisse der Beweiserhebung verwendet werden können (sowie Bindung an den Klageantrag) grundsätzlich Bindung an die bisherigen Prozesshandlungen und - ergebnisse, wenn die neue Partei der Bindung zustimmt; auch Bindung gegen ihren Willen, wenn sie zuvor maßgeblich an der Prozessführung beteiligt war oder sie keinen hinreichenden Grund für ihre Verweigerung der Zustimmung hat in erster Instanz wie eine Klageänderung zu behandeln (BGH) in zweiter Instanz Differenzierung nach Kläger und Beklagtem (BGH): o Klägerwechsel: wie Klageänderung ( 263: Zustimmung oder für sachdienlich Halten des Gerichts) o Beklagtenwechsel: nur bei Zustimmung des bisherigen Beklagten (oder wenn die Verweigerung dieser Zustimmung wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich ist); nicht durch sachdienlich Halten des Gerichts; es muss bereits mündlich verhandelt worden sein o a. A.: in der Lit. teilweise Parteiwechsel als Rechtsinstitut sui generis oder durch Klagerücknahme Rechtsfolge: o für den bisherigen Beklagten endet die Rechtshängigkeit (ex tunc, analog 269 III 1) o der bisherige Beklagte kann Erstattung der Kosten analog 269 III 2 fordern o für den neuen Beklagten beginnt die Rechtshängigkeit ab Zustellung des Klägerantrags 3. Kein Parteiwechsel Kein Parteiwechsel liegt vor, soweit die Identität der Partei gewahrt bleibt, z. B. bei der lediglichen Berichtigung des Rubrums nach der Namensänderung infolge einer Eheschließung oder bei Änderung der vertretenden Person oder Stelle sowie bei Schreibfehlern. Dies wird durch Berichtigung des Rubrums deutlich, aber in der Praxis i. d. R. durch einen Beschluss verdeutlicht. Es empfiehlt sich, im Rahmen der Prozessgeschichte im Tatbestand auf die Rubrumsberichtigung hinzuweisen. Auch nach Erlass eines Urteils kann das Rubrum berichtigt werden, aber nur, wenn feststeht oder erkennbar gewesen ist, wer als Partei gemeint war und wenn dadurch nicht die Interessen Dritter berührt werden (durch Beschluss gem. 319). 4
5 4. Beklagtenerweiterung auf Antrag des Klägers keine Zustellung an des bisherigen Beklagten notwendig, da er in seiner Position verbleibt der neue Beklagte o seine Zustimmung ist nicht erforderlich o er wird Streitgenosse i. S. d. 59ff.: die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft sind zu prüfen (gleichartiges Verhältnis für Ansprüche) Rechtsfolge: Der neue Beklagte wird an das bisherige Prozessergebnis gebunden, es sei denn, er widerspricht begründet. entsprechend gleich: Klägererweiterung 5. Klägerwechsel auf Antrag des neuen Klägers und nach Zustimmung auf Ausscheiden des bisherigen Klägers der Beklagte muss zustimmen (keine Ersetzung durch Sachdienlichkeit) Rechtsfolge: o Der bisherige Kläger scheidet aus und seine Rechtshängigkeit endet. o Der Beklagte kann gegen den alten Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss analog 269 III erreichen o Bindung an das bisherige Prozessergebnis o Bei Nichtzustimmung des Beklagten muss der neue Kläger eine separate zweite Klage anstreben. 5
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