Abwägungsprotokoll öffentliche Auslegung Werbesatzung Gemeinde Panketal

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1 AZ :WERBUNG, Nov Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Anschreiben vom bis Abwägungsprotokoll öffentliche Auslegung Werbesatzung Gemeinde Panketal Lfd. Bezeichnung Nr.: 1 Landesbetrieb Straßenwesen Niederlassung Autobahn Antwort vom Einspruch, Einwände, Bedenken, Hinweise Abwägung Abstimmun gsergebnis ja nein Enth Durch die als örtliche Bauvorschrift vorgesehene Satzung ist nicht ausgeschlossen, dass mit Anlagen der Außenwerbung im Geltungsbereich der Satzung Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn angesprochen werden sollen oder diese von der Autobahn aus wahrnehmbar sind. Daher ist aus der Sicht der Autobahnverwaltung auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen hinzuweisen. Rechtsgrundlagen bezüglich Werbeanlagen in der Nähe von Bundesautobahnen sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom , BGBL I S.286, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom , BGBL I S.1128, die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der derzeit gültigen Fassung, die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom , Gesetz- und Verordnungsblatt Brandenburg, Teil I Nr.12, Seite 210. Anlagen der Außenwerbung stehen den Hochbauten des 9 Abs. 1 FStrG und baulichen Anlagen des 9 Abs. 2 FStrG gleich ( 9 Abs. 6 FStrG). Nach 9 Abs. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40m längs der Autobahn, gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden (Bauverbot). Baugenehmigungen für bauliche Anlagen längs der Autobahn in einer Entfernung bis zu 100m, ebenfalls gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn (Baubeschränkung) bedürfen der Zustimmung der Autobahnverwaltung ( 9 Abs. 2 in Verbindung mit 9 Abs. 6 FStrG). Für Werbeanlagen gilt besonders 9 Abs. 2 BbgBO mit seiner Regelung, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sowie deren Nutzung nicht gefährdet werden dürfen. Dem vorgenannten Verbot des 9 Abs. 2 BbgBO entspricht auch 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Danach ist jede Werbung durch Bild, Schrift, Licht und Ton außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dem Hinweis wird gefolgt und 4 mit (5) ergänzt: Im Bereich der Autobahn besteht in einer Entfernung bis 40 m (gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn) für Werbung jeder Art ein Bauverbot. Sofern es sich um eine baugenehmigungspflichtige Anlage handelt, ist die Baugenehmigungsbehörde für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständig, Die Autobahnen A 10 oder A 11 befinden sich außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Diese Satzung regelt nicht die Errichtung einer Werbung im Außenbereich.

2 Die Aufmerksamkeit des Autofahrers wird durch die optische Erfassung und inhaltliche Entschlüsselung sowie Verarbeitung einer Werbebotschaft beansprucht. Dazu kommt, dass die Werbung eine konkrete und zeitnahe Entscheidung beim Verkehrsteilnehmer hervorrufen soll und hierzu auch geeignet ist. Eine derartige Beanspruchung der Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers lenkt jedoch in einem solchen Grade vom Verkehrsgeschehen ab, dass ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung eintreten können. Damit sind Werbeanlagen grundsätzlich geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden. Eine Werbeanlage kann in einem Abstand von mehr als 100m vom Rand der befestigten Fahrbahn nach der straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift des 33 StVO unzulässig sein, wenn eine längere Blickabwendung des Fahrzeugführers erforderlich ist, um den Inhalt der Werbung zu erfassen, zu entschlüsseln und ggf. eine durch die Werbung provozierte Entscheidung zu treffen. Das Aufstellen und Betreiben von Werbeanlagen an Autobahnen bedarf daher einer Baugenehmigung. Der Bauantrag ist im Landkreis als untere Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist die Straßenbaubehörde, hier der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Autobahn, zu beteiligen und dessen Zustimmung dazu einzuholen. Wegen der gegebenen Sachlage weise ich an dieser Stelle auf die Notwendigkeit der Beteiligung der Autobahnverwaltung in Bauantragsverfahren zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung in dem von der A10 oder A11 einsehbaren Bereich durch die untere Bauaufsichtsbehörde hin und bitte um Berücksichtigung dieses Sachverhaltes im Entwurf der Werbesatzung. 2 Amt für Forstwirtschaft Die untere Forstbehörde hat grundsätzlich keine Einwände zur vorliegenden Werbesatzung der Gemeinde Panketal, wenn dafür keine Flächen, die Wald im Sinne des 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) sind, in Anspruch genommen werden. Gem. 37 LWaldG ist das Anbringen von Plakaten und Werbevorrichtungen im Wald eine Ordnungswidrigkeit. Eine Werbeanlage, die von der Autobahn in 100m Entfernung im Text sichtbar ist (größer 2,5 m² Ansichtfläche), fällt gemäß BbgBauO in die Genehmigungspflicht und in Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde. Die Autobahnen A10 oder A11 befinden sich außerhalb der Ortslage. Diese Satzung regelt nicht die Werbung im Außenbereich. genommen.

3 3 E.ON edis AG Der vorliegende Entwurf der Werbesatzung steht im Widerspruch zur derzeitigen abgestimmten Praxis. Gemäß 2 sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ihre Definition Stätte der Leistung schließt unsere Trafostationen aus. Unsere Trafostationen nutzen wir jedoch zur Anbringung von Werbeschildern, die von der Größe her kleiner als 1 m² sind, um auf unser Unternehmen und unsere Leistung hin zu weisen. Positiver Nebeneffekt dieser Werbung ist eine optische Aufwertung der Stationen und die Verdrängung von Graffiti. Wir bitten Sie daher diese Werbesatzung so zu ändern, dass unsere derzeitigen Aktivitäten, die wir mit Beginn der Maßnahme mit Ihnen abgestimmt hatten, auch künftig legal weiterführen können. E.ON edis erbringt ihre Leistung an der Anschlussstelle des jeweiligen Kunden. Die Trafostationen sind unmittelbar zur Einspeisung dieser erforderlich, Sie sind somit rein sachlich betrachtet eine Stätte der Leistung. Aus Vereinfachungsgründen bitten wir sie ebenfalls von der Anzeige- / Erlaubnispflicht gemäß 5 Abstand zu nehmen. Im Sinne des Bürokratieabbaus sollte die Werbesatzung auf das unbedingt nötige beschränkt werden. 4 Landesbetrieb Straßenwesen Niederlassung Eberswalde Ich habe die Satzung geprüft und weise auf nachfolgende Sachverhalte zu den angeführten hin. Das Gemeindegebiet wird von Bundes- und Landesstraßen berührt. In Bezug auf diese Straßen ist das Bundesfernstraßengesetz oder das Brandenburgische Straßengesetz zu beachten. 1(1) Soweit die Grenze der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht identisch ist mit der festgesetzten Ortsdurchfahrt an Bundesoder Landesstraßen gilt als Geltungsbereich die festgesetzte Ortsdurchfahrt. 1(2) Wie wird eine zeitlich begrenzte Plakatierung geregelt? 3(4) Werbeanlagen, die sich über dem öffentlichen Verkehrsraum befinden, sind außerhalb der für diese Verkehrsfläche festgesetzten lichten Höhe anzubringen. Der seitliche Sicherheitsabstand zu den Verkehrsflächen ist einzuhalten. 4(1) Unzulässig ist das Anbringen von Werbeschildern an Verkehrszeichen, LSA Masten und anderem Straßenzubehör. Unter Beachtung der Hinweise wird der Werbesatzung genommen und 2 mit Trafostation ergänzt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet: Die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für die Werbesatzung wird auf der Rechtsgrundlage des 34 BauGB bestimmt. Als übliche Dauer wird gemäß VVBbgBO ein Zeitraum von 6 Wochen vor der Veranstaltung genannt und danach ist die Werbung unverzüglich zu entfernen. In den 3 (4 ) wird die Einhaltung des Sicherheitsabstandes zur Höhe des Verkehrsraumes und zu den Verkehrsflächen aufgenommen. In den 4(1) werden die Verkehrszeichen u. LSA als unzulässig eingestellt.

4 5 Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR 6 Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Die Verbände bedanken sich für Beteiligung an o.g. Vorhaben. Der vorliegenden Werbesatzung wird Naturschutzfachliche Belange sind davon nur geringfügig betroffen. Bei Leuchtreklamewerbung ist darauf zu achten, dass Insekten nicht durch Ritzen/Spalten etc. eindringen können und sich innerhalb des Werbekastens verfangen. Letztere müssen dicht schließen. Insektenfreundliche Leuchtmittel sind zu verwenden Gegen die vorliegende Planung bestehen nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine denkmalpflegerischen Bedenken. Hinweis : Da bei dem Vorhaben Belange der Bodendenkmalpflege berührt sein können, erhalten Sie aus unserem Haus hierzu eine getrennte Stellungnahme. genommen. Auf die Herstellung des Zubehörs für Werbung hat die Gemeinde wenig bzw. kein Einfluss. zugestimmt 7 Gemeinde Wandlitz Keine Anregungen 8 DB Services Immobilien GmbH (Bahn) In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gern darüber informieren, dass die DB AG eine konzern- und bundesweit einheitliche Prozessregelung für den Ablauf der Beteiligung der TöB getroffen hat. Die operative Ausführung der Aufgaben für die konzernweite TöB-Beteiligung erfolgt durch die jeweilige Niederlassung der DB Services Immobilien GmbH. In Zukunft wollen wir mit einem bundesweit einheitlichen Verfahren noch effizienter alle Beteiligten fristgerecht einbinden. Für Sie hat dies den Vorteil, dass somit eine klare Ansprechpartnerregelung in Ihrer Region gilt. genommen. 9 Stadt Bernau Keine Äußerung 10 Kreishandwerkerschaft Barnim Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom möchten wir wie folgt Stellung nehmen: Dem Entwurf der örtlichen Bauvorschrift Werbesatzungder Gemeinde Panketal wird Bei weiteren inhaltlichen Änderungen der Werbesatzung ist erneut eine Stellungnahme anzufordern.

5 11 Landkreis Barnim Untere Straßenverkehrs- Behörde - Strukturentwicklungsamt zu 3: Werbeanlagen müssen in Farbe und Form so gestaltet werden, dass sie nicht mit Verkehrszeichen und einrichtungen verwechselt werden können, diese verdecken oder dadurch Verkehrsteilnehmer ablenken oder belästigen (s. a. 33 StVO). zu 4 (1): Ergänzung: Unzulässig ist die Werbung auch an, auf oder in Verkehrszeichen und -einrichtungen. zu 3 (8): Die Bezeichnung des Standortes Gewerbegebiet Gehrenberge ist zu unbestimmt. Einerseits könnte der Bereich des Bebauungsplanentwurfes gemeint sein, andererseits bezieht der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht alle Gewerbegrundstücke ein. Außerdem sind sowohl die Staffelung der zulässigen Höhe für Werbeanlagen als auch der Bezugspunkt (Gebäudehöhe bzw. Gebäudeoberfläche) nicht nachvollziehbar bzw. eindeutig. Es wurde festgelegt, das auf dem Grundstück angebrachte Werbeanlagen ausgehend von der Gebäudehöhe nicht höher als 2 m sein dürfen, wobei für freistehende Werbeanlagen die Gebäudeoberfläche (fehlende Definition) ausschlaggebend sein soll, die maximal 10 m überragt werden darf. Die baugestalterischen als auch städtebaulichen Notwendigkeiten und Absichten sind nicht nachvollziehbar. zu 3 (10): Hier erscheint es sinnvoll, die Festsetzung grelle Farbgebung durch die Bezeichnung Neonfarben eindeutiger zu definieren. Zu 4 (2): Es ist nicht eindeutig, ob sich die Unzulässigkeit der automatisch akustischen Werbung nur auf den Bereich der Schul- und Kindertagesstätten beziehen soll. Es wird empfohlen, hier einen generellen Ausschluss im Geltungsbereich der Satzung festzulegen. Die Hinweise zu 3 und zu 4(1) werden zur Kenntnis genommen. Der Standort Gehrenberge betrifft das vorhandene und das geplante Gewerbegebiet. Die Höhe einer Anlage darf die angrenzende Verkehrsfläche nicht mehr als 15 m überragen. Die Satzung wird dahingehend ergänzt 3 (10) wird mit der Farbgebung Neonfarben ergänzt. In der Satzung wird zu 4(2) Ausschluss von automatisch auszulösender akustischer Werbung im Geltungsbereich /Gemeinde der Satzung eingefügt.

6 zu 5: Es ist sinnvoll, auch für baugenehmigungsfreie Werbeanlagen durch die Werbesatzung eine Erlaubnispflicht einzuführen, um jeweils die Vereinbarkeit der Werbeanlage mit den Bestimmungen der Werbesatzung prüfen zu können. Nichtverständlich ist dagegen, dass hier gleichzeitig Ausnahmeregelungen, z. B. für Namens- und Firmenschilder, getroffen werden, ohne diese größenmäßig, gestalterisch und farblich zu beschränken. Damit wird die Sinnhaftigkeit der Satzung in Frage gestellt. Zu 6: Es wird empfohlen, dass die Genehmigung sowohl zeitliche Befristungen als auch Auflagen beinhalten kann. Die Anzeige-/Erlaubnispflicht für baugenehmigungsfreie Werbung ist geregelt. Ergänzung: Namens-, Firmen-,Hinweisschilder und Wegweiser bis 0.60 m² Ansichtsfläche sind von einer Erlaubnis-/Anzeigepflicht ausgeschlossen 6 wird ergänzt: zeitlich befristet und mit Auflagen - Untere Denkmalschutzbehörde - Untere Bauaufsichtsbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde, Bodenschutzamt, SG Feuerwehr, Brand- und Katastrophenschutz, Verbraucherschutz und Gesundheitsamt, SG Landwirtschaft, SG Gebäudeverwaltung und Liegenschaften 12 Öffentliche Auslegung Bürgerbeteiligung Belange der Bodendenkmalpflege sind nicht betroffen. Seitens der Baudenkmalpflege wird darauf verwiesen, dass in der Umgebung von eingetragenen Denkmalen, bzw. wenn Denkmale direkt betroffen sind, die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten zu beteiligen ist. Keine Hinweise oder Änderungen zur Werbesatzung. Die Werbesatzung lag vom bis im Rathaus Panketal aus. Es sind keine Hinweise oder Anregungen eingegangen. Der Hinweis wird beachtet.

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