Abwägungsprotokoll öffentliche Auslegung Werbesatzung Gemeinde Panketal
|
|
- Martin Förstner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AZ :WERBUNG, Nov Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Anschreiben vom bis Abwägungsprotokoll öffentliche Auslegung Werbesatzung Gemeinde Panketal Lfd. Bezeichnung Nr.: 1 Landesbetrieb Straßenwesen Niederlassung Autobahn Antwort vom Einspruch, Einwände, Bedenken, Hinweise Abwägung Abstimmun gsergebnis ja nein Enth Durch die als örtliche Bauvorschrift vorgesehene Satzung ist nicht ausgeschlossen, dass mit Anlagen der Außenwerbung im Geltungsbereich der Satzung Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn angesprochen werden sollen oder diese von der Autobahn aus wahrnehmbar sind. Daher ist aus der Sicht der Autobahnverwaltung auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen hinzuweisen. Rechtsgrundlagen bezüglich Werbeanlagen in der Nähe von Bundesautobahnen sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom , BGBL I S.286, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom , BGBL I S.1128, die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der derzeit gültigen Fassung, die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom , Gesetz- und Verordnungsblatt Brandenburg, Teil I Nr.12, Seite 210. Anlagen der Außenwerbung stehen den Hochbauten des 9 Abs. 1 FStrG und baulichen Anlagen des 9 Abs. 2 FStrG gleich ( 9 Abs. 6 FStrG). Nach 9 Abs. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40m längs der Autobahn, gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden (Bauverbot). Baugenehmigungen für bauliche Anlagen längs der Autobahn in einer Entfernung bis zu 100m, ebenfalls gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn (Baubeschränkung) bedürfen der Zustimmung der Autobahnverwaltung ( 9 Abs. 2 in Verbindung mit 9 Abs. 6 FStrG). Für Werbeanlagen gilt besonders 9 Abs. 2 BbgBO mit seiner Regelung, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sowie deren Nutzung nicht gefährdet werden dürfen. Dem vorgenannten Verbot des 9 Abs. 2 BbgBO entspricht auch 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Danach ist jede Werbung durch Bild, Schrift, Licht und Ton außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dem Hinweis wird gefolgt und 4 mit (5) ergänzt: Im Bereich der Autobahn besteht in einer Entfernung bis 40 m (gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn) für Werbung jeder Art ein Bauverbot. Sofern es sich um eine baugenehmigungspflichtige Anlage handelt, ist die Baugenehmigungsbehörde für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständig, Die Autobahnen A 10 oder A 11 befinden sich außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Diese Satzung regelt nicht die Errichtung einer Werbung im Außenbereich.
2 Die Aufmerksamkeit des Autofahrers wird durch die optische Erfassung und inhaltliche Entschlüsselung sowie Verarbeitung einer Werbebotschaft beansprucht. Dazu kommt, dass die Werbung eine konkrete und zeitnahe Entscheidung beim Verkehrsteilnehmer hervorrufen soll und hierzu auch geeignet ist. Eine derartige Beanspruchung der Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers lenkt jedoch in einem solchen Grade vom Verkehrsgeschehen ab, dass ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung eintreten können. Damit sind Werbeanlagen grundsätzlich geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden. Eine Werbeanlage kann in einem Abstand von mehr als 100m vom Rand der befestigten Fahrbahn nach der straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift des 33 StVO unzulässig sein, wenn eine längere Blickabwendung des Fahrzeugführers erforderlich ist, um den Inhalt der Werbung zu erfassen, zu entschlüsseln und ggf. eine durch die Werbung provozierte Entscheidung zu treffen. Das Aufstellen und Betreiben von Werbeanlagen an Autobahnen bedarf daher einer Baugenehmigung. Der Bauantrag ist im Landkreis als untere Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist die Straßenbaubehörde, hier der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Autobahn, zu beteiligen und dessen Zustimmung dazu einzuholen. Wegen der gegebenen Sachlage weise ich an dieser Stelle auf die Notwendigkeit der Beteiligung der Autobahnverwaltung in Bauantragsverfahren zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung in dem von der A10 oder A11 einsehbaren Bereich durch die untere Bauaufsichtsbehörde hin und bitte um Berücksichtigung dieses Sachverhaltes im Entwurf der Werbesatzung. 2 Amt für Forstwirtschaft Die untere Forstbehörde hat grundsätzlich keine Einwände zur vorliegenden Werbesatzung der Gemeinde Panketal, wenn dafür keine Flächen, die Wald im Sinne des 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) sind, in Anspruch genommen werden. Gem. 37 LWaldG ist das Anbringen von Plakaten und Werbevorrichtungen im Wald eine Ordnungswidrigkeit. Eine Werbeanlage, die von der Autobahn in 100m Entfernung im Text sichtbar ist (größer 2,5 m² Ansichtfläche), fällt gemäß BbgBauO in die Genehmigungspflicht und in Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde. Die Autobahnen A10 oder A11 befinden sich außerhalb der Ortslage. Diese Satzung regelt nicht die Werbung im Außenbereich. genommen.
3 3 E.ON edis AG Der vorliegende Entwurf der Werbesatzung steht im Widerspruch zur derzeitigen abgestimmten Praxis. Gemäß 2 sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ihre Definition Stätte der Leistung schließt unsere Trafostationen aus. Unsere Trafostationen nutzen wir jedoch zur Anbringung von Werbeschildern, die von der Größe her kleiner als 1 m² sind, um auf unser Unternehmen und unsere Leistung hin zu weisen. Positiver Nebeneffekt dieser Werbung ist eine optische Aufwertung der Stationen und die Verdrängung von Graffiti. Wir bitten Sie daher diese Werbesatzung so zu ändern, dass unsere derzeitigen Aktivitäten, die wir mit Beginn der Maßnahme mit Ihnen abgestimmt hatten, auch künftig legal weiterführen können. E.ON edis erbringt ihre Leistung an der Anschlussstelle des jeweiligen Kunden. Die Trafostationen sind unmittelbar zur Einspeisung dieser erforderlich, Sie sind somit rein sachlich betrachtet eine Stätte der Leistung. Aus Vereinfachungsgründen bitten wir sie ebenfalls von der Anzeige- / Erlaubnispflicht gemäß 5 Abstand zu nehmen. Im Sinne des Bürokratieabbaus sollte die Werbesatzung auf das unbedingt nötige beschränkt werden. 4 Landesbetrieb Straßenwesen Niederlassung Eberswalde Ich habe die Satzung geprüft und weise auf nachfolgende Sachverhalte zu den angeführten hin. Das Gemeindegebiet wird von Bundes- und Landesstraßen berührt. In Bezug auf diese Straßen ist das Bundesfernstraßengesetz oder das Brandenburgische Straßengesetz zu beachten. 1(1) Soweit die Grenze der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht identisch ist mit der festgesetzten Ortsdurchfahrt an Bundesoder Landesstraßen gilt als Geltungsbereich die festgesetzte Ortsdurchfahrt. 1(2) Wie wird eine zeitlich begrenzte Plakatierung geregelt? 3(4) Werbeanlagen, die sich über dem öffentlichen Verkehrsraum befinden, sind außerhalb der für diese Verkehrsfläche festgesetzten lichten Höhe anzubringen. Der seitliche Sicherheitsabstand zu den Verkehrsflächen ist einzuhalten. 4(1) Unzulässig ist das Anbringen von Werbeschildern an Verkehrszeichen, LSA Masten und anderem Straßenzubehör. Unter Beachtung der Hinweise wird der Werbesatzung genommen und 2 mit Trafostation ergänzt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet: Die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für die Werbesatzung wird auf der Rechtsgrundlage des 34 BauGB bestimmt. Als übliche Dauer wird gemäß VVBbgBO ein Zeitraum von 6 Wochen vor der Veranstaltung genannt und danach ist die Werbung unverzüglich zu entfernen. In den 3 (4 ) wird die Einhaltung des Sicherheitsabstandes zur Höhe des Verkehrsraumes und zu den Verkehrsflächen aufgenommen. In den 4(1) werden die Verkehrszeichen u. LSA als unzulässig eingestellt.
4 5 Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR 6 Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Die Verbände bedanken sich für Beteiligung an o.g. Vorhaben. Der vorliegenden Werbesatzung wird Naturschutzfachliche Belange sind davon nur geringfügig betroffen. Bei Leuchtreklamewerbung ist darauf zu achten, dass Insekten nicht durch Ritzen/Spalten etc. eindringen können und sich innerhalb des Werbekastens verfangen. Letztere müssen dicht schließen. Insektenfreundliche Leuchtmittel sind zu verwenden Gegen die vorliegende Planung bestehen nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine denkmalpflegerischen Bedenken. Hinweis : Da bei dem Vorhaben Belange der Bodendenkmalpflege berührt sein können, erhalten Sie aus unserem Haus hierzu eine getrennte Stellungnahme. genommen. Auf die Herstellung des Zubehörs für Werbung hat die Gemeinde wenig bzw. kein Einfluss. zugestimmt 7 Gemeinde Wandlitz Keine Anregungen 8 DB Services Immobilien GmbH (Bahn) In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gern darüber informieren, dass die DB AG eine konzern- und bundesweit einheitliche Prozessregelung für den Ablauf der Beteiligung der TöB getroffen hat. Die operative Ausführung der Aufgaben für die konzernweite TöB-Beteiligung erfolgt durch die jeweilige Niederlassung der DB Services Immobilien GmbH. In Zukunft wollen wir mit einem bundesweit einheitlichen Verfahren noch effizienter alle Beteiligten fristgerecht einbinden. Für Sie hat dies den Vorteil, dass somit eine klare Ansprechpartnerregelung in Ihrer Region gilt. genommen. 9 Stadt Bernau Keine Äußerung 10 Kreishandwerkerschaft Barnim Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom möchten wir wie folgt Stellung nehmen: Dem Entwurf der örtlichen Bauvorschrift Werbesatzungder Gemeinde Panketal wird Bei weiteren inhaltlichen Änderungen der Werbesatzung ist erneut eine Stellungnahme anzufordern.
5 11 Landkreis Barnim Untere Straßenverkehrs- Behörde - Strukturentwicklungsamt zu 3: Werbeanlagen müssen in Farbe und Form so gestaltet werden, dass sie nicht mit Verkehrszeichen und einrichtungen verwechselt werden können, diese verdecken oder dadurch Verkehrsteilnehmer ablenken oder belästigen (s. a. 33 StVO). zu 4 (1): Ergänzung: Unzulässig ist die Werbung auch an, auf oder in Verkehrszeichen und -einrichtungen. zu 3 (8): Die Bezeichnung des Standortes Gewerbegebiet Gehrenberge ist zu unbestimmt. Einerseits könnte der Bereich des Bebauungsplanentwurfes gemeint sein, andererseits bezieht der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht alle Gewerbegrundstücke ein. Außerdem sind sowohl die Staffelung der zulässigen Höhe für Werbeanlagen als auch der Bezugspunkt (Gebäudehöhe bzw. Gebäudeoberfläche) nicht nachvollziehbar bzw. eindeutig. Es wurde festgelegt, das auf dem Grundstück angebrachte Werbeanlagen ausgehend von der Gebäudehöhe nicht höher als 2 m sein dürfen, wobei für freistehende Werbeanlagen die Gebäudeoberfläche (fehlende Definition) ausschlaggebend sein soll, die maximal 10 m überragt werden darf. Die baugestalterischen als auch städtebaulichen Notwendigkeiten und Absichten sind nicht nachvollziehbar. zu 3 (10): Hier erscheint es sinnvoll, die Festsetzung grelle Farbgebung durch die Bezeichnung Neonfarben eindeutiger zu definieren. Zu 4 (2): Es ist nicht eindeutig, ob sich die Unzulässigkeit der automatisch akustischen Werbung nur auf den Bereich der Schul- und Kindertagesstätten beziehen soll. Es wird empfohlen, hier einen generellen Ausschluss im Geltungsbereich der Satzung festzulegen. Die Hinweise zu 3 und zu 4(1) werden zur Kenntnis genommen. Der Standort Gehrenberge betrifft das vorhandene und das geplante Gewerbegebiet. Die Höhe einer Anlage darf die angrenzende Verkehrsfläche nicht mehr als 15 m überragen. Die Satzung wird dahingehend ergänzt 3 (10) wird mit der Farbgebung Neonfarben ergänzt. In der Satzung wird zu 4(2) Ausschluss von automatisch auszulösender akustischer Werbung im Geltungsbereich /Gemeinde der Satzung eingefügt.
6 zu 5: Es ist sinnvoll, auch für baugenehmigungsfreie Werbeanlagen durch die Werbesatzung eine Erlaubnispflicht einzuführen, um jeweils die Vereinbarkeit der Werbeanlage mit den Bestimmungen der Werbesatzung prüfen zu können. Nichtverständlich ist dagegen, dass hier gleichzeitig Ausnahmeregelungen, z. B. für Namens- und Firmenschilder, getroffen werden, ohne diese größenmäßig, gestalterisch und farblich zu beschränken. Damit wird die Sinnhaftigkeit der Satzung in Frage gestellt. Zu 6: Es wird empfohlen, dass die Genehmigung sowohl zeitliche Befristungen als auch Auflagen beinhalten kann. Die Anzeige-/Erlaubnispflicht für baugenehmigungsfreie Werbung ist geregelt. Ergänzung: Namens-, Firmen-,Hinweisschilder und Wegweiser bis 0.60 m² Ansichtsfläche sind von einer Erlaubnis-/Anzeigepflicht ausgeschlossen 6 wird ergänzt: zeitlich befristet und mit Auflagen - Untere Denkmalschutzbehörde - Untere Bauaufsichtsbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde, Bodenschutzamt, SG Feuerwehr, Brand- und Katastrophenschutz, Verbraucherschutz und Gesundheitsamt, SG Landwirtschaft, SG Gebäudeverwaltung und Liegenschaften 12 Öffentliche Auslegung Bürgerbeteiligung Belange der Bodendenkmalpflege sind nicht betroffen. Seitens der Baudenkmalpflege wird darauf verwiesen, dass in der Umgebung von eingetragenen Denkmalen, bzw. wenn Denkmale direkt betroffen sind, die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten zu beteiligen ist. Keine Hinweise oder Änderungen zur Werbesatzung. Die Werbesatzung lag vom bis im Rathaus Panketal aus. Es sind keine Hinweise oder Anregungen eingegangen. Der Hinweis wird beachtet.
7
S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.
30.10-1 S A T Z U N G zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
MehrÖffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Geltungsbereich. 2 Begriffe
Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Auf Grundlage des 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) wird durch Beschluss der Stadtvertretung
MehrS a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)
Ortsrecht 6 / 6 S a t z u n g der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO)
MehrOrtssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992
Ortssatzung Werbeanlagen 1 Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrGemeinde Aurach. Satzung über Werbeanlagen in der Gemeinde Aurach (Werbeanlagensatzung - WaS)
Gemeinde Aurach Satzung über Werbeanlagen in der Gemeinde Aurach (Werbeanlagensatzung - WaS) vom 29.04.2015 Die Gemeinde Aurach erlässt auf Grund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung
MehrPlakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften Praxishilfen aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen
Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften Praxishilfen aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Werbung an Straßen unterliegt weit reichenden Restriktionen.
MehrSATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung)
1 SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 7 und 75 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung
MehrVereinbarung über Werbung an öffentlichen Straßen und Plätzen durch Spannbänder in der Stadt Betzdorf
Anbei finden Sie unsere Vereinbarungen über Werbung an öffentlichen Straßen und Plätzen durch Spannbänder und Werbeplakate in der Stadt Betzdorf. Bitte lesen Sie sich die Vereinbarungen durch und kontaktieren
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2991 04.04.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter
MehrGemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg
Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg und der Auslegung der Bestandskarte mit Bestandsverzeichnis sowie Benennung der Geschäftsstelle
MehrAmtliche Bekanntmachung
~ r,, ~r,c :!;ta.jt v: i d :r ;'~~Q:nanth;:. ~~r-n S~'dLt:- Postfach 12 57 91 552 Ins Mitteilungsblatt Nr. 8 am 12.04.2013 bauamt Ihre Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon 09852/904-141 Telefax
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrKundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!
Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Vergütungseinstufung von Photovoltaikanlagen kleiner 7,69 kwp nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.2014) Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
Mehrüber besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Bad Tölz - Werbeanlagensatzung - (WS 2010) Vom 11.
Satng über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Bad Tölz - Werbeanlagensatng - (WS 2010) Vom 11. November 2010 Auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen
MehrPlanungsausschuss am 24.09.2009
DS PlA 16/09 Anlage 11.09.2009 58515/7 Planungsausschuss am 24.09.2009 TOP 5 (öffentlich) Regionalplan Südlicher Oberrhein Kapitel Windenergie 2006 hier: Aktueller Sachstand Information Der Planungsausschuss
MehrVerbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.
Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Gemarkung, Flurstück 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb
MehrStadt Tecklenburg. Abwägung. 44. Flächennutzungsplanänderung. Städtebaulich-Planerische Stellungnahme. OT Brochterbeck Kreis Steinfurt
OT Brochterbeck Kreis Steinfurt gem. 9 Abs. 8 BauGB Städtebaulich-Planerische Stellungnahme Abwägung zu den Verfahrensschritten: Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und
MehrSitua?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde
Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen
MehrGesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr1. Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg und welche Behörden sind jeweils zuständig?
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 64 des Abgeordneten Steeven Bretz CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/149 Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr.
MehrWerbesatzung der Gemeinde Karstädt (örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen) 1 Geltungsbereich. 2 Verhältnis zu Bebauungsplänen
Werbesatzung der Gemeinde Karstädt (örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen) Aufgrund des 5 (1) der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrWerbung in Frankfurt am Main
Werbung in Frankfurt am Main Bauaufsicht Frankfurt - Sachgebiet Werbeanlagen Hamburg, den 08. April 2016 Außenwerbung betrifft jeden 2 Was sind Werbeanlagen? Der 2 Absatz 1 Nr. 7 der Hessischen Bauordnung
MehrGefahr erkannt Gefahr gebannt
Ihre Unfallversicherung informiert Toter Winkel Gefahr erkannt Gefahr gebannt Gesetzliche Unfallversicherung Die Situation Liebe Eltern! Immer wieder kommt es zu schweren Verkehrsunfällen, weil LKW-Fahrer
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Mehr1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal
1.4 S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal vom 06.07.1988 Inhaltsübersicht Präambel...3 1 Allgemeines...3 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer...3
MehrSTADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN
STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN FÜR STRASSEN ÜBER 4.500 KFZ / TAG STADTENTWICKLUNGSAMT JANUAR 2015 . . "# $ %&"$%'() % *+,( - (. /0 1(22/3 415(67
MehrSatzung. Anwendungsbereich, Allgemeines
Satzung Der Rat der Stadt Neuwied hat in seiner Sitzung am 04.10.2007 aufgrund des 88 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September
Mehr2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
Mehram: 23.09.2014 um: 19.00 Uhr im: Bauernstube, Oberdorfstraße 5 in 17291 Uckerfelde OT Hohengüstow TOP Betreff Vorlagen-Nr.
Amt Gramzow - Der Amtsdirektor - Amt Gramzow, Poststraße 25, 17291 Gramzow Gramzow, den 15.09.2014 Einladung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit laden wir Sie zur 7. Sitzung der Gemeindevertretung Uckerfelde
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
Mehr20-686. B e s c h l u s s
B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
Mehr2.1 Präsentieren wozu eigentlich?
2.1 Präsentieren wozu eigentlich? Gute Ideen verkaufen sich in den seltensten Fällen von allein. Es ist heute mehr denn je notwendig, sich und seine Leistungen, Produkte etc. gut zu präsentieren, d. h.
MehrPiratenpartei Kassel-Land Per Email
DER MAGISTRAT Rathausplatz 1, 34246 Vellmar TEL 0561-8292-0 FAX 0561-8292-171 www.vellmar.de info@vellmar.de Piratenpartei Kassel-Land Per Email Fachbereich 1 Allgemeine Verwaltung und Bürger-Service -
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
Mehrteamsync Kurzanleitung
1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
MehrSatzung. Weitergehende Vorschriften enthalten die folgenden Absätze 3 und 4 nur für den Außenbereich und reine und allgemeine Wohngebiete.
Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten sowie über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen und Plätze der Stadt Gütersloh
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrLiebe Bürgerinnen, liebe Bürger,
Die Stadt Eberswalde ist Ihre Baugenehmigungsbehörde Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, die Stadt Eberswalde nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) wahr
MehrEingangsseite Umwelt-online
Mit dem Erwerb einer Lizenz haben Sie die Möglichkeit, sich ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Kataster zu erstellen. Die Funktionen dieses Rechtskataster wird nachstehend erläutert. Eingangsseite Umwelt-online
MehrMerkblatt Wohnungswechsel
Merkblatt Wohnungswechsel Sollte bei Ihnen ein konkreter Umzugswunsch vorliegen, lesen Sie dieses Merkblatt bitte aufmerksam durch. Füllen Sie dann den beiliegenden Antrag vollständig und gut leserlich
MehrBrauche ich noch eine Baugenehmigung?
Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche
MehrSicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen
Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage
MehrSatzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.f. vom 20.03.2003, der 16 Abs. 7 und 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg
MehrGENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN
GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN STAND 2014 INHALTSVERZEICHNIS Baden-Württemberg...Seite 3 Bayern...Seite 3 Berlin...Seite 3 Brandenburg...Seite 4 Bremen...Seite
MehrNiederschrift. Namen der Gemeinderatsmitglieder
Niederschrift über die 22. Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Denklingen vom 20.12.2011 im Sitzungssaal des Rathauses in Denklingen Beginn der Sitzung: 19.30 Uhr Namen der Gemeinderatsmitglieder ***************************************
Mehr4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrEinwilligungserklärung
Einwilligungserklärung für (Name der Person) zur Erfassung und Speicherung persönlicher Daten und Bilder sowie die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Internet und in Druckmedien gegenüber der Leitung
MehrAnleitung für die Hausverwaltung
www.gruppenhaus.ch Version vom 15. September 2006 Autor Kontakt Gruppenhaus.ch GmbH support@gruppenhaus.ch Inhalt 1 Allgemeines... 2 1.1 Login... 2 1.2 Wenn Sie nicht mehr weiter wissen... 2 2 Belegungsplan...
MehrSCHRITT 1: Öffnen des Bildes und Auswahl der Option»Drucken«im Menü»Datei«...2. SCHRITT 2: Angeben des Papierformat im Dialog»Drucklayout«...
Drucken - Druckformat Frage Wie passt man Bilder beim Drucken an bestimmte Papierformate an? Antwort Das Drucken von Bildern ist mit der Druckfunktion von Capture NX sehr einfach. Hier erklären wir, wie
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
MehrDatenexport aus JS - Software
Datenexport aus JS - Software Diese Programm-Option benötigen Sie um Kundendaten aus der JS-Software in andere Programme wie Word, Works oder Excel zu exportieren. Wählen Sie aus dem Programm-Menu unter
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ)
An wen wende ich mich im Schadensfall? Egal für welche Versicherungsgesellschaft Sie sich entschieden haben, Sie wenden sich bitte immer an uns. Wir leiten Ihre Schadensmeldung sofort an die zuständige
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
Mehr1. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB
Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Dieselstraße, Kaufbeurer Straße und Seggers im Bereich ehem. Röhrenwerk und Firma Liebherr A) Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung B) Satzungsbeschluss
MehrElektronisches Beteiligungsverfahren
Elektronisches Beteiligungsverfahren 4a Abs.4 BauGB und Beispiele November/ Dezember, 04 Elektronisches Beteiligungsverfahren 1 Elektronisches Beteiligungsverfahren Rechtsgrundlage 4a Abs. 4 BauGB Hinweise
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrStadt Dinklage - Der Bürgermeister -
Stadt Dinklage - Der Bürgermeister - Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Dinklage Aufgrund der 56 und 97 Abs. 1 der Nieders. Bauordnung (NBauO) vom 10.02.2003 (Nds.
MehrRICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung. vom 05. März 2003
RICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung vom 05. März 2003 I:\BAU\34 Strassen\34.04 Allgemeines Strassenwesen\34.04.2 Strassennamen_Bez_Hausnum\Verschiedenes\Reglement\Richtlinien
Mehr1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher
Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrHilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014
Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrStadt Porta Westfalica
Stadt Porta Westfalica Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Erörterungstermin im Rahmen der 103. FNP-Änderung 07.01.2013 Sachgebiet Stadtplanung Dipl.-Ing. Björn Sassenberg Vorgeschichte Bereits
MehrASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich
MehrKurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten
Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrStadt Friedrichshafen
Stadt Friedrichshafen GESTALTUNGSKONZEPT FÜR DIE MÖBLIERUNG DES ÖFFENTLICHEN RAUMES Zustimmung durch den Gemeinderat am 18.04.2011 01.03.2011 C:\Dokumente und Einstellungen\mangold\Lokale Einstellungen\Temporary
MehrGesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrHansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R
Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:
Mehr