Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
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- Daniela Geiger
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1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach München Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara Stamm, MdL Maximilianeum München Telefon Telefax Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom PI/G /394 F; Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom LB/53-VV 9520/ /10 Datum Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Christian Magerl vom betreffend Rechtliche Prüfung des Beschäftigungsmodells bei der CAP Anlagen: Abdruck dieses Schreibens (5fach) Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit beantworte ich die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Christian Magerl vom betreffend Rechtliche Prüfung des Beschäftigungsmodells bei der CAP. Ich weise darauf hin, dass der Bericht der mit der Aufklärung und rechtlichen Beurteilung der Beschäftigungspraxis bei der CAP beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG den Gremien der Flughafen München GmbH (FMG) noch nicht vorliegt. Die Beantwortung erfolgt auf der Grundlage einer Stellungnahme der Flughafen München GmbH: Frage 1: Von wem wurde diese rechtliche Grundkonstruktion überprüft? Dienstgebäude Öffentliche Verkehrsmittel Telefon Odeonsplatz 4 U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz Vermittlung poststelle@stmf.bayern.de München Internet
2 2 Die rechtliche Grundkonstruktion wurde vom Finanzamt Erding im Rahmen eines Auskunftsersuchens 1993 nach den damaligen rechtlichen Voraussetzungen und auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts geprüft und unter bestimmten Vorraussetzungen grundsätzlich als rechtlich zulässig erachtet. Sie wurde im weiteren Verlauf von der Anwaltskanzlei Rieger, Thies, Endres im Jahr 2004 nochmals geprüft und ebenfalls als grundsätzlich rechtlich zulässig bestätigt. Die Ausführungen in dem von der Anwaltskanzlei Rieger, Thies, Endres erstellten Rechtsgutachten vom wurden seinerzeit im Anschluss an eine Erörterung im Aufsichtsrat der CAP auch von dem für arbeitsrechtliche Fragen zuständigen Fachreferat im Staatsministerium der Finanzen für plausibel erachtet. Frage 2: Aus welchen Gründen wurde der Auftrag zur Überprüfung an diese Person/Kanzlei/Institution vergeben? Im Zusammenhang mit einer Anfrage der Gewerkschaft ver.di im Jahre 2004 an die FMG zu diversen arbeitsrechtlichen Fragen bezüglich der CAP wurde auch die sozialversicherungsrechtliche Seite des CAP- Beschäftigungsmodells durch die Kanzlei Rieger, Thies und Endres, die die CAP auch vorher bereits beraten hatte, überprüft. Die Kanzlei hatte angabegemäß im Rahmen der Erarbeitung ihrer rechtlichen Begutachtung auch die Bundesknappschaft zur Rechtmäßigkeit des Modells befragt. Frage 3: Unter Beachtung welcher Voraussetzungen wurde diese Konstruktion als rechtlich nicht zu beanstanden beurteilt? Das Finanzamt Erding hat in seiner im Jahr 1993 erteilten verbindlichen Auskunft folgende Kriterien aufgestellt: Ein Arbeitnehmer darf nicht bei ein und demselben Arbeitgeber in zwei Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein. Bei den betroffenen
3 3 Firmen muss es sich um zwei lohnsteuerlich eigenständige Arbeitgeber handeln; als Kriterien hierfür gab das Finanzamt Erding an, dass jede der betroffenen Firmen für sich in Deutschland eine Geschäftsleitung, einen Sitz oder eine Betriebsstätte unterhält. Damit sich der Arbeitgeberbegriff erfüllt, müssen nach der Vorgabe des Finanzamtes Erding ferner die Löhne getrennt in der jeweiligen Firma ermittelt (eigene Buchführung) und getrennte Lohnsteuervoranmeldungen von jeder Firma abgegeben und jede Firma beim Finanzamt unter jeweils eigener Steuernummer geführt werden. Das Finanzamt hat bestätigt, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen das Modell als lohnsteuerlich rechtmäßig anzusehen ist. Nach dem Ergebnis der im Jahr 2004 bei der Kanzlei Rieger, Thies und Endres beauftragten Prüfung bestanden gegen das Beschäftigungsmodell insbesondere dann keine Bedenken, wenn das Hauptarbeitsverhältnis und der Minijob bei zwei getrennten Arbeitgebern angesiedelt sind, beide Arbeitgeber getrennte Unternehmen sind, keinen Gemeinschaftsbetrieb führen und es sich um zwei voneinander getrennt agierende Arbeitsorganisationen handelt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Schutznormen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten sind. Frage 4: Wurde kontrolliert, ob diese Voraussetzungen bei der CAP eingehalten wurden, wenn ja, wann, von wem und mit welchem Ergebnis? Frage 5: Wenn nein, wer wäre für diese Kontrolle zuständig gewesen und aus welchen Gründen wurde dies nicht kontrolliert. Antwort zu Frage 4 und Frage 5: Die rechtliche Verantwortung für rechtmäßiges Handeln der Gesellschaft liegt primär bei der operativ verantwortlichen Geschäftsführung. Auch der Aufsichtsrat der CAP hat sich in den Jahren 1993 bis 2008 wiederholt mit dem Beschäftigungsmodell befasst. Die dabei erteilten Auskünfte der Geschäftsführung gaben keinen Anhaltspunkt, dass in der Praxis rechtliche Zulässigkeitskriterien womöglich nicht eingehalten werden. Der Aufsichtsrat der
4 4 CAP hat bei den Beratungen wiederholt darauf Wert gelegt, dass bei der Umsetzung des Modells die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Bei der CAP wurden in den Jahren 1995 bis 2008 wiederholt Lohnsteueraußenprüfungen und Prüfungen der Sozialversicherungsträger durchgeführt, bei denen das CAP-Beschäftigungsmodell nicht problematisiert wurde. Frage 6: Wurden weitere Rechtsauffassungen zu dieser Problematik eingeholt, wenn ja von wem und mit welchen Ergebnissen, wenn nein, weshalb nicht? Nach Auskunft der FMG wurden keine weiteren externen rechtlichen Prüfungen eingeholt, da hierfür angesichts der verbindlichen Auskunft des Finanzamts Erding aus dem Jahr 1993, der anwaltlichen Begutachtung von 2004 und der beanstandungsfreien Prüfungen der Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger keine Veranlassung gesehen wurde. Ein im Jahr 1999 von der FMG-Tochtergesellschaft Cargogate eingeholtes Rechtsgutachten für eine dann nicht realisierte Zusammenarbeit hat sich lediglich mit Rechtsfragen der Arbeitnehmerüberlassung und des Arbeitsgesetzes befasst. Frage 7: Ist die Staatsregierung bereit, das vollständige Rechtsgutachten aus dem Jahr 2004 dem Landtag zur Verfügung zu stellen, wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? Nach Vorliegen des abschließenden Berichtes der mit der Aufklärung und rechtlichen Beurteilung der Beschäftigungspraxis bei der CAP beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG werde ich den Haushaltsausschuss des Bayerischen Landtags informieren. Eine Einsichtnahme der Mitglieder des Haushaltsausschusses in die
5 5 Schriftsätze der im Jahr 2004 mit der rechtlichen Prüfung des Beschäftigungsmodells beauftragten Kanzlei Rieger, Thies und Endres kann bei der FMG gegen Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung (Ansprechpartner: Herr Prokurist Ross, Tel.Nr.: 089/ ) ermöglicht werden. Mit freundlichen Grüßen Georg Fahrenschon
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