5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

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1 5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen, der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 in seiner 833. Sitzung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) mit einigen Änderungen zugestimmt. Damit ist ein zeitgleiches Inkrafttreten der Verordnung mit dem Vermittlergesetz zum möglich. Berufsqualifikation Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: 1. Abschlusszeugnis a) eines Studiums der Rechtswissenschaft, b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen, d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin, e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK); 2. Abschlusszeugnis a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen; 3. Abschlusszeugnis a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Investmentfondskaufmann oder frau oder c) als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.

2 Gemäss 19 VersVermV steht ein vor dem abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau (BWV) der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich. Nachhaftung bei Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen Die Befristungmöglichkeit der Nachhaftung in 9 Abs. 6 ist gestrichen worden. Die Begrenzung der Nachhaftung kann bei einem Wechsel des Berufshaftpflichtversicherers bzw. bei Beendigung des Versicherungsvertrags wegen Eintritts in den Ruhestand zur persönlichen Haftung des Versicherungsvermittlers bzw. -beraters führen, denn angesichts der teilweise sehr langen Laufzeiten von Versicherungen führt die Nachhaftungsfrist von fünf Jahren in derartigen Fällen zu einem nicht mehr von der Berufshaftpflicht abgedeckten Risiko. Auswirkungen der Änderungen in der Versicherungsvermittlerverordnung Viele Vermögensschadenhaftpflichtverträge unzureichend Durch die im Bundesrat beschlossenen Änderungen an der Versicherungsvermittlerverordnung sind viele Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen unzureichend geworden, so dass vielen Vermittlern, die sich selbst registrieren lassen wollen, vor allem aber Maklern ein Vermittlungsstopp droht. Allein aus zeitlichen Gründen wird es in den meisten Fällen nicht möglich sein, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bis zum 22. Mai 2007 umzustellen. Ab diesem Tag darf aber nach dem Vermittlergesetz ein Versicherungsunternehmen nicht mehr mit Vermittlern zusammenarbeiten, die nicht den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer unbegrenzten Haftung erbringen 80 Abs. 1 VAG i.v.m. 34d Abs. 2 GewO). Die berufsgefährdende Regelung hat allein der Gesetzgeber herbeigeführt, da erst mit dem Zustimmungsbeschluss des Bundesrates vom 11. Mai 2007 klar geworden ist, welche Nachweise zum 22. Mai 2007 zu erbringen sein werden. Ganze fünf Arbeitstage stehen für die Anpassung der Verträge zur Verfügung, eine durch den Gesetzgeber verursachte tatsächliche Unmöglichkeit. Der BVK hat daher in einem Schreiben an den GDV die Versicherungsunternehmen aufgefordert, weiterhin und zumindest bis zum 22. Juli 2007 mit denjenigen Vermittlern zusammenzuarbeiten, die eine eigene Registrierung beantragen werden, aber noch über keine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hatte verlautbaren lassen, bis zu diesem Zeitpunkt keine Verfahren gegen Vermittler einzuleiten, die noch keine Registrierung herbeigeführt haben oder herbeiführen konnten.

3 Hinweis: Der IVZ hat diese Entwicklung bereits erwartet und die Möglichkeit des Abschlusses einer Nachhaftung von 30 Jahren in seinem Rahmenvertrag mit der HVR berücksichtigt. Durch die generelle Vertragsgestaltung mit der HVR besteht jetzt kraft Gesetz für alle eine unbegrenzte Nachhaftung, und dies ohne jegliche Prämienänderung. Somit entfällt die Prämie für die Verlängerung der Nachhaftung im Prämientableau komplett, da sie bereits Vertragsbestandteil geworden ist!!! Alle über unseren neuen Rahmenvertrag mit der HVR abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtverträge (mittlerweile mehr als 1400 Verträge!) entsprechen folglich auch den durch die Vermittlerverordnung auf der Zielgeraden noch einmal verschärften Mindestanforderungen! Die HVR arbeitet mittlerweile nahezu rund um die Uhr um alle Bestätigungen rechtzeitig versenden zu können. Wir sind zuversichtlich, dass dies auch rechtzeitig erfolgt. Für alle Anträge, die vor dem eingereicht wurden, hat die HVR mittlerweile alle Bestätigungen verschickt. Bitte sehen Sie daher von unnötigen Nachfragen bei der HVR ab, damit die HVR die notwendigen Freiräume bekommt um auch die danach eingereichten Anträge noch rechtzeitig bearbeiten zu können. Aufgrund der o. g. BAFIN-Aussage besteht mittlerweile zudem nicht mehr der Drang, der noch vor wenigen Tagen bestanden hat. Eintragungswortlaut im Register Gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler und -berater müssen sich ab dem 22. Mai 2007 in einem Online-Register verzeichnen lassen. Dieses Register wird beim DIHK eingerichtet und von den IHKs geführt. Es erlaubt freie Einsicht in die gewerbebezogenen Daten des Vermittlers und eine Überprüfung seiner Zulassung. Das Register soll so für Transparenz sorgen und den Verbraucherschutz stärken. Gemäss 5 VersVermV gibt es einen Unterschied im Wortlaut: Ziffer 2b) aa) - Vermittler mit eigener Registrierung werden als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 bezeichnet. Ziffer 2b) bb) Privilegierte Vermittler werden als gebundene Versicherungsvertreter nach 34d Abs. 4 bezeichnet. Gemäss Aussage des BVK vom erhält der Verbraucher beim Blick ins Vermittlerregister keinen Zugriff auf den Namen des haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmens im Falle der Privilegierung. Somit ist für ihn nicht einsehbar, ob ein namhafter Versicherer oder sonst jemand die Haftung übernommen hat.

4 Privilegierung vs. eigene Registrierung Auf Bundesländerebene soll ein kammereinheitliches Vorgehen abgestimmt werden. Inhaber einer Erlaubnis nach 34c Gewerbeordnung (GewO) sollen danach nicht erneut die persönliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen, wenn sie eine Erlaubnis nach 34d GewO beantragen. Diese Abstimmung in noch im Gange! Dies bedeutet für alle Kollegen mit einer Erlaubnis nach 34c GewO, dass sie sich deswegen mit ihrer zuständigen IHK vor Antragstellung in Verbindung setzen. Folgende Unterlagen werden voraussichtlich nicht nochmals bei den IHKs vorgelegt werden müssen: - Auskunft aus dem Bundeszentralregister, - Auszug aus dem Gewerbezentralregister, - Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß 915 ZPO, - Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß 26 Absatz 2 InsO, - Bestätigung, dass über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese Unterlagen können jedoch von Bundesland zu Bundesland durch aus unterschiedlich sein. Den Antrag auf Eintragung ins Vermittlerregister (fügen wir diesem Newsletter bei). Kollegen, die den 34 c GewO nicht haben, brauchen: - polizeiliches Führungszeugnis (gibt es beim Einwohnermeldeamt, Kosten: 13 Euro, Dauer ca. 1-4 Wochen) - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (zuständiges Finanzamt, keine Kosten, Dauer ca. 1-2 Wochen) - Nachweis über ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (bekommt Ihr von HVR zugeschickt) - Zeugnis über ausreichende Sachkundeprüfung oder Alte-Hasen-Regelung (Kopie der Gewerbeanmeldung) Weitere nützliche Informationen bzw. Gesetzestexte finden Sie unter Fazit Die Argumente wurden hinreichend ausgetauscht, Bedenken wurden ausreichend geäußert. Es bleibt nun jedem Vermittler selbst überlassen, welchen Weg er einschlagen möchte. Jeder Kollege müsste nun in der Lage sein, kurzfristig für sich eine Entscheidung treffen zu können. Aus diesem Grund ist der IVZ auch der Meinung, dass die mittlerweile viel diskutierte Vorgehensweise sich erst privilegieren und dann später registrieren zu lassen nicht sinnvoll ist. Wir halten es für zielführender, wenn gleich die richtige bzw. endgültige Entscheidung getroffen wird.

5 Bitte teilen Sie daher ihren FD-Leitern mit, welchen Weg Sie einschlagen werden. Sowohl die Gesellschaft als auch der IVZ werden beide Wege akzeptieren. Diese Entscheidung hat auch keinerlei Auswirkungen auf Zuschüsse etc.. Die Umsetzung selbst hat für alle Kollegen, die bereits vor dem tätig waren Zeit bis zum Es empfiehlt sich allerdings schon bald mit der Besorgung der Unterlagen zu beginnen. Ab dem 22. Mai 2007 ist die Berufshaftpflicht eine gesetzliche Pflicht. Diese muß abgeschlossen sein!!! Der IVZ-Vorstand P.S.: Die ZGD hat bereits neue Nachträge für die Haftungsfreistellungs- / Regressverzichtserklärung versendet. Diese sind von uns noch nicht abschließend geprüft. Wir empfehlen daher diese Nachträge noch nicht zu unterzeichnen. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, werden wir Euch wieder Bescheid geben.

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