Überarbeitung des Leitfadens in den Bereichen
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- Berthold Karl Hafner
- vor 8 Jahren
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1 Überarbeitung des Leitfadens in den Bereichen Ad-hoc-Publizität und Directors Dealings Meldungen Informationsveranstaltung der BaFin Barbara Kunz, Dr. Jan Budäus
2 Inhalt 1. Ad-hoc-Publizität Voraussetzungen Befreiung Einzelfälle Veröffentlichung Statistik 2. Directors Dealings Mitteilung Veröffentlichung Einzelfälle Statistik 3. Europaweite Verbreitung Informationsveranstaltung Seite 2
3 1. Ad-hoc-Publizität - Voraussetzungen Welche Emittenten sind zur Ad-hoc-Publizität verpflichtet? Alle Inlandsemittenten, deren Finanzinstrumente im Inland zum Börsenhandel zugelassen sind Alle Inlandsemittenten, die die Zulassung beantragt haben Informationsveranstaltung Seite 3
4 1. Ad-hoc-Publizität - Voraussetzungen Inlandsemittenten ( 2 Abs. 7 WpHG) Emittenten, für die Deutschland Herkunftsstaat ist o Ausnahme: Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Transparenzrichtlinie unterliegen Emittenten, für die nicht Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der EU oder des EWR der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber ausschließlich im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind Informationsveranstaltung Seite 4
5 1. Ad-hoc-Publizität - Voraussetzungen Herkunftsstaatsprinzip ( 2 Abs. 6 WpHG) Deutschland ist Herkunftsstaat für Emittenten von Aktien und Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1000 Euro wenn Sitz in Deutschland und Wertpapiere an organisiertem Markt im Inland/EU/EWR zugelassen ( 2 Abs. 6 Nr. 1 a) WpHG) bei Sitz in Drittstaat, wenn jährliches Dokument isd. 10 WpPG bei der BaFin zu hinterlegen ist ( 2 Abs. 6 Nr. 1 b) WpHG) Leitfaden enthält Prüfschema zu Inlandsemittent und Herkunftsstaat Informationsveranstaltung Seite 5
6 1. Ad-hoc-Publizität - Voraussetzungen Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen Weitgehende Gleichstellung von Insiderinformation und Ad-hoc-Information Informationsveranstaltung Seite 6
7 1. Ad-hoc-Publizität - Voraussetzungen Welche Informationen müssen veröffentlicht werden? Jede Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar betrifft Insbesondere, wenn die Insiderinformation sich auf Umstände bezieht, die im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sind Kein unmittelbarer Emittentenbezug der Insiderinformation i.d.r. z.b. bei allgemeinen Marktdaten wie z.b. Leitzinserhöhungen Kauf- und Verkaufsaufträge Entscheidungen der Wettbewerbs- oder Aufsichtsbehörden Informationsveranstaltung Seite 7
8 1. Ad-hoc-Publizität - Voraussetzungen Als Umstände i.s. des Gesetzes gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden Die Insiderinformation muss spezifisch genug sein, dass sie Rückschlüsse auf die mögliche Kursentwicklung zulassen Eine Insiderinformation verfügt dann über erhebliches Kursbeeinflussungspotenzial, wenn ein verständiger Anleger diese bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Informationsveranstaltung Seite 8
9 1. Ad-hoc-Publizität - Voraussetzungen Besonderheiten bei bestimmten Finanzinstrumenten Schuldverschreibungen: Ein erhebliches Preisbeeinflussungspotenzial liegt idr nur vor, wenn die Erfüllung der vom Emittenten eingegangenen Verpflichtungen gefährdet ist (Zins, Rückzahlung) Genussscheine: Ad-hoc-Publizität wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Bilanzverlust eintritt. Verbriefte Derivate: Emittent muss nur die Insiderinformation veröffentlichen, die ihn selbst unmittelbar betrifft nicht die Insiderinformation, die den Basiswert betrifft Informationsveranstaltung Seite 9
10 1. Ad-hoc-Publizität - Befreiung Was ist bei Befreiungen zu beachten? Emittent entscheidet selbst über Befreiung und teilt der BaFin dies (später) mit Beschluss des geschäftsführenden Organs unter Mitwirkung mindestens eines ordentliches Vorstandsmitglied erforderlich BaFin überprüft ex-post die Entscheidung über die Befreiung Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Schutz der berechtigten Interessen des Emittenten keine Irreführung der Öffentlichkeit Vertraulichkeit der Insiderinformation ist gewährleistet Wann liegen berechtigte Interessen vor? Insbesondere wenn laufende Verhandlungen beeinträchtigt werden könnten Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten (i.d.r. des Aufsichtsrates) erforderlich ist Informationsveranstaltung Seite 10
11 1. Ad-hoc-Publizität M & A Insiderinformation liegt in M & A Situation vor, wenn aus Sicht des verständigen Anlegers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Zustandekommen der Transaktion besteht und diese Transaktion ein erhebliches Preisbeeinflussungspotenzial begründen kann Hinreichende Wahrscheinlichkeit: Eintritt ist zu 50% + x wahrscheinlich Informationsveranstaltung Seite 11
12 1. Ad-hoc-Publizität M & A Bei Aufschub der Veröffentlichung nach 15 Abs. 3 WpHG z.b. in M & A Situation unbedingt beachten: Vermeidung der Irreführung durch strikte "no commentpolicy" Strikte Geheimhaltung erforderlich Beobachtung des Marktes (Gerüchte, Kursentwicklung) Keine Befreiung mehr möglich, wenn der Emittent weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass die Gerüchte oder das Bekanntwerden der beabsichtigten Transaktion auf eine Vertraulichkeitslücke in seinem Herrschaftsbereich zurückzuführen ist. Informationsveranstaltung Seite 12
13 1. Ad-hoc-Publizität Prognosen/Geschäftsergebnisse Prognose durch Emittent veröffentlicht Markterwartung weicht in Folgezeit aufgrund durch Dritter kommunizierter Faktoren von Prognose ab, grundsätzlich keine Pflicht des Emittenten Prognose zu korrigieren, wenn er die Prognose beibehält Unterjährige Geschäftsergebnisse -keine Prognose idr Eignung zur erheblichen Preisbeeinflussung, wenn Ergebnisse von den entsprechenden Vorjahreszahlen deutlich abweichen oder einen Bruch zur bisherigen Geschäftsentwicklung darstellen (z.b. Turnaround nach mehreren Verlustquartalen) oder deutlich von der Markterwartung abweichen. Informationsveranstaltung Seite 13
14 1. Ad-hoc-Publizität Prognosen/Geschäftsergebnisse Unterjährige Geschäftsergebnisse Prognose veröffentlicht unterjährige Geschäftsergebnisse liegen innerhalb Prognose, i.d.r. keine Ad-hoc Pflicht in oben genannten Fällen. Unterjährige Geschäftsergebnisse nur Jahresprognose veröffentlicht Emittent hat nur eine Jahresprognose veröffentlicht und stellt bei Aufstellung unterjähriger Geschäftszahlen (z.b. im Rahmen der Quartalsberichterstattung) fest, dass diese von Markterwartung abweichen. Die Ergebnisse können in oben genannten Fällen Adhoc-publizitätspflichtig sein, selbst wenn an Jahresprognose festgehalten wird Regelpublizität ersetzt nicht Ad-hoc Publizität Informationsveranstaltung Seite 14
15 1. Ad-hoc-Publizität Veröffentlichung Wie muss der Inlandsemittent veröffentlichen? Veröffentlichung über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem Veröffentlichung auf der Website des Inlandsemittenten für mindestens einen Monat Europaweite Verbreitung im Sinne der 3a ff. WpAIV Übermittlung an das Unternehmensregister Übersendung des Veröffentlichungsbeleg an die BaFin Informationsveranstaltung Seite 15
16 1. Ad-hoc-Publizität - Statistik Zahl der Ad-hoc-Veröffentlichungen von Januar 2006 bis Dezember Jan. März Mai Juli September November Informationsveranstaltung Seite 16
17 2. Directors Dealings - Mitteilung Welche Emittenten sind betroffen? Emittenten von Aktien, deren Aktien an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind sowie Emittenten mit Sitz im Inland, deren Aktien an einem organisierten Markt in der EU oder des EWR zugelassen sind mit Sitz außerhalb EU/EWR, deren Aktien an einem organisierten Markt in der EU oder des EWR zugelassen sind, falls BRD Herkunftsstaat im Sinne des WpPG Gleiches gilt auch, wenn die Zulassung beantragt oder öffentlich angekündigt wurde Informationsveranstaltung Seite 17
18 2. Directors Dealings - Mitteilung Welche Personen müssen Geschäfte mitteilen? Personen, die beim Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Leitungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind (i.d.r. nicht bei Zustimmungsvorbehalt Vorstand) Personen in enger Beziehung: Natürliche Personen (Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder, Verwandte im selben Haushalt) Juristische Personen Informationsveranstaltung Seite 18
19 2. Directors Dealings - Mitteilung Juristische Personen und sonstige Gesellschaften: bei denen die Person mit Führungsaufgaben oder die Person in enger Beziehung Leitungsaufgaben wahrnimmt; die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird; die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen. Informationsveranstaltung Seite 19
20 2. Directors Dealings - Mitteilung Besonderheit: Meldepflichtige Geschäfte juristischer Personen/sonstiger Gesellschaften Meldepflichtig sollen nur die Transaktionen der juristischen Person/sonstigen Gesellschaften sein, die es der Person mit Führungsaufgaben oder der zu dieser in enger Beziehung stehenden natürlichen Personen ermöglichen, hieraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dies ist z.b. der Fall, wenn die Führungsperson oder die in enger Beziehung hierzu stehende natürliche Person: an der juristischen Person/Gesellschaft zu 50 % beteiligt ist, mindestens 50 % der Stimmrechte hält oder ihr mindestens 50 % der Gewinne der juristischen Person/Gesellschaft zugerechnet werden. Informationsveranstaltung Seite 20
21 2. Directors Dealings - Mitteilung Welche Geschäfte müssen gemeldet werden? Geschäfte in Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente, insbesondere Derivate An wen muss gemeldet werden? An die BaFin und den Emittenten Wann muss gemeldet werden? Innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss des Geschäftes Gibt es eine Freigrenze? Für Geschäfte deren Gesamtsumme (Führungskraft + der Personen der engen Beziehung) Euro bis zum Ende des Kalenderjahres nicht übersteigt Informationsveranstaltung Seite 21
22 2. Directors Dealings - Veröffentlichung Wie muss der Emittent veröffentlichen? Nur Inlandsemittenten müssen DD-Meldungen veröffentlichen Keine Veröffentlichung auf der Website des Emittenten Europaweite Verbreitung im Sinne der 3a ff. WpAIV Übermittlung an das Unternehmensregister Übersendung des Veröffentlichungsbelegs an die BaFin Informationsveranstaltung Seite 22
23 2. Directors Dealings Einzelfälle Erwerb und Gewährung von Finanzinstrumenten auf arbeitsvertraglicher Grundlage, aufgrund von Schenkungen und Erbschaften löst keine Mitteilungspflicht aus. Aber Erwerb von Aktien als Voraussetzung zur Teilnahme an arbeitsvertraglichem Programm ist mitteilungspflichtig. Gewährung von Bezugsrechten, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung an die Aktionäre ausgegeben werden, ist nicht miteilungspflichtig. Der Handel mit Bezugsrechten unterliegt hingegen der Mitteilungspflicht. Geschäfte im Rahmen von Treuhandvereinbarungen, keine Mitteilungspflicht des Treuhänders, wohl aber des Treugebers. Informationsveranstaltung Seite 23
24 Directors Dealings - Statistik Zahl der nach 15a WpHG gemeldeten Transaktionen Informationsveranstaltung Seite 24
25 3. Europaweite Verbreitung Unverzüglich Medien zur Verbreitung in EU/EWR Emittent Unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung Unternehmensregister Vorab bzw. gleichzeitig mit Veröffentlichung BaFin Informationsveranstaltung Seite 25
26 3. Europaweite Verbreitung 3a WpAIV - europaweite Verbreitung der Information Pflichten des Emittenten: Zuleitung zur Veröffentlichung an Medien, einschließlich solcher, die Informationen so rasch und zeitgleich wie möglich in der EU/EWR aktiv verbreiten können Sicherstellung des Empfangs Nicht: Sicherstellung Veröffentlichungserfolges Zusätzlich zu Anforderungen nach 3a WpAIV muss ein Inlandsemittent den Veröffentlichungserfolg bei Ad-hoc- Veröffentlichungen unter Verwendung eines elektronisches Informationsverbreitungssystems sicherstellen ( 5 WpAIV). Informationsveranstaltung Seite 26
27 3. Europaweite Verbreitung Grundsätzlich muss Bündel verschiedener Medien bedient werden, es reicht nicht die Information nur einem Medium zuzuleiten Medienarten der Gesetzesbegründung: o elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme, o Nachrichtenagenturen, o News Provider, o Printmedien und o Internetseiten für den Finanzmarkt Zumindest ein Medium muss aktive europaweite Verbreitung ermöglichen Zahl und Art der Medien nach Umständen des Einzelfalls Informationsveranstaltung Seite 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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