Aktuelle Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 2011

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1 Axel-Friedrich Foerster Aktuelle Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 2011 Neue Rechtsgrundlagen und Rechenwerte ab Kompaktwissen Lohn und Personal 9. Auflage

2 Axel-Friedrich Foerster Aktuelle Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 2011 Neue Rechtsgrundlagen und Rechenwerte ab

3 DATEV eg, Nürnberg (Verlag) Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurauch (Druck) Joh. Leupold GmbH & Co.KG, Schwabach (Umschlagdruck) Angaben ohne Gewähr Stand: Dezember 2010 DATEV-Artikelnummer: / wissensvermittlung@service.datev.de

4 Editorial Mit Wirkung zum treten erneut zahlreiche Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht in Kraft. Neben der Beachtung der neuen sozialversicherungsrechtlichen Rechenwerte und maßgeblichen Verdienstgrenzen für 2011 müssen vor der Januar-Abrechnung auch noch zeitaufwändige Abschlussarbeiten durchgeführt werden. Zu den zentralen Tätigkeiten zählen hierbei u. a. der Abschluss der Lohnkonten, Druck oder elektronische Archivierung der Jahreslohnkonten, Krankenkassenlisten und weiterer branchen- oder unternehmensspezifischer Auswertungen und Übersichten. Änderungen für das Jahr 2011 ergeben sich insbesondere durch die am verabschiedeten Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien Darüber hinaus wird es erstmals ab dem Kalenderjahr 2011 keine neuen Lohnsteuerkarten in Papierform geben. Die Verfahrensumstellung auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hat teils erhebliche Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug für das Jahr Durch das GKV-Finanzierungsgesetz treten neben der Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung weitere Änderungen in Kraft, die es kurzfristig zu beachten gilt. Erheblicher Aufwand geht von der neuen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Erstattungsanträge für Lohnfortzahlung bei Krankheit, Mutterschaft und bei Beschäftigungsverboten aus. Auch die ab zu beachtende Einführung des neuen Tätigkeitsschlüssels wirft bereits ihre Schatten voraus. Im Anhang finden Sie die wichtigsten lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen und Grenzbeträge für das Jahr 2011 übersichtlich in Tabellenform zusammengefasst. Nürnberg, im Dezember 2010 Axel-Friedrich Foerster 1

5 Der Inhalt im Überblick 1 Lohnsteuerrecht Lohnsteuer-Jahresausgleich Wechsel der Steuerklassen-Kombination bei Ehegatten in Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien an die aktuelle Rechtslage Steuerfreiheit von Sachleistungen bei Reisekostenvergütungen (R 3.13 und 3.16 LStR 2011) Altersteilzeit (R 3.28 LStR 2011) Zusätzlichkeitsvoraussetzung für steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen (R 3.33 LStR 2011) Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeiten (R 8.1 Abs. 8 LStR 2011) Änderungen bei der Firmenwagengestellung (R 8.1 Abs. 9 LStR 2011) Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs (R 8.1 Abs. 9 LStR 2011) Begriff der regelmäßige Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 LStR 2011) 26 3

6 1.6.8 Ermittlung des Verpflegungsanteils bei Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung (R 9.7 Abs. 1 LStR 2011) Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen (R 9.11 Abs. 2 LStR 2011) Ersatz von Fort- und Weiterbildungsleistungen (R 19.7 Abs. 1 LStR 2011) Verfahren zur Ausstellung von Lohnsteuerkarten Anrufungsauskunft (R 42e LStR 2011) Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Überblick Lohnsteuerkarten 2010 gelten auch für das Jahr Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 gelten weiter Änderungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte Neuer Zeitplan für die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Anzeigepflichten des Arbeitnehmers Ersatzbescheinigungen für Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab Berechtigung zum Datenabruf Aktuelles aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung Berücksichtigung der Vorsorgepauschale für Abfragemöglichkeit der Steuer-Identifikationsnummer OFD Rheinland: Begrenzung der Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei entsandten Arbeitnehmern FG Berlin-Brandenburg: Kombination von handschriftlichem Fahrtenbuch und Computerausdruck 48 4

7 1.8.5 BFH: Steuerfreie Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge bei Netto-Stundenlohn möglich FG Düsseldorf: Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks 51 2 Sozialversicherungsrecht Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Teilweise sinkende Rechengrößen zur Sozialversicherung Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung Erstmals sinkende Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung Neue Regelungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitgeber-Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung Bezugsgröße Beitragssätze zur Sozialversicherung

8 2.9 Amtliche Sachbezugswerte Sachbezugswert für Verpflegung Sachbezugswert Unterkunft Insolvenzgeldumlage Künstlersozialabgabe Geringfügig entlohnte Beschäftigte (400-Euro-Minijobs) Neuer Gleitzonenfaktor 2011 (Faktor F ) Maschinelle Übermittlung von Anträgen auf Erstattung bei Krankheit oder Mutterschaft (U1/U2) Grundsätze des Ausgleichsverfahrens Elektronisches Erstattungsverfahren: Pflicht ab Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Die wesentlichen Regelungsinhalte Anhebung des Beitrags zur GKV Einführung von einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen Der Sozialausgleich Sonderkündigungsrecht künftig auch bei Wahltarifen Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht 71 6

9 2.17 Einführung des neuen Tätigkeitsschlüssels (TS 2010) Hintergrund Neuer neunstelliger Tätigkeitsschlüssel ab Neues zum ELENA-Verfahren 75 3 Anhang Werte im Lohnsteuerrecht Werte zur Sozialversicherung Amtliche Sachbezugswerte

10 1 Lohnsteuerrecht 1.1 Lohnsteuer-Jahresausgleich Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich hat die Aufgabe, Schwankungen beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch Abgleich mit der Jahreslohnsteuertabelle am Ende des Kalenderjahres auszugleichen. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich dient somit der zutreffenden Einbehaltung und gegebenenfalls Korrektur der Lohnsteuer am Ende des Kalenderjahres. Er ist frühestens mit der Dezember-Lohnabrechnung des laufenden Kalenderjahrs, spätestens jedoch mit der März-Abrechnung des Folgejahrs durchzuführen. Î Hinweis Da allerdings die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitnehmer spätestens bis zum des Folgejahrs (Jahr 2010: spätestens bis ) vorgeschrieben ist, hat somit auch der Lohnsteuer-Jahresausgleich spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Für Betriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich freiwillig. Werden mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt (Stichtag des Ausgleichsjahres), muss der Arbeitgeber nach 42b Abs. 1 Satz 2 EStG den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich darf nur für Arbeitnehmer durchgeführt werden, die während des ganzen Kalenderjahres ununterbrochen bei einem Arbeitgeber oder unmittelbar nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren und deren Beschäftigungsangaben aus den Vorbeschäftigungen laut den Lohnsteuerbescheinigungen aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen vollständig vorliegen. 9

11 1. Lohnsteuerrecht Die im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs erstattete Lohn- und Kirchensteuer ist im Lohnkonto des Arbeitnehmers gesondert auszuweisen. Wird festgestellt, dass während des Jahres zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, so muss die zu gering einbehaltene Lohnsteuer nicht vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten werden, wenn der monatliche Lohnsteuerabzug zutreffend durchgeführt wurde. Die Nachforderung der zu wenig einbehaltenen Lohnsteuer erfolgt dann im Rahmen der persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Î Hinweis Anders verhält es sich, wenn die zu gering einbehaltene Lohnsteuer während des Jahres auf einen Fehler beim Lohnsteuerabzug zurückzuführen ist. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachträglich vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich darf im Wesentlichen dann nicht durchgeführt werden ( 42b Abs. 1 Satz 4), wenn der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war; für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III, IV, V, oder VI zu besteuern war; für den Arbeitnehmer bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Freioder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wurde; der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr beim Arbeitnehmer beschäftigt war und keine Lohnsteuerbescheinigung aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis vorgelegt hat; wegen einer Unterbrechung ein U im Lohnkonto eingetragen wurde; der Arbeitnehmer beantragt, dass kein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber durchgeführt werden soll; 10

12 1. Lohnsteuerrecht Teilbeträge der Versorgungspauschale nicht ganzjährig berücksichtigt wurden; das Faktorverfahren angewendet wurde; der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres Entgeltersatzleistungen, wie z. B. konjunkturelles Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz oder Einkünfte nach einem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen oder eines Auslandstätigkeitserlasses erzielt wurden. Der Arbeitgeber darf für das Kalenderjahr 2010 keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, wenn im Kalenderjahr 2010 Teilbeträge der Vorsorgepauschale nur zeitweise berücksichtigt wurden ( 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 EStG). Bezüglich der Teilbeträge der Vorsorgepauschale ist nach dem BMF-Schreiben vom (IV C 5 S 2367/09/10002) bzw. dem BMF-Schreiben vom (IV C 5 S 2367/09/ ) ein Lohnsteuer-Jahresausgleich auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung innerhalb des Kalenderjahrs teilweise zum Rechtskreis West und teilweise zum Rechtskreis Ost gehört hat; beim Arbeitnehmer bezogen auf die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung und/oder die gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung innerhalb des Kalenderjahrs unterschiedliche Beitragssätze anzuwenden waren. Beispiel: Ein Arbeitnehmer lässt sich ab ein Kind (Kinderfreibetragszähler 1,0) auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen. Ab diesem Zeitpunkt ändert sich der in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Pflegeversicherung, weil der Beitragssatz von bisher 1,225 % auf 0,975 % sinkt. Ergebnis: Für den Arbeitnehmer darf für das Kalenderjahr 2010 kein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt werden. 1 LEXinform ;

13 1. Lohnsteuerrecht 1.2 Wechsel der Steuerklassen-Kombination bei Ehegatten in 2011 Nach 39 Abs. 5 Satz 4 EStG wird die Änderung der bisherigen Steuerklassenkombination mit Wirkung ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats eingetragen. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2011 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Ein nochmaliger Wechsel ist nur dann zulässig, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatte künftig keinen Arbeitslohn mehr bezieht, die Ehegatten sich getrennt haben, ein Ehegatte verstirbt oder ein Ehegatte nach vorheriger Arbeitslosigkeit wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat. Beispiel: Die Ehegatten haben noch im November 2010 auf ihren Lohnsteuerkarten 2010 einen Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/IV vornehmen lassen. Ergebnis: Im Jahr 2011 kann nochmals ein Steuerklassenwechsel z. B. von IV/IV zum Faktorverfahren (IV Faktor/IV Faktor) oder zurück zur Kombination III/V vorgenommen werden. Ein weiterer Wechsel der Steuerklassenkombination ist im Jahr 2011 allerdings nur dann möglich, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten). Möchten Arbeitnehmer-Ehegatten im Kalenderjahr 2011 zum Faktorverfahren wechseln, ist hierfür ein formloser Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags zu stellen. Beide Ehegatten müssen hierfür ihre erste Lohnsteuerkarte 2010 vorlegen. Für die Beantragung des Faktorverfahrens ist es erforderlich, dass die Ehegatten anders als bei den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2011 aus den ersten Dienstverhältnissen angeben. 12

14 1. Lohnsteuerrecht Î Hinweis Um Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, hat das Bundesfinanzministerium am in Zusammenarbeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Merkblatt mit Tabellen zur Steuerklassenwahl 2011 veröffentlicht. Bei einem Wechsel der Steuerklassen-Kombination ist zu beachten, dass Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosen-, Erziehungs-, Mutterschafts- oder Krankengeld nach dem zuletzt bezogenen Netto-Lohn des Leistungsberechtigten ermittelt werden. Für Arbeitnehmer, die in dem maßgeblichen Zeitraum nach der Steuerklasse III besteuert wurden, fallen die Lohnersatzleistungen deshalb höher aus als bei einer Eingruppierung in die Steuerklassen IV oder V. Ein Steuerklassenwechsel wird von den Leistungsbehörden dann anerkannt, wenn er nicht missbräuchlich vorgenommen wurde. So wird eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl von der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Bei der Beantragung von Elterngeld hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel zwischen den Ehegatten auch dann zulässig ist, wenn das Motiv für den Wechsel, die Erzielung eines höheren Anspruchs auf Elterngeld ist. 1.3 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 2011 Während die Sozialversicherungsbeiträge monatlich angemeldet und abgeführt werden müssen, ist der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum von der Höhe der im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuer abhängig. Somit richtet sich der Zeitraum, für den die Lohnsteuerbeträge 2011 angemeldet und abgeführt werden müssen, nach der Höhe der im Kalenderjahr 2010 angemeldeten Lohnsteuer. Als Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum kommt grundsätzlich der Monat, das Vierteljahr oder das Kalenderjahr in Betracht. 13

15 1. Lohnsteuerrecht Der maßgebliche Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für das Jahr 2011 ist der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Kalenderjahr 2010 mehr als Euro betragen hat; das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro betragen hat; das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2010 nicht mehr als Euro betragen hat. 1.4 Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in 2011 Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzureichen ( 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Fällt der zehnte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt die Lohnsteuer-Anmeldung als fristgerecht beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht, wenn die Lohnsteuer-Anmeldung am nächsten Werktag zugeht. Wird die Lohnsteuer-Anmeldung für den maßgebenden Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum (Monat, Quartal, Kalenderjahr) verspätet übermittelt, kann das Betriebsstättenfinanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Lohnsteuer festsetzen. 14

16 1. Lohnsteuerrecht Im Kalenderjahr 2011 sind folgende Anmeldungstermine zu beachten: Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum Kalendermonat Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bis spätestens Januar (Do.) Februar (Do.) März (Mo.) April (Di.) Mai (Fr.) Juni (Mo.) Juli (Mi.) August (Mo.) September (Mo.) Oktober (Do.) November (Mo.) Dezember (Di.) Kalendervierteljahr I. Quartal (Mo.) II. Quartal (Mo.) III. Quartal (Mo.) IV. Quartal (Di.) Kalenderjahr Kalenderjahr (Di.) 1.5 Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge Die mit der Lohnsteuer-Anmeldung zu meldenden Lohnsteuerbeträge werden zeitgleich mit der Anmeldung fällig, also spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums. Erfolgt die Zahlung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge per Scheck, ist darauf zu achten, dass der Scheck mindestens drei Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen wird. 15

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