Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
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1 Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Das Regionale Schulabkommen zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Solothurn und Luzern über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens wird mit Wirkung ab 1. Januar 001 genehmigt. Das Gesundheitsdepartement 1) wird ermächtigt, den Vertragspartnern den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zu erklären. Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Zug ), nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen: Ziele Artikel 1. Mit diesem Abkommen erklären die Abkommenskantone ihre Bereitschaft a) die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Angebote der Region zu betrachten, deren optimale Ausnützung anzustreben sowie bei der Schaffung neuer Angebote interkantonal zusammenzuarbeiten; b) bei der Bereitstellung von genügend praktischen Ausbildungsplätzen, insbesondere der medizin-technischen und medizin-therapeutischen sowie der Hebammenausbildung, interkantonal zusammenzuarbeiten; c) den Lernenden den Besuch der Schulen innerhalb der Region ohne Nachteile zu ermöglichen; 1) ) Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom (wirksam seit ). Beitritt des Kantons Zug per
2 Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen d) für den Besuch der Ausbildungsangebote in der Region einheitliche Kantonsbeiträge der Abkommenskantone festzulegen. Grundsätze Artikel. Die Abkommenskantone verpflichten sich a) für Lernende, die eine der im Anhang I ) bezeichneten Schulen/ Ausbildungseinrichtungen besuchen, den in diesem Abkommen im Anhang II 4) festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten; b) Lernende aus den Abkommenskantonen solchen aus den Standortkantonen rechtlich gleichzustellen. Einschränkungen bei der Aufnahme von Lernenden aus den Abkommenskantonen sind zulässig, wenn die Plätze für die praktische Ausbildung ausgeschöpft sind. In einer solchen Situation richtet sich die Aufnahme nach der Zahl der vorhandenen Praktikumsplätze in den Abkommenskantonen. Wohnsitzkanton Artikel. Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a) Der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht. b) Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d. c) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d. d) Der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militär- und Zivildienst. e) In allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. ) 4) Art. lit. a) und b): Die Anhänge werden hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Fachstelle Berufsbildung, Berufsschulen im Gesundheitswesen, eingesehen werden. Art. lit. b): Siehe Fussnote.
3 Schulen und Ausbildungseinrichtungen Artikel 4. Die Konferenz der Abkommenskantone legt in einer Liste fest, für welche Schulen und Ausbildungseinrichtungen (Schulliste) das Abkommen im einzelnen gilt. Die Liste wird als Anhang I zum Abkommen geführt. Die Konferenz der Abkommenskantone kann die Liste mit Zustimmung aller Abkommenskantone ohne Kündigung der vorliegenden Vereinbarung ändern. Wird eine Schule oder eine Ausbildungseinrichtung aus der Schulliste gestrichen, bleiben die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragskantone für die zum Zeitpunkt der Listenänderung bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der betreffenden Ausbildung bestehen. Kantonsbeiträge Artikel 5. Der Wohnsitzkanton leistet für Lernende, die eine auf der Schulliste aufgeführte Ausbildung absolvieren, einen Kantonsbeitrag pro Ausbildungsjahr. Die Kantonsbeiträge sind im Anhang II aufgrund von gemeinsam festgelegten Kriterien geregelt. Sie werden durch die Abkommenskantone alle zwei Jahre überprüft. Die Kantonsbeiträge orientieren sich am kostengünstigsten Ausbildungsangebot in einem Abkommenskanton. Verfahren zur Kostenvergütung Artikel 6. Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis zum 1. März des laufenden Jahres gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in einer anerkannten Schule oder Ausbildungseinrichtung absolvieren. Stichdatum für die Ermittlung der Lernendenzahlen ist jeweils der 1. Dezember des Vorjahres. Die Kantonsbeiträge sind in jedem Fall für ein ganzes Ausbildungsjahr geschuldet. 4 Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres zu erfolgen
4 Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen Schulgebühren Artikel 7. Die Lernenden aus den Abkommenskantonen haben für den Besuch einer Schule oder Ausbildungseinrichtung gemäss Schulliste kein Schulgeld zu entrichten. Folgende Gebühren und Kosten können jedoch den Lernenden auferlegt werden: a) Anmelde- oder Einschreibegebühr, b) Materialkosten, c) Unterkunfts- und Verpflegungskosten, d) Kosten für Studienreisen u.ä., e) Prüfungs- und Diplomgebühren. Verhältnis der Abkommenskantone zu den Schulen Artikel 8. Die Abkommenskantone verkehren im Vollzug dieses Abkommens miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen. Die Schulen verkehren im Vollzug dieses Abkommens mit ihrer übergeordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit anderen Abkommenskantonen. Die Konferenz der Abkommenskantone Artikel 9. Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der zuständigen Departemente der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste); b) Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Periode von zwei Jahren. Entscheide im Sinne von Abs. erfordern die Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone. Kommission Artikel 10. Für den Vollzug setzt die Konferenz der Abkommenskantone eine Kommission ein. Sie setzt sich aus den Berufsbildungsverantwortlichen der zuständigen Departemente der Abkommenskantone zusammen. Der Kommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Überwachung des Vollzugs des Abkommens; b) Antragsstellung für die Neufestlegung der Kantonsbeiträge; c) Antragsstellung für die Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/ Ausbildungsgängen (Schulliste). 4
5 Inkrafttreten Artikel 11. Dieses Abkommen tritt auf den 1. Januar 001 in Kraft, sobald mindestens fünf Kantone den Beitritt erklärt haben. 5) Es ersetzt die bisherigen bilateralen Vereinbarungen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens der Abkommenskantone aus den Jahren 1990 bis Geltungsdauer und Kündigung Artikel 1. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Abkommenskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Abkommenskantone kündigen, erstmals jedoch auf den 1. Dezember 00. Bei erfolgter Kündigung bleibt der vereinbarte Kostenbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet. Übergangsbestimmungen Artikel 1. Die unter Art. aufgeführten Wohnsitzbestimmungen treten ebenfalls per 1. Januar 001 in Kraft und gelten für alle Lernenden, die sich am 1. Dezember 001 in Ausbildung befinden. Für Lernende, welchen durch diese Bestimmung ein persönlicher Nachteil entstehen könnte, bezahlt der Kanton, der nach der bisherigen Bestimmung Wohnsitzkanton war, den Kantonsbeitrag bis zum Ausbildungsende weiter. Die Kantonsbeiträge für die Lernenden im Jahr 000 (Stichdatum 1. Dezember 000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss Anhang II dieses Abkommens. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten. 5) Art. 11: Dem Abkommen sind alle Kantone beigetreten
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