Pressemitteilung. Bayern. Mangelnde Sensibilität im Umgang mit der neuen Versammlungsstättenverordnung

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1 Pressemitteilung Bayern Schulen sind auch Versammlungsstätten: Mehr Pflichten für Schulleiter und Schulverwaltung Mangelnde Sensibilität im Umgang mit der neuen Versammlungsstättenverordnung (VStättV) kann für Betreiber von Versammlungsstätten erhebliche Konsequenzen haben. Doch viele Schulleiter und Schulverwaltungen wissen überhaupt nicht, dass sie von der neuen VStättVO betroffen sind und eine höhere Verantwortung tragen. Die VStättV ist in Bayern zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, das Gefährdungsrisiko für die Besucher von Veranstaltungen zu minimieren. Die VStättV gilt deshalb für alle Versammlungsstätten, deren Räume einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fassen. Die Unterrichtsräume von allgemein- und berufsbildenen Schulen selber fallen zwar gem. 1 Abs. 3 Nr. 1 VStättV nicht unter den Anwendungsbereich der VStättV, dagegen werden Schulmensen, Aulen, Foyers, Vortrags-, Hörsäle und Mehrzweckhallen konkret in der Verordnung als Versammlungsräume genannt. Sind diese für mehr als 200 Personen zugelassen, fallen diese Versammlungsräume unter den Anwendungsbereich der VStättV. Ob ein Gebäude insgesamt oder ein Raum unter die VStättV fällt oder nicht, ist unabhängig davon, wie viele Besucher sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem Gebäude aufhalten. Die VStättV ist eine Vorschrift aus dem Baurecht und zielt daher darauf ab, für welche Besucherzahlen das Gebäude gebaut ist, also auf das Fassungsvermögen des Gebäudes. 1

2 Das grundsätzliche Fassungsvermögen oder die höchstzulässige Besucherzahl errechnet sich gem. 1 Abs. 2 VStättV für Stehplätze mit zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums. Hier sind alle festen Einbauten im Raum nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen für Besucher nicht zugänglich sind. Hat ein Versammlungsraum über 100 m², oder mehrere Versammlungsräume die an einem gemeinsamen Rettungsweg liegen über 100 m², dann fallen diese Versammlungsräume unter den Anwendungsbereich der VStättV. Immer wenn in diesen Versammlungsräumen Veranstaltungen stattfinden egal welcher Art diese sein mögen ist der Betreiber der Versammlungsstätten (nicht der Veranstalter!) für die Einhaltung der VStättV persönlich verantwortlich. Die VStättV unterscheidet hier auch bewusst nicht, ob die Schule oder ein Drittmieter eine Veranstaltung in den Versammlungsräumen der Schule durchführt. Bei Abiturfeiern oder Aufführungen der Theater AG, also bei so genannten schulischen Veranstaltungen sind die Vorschriften genauso zu beachten, wie bei Veranstaltungen eines externen Mieters. Betreiber ist derjenige, der der Inhaber der Gewalt über das Gebäude und die Liegenschaft ist. Bei Schulen ist dies in der Regel der Amtsleiter der kommunalen Schulverwaltung als Führungskraft für den Schulträger. Bei einigen Schulen, meist Privatschulen bzw. Schulträgern muss diese Frage aber auch im Einzelfall noch geklärt werden. Der Schulträger als juristische Person wird durch eine natürliche Person vertreten und genau diese Person ist für die Umsetzung der VStättV persönlich verantwortlich! Die VStättV besteht im Wesentlichen aus zwei Bereichen, den Bau- und den Betriebsvorschriften. Die Dinge, die unter die Bauvorschriften fallen, wie zum Beispiel die Bauteile, Baustoffe, Einrichtungen und Rettungswege, aber auch die Bestuhlungspläne, haben bei fast allen Versammlungsstätten Bestandsschutz. Ausgenommen sind hiervon lediglich Versammlungsstätten mit mehr als Besuchern, die in Schulen jedoch kaum zu finden sind. 2

3 Wichtiger sind aber für fast alle Betreiber die Betriebsvorschriften. Für diese Vorschriften greift kein Bestandsschutz, sie sind sofort mit Inkrafttreten der Verordnung, also seit Januar 2008 zu beachten. Diese Betriebsvorschriften regeln unter anderem die Pflichten des Betreibers. Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung der Vorschriften grundsätzlich verantwortlich. Darüber hinaus hat er die Pflicht zur Anwesenheit während der Veranstaltung, zur Zusammenarbeit mit den Ordnungsdiensten, wie Polizei und Feuerwehr und im Gefahrenfall die Evakuierung der Versammlungsstätte zu veranlassen. Daneben besteht die Delegationspflicht gem. 40 VStättV. Der Betreiber muss für die Betreuung der bühnen-, studio-, beleuchtungs- und sonstigen technischen Einrichtungen einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik mit der Qualifikation gem. 39 VStättV beauftragen. Dieser muss die Sicherheit und Funktionsfähigkeit dieser technischen Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes während des Betriebes gewährleisten. Da der Betreiber die Aufgaben des 38 VStättV in der Regel nicht persönlich wahrnehmen kann, kann er hiermit gem. 38 Abs. 2 VStättV einen von ihm beauftragten Veranstaltungsleiter benennen, oder diese Betreiberpflichten gem. 38 Abs.5 VStättV schriftlich auf den Veranstalter bzw. dessen beauftragten Veranstaltungsleiter übertragen. Dieser Veranstaltungsleiter muss jedoch mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Zusätzlich ist immer zu prüfen, ob die Delegationspflicht gem. 40 VStättV besteht. Hier werden bei Schulen sicher häufig die Ausnahmeregelungen des 40 Abs. 5 S. 2 VStättV greifen. Diese kann bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als Besucherplätzen geprüft und angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 3

4 3. die aufsichtführende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Um festzustellen, ob bei der konkreten Veranstaltung die o.g. Voraussetzungen vorliegen, ist für jede Veranstaltung eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Ferner hat der Betreiber die konkrete Eignung der Personen zu überprüfen, die er mit den verschiedenen Aufgaben betraut. Tut er dies nicht, kann er bei Unfällen, Personenoder Sachschäden persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies kann bei Personenschäden bis hin zu einer strafrechtlichen Verfolgung gehen. Die Aufgaben gem. 40 VStättV können also nicht bei jeder Veranstaltung in Versammlungsräumen in Schulen pauschal auf den Hausmeister delegiert werden. Die Aufgaben gem. 40 und 38 VStättV können auch nicht, wie dies in Schulen häufig gehandhabt wird vom Hausmeister durch eine Rufbereitschaft abgedeckt werden. Diese Aufgaben erfordern eine ständige Anwesenheit der Personen während der Veranstaltung, bzw. beim Auf- und Abbau der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen. Der Betreiber kann also bestimmte Verantwortlichkeiten der VStättV delegieren, die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch in jedem Fall bei ihm. Diese Gesamtverantwortung bezieht sich vor allem auf alle Organisationsaufgaben in seiner Versammlungsstätte. Dies gilt auch für die Vorschriften des Arbeitsschutzes. Um für sich selber ausreichende Rechtssicherheit zu erreichen, müssen sich die Schulverwaltungen und die Schulleiter mit der neuen VStättV auseinandersetzen und prüfen, inwieweit für ihre Schule die VStättVO greift und welche Konsequenzen dies für die weitere Organisation hat. Der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband ( der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe ( und die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen ( haben eine Broschüre Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern herausgegeben. In dieser Broschüre finden sich u.a. ein Muster einer Checkliste für Schulveranstaltungen und für eine Betriebs- und Nutzungsordnung für Veranstaltungsstätten. Die Broschüre kann bei der zuständigen 4

5 Unfallkasse bestellt, oder auf den Internetseiten dieser Unfallversicherer herunter geladen werden. Seit dem Einsturz des Daches der Eissporthalle in Bad Reichenhall wird über die Betreiberpflichten, von denen in der VStättV nur diejenigen geregelt sind, die sich speziell auf den Betrieb von Versammlungsstätten beziehen, kontrovers diskutiert. Von der Bundesvereinigung der Prüfingenieure wird das Ende des Privatisierungswahns und die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Sicherheitskonzeptes und dessen Überprüfung durch einen sog. Gebäude-TÜV gefordert. Kerstin Klode Versammlungsstätten Information, Beratung, Schulung Wismarer Str Frankfurt (Oder) Tel: 0335/

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