Litigation & Arbitration aktuell: Mediationsgesetz: Stärkung von ADR-Verfahren

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1 Juli 2012 Litigation & Arbitration aktuell: Mediationsgesetz: Stärkung von ADR-Verfahren 1. Überblick Das Gesetz ist ein Meilenstein zur Verbesserung der Streitkultur in Deutschland. Mit diesen Worten hat die Bundesjustizministerin das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ( Gesetz zur Förderung der Mediation ) begrüßt. Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung haben in Deutschland im letzten Jahrzehnt erheblich an Bedeutung und Aufmerksamkeit gewonnen. Schiedsverfahren sind für viele Unternehmen zum bevorzugten Konfliktlösungsverfahren geworden, aber auch die Mediation rückt immer weiter in den Fokus der Wirtschaft. Die Vorteile einer einvernehmlichen, zeit- und kosteneffizienten Lösung liegen auf der Hand: Es werden nicht nur Ressourcen gespart, sondern im Idealfall neue Wertschöpfungspotentiale durch eine einvernehmliche Lösung gefunden. Bislang fehlte es jedoch an einer systematischen Regelung der Mediation im deutschen Verfahrens- und Berufsrecht. Mit der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen ( Mediations-RL ) wurde den nationalen europäischen Gesetzgebern aufgegeben, bis zum bestimmte Aspekte der grenzüberschreitenden Mediation in nationales Recht umzusetzen. Kernpunkte der Mediations-RL sind: Eine Begriffsbestimmung der Mediation und des Mediators, Vorgaben zur Qualitätssicherung sowie die 3 Vs : Vollstreckbarkeit, Vertraulichkeit und Verjährung. Am stimmte schließlich der Bundestag nach einer intensiven politischen Auseinandersetzung dem Gesetz zur Förderung der Mediation zu. Mit diesem Gesetz wird nicht nur ein Mediationsgesetzes ( MedG ) eingeführt, sondern es werden auch zahlreiche Änderungen verschiedener Verfahrensordnungen vorgenommen, die die Mediation in das System der Konfliktlösung integrieren sollen. Hierdurch werden in Deutschland erstmals eine gesetzliche Grundlage und Qualitätsstandards für die Mediation geschaffen. Die Regelungen des MedG gelten sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende Mediationsverfahren. Im Einzelnen: Inhalt 1. Überblick Einführung eines Mediationsgesetzes Wesentliche Änderungen der ZPO und des GKG Keine explizite Regelung zur Verjährung Keine explizite Regelung zur Vollstreckung Fazit... 5 Litigation & Arbitration aktuell: Issue 6 1

2 2. Einführung eines Mediationsgesetzes Herzstück des Gesetzes zur Förderung der Mediation ist die Einführung eines neun Paragraphen umfassenden Mediationsgesetzes (MedG). 2.1 Begriffsbestimmung 1 MedG beginnt mit einer Begriffsbestimmung. Mediation ist ein vertrauliches Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Anders als bei einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren hat der Mediator keine Entscheidungskompetenz. Das MedG definiert den Mediator als eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. 2.2 Verfahren Zum konkreten Ablauf der Mediation enthält das MedG keine Vorgaben. 2 MedG normiert jedoch die wesentlichen Aufgaben des Mediators: Er ist für ein strukturiertes Verfahren verantwortlich, das es den Parteien ermöglicht, eine eigenverantwortliche Lösung zu finden. In der Praxis durchläuft die Mediation oft fünf Phasen: (1) Die Eröffnungsphase : Hier erläutert der Mediator den Parteien das Verfahren und die Grundsätze der Mediation sowie seine Rolle und Aufgabe. Zudem können die Parteien sich auf bindende Regeln einigen, z.b. im Hinblick auf den Umgang mit Erkenntnissen aus der Mediation in einem Folgeprozess, aber auch in Bezug auf den Gegenstand der Mediation. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt der Abschluss einer Mediationsvereinbarung. (2) Die Bestandsaufnahme : In dieser Phase stellen die Parteien den Konflikt aus ihrer Sicht dar. Ergebnis ist ein Katalog der Themen, für die in der Mediation eine Lösung gefunden werden soll. (3) Hieran schließt sich die Interessenfindungsphase an: Die Parteien sollen sich von den widerstreitenden Positionen entfernen und ihre tatsächlichen Interessen und Ziele artikulieren. (4) Die Lösungsphase dient dann der Erarbeitung einer (oder mehrerer) interessengerechter Lösung(en). (5) Schließlich werden in der Abschlussphase die von den Parteien gemeinsam erarbeiteten Lösungen in einer Abschlussvereinbarung festgehalten. 2 MedG bestimmt ferner, dass die Parteien den Mediator grundsätzlich selbst auswählen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Wahl nicht auf Initiative eines Dritten erfolgen oder auf diesen übertragen werden könnte. Einzelgespräche sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten zulässig. Dasselbe gilt für die Beteiligung von Dritten an der Mediation. 2.3 Pflichten des Mediators die Allparteilichkeit und die Verschwiegenheitspflicht Nach 2 Abs. 2 MedG ist der Mediator allen Parteien gleichermaßen verpflichtet (sog. Allparteilichkeit). Als unabhängige und neutrale Person besteht seine Rolle darin, die Lösungssuche der Parteien durch eine Litigation & Arbitration aktuell: Issue 6 2

3 unparteiliche Verhandlungsführung zu begleiten und zu fördern. Er hat gemäß 3 MedG die Pflicht, alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen könnten, und während und nach der Mediation nicht in derselben Sache für eine der Parteien tätig zu sein. Die Vertraulichkeit ist einer der wesentlichen Grundsätze der Mediation. Eine interessenorientierte Lösung setzt voraus, dass die gegenseitigen Interessen offen dargelegt werden, ohne dass die Parteien Indiskretionen befürchten müssen. Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, führt 4 MedG eine Verschwiegenheitspflicht sowohl für den Mediator als auch seine Hilfspersonen ein, die auch zu einem zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt. Zu Beginn einer Mediation muss der Mediator die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht belehren. Von der in Art. 7 Abs. 2 Mediations-RL vorgesehenen Möglichkeit, strengere Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit in der Mediation zu erlassen, macht der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt demnach weder für die beteiligten Parteien, noch ihre Berater. Wünschen die Parteien eine weitergehende Vertraulichkeit, steht es ihnen selbstverständlich frei, eine solche zu vereinbaren. Dies empfiehlt sich ggf. bereits zu Beginn der Mediation idealerweise in der Meditationsvereinbarung. 2.4 Qualitätskontrolle und Verordnungsermächtigung 5 MedG führt erstmals eine Qualitätskontrolle für Mediatoren ein. Die Vorschrift legt neben der grundsätzlichen Pflicht des Mediators zur Ausund Fortbildung bestimmte Kriterien fest, die eine geeignete Mediationsausbildung erfüllen muss, darunter die Vermittlung von Kenntnissen über die Grundlagen der Mediation, deren Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz, Kenntnisse über das Recht der Mediation und die Rolle des Rechts in der Mediation sowie Supervision. Es ist zudem die Einführung der Bezeichnung zertifizierter Mediator vorgesehen. Sie wird eine Ausbildung erfordern, die den Anforderungen der in 6 MedG vorgesehenen Rechtsverordnung erfüllt. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, diese Rechtsverordnung zur nähren Bestimmung der Aus- und Fortbildung zum zertifizierten Mediator zu erlassen. In Zukunft soll eine Mediationsausbildung mindestens 120 Stunden umfassen. 3. Wesentliche Änderungen der ZPO und des GKG Hervorzuheben sind zudem folgende durch Art. 3 des Gesetzes vorgesehene Änderungen der ZPO und des GKG: 3.1 Prüfungspflicht alternativer Streitbeilegung vor Klageerhebung? Mögliche Ermäßigung der Gerichtsgebühren Nach 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO n.f. muss in Klageschriften nunmehr angegeben werden, ob bereits eine außergerichtliche Mediation durch- Litigation & Arbitration aktuell: Issue 6 3

4 geführt wurde, bzw. welche Gründe einem solchen Verfahren entgegen stehen. Auch wenn diese Regelung bislang lediglich als Formvorschrift ausgestaltet ist, deutet vieles darauf hin, dass zukünftig die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor der Anrufung staatlicher Gerichte zur (zwingenden) Voraussetzung wird. Zudem könnten die durch 69b GKG n.f. vorgesehenen Kostenanreize dafür sprechen, eine Mediation auch bei Klageerhebung nicht kategorisch auszuschließen. 69b GKG n.f. ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Kostenanreize für die einvernehmliche Streitbeilegung zu schaffen. Danach kann bestimmt werden, dass sich die Verfahrensgebühren bei Beendigung eines Rechtsstreits weiter ermäßigen oder ganz entfallen, wenn dieser nach einer Mediation oder durch ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beendet wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass in der Klageschrift mitgeteilt wurde, dass eine Mediation oder ein ähnliches Verfahren unternommen wurde oder beabsichtigt ist oder dass das ein Gericht dies vorgeschlagen hat. 3.2 Integration der außergerichtlichen Mediation in das Gerichtsverfahren Zur Stärkung der außergerichtlichen Mediation wird zudem 278a ZPO n.f. eingeführt, der es dem Gericht gestattet den Parteien die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation oder eines anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorzuschlagen. Entscheiden sich die Parteien für ein entsprechendes Vorgehen, ordnet das Gericht das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens an, vgl. 278a Abs.2.ZPO n.f. 3.3 Überführung der gerichtlichen Mediation in ein erweitertes Güterichtermodell ( Güterichter nach 278 Abs. 5 ZPO n.f. ) Nachdem sich der Gesetzgeber intensiv damit beschäftigt hat, wie er die einvernehmliche Streitbeilegung im gerichtlichen Verfahren am besten fördern kann, hat er die gerichtliche Mediation nunmehr in ein erweitertes Güterichtermodell überführt, vgl. Neufassung der 159 Abs. 2 n.f. und 278 Abs. 5 ZPO n.f. 278 Abs. 5 ZPO n.f. sieht vor, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen [kann]. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen." Damit wird der Handlungsspielraum für den Güterichter erheblich erweitert, die Mediation wird ausdrücklich genannt. Als wichtiger Unterschied bleibt aber, dass der Güterichter im Gegensatz zum Mediator eine rechtliche Bewertung vornehmen und den Parteien auch eine Lösung des Konflikts vorschlagen darf. Gestärkt wird das Güterichtermodell zudem durch den Schutz der Vertraulichkeit der Güteverhandlung. 159 Abs. 2 ZPO n.f. bestimmt, dass ein Protokoll über die Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien erstellt wird. Litigation & Arbitration aktuell: Issue 6 4

5 4. Keine explizite Regelung zur Verjährung Sofern Art. 8 Mediations-RL Vorgaben in Bezug auf das Verhältnis zwischen Verjährung und Mediation macht, sieht der deutsche Gesetzgeber keinen Umsetzungsbedarf. Die Regelungen des 203 BGB seien ausreichend. Mediation ist eine Verhandlung i.s.d. 203 BGB. Damit ist spätestens mit dem Beginn der Mediation der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, die Verjährungshemmung zu Beginn der Mediation ausdrücklich vertraglich zu regeln. 5. Keine explizite Regelung zur Vollstreckung Von einem eigenständigen Vollstreckbarerklärungsverfahren für in der Mediation geschlossene Vereinbarungen hat der Gesetzgeber abgesehen. Er sieht auch insoweit keinen Handlungsbedarf, weil er die vorhandenen Möglichkeiten für ausreichend hält, um den Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung vollstreckbar zu machen. Bei der Abschlussvereinbarung handelt es sich um einen Vergleich i.s.d. 779 BGB, der auf vielfältige Weise tituliert werden kann: Erstens durch eine notarielle Urkunde ( 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), zweitens durch einen Anwaltsvergleich ( 796a ZPO) und drittens durch die Protokollierung vor einem deutschen Gericht ( 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch wenn dieser Aspekt aus praktischer Sicht nur eine geringe Rolle spielen mag, da einvernehmliche Vereinbarungen nur selten einer zwangsweisen Durchsetzung bedürfen, sollte beim Abschluss einer Mediation die ggf. zwangsweise Durchsetzung der gefundenen Lösung sichergestellt werden. 6. Fazit Zweifelsohne rückt die Mediation als alternatives Streitbelegungsverfahren durch die Einführung des MedG weiter ins Rampenlicht. Durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und die damit einhergehende Institutionalisierung dieses Streitbeilegungsmechanismus, vor allem aber durch die Einführung einer Qualitätssicherung und die Stärkung der Vertraulichkeit und der Allparteilichkeit des Mediators dürfte die Wirtschaftsmediation attraktiver werden. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Parteien künftig in einer Klageschrift angegeben sollen, ob bereits eine außergerichtliche Mediation durchgeführt wurde. Damit ist die Mediation auf dem Weg zu einem integralen Bestandteil der streitigen Auseinandersetzung vor staatlichen Gerichten ähnlich einem Pre-action Protocol in englischen Gerichtsverfahren. Ob eine Mediation das geeignete Verfahren zur endgültigen Lösung eines Konfliktes ist, muss von Fall zu Fall entscheiden werden. Dasselbe gilt für die prophylaktische Aufnahme einer Mediationsklausel und Regelungen zur Verjährung und Vollstreckbarkeit in einen Vertrag. Litigation & Arbitration aktuell: Issue 6 5

6 Kontakt Für weitere Informationen: Dr. Rupert Bellinghausen Rechtsanwalt, Partner Leiter des deutschen Fachbereichs Litigation & Arbitration (+49) Dr. Anna-Julka Lilja, LL.M Rechtsanwältin, Mediatorin (M.A.) (+49) Dr. Christian Schmitt Rechtsanwalt, Mediator (CVM) (+49) Author: Dr. Anna-Julka Lilja, LL.M., Dr. Christian Schmitt Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP oder an den Herausgeber. Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten 2012 Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per an mit. Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Telefon (+49) Telefax (+49) Linklaters.com Litigation & Arbitration aktuell: Issue 6 6

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