Insolvenzrecht. Sommersemester Juni Wolfgang Zenker

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1 Insolvenzrecht Sommersemester Juni 2015 Wolfgang Zenker

2 Übersicht A. Einführung in das Insolvenzrecht: Vorüberlegungen B. Deutsches Insolvenzrecht I. Entwicklungslinien im deutschen Insolvenzrecht II. Insolvenzgründe und - verschleppung III. Beteiligte IV. Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens V. Planverfahren / Eigenverwaltung (Überblick) VI. Konzerninsolvenzen (Überblick) VII. Exkurs: Sanierungsverfahren? VIII.Restschuldbefreiung/Verbraucherinsolvenz (Überblick) C. Europäisches und InternaIonales Insolvenzrecht I. TheoreIsche Vorüberlegungen II. Europäisches Insolvenzrecht die EuInsVO III. Deutsches InternaIonales Insolvenzrecht

3 Deutsches Insolvenzrecht Planverfahren Planerstellung / - vorlage Vorlagerecht: Schuldner (auch mit Antrag) / Verwalter, 218 AuVrag / Vorgaben der Gläubiger an den Verwalter: 157 Satz 2 Beratung des Verwalters durch GA, Schuldner u.a., 218 III Inhalt: flexibel, darstellender / gestaltender Teil, 219ff. wichig f. AbsImmung: Einteilung der Beteiligten in Gruppen, 222 idr bleiben Absonderungsrechte unberührt, 223 idr werden nachrangige Forderungen erlassen, 225 idr Anteilsrechte unberührt, aber Einbeziehung mgl., 225a Fortsetzungsbeschluss, Kapitalmaßnahmen (debt- equity- swap) u.a. Gleichbehandlungsgebot (nur) innerhalb der Gruppen, 226 idr soforige Restschuldbefreiung mit Planerfüllung, 227 Ausnahme: NachhaVung für Geldstrafen etc. ( 39 I Nr. 3), 225 III Planeinreichung Entscheidung über Zurückweisung 231 Vorbereitung der AbsImmung, Stellungnahmen ( 232)

4 Deutsches Insolvenzrecht Planverfahren AbsImmung / ObstrukIonsverbot Erörterungs- und AbsImmungstermin, 235 kann mit dem Prüfungstermin verbunden werden, 236 ggf. Änderungen aufgrund der Erörterung, 240 AuVeilung möglich, 241 dann auch schrivl. AbsImmung, 242 SImmrechte: a, AbsImmung in Gruppen, : Annahme, wenn alle Gruppen mit Summen- und Kopfmehrheit zusimmen 245: ZusImmung einzelner Gruppen wird fingiert, wenn immerhin Mehrheit der Gruppen zugesimmt hat, Mitglieder nicht schlechter stehen als im Regelverfahren und Gruppenmitglieder angemessen am wirtsch. Wert beteiligt werden. kein Gläubiger erhält mehr als seine Forderung, kein Nachrangiger erhält wirtsch. Wert kein Gleichrangiger erhält mehr ZusImmungsfikIonen bei Passivität: ; Widerspruch des Schuldners zudem idr unbeachtlich

5 Deutsches Insolvenzrecht Planverfahren PlanbestäIgung Entscheidung des Gerichts nach Anhörung, 248 Versagung von Amts wegen bei Verfahrensverstoß oder Unlauterkeit, 250 auf Antrag bei Schlechterstellung ggü. Regelverfahren, 251 Widerspruch gegen Plan und GlaubhaVmachung erforderlich Bildung einer Reserve für Nachteilsausgleich möglich Rechtsmioel: soforige Beschwerde, 253 beschränkt, wenn gegen BestäIgung Widerspruch gegen Plan SImmabgabe gegen den Plan (Problem: kein SImmrecht?) GlaubhaVmachung wesentl. Schlechterstellung (trotz Reserve) nicht: Antrag auf Versagung der BestäIgung (BGH, IX ZB 13/14) zudem: Freigabe durch LG, 253 IV möglich (Abwägung!)

6 Deutsches Insolvenzrecht Planverfahren Durchführung / Sicherstellung Wirkungen des Plans mit rechtskräviger BestäIgung, 254 I erlassene Forderungen werden zu unvollkommenen Vb. dingliche/gesellschavsrechtl. Wirkungen, 254a Probleme beim debt- equity- swap: Bewertung, vgl. auch 254 IV Verfassungs- /Unionsrechtswidrigkeit? BörsennoIerung (dazu Wieneke/Hoffmann, ZIP 2013, 697) Wirkung auch ggü. nicht teilnehmenden Gläubigern, 254b Problem: ggf. fehlende Planungssicherheit Ausschlussklausel? (str., vgl. IX ZB 65/10, IX ZR 206/11) 259a, b: Moratorium + Sonderverjährung Hinfälligkeit von Stundung oder Erlass idr pariell bei Rückstand / gesamt bei Insolvenz, 255 Vollstreckung, 257 Titel Auvebung des Verfahrens + Wirkungen, 258f. Planüberwachung möglich, 260ff.

7 Deutsches Insolvenzrecht Eigenverwaltung Überblick mit InsO nach US- Vorbild (debtor in possession) eingeführt posiive Effekte (Kosten, Kontakte, Kenntnisse) vs. Risiken/Makel geringe prakische Relevanz, ov bei Einsatz eines CRO Stärkung durch ESUG bezweckt insbes. Planbarkeit f. Schuldner AnreizfunkIon der Eigenverwaltung zu rechtzeiigem Antrag Schuldner führt die GeschäVe, überwacht von Sachwalter Aufspaltung der Verwalterkompetenzen, 274ff. bei jp/ges.: Aufsichtsorgane/GesellschaVer im Hintergrund, 276a Anordnungsvoraussetzungen, 270 Antrag des Schuldners keine Umstände bekannt, die Nachteile f. Gläubiger erwarten lassen wenn vorl. GA einsimmig zusimmt unwiderlegliche Vermutung, dass keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind nachträgliche Anordnung, 271, wenn GV sie beantragt Auvebung, 272, auf Antrag v. GV, Schuldner (o. Gläubiger) BGH: Antrag der GV nicht nach 78 anfechtbar (IX ZB 64/10)

8 Deutsches Insolvenzrecht Eigenverwaltung Eröffnungsverfahren / Schutzschirm Einsetzung vorl. Verwalters verhindert ov fakisch die EV deshalb 270a I vorläufiger Sachwalter Problem: Masseverbindlichkeiten? (str.) 270a II: Anreiznorm bei 18 Gelegenheit zur Rücknahme des Insolvenzantrags, wenn keine EV Problem: in den meisten Fällen trio kurz nach Antrag ZU ein Schutzschirmverfahren, 270b kein eigenständiges Sanierungsverfahren, nur bes. Eröffnungsverf. nur bei drohender ZU/Überschuldung, nicht bei ZU Antrag setzt Bescheinigung des Insolvenzgrunds und der nicht offensichtlich aussichtslosen Sanierung voraus Frist von bis zu 3 Monaten zur Erarbeitung Insolvenzplan, mitgebrachter vorläufiger Sachwalter, Moratorium, ggf. Massevb. langfrisiger Erfolg noch ungewiss, prakisch ov 270a stao 270b umstrioen: öffentliche Bekanntmachung?

9 Deutsches InsR Konzerninsolvenzen Regelungsprobleme / - ansätze Ausgangspunkt: ein Schuldner, ein Vermögen, ein Verfahren getrennte Behandlung der einzelnen KonzerngesellschaVen Ausnahme allenfalls bei untrennbarer Vermögensvermischung aber: wirtschavliche Einheit oder doch sehr verflochten Frage nach Konsolidierung oder doch KoordinaIon/Zentralisierung Konsolidierung in Deutschland überwm (- ) [zw.] Zentralisierung: ein Gericht? ein Verwalter? prakisch: tw. Versuch, Zuständigkeit bei Muoer zu begründen, vor allem internaional, sonst eher Verwalter- oder Kanzleieinheit KoordinaIon: Austausch zw. Verwaltern/Gerichten, protocol RegE zum Konzerninsolvenzrecht (BT- Drs. 18/407): Möglichkeit, einen Gruppengerichtsstand zu begründen KommunikaIon zwischen Gerichten zur Bestellung eines Verwalters KommunikaIons- /KooperaIonspflichten Gruppen- Gläubigerausschuss KoordinaIonsverfahren / - verwalter / - plan

10 Dt. Insolvenzrecht Restschuldbefreiung Ausgangspunkt Grundsatz: Recht der freien Nachforderung, 201 I erleichtert durch Tabellenauszug als Titel, 201 II verjährungsrechtliche Privilegierung, 197 I Nr. 5 BGB aber bei jur. Personen / GesellschaVen: Beendigung und ggf. Löschung, 393, 394 FamFG alternaiv: abweichende Lösung durch Insolvenzplan Gegenkonzept: fresh start / Restschuldbefreiung internaional recht üblich (zb discharge), ov nach recht kurzer Zeit 1 Satz 2: Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Inhalts- und SchrankenbesImmung des Eigentums (Art. 14 GG) Problem: Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung, 4a ff.

11 Dt. Insolvenzrecht Restschuldbefreiung Redlichkeit, 290 InsO Einschränkungen keine Verurteilung wegen InsolvenzstraVaten (5 J.) [IX ZB 121/02] keine Krediterschleichung durch falsche Angaben (3 J.) keine Verschwendung / Verschleppung (3 J.) Verletzung von AuskunVs- /Mitwirkungspflichten nach der InsO uä Wohlverhaltensperiode Abtretung der pfändbaren EinkünVe des Schuldners für 6 Jahre (Abtretungsfrist) an Treuhänder, 287 II; Verkürzung möglich, 300 Sonderregel für ErbschaV ( 295 I Nr. 2) und selbst. Eink. ( 295 II) Erwerbsobliegenheit 287b, 295: angemessene ErwerbstäIgkeit bzw. Bemühung (schon während des Insolvenzverfahrens) 2-3 Bew./Woche (IX ZB 191/11; überzogen AG Gera, NZI 2011, 293) ausgenommene Forderungen, 302 vors. Delikt, Steuerhinterziehung, Unterhaltsverletzung Problem: Anmeldung als solche Geldstrafen u.a.

12 Dt. Insolvenzrecht Restschuldbefreiung Ablauf RSB- Antrag des Schuldners, 287 idr zusammen mit Eröffnungsantrag, sonst Hinweis nach 20 II ggf. verbunden mit Stundungsantrag, 4a ff. Entscheidung über Zulässigkeit des RSB- Antrags, 287a unzulässig, wenn RSB in den letzten 10 Jahren uu unzulässig, wenn in den letzten 3/5 Jahren RSB versagt Bes\mmung des Treuhänders typischerweise mit Auvebung/Einstellung des Verfahrens, 288f. ggf. Entscheidung über die Versagung der RSB, 290 Versagungsanträge bis zum Schlusstermin/zur Einstellung Wirksamkeit der Abtretung Verteilung des Ertrags, 292 Vollstreckungsverbot/Gleichbehandlung, 294 nachträgliche Versagung möglich, 296, 297, 297a, 298 Entscheidung über die RSB, 300 ggf. Widerruf der RSB, 303 auch bei Verletzung von Mitwirkungspflichten / Verurteilung

13 Dt. Insolvenzrecht Restschuldbefreiung Entscheidung und Wirkung Entscheidung über RSB, 300 typischerweise nach Ablauf der Abtretungsfrist früher, wenn keine Forderungen oder alle befriedigt (IX ZB 219/10) nach 5 J. die Verfahrenskosten berichigt sind nach 3 J. zusätzlich 35% der Insolvenzforderungen gedeckt sind erforderlich sind Angaben zur HerkunV, soweit nicht über Abtretung typischerweise erst nach Ende des Insolvenzverfahrens, ggf. aber auch im laufenden Verfahren (IX ZB 247/08, vgl. 300a) Wirkung der RSB, 300a, 301 bei laufendem Verfahren: Freiwerden des Neuerwerbs, Verwaltung durch Insolvenzverwalter bis zur RechtskraV erfasst grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger, unabh. von Teilnahme erfasste Forderungen werden zu NaturalobligaIonen, Sicherheiten bleiben bestehen (mit durch RSB idr ausgeschlossenem Regress) ausgenommene Forderungen ( 302) bleiben durchsetzbar Problem: Auswirkungen auf Studienkredite

14 Dt. Insolvenzrecht Verbraucherinsolvenz Anwendbarkeit und Ablauf Anwendbarkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 304 natürliche Personen ohne selbst. wirtschavl. TäIgkeit frühere selbst. TäIgkeit: wenn überschaubar und keine AV- Fden. außergerichtlicher Einigungsversuch, 305 I Nr. 1 geeignete Person/Stelle; auf der Grundlage eines Plans mioelbarer Schutz gegen ZV über 88, 305a gescheitert Insolvenzantrag, 305 I mit Bescheinigung, Verzeichnissen, Schuldenbereinigungsplan Ruhen des Verf. / gerichtlicher Einigungsversuch, 306ff. wenn nicht voraussichtlich aussichtslos Sicherungsmaßnahmen möglich Möglichkeit zur Ersetzung der ZusImmung von Gläubigern, 309 gescheitert Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens, 311 Sonderregelungen über vereinfachte Verfahren abgeschafft (bzw. in 5, 29 verallgemeinert) Insolvenzverwalter stao Treuhänder, Insolvenzplan möglich, Eigenverwaltung bleibt ausgeschlossen

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