ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie /0080(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Edit Herczog (PE v01-00) Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (COM(2013)0147 C7-0082/ /0080(COD)) AM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegReport PE v /110 AM\ doc

3 Änderungsantrag 24 Angelika Niebler Titel 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) Vorschlag für eine EMPFEHLUNG R EUROPÄISCHEN KOMMISSION über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) (Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Or. de Im Bereich des Binnenmarktes besteht gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a AEUV eine geteilte Zuständigkeit. Zudem ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 EUV Rechnung zu tragen. Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können von den Mitgliedstaaten ausreichend verwirklicht werden. Hierfür bedarf es keines Erlasses einer Harmonisierungsmaßnahme bzw. einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Änderungsantrag 25 Giles Chichester Titel 1 AM\ doc 3/110 PE v01-00

4 Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) Vorschlag für eine RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) (Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Bei Annahme muss der gesamte Text entsprechend geändert werden.) Änderungsantrag 26 Werner Langen, Herbert Reul, Angelika Niebler Titel 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) Vorschlag für eine RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) Or. de Vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzip und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Artikel 5 EUV sollte der vorliegende Text in Form einer Richtlinie verabschiedet werden. Die Form der Verordnung verhindert die notwendige Flexibilität in Bezug auf nationale oder regionale Besonderheiten, schafft nicht notwendige Bürokratie und missachtet bestehende PE v /110 AM\ doc

5 Regelungen in den Mitgliedsstaaten. Deshalb sollte auch im Folgenden der Begriff "Verordnung" durch "Richtlinie" ersetzt werden. Änderungsantrag 27 Jens Rohde, Vladko Todorov Panayotov Titel 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) Vorschlag für eine RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) Bei Verordnungen wird den nationalen Besonderheiten, einschließlich des Wettbewerbsniveaus, nicht Rechnung getragen. Die EU sollte den Mitgliedstaaten den nötigen Spielraum gewähren, damit diese die Maßnahmen den nationalen Gegebenheiten entsprechend umsetzen können. Änderungsantrag 28 Gunnar Hökmark Titel 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Vorschlag für eine RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von AM\ doc 5/110 PE v01-00

6 elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) Horizontale Änderung: Der Begriff Verordnung wird durchgehend durch den Begriff Richtlinie ersetzt. Damit der Vorschlag maximale Wirkung zeigt, muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Bestimmungen flexibel, das heißt den nationalen Gegebenheiten entsprechend, umsetzen können. Eigentumsrechte, die Rechte der Grundeigentümer und lokale Baugenehmigungen fallen in die nationale Zuständigkeit, und bei vorgeschlagenen Maßnahmen ist das Subsidiaritätsprinzip einzuhalten. Änderungsantrag 29 Amelia Andersdotter im Namen der Verts/ALE-Fraktion Titel 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) Vorschlag für eine RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) (Diese Abänderung bezieht sich auf den gesamten Text.) Dies ist eine horizontale Änderung, die den gesamten Text betrifft. Zu diesem Dossier haben Stromnetzeigentümer schwere Bedenken geäußert, und es sind 14 negative Stellungnahmen nationaler Parlamente der Mitgliedstaaten eingegangen, die die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips betreffen. Das Parlament könnte sich also fragen, ob es jetzt klug ist, an dem Dossier einfach wie gehabt in Form einer Verordnung weiterzuarbeiten. Darüber PE v /110 AM\ doc

7 hinaus ist klar, dass in der Verordnung weitgehend auf Fragen eingegangen wird, bei denen es sich eigentlich um lokale Belange handelt. Außerdem scheint man auf lokaler Ebene bereits weitgehend erkannt zu haben, wie wichtig es ist, Synergieeffekte zu nutzen. Änderungsantrag 30 Amelia Andersdotter im Namen der Verts/ALE-Fraktion Bezugsvermerk 3 nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, in Kenntnis der Stellungnahmen der nationalen Parlamente zu dem Entwurf des Gesetzgebungsakts, Diese Stellungnahmen sind bereits bekannt und in der IPEX-Datenbank dokumentiert. Änderungsantrag 31 Pilar del Castillo Vera Erwägung 1 a (neu) (1a) Informations- und Kommunikationstechnologien bilden das Zentrum der digitalen Gesellschaft: Sie sind heute für etwa 20 % des jährlichen Produktivitätswachstums in Europa und 4,5 % des europäischen BIP verantwortlich, machen etwa 25 % der privaten Investitionen in F&E aus und können also einen außergewöhnlichen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung leisten. AM\ doc 7/110 PE v01-00

8 Änderungsantrag 32 Amelia Andersdotter Erwägung 2 (2) Die Mitgliedstaaten sind sich der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze bewusst und unterstützen die ehrgeizigen Breitbandziele, wie sie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die Digitale Agenda für Europa digitale Impulse für das Wachstum in Europa 29 ( Digitale Agenda ) dargelegt worden sind: bis 2013 flächendeckende Breitbandversorgung aller Europäer und bis 2020 höhere Geschwindigkeiten von 30 Mbit/s in allen Haushalten und Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s in mindestens 50 % der Haushalte. 29 KOM(2010)245; siehe auch Überprüfung (2) Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind sich der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits- Breitbandnetze bewusst und möchten ehrgeizige Breitbandziele verwirklicht sehen. In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die Digitale Agenda für Europa digitale Impulse für das Wachstum in Europa 29 ( Digitale Agenda ) ist vorgesehen, dass alle Europäer bis 2020 einen Internetanschluss mit einer Geschwindigkeit von über 30 Mbit/s und mindestens 50 % der Haushalte einen Internetanschluss mit einer Geschwindigkeit von über 100 Mbit/s haben sollten. Da aufgrund der rasant voranschreitenden technologischen Entwicklung noch schnellere Internetverbindungen entstehen werden und die Nachfrage nach Online-Diensten steigen wird, ist es heute angemessen, im Bereich der Internetverbindungsgeschwindigkeiten ehrgeizigere Ziele zu verfolgen und bis 2020 Geschwindigkeiten von über 100 Mbit/s für alle und Geschwindigkeiten von 1 Gbit/s für 50 % der Haushalte anzustreben, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln 29a zum Ausdruck kam. 29 COM(2010)245; siehe auch Überprüfung PE v /110 AM\ doc

9 der Digitalen Agenda, COM (2012) 784 final. der Digitalen Agenda, COM (2012) 784 endg. 29a (2013/2593(RSP)) Änderungsantrag 33 Gunnar Hökmark Erwägung 2 (2) Die Mitgliedstaaten sind sich der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze bewusst und unterstützen die ehrgeizigen Breitbandziele, wie sie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die Digitale Agenda für Europa digitale Impulse für das Wachstum in Europa 29 ( Digitale Agenda ) dargelegt worden sind: bis 2013 flächendeckende Breitbandversorgung aller Europäer und bis 2020 höhere Geschwindigkeiten von 30 Mbit/s in allen Haushalten und Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s in mindestens 50 % der Haushalte. (2) Die Mitgliedstaaten sind sich der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze bewusst und unterstützen die Breitbandziele, wie sie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die Digitale Agenda für Europa digitale Impulse für das Wachstum in Europa 29 ( Digitale Agenda ) dargelegt worden sind: bis 2013 flächendeckende Breitbandversorgung aller Europäer und bis 2020 höhere Geschwindigkeiten von 30 Mbit/s in allen Haushalten und Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s in mindestens 50 % der Haushalte. Da aufgrund der rasant voranschreitenden technologischen Entwicklung noch schnellere Internetverbindungen möglich werden, ist es heute jedoch angemessen, im Bereich der Internetverbindungen Geschwindigkeiten von über 100 Mbit/s für alle Haushalte in der EU und Geschwindigkeiten von 1 Gbit/s für 50 % der Haushalte anzustreben, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln zum Ausdruck kam. AM\ doc 9/110 PE v01-00

10 29 KOM(2010)245; siehe auch Überprüfung der Digitalen Agenda, COM (2012) 784 final. 29 COM(2010)245; siehe auch Überprüfung der Digitalen Agenda, COM (2012) 784 endg. Änderungsantrag 34 Pilar del Castillo Vera Erwägung 2 (2) Die Mitgliedstaaten sind sich der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze bewusst und unterstützen die ehrgeizigen Breitbandziele, wie sie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die Digitale Agenda für Europa digitale Impulse für das Wachstum in Europa 29 ( Digitale Agenda ) dargelegt worden sind: bis 2013 flächendeckende Breitbandversorgung aller Europäer und bis 2020 höhere Geschwindigkeiten von 30 Mbit/s in allen Haushalten und Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s in mindestens 50 % der Haushalte. 29 KOM(2010)245; siehe auch Überprüfung der Digitalen Agenda, COM (2012) 784 final. (2) Die Mitgliedstaaten sind sich bewusst, dass der Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze ausschlaggebend für die Erfüllung der Verpflichtungen ist, die sie bezüglich der Breitbandziele eingegangen sind, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die Digitale Agenda für Europa digitale Impulse für das Wachstum in Europa ( Digitale Agenda ) dargelegt worden sind: bis 2013 flächendeckende Breitbandversorgung aller Europäer und bis 2020 höhere Geschwindigkeiten von 30 Mbit/s in allen Haushalten und Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s in mindestens 50 % der Haushalte. Bei diesen Zielvorgaben handelt es sich jedoch um absolute Mindestwerte, das heißt, die EU muss ehrgeizigere Breitbandziele verfolgen. 29 COM(2010)245; siehe auch Überprüfung der Digitalen Agenda, COM (2012) 784 endg. PE v /110 AM\ doc

11 Änderungsantrag 35 Pilar del Castillo Vera Erwägung 2 a (neu) (2a) Schätzungen zufolge werden bis Milliarden Geräte Internetanschluss haben, und der weltweite Datenverkehr wird bis Ende 2017 voraussichtlich auf das 15-Fache ansteigen. Aufgrund dieses exponentiellen Anstiegs des Breitbandverkehrs wird es notwendig werden, auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten mit Blick auf den Ausbau der Kapazitäten sowohl von Festnetzen als auch von mobilen Netzen eine ehrgeizige Politik zu verfolgen, da in Europa nur so eine Steigerung des Wachstums, der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität erreicht werden kann. Änderungsantrag 36 Herbert Reul Erwägung 3 (3) In der Digitalen Agenda wird ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen zur Senkung der Kosten der Breitbandeinführung im gesamten Gebiet der Union zu treffen, wozu auch eine angemessene Planung und Koordinierung sowie die Verringerung der Verwaltungslasten gehören. (3) In der Digitalen Agenda wird ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen zur Senkung der Kosten der Breitbandeinführung im gesamten Gebiet der Union zu treffen, wozu auch eine angemessene Planung und Koordinierung, eine branchenübergreifende und konvergente Nutzung bestehender Kommunikationsinfrastrukturen einschließlich moderner AM\ doc 11/110 PE v01-00

12 Rundfunktechnologieinfrasturkturen, besser Rechtssetzung sowie die Verringerung der Verwaltungslasten gehören. Or. de Änderungsantrag 37 Pilar del Castillo Vera Erwägung 3 a (neu) (3a) Mit der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation würde auch ein Beitrag zur Digitalisierung des öffentlichen Sektors geleistet, was nicht nur eine Senkung der Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen und effizientere Dienste für die Bürger, sondern auch eine digitale Hebelwirkung auf alle Wirtschaftssparten bewirken würde. Änderungsantrag 38 Herbert Reul Erwägung 5 (5) Der Ausbau fester und drahtloser Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in der gesamten Union erfordert beträchtliche Investitionen, von denen ein bedeutender Anteil auf Hoch- und Tiefbauarbeiten entfällt. (5) Der Ausbau fester und drahtloser Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in der gesamten Union erfordert beträchtliche Investitionen, von denen ein bedeutender Anteil auf Hoch- und Tiefbauarbeiten entfällt. Ein (teilweiser) Verzicht auf PE v /110 AM\ doc

13 kostenintensive Tiefbauarbeiten kann zur effektiven Breitbandversorgung beitragen. Or. de Änderungsantrag 39 Amelia Andersdotter Erwägung 7 (7) Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten und Hindernissen bei Neubauten dürften einen bedeutenden Betrag zum raschen und umfassenden Ausbau von elektronische Kommunikation leisten, wobei gleichzeitig ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird. (7) Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten und Hindernissen bei Neubauten dürften einen bedeutenden Beitrag zum raschen und umfassenden Ausbau von elektronische Kommunikation leisten, wobei gleichzeitig ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird, ohne die Sicherheit, Sicherung und ordnungsgemäße Funktionsweise bestehender öffentlicher Infrastrukturen zu beeinträchtigen. Änderungsantrag 40 Gunnar Hökmark Erwägung 9 (9) Mit dieser Verordnung sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und - pflichten eingeführt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und die sektorübergreifende Koordinierung zu (9) Mit dieser Richtlinie sollen unter Berücksichtigung der Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einige unionsweit geltende Mindestrechte und -pflichten eingeführt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen AM\ doc 13/110 PE v01-00

14 erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden. für die elektronische Kommunikation und die sektorübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden. Änderungsantrag 41 Kent Johansson Erwägung 9 (9) Mit dieser Verordnung sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und - pflichten eingeführt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und die sektorübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden. (9) Mit dieser Verordnung sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und - pflichten eingeführt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und die sektorübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden. Ein weiteres Ziel ist es, Transparenz und wirksamen Wettbewerb bei PE v /110 AM\ doc

15 Netzdienstleistungen zu fördern. Or. sv Änderungsantrag 42 Jens Rohde, Vladko Todorov Panayotov Erwägung 9 (9) Mit dieser Verordnung sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und - pflichten eingeführt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und die sektorübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden. (9) Mit dieser Richtlinie sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und - pflichten eingeführt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und die sektorübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden. Änderungsantrag 43 Jens Rohde, Vladko Todorov Panayotov Erwägung 10 (10) In Übereinstimmung mit dem Lexspecialis -Grundsatz sollten gegebenenfalls geltende, mit dem EU- (10) In Übereinstimmung mit dem Lexspecialis -Grundsatz sollten gegebenenfalls geltende, mit dem EU- AM\ doc 15/110 PE v01-00

16 Recht übereinstimmende spezifischere Regulierungsmaßnahmen Vorrang vor den in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestrechten und -pflichten haben. Daher sollte diese Verordnung das geltende EU-Recht und insbesondere spezifische Regulierungsmaßnahmen (darunter auch die den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen) unberührt lassen, soweit diese im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation ergriffen werden (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 32, Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) 33, Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) 34, Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) 35 und Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 36 ). 32 ABl. L 108 vom , S ABl. L 108 vom , S ABl. L 108 vom , S ABl. L 108 vom , S. 51. Recht übereinstimmende spezifischere Regulierungsmaßnahmen Vorrang vor den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestrechten und -pflichten haben. Daher sollte diese Richtlinie das geltende EU-Recht und insbesondere spezifische Regulierungsmaßnahmen (darunter auch die den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen) unberührt lassen, soweit diese im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation ergriffen werden (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und - dienste (Rahmenrichtlinie) 32, Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) 33, Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) 34, Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) 35 und Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 36 ). 32 ABl. L 108 vom , S ABl. L 108 vom , S ABl. L 108 vom , S ABl. L 108 vom , S. 51. PE v /110 AM\ doc

17 36 ABl. L 249 vom , S ABl. L 249 vom , S. 21. Änderungsantrag 44 Werner Langen, Herbert Reul, Angelika Niebler Erwägung 11 (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Vor diesem Hintergrund ist außerdem zu prüfen, inwiefern sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) verringern könnten. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, AM\ doc 17/110 PE v01-00

18 Verkehr. Gas, und Verkehr. Or. de Aus technischen, rechtlichen, und hygienischen Gründen sind nicht alle physischen Infrastrukturen für die Aufnahme geeignet. Änderungsantrag 45 Werner Langen, Herbert Reul, Angelika Niebler Erwägung 11 (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende und für diesen Zweck geeignete physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme PE v /110 AM\ doc

19 Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Verkehr. von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Verkehr. Or. de Änderungsantrag 46 Jens Rohde, Vladko Todorov Panayotov Erwägung 11 (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Richtlinie nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer AM\ doc 19/110 PE v01-00

20 Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Verkehr. Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Verkehr. Änderungsantrag 47 Peter Simon Erwägung 11 (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum PE v /110 AM\ doc

21 Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Verkehr. Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas und Verkehr. Or. de Eingriffe in Infrastruktur, die zum Transport von Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung) dient, sind ein möglicher Risikofaktor für die öffentliche Gesundheit. Dieser Bereich sollte daher vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten Fernwärmenetze, da der notwendige Feuchtigkeitsschutz bei zu legenden Zuund Abgängen für Hochgeschwindigkeitsnetzkomponenten nicht gewährleistet ist. Änderungsantrag 48 Gunnar Hökmark Erwägung 11 (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber (11) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Verordnung nicht nur für Betreiber AM\ doc 21/110 PE v01-00

22 elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Verkehr. elektronischer Kommunikationsnetze gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Fernwärme und Verkehr. Änderungsantrag 49 Werner Langen, Herbert Reul, Angelika Niebler Erwägung 12 (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, sofern die physische Infrastruktur dafür aus technischer und hygienischer Sicht in Frage kommt und Eigentums- und PE v /110 AM\ doc

23 Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird. Nutzungsrechte beachtet werden. Or. de Änderungsantrag 50 Edit Herczog Erwägung 12 (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird. (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, wenn in Bezug auf die Sicherheit oder künftige geschäftliche Interessen der Eigentümer der Infrastruktur keine Bedenken bestehen. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet AM\ doc 23/110 PE v01-00

24 wird. Änderungsantrag 51 Herbert Reul Erwägung 12 (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird. (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien, wozu auch die Einbindung sämtlicher zur Verfügung stehender Technologien gehört, unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird. Or. de PE v /110 AM\ doc

25 Änderungsantrag 52 Gunnar Hökmark Erwägung 12 (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird. (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von 100 Mbit/s bzw. 1 Gbit/s und mehr, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird. Änderungsantrag 53 Amelia Andersdotter im Namen der Verts/ALE-Fraktion AM\ doc 25/110 PE v01-00

26 Erwägung 12 (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird. (12) Da sie nicht sehr spezifisch sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird. Änderungsantrag 54 Jens Rohde, Vladko Todorov Panayotov Erwägung 13 PE v /110 AM\ doc

27 (13) Diese Verordnung sollte zwar spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der Netze erforderlich sind, und garantieren, dass der vom Netzbetreiber bereitgestellte Hauptdienst nicht beeinträchtigt wird, andererseits können aber grundsätzliche Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu diesen Infrastrukturen verhindern und sollten deshalb aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem geltenden EU-Recht die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen durch Versorgungsunternehmen attraktiver zu gestalten, indem die Einnahmen aus dieser Dienstleistung von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeiten ausgenommen werden. (13) Diese Richtlinie sollte zwar spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der Netze erforderlich sind, und garantieren, dass der vom Netzbetreiber bereitgestellte Hauptdienst nicht beeinträchtigt wird, andererseits können aber grundsätzliche Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu diesen Infrastrukturen verhindern und sollten deshalb aufgehoben werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem geltenden EU-Recht die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen durch Versorgungsunternehmen attraktiver zu gestalten, indem die Einnahmen aus dieser Dienstleistung von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeiten ausgenommen werden. Änderungsantrag 55 Edit Herczog Erwägung 13 (13) Diese Verordnung sollte zwar spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der Netze (13) Diese Verordnung sollte zwar spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der Sicherheit, Sicherung und Integrität der AM\ doc 27/110 PE v01-00

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