F A L K & Co. Mehrwertsteuer-Paket Überblick

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1 Mehrwertsteuer-Paket Überblick Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurden die Anforderungen des vom Rat der EU am verabschiedeten sog. Mehrwertsteuer-Pakets 2010 (EU-Richtlinien 2008/8 und 2008/9) in nationales Recht umgesetzt. Die hieraus resultierenden Änderungen betreffen im Wesentlichen den Ort der sonstigen Leistungen (also verschiedene Formen von Dienstleistungen) sowie das Vorsteuervergütungsverfahren. Mit der Änderung des Orts der sonstigen Leistungen verbunden sind Modifikationen im Bereich der Steuerschuldnerschaft und der Rechnungserteilung. Weiterhin ist zu beachten, dass sog. innergemeinschaftliche Dienstleistungen an im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger erstmals und fortlaufend in der Zusammenfassenden Meldung, der Umsatzsteuervoranmeldung und der Jahressteuererklärung gesondert zu deklarieren sind. Die Neuregelungen treten überwiegend ab dem in Kraft. Maßnahmen von Seiten der betroffenen Unternehmer sind insbesondere im Bereich der Umsetzung der neuen Melde- und Deklarationspflichten erforderlich. Der Entwurf eines Einführungsschreibens der Finanzverwaltung zu den genannten Änderungen liegt seit kurzem vor. Mit dem endgültigen Verwaltungsschreiben ist dem Vernehmen nach im weiteren Verlauf des Jahres 2009 zu rechnen. 2 Besteuerung von sonstigen Leistungen 2.1 Ort der sonstigen Leistung Grundprinzipien Bisher befand sich der Ort einer sonstigen Leistung ( 3a Abs. 1 UStG a.f.) grundsätzlich unabhängig von der Person des Leistungsempfängers an dem Ort, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (sog. Sitzortprinzip). Dieser Grundsatz wurde durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen, welche an die Art der Leistung bzw. an die Person des Leistungsempfängers anknüpften. Künftig dagegen ist der Ort einer sonstigen Leistung grundsätzlich von der Person des Leistungsempfängers abhängig. Wird die sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht (B2B, business to business), so befindet sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (sog. Empfängerortprinzip, 3a Abs. 2 UStG n.f.). Wird die Leistung an eine Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so befindet sich der Ort der sonstigen Leistung am Ort der Betriebsstätte. Für Zwecke der Ortsbestimmung dem Unternehmer gleich gestellt sind nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatztsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wurde. Wird die sonstige Leistung dagegen an einen Nichtunternehmer erbracht (B2C, business to consumer), so befindet sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich wie bisher an dem Ort, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitzortprinzip, 3a Abs. 1 UStG n.f.). Wird die Leistung von einer Betriebsstätte des leistenden Unternehmers ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Leistungsort. Nichtunternehmer ist im übrigen auch eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt wurde. Der leistende Unternehmer hat demnach regelmäßig zwischen Leistungsempfängern zu unterscheiden, die Unternehmer oder gleichgestellte Personen sind, und Leistungsempfängern, die Nichtunternehmer sind. Ist der Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässig und verwendet er eine USt-IdNr., so kann der leistende Unternehmer davon ausge- 1

2 hen, dass die Leistung von einem Unternehmer für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Hierbei empfiehlt es sich für den leistenden Unternehmer, die Gültigkeit der verwendeten USt-IdNr. durch eine qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu überprüfen. Weiterhin sollte beachtet werden, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Verwendung der USt-IdNr. vor Ausführung der Leistung erfolgen muss, d.h. die verwendete USt-IdNr. sollte beispielsweise im jeweiligen Auftragsdokument schriftlich nachgewiesen werden. Ist der Leistungsempfänger dagegen im Drittlandsgebiet ansässig, so können sich Probleme bezüglich des Nachweises der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ergeben. Die Finanzverwaltung stellt sich den Nachweis offensichtlich in der Form vor, dass eine Art Unternehmerbescheinigung des jeweiligen Sitzstaates des Leistungsempfängers vorgelegt wird, wie sie bisher üblicherweise im Vorsteuervergütungsverfahren verwendet wird Ausnahmetatbestände Die oben dargestellten Grundsätze für B2B-Umsätze und B2C-Umsätze werden auch im neuen Recht durch zahlreiche Ausnahmetatbestände durchbrochen. Bei B2C-Umsätzen entsprechen diese weitgehend den bisherigen Regelungen, bei B2B-Umsätzen kommt es dagegen zu größeren Änderungen. Bereits an dieser Stelle genannt werden sollen insbesondere die Ausnahmetatbestände, die sowohl den B2B- als auch den B2C-Bereich betreffen: - Sämtliche grundstücksbezogenen Leistungen (Belegenheitsort) - kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Überlassungsort) - Leistungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Sport, Unterhaltung (Tätigkeits- bzw. Veranstaltungsort) - Personenbeförderung (Beförderungsort) - Restaurationsleistungen (Ort der Bewirtung) Daneben bestehen weitere Ausnahmeregelungen, die im wesentlichen den B2C-Bereich betreffen. Im einzelnen werden die Regelungen zur Bestimmung des Leistungsorts nach neuem Recht in der Anlage 1 dargestellt und mit den bisherigen Regelungen verglichen (Anlage 2 bzw. 3). Im Rahmen der Bestimmung des Leistungsorts bietet es sich an, zunächst zu ermitteln, ob es sich um einen B2B-Umsatz oder einen B2C-Umsatz handelt. Anschließend ist das Vorliegen einer Ausnahmeregelung zu prüfen. Sollte der Umsatz nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen, ist das jeweilige Grundprinzip als Auffangtatbestand anzuwenden, wie im vorstehenden Abschnitt beschrieben. Im Folgenden sollen einige ausgewählte Aspekte im Zusammenhang mit den Ausnahmetatbeständen dargestellt werden. Bei bestimmten Montageleistungen ist die Abgrenzung schwierig, ob es sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n.f.) oder um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen ( 3a Abs. 3 Nr. 3 c) UStG n.f.) handelt. Diese Frage war bisher insofern von geringer praktischer Relevanz, als Grundstücksleistungen am Belegenheitsort und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen an dem Ort, an dem die Arbeiten erbracht werden, als ausgeführt gelten. Diese Orte waren regelmäßig identisch. Bei B2C-Umsätzen bleiben die bisherigen Leistungsorte unverändert. Bei B2B-Umsätzen befindet sich der Ort der Grundstücksleistung zwar auch zukünftig weiterhin am Belegenheitsort, demgegenüber wird bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen zukünftig der Sitz des Leistungsempfängers zum Leistungsort. Fallen diese Orte auseinan- 2

3 der, so ist künftig eine genaue Abgrenzung zwischen grundstücksbezogenen Leistungen und Arbeiten an beweglichen Gegenständen erforderlich. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistung unerlässlich sind, gelten nach 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG n.f. unverändert als am Tätigkeits- bzw. Veranstaltungsort ausgeführt. Insofern ergeben sich auch zukünftig insbesondere bei wissenschaftlichen Leistungen Abgrenzungsprobleme zu Beratungsleistungen, die im B2B-Bereich, wie bereits schon bisher, weiterhin am Empfängerort zu versteuern sind (gleiches gilt für Beratungsleistungen im B2C-Bereich, soweit der Kunde im Drittstaat ansässig ist). Ausdrücklich eingefügt in die Leistungskategorie des 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG wurden nunmehr auch Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Insoweit ist der Gesetzgeber der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung gefolgt, wonach ein vom Veranstalter gegenüber dem Aussteller erbrachtes Leistungspaket als einheitliche Leistung zu werten ist, die unter 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG fällt und somit am Veranstaltungsort steuerbar ist. Steht demgegenüber die Überlassung von Standflächen oder von Räumen im Vordergrund, handelt es sich zwar um eine grundstücksbezogene Leistung, der Leistungsort wird jedoch weitgehend identisch mit dem Veranstaltungsort sein. Bisher war es einem Unternehmer als Leistungsempfänger möglich, bei bestimmten sonstigen Leistungen (wie beispielsweise Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftliche Beförderungen von Gegenständen) durch Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, den Leistungsort abweichend von der eigentlichen Leistungsortbestimmung - in diesen Mitgliedstaat zu verlagern. Diese Möglichkeit zur Verlagerung des Leistungsorts wurde nun gestrichen. Bei diversen Katalogleistungen i.s.v. 3a Abs. 4 UStG war im Fall von B2B-Umsätzen bereits bisher das Empfängerortprinzip vorgesehen. Da dieses Empfängerortprinzip künftig generell gilt, kommt den Katalogleistungen im Bereich der B2B-Umsätze keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Der Leistungskatalog des 3a Abs. 4 UStG, verbunden mit dem Empfängerortprinzip, hat zukünftig allerdings auch bei B2C-Umsätzen Bedeutung, wenn der Leistungsempfänger in einem Drittstaat ansässig ist. Der Leistungskatalog des 3a Abs. 4 UStG, der u.a. die Überlassung von Patenten und Rechten, diverse Arten von Beratungsleistungen uvm. umfasst, blieb hierbei weitgehend unverändert. Die Vermittlung von Katalogleistungen ist nunmehr jedoch nicht mehr in 3a Abs. 4 UStG erfasst. Deswegen befindet sich der Ort der Vermittlungsleistung bei B2C-Umsätzen nunmehr generell an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass das gesamte grenzüberschreitende Dienstleistungsspektrum im Hinblick auf die neuen Leistungsortbestimmungen, wie sie in den vorstehenden Abschnitten bzw vorgestellt worden sind, überprüft werden sollte, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um Leistungen gegenüber normalen Kunden oder für gruppenzugehörige Unternehmen oder aber um Eingangsleistungen handelt. Insofern bedürfen neben Lieferanten- und Kundenverträgen insbesondere auch gruppeninterne Umlage- oder Poolverträge einer kritischen Durchsicht und möglicherweise auch Anpassung. Betroffen von den Neuregelungen sind auf der Angebotsseite im übrigen nicht nur klassische Dienstleistungsunternehmen, vielmehr erbringen auch zahlreiche Produktionsunternehmen zur Abrundung des Leistungsspektrums beispielsweise Service- und Wartungsleistungen, auf die sich die Neuregelungen auswirken könnten. 3

4 2.2 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge Verfahren) Bezieht ein (inländischer) Unternehmer im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen oder sog. Werklieferungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer, so ist der inländische Leistungsempfänger Steuerschuldner ( 13b Abs. 1, 2 UStG). Dies bedeutet, dass der ausländische leistende Unternehmer sog. Nettorechnungen (also ohne Umsatzsteuerausweis) ausstellen muss, weil die aus der Leistung resultierende Umsatzsteuer nicht Teil der zivilrechtlich geschuldeten Vergütung wird. Durch die Neuregelung des 13b Abs. 4 UStG n.f. wird die Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers nunmehr neu gefasst. Im übrigen ist davon auszugehen, dass aufgrund des Wechsels zum Empfängerortprinzip bei B2B-Umsätzen der Anwendungsbereich des Reverse Charge Verfahrens faktisch ausgeweitet wird. Der im Ausland ansässige Unternehmer war bisher definiert als Unternehmer, der weder im Inland, noch auf der Insel Helgoland oder den in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten (im wesentlichen also in den Freihäfen), Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Das (handelsrechtlich geprägte) Kriterium der inländischen Zweigniederlassung entfällt nun zu Gunsten des (steuerlich geprägten) Kriteriums der inländischen Betriebsstätte, mit der Folge, dass es zukünftig nicht mehr auf eine Eintragung im inländischen Handelsregister ankommt. Insofern unterliegen im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen (bzw. Werklieferungen), die ein (eigentlich) ausländischer Unternehmer mittels einer inländischen Betriebsstätte für einen anderen Unternehmer erbringt (B2B), zukünftig nicht dem Reverse Charge Verfahren, sondern dem normalen Anmeldungs- bzw. Festsetzungsverfahren. Der ausländische Unternehmer muss also in diesem Fall Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen und die geschuldete Umsatzsteuer im Rahmen von Umsatzsteuer(vor)anmeldungen beim zuständigen Finanzamt anmelden; dem Leistungsempfänger steht grundsätzlich das Recht zum Vorsteuerabzug zu. Ein Unternehmer mit inländischer Betriebsstätte gilt jedoch insoweit weiterhin als im Ausland ansässig, als ein Umsatz nicht von der inländischen Betriebsstätte ausgeführt wird. Bei ausländischen Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte stellt sich somit künftig für Zwecke der Bestimmung der Steuerschuldnerschaft die im Einzelfall nicht einfache Abgrenzungsfrage, ob die inländische Betriebsstätte oder das ausländische Stammhaus die Leistung erbracht hat. Da sich aus einer unzutreffenden Beurteilung sowohl beim leistenden Unternehmer (ggf. Umsatzsteuerrisiko bei Ausstellung von Nettorechnungen) als auch beim Leistungsempfänger (ggf. kein Vorsteuerabzug bei unzutreffendem Steuerausweis) Risiken ergeben können, sind von dieser Abgrenzungsproblematik tatsächlich auch beide Vertragsparteien tangiert. Sofern ein ausländischer Unternehmer im Inland steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt und das Reverse Charge Verfahren nach den beschriebenen Grundsätzen tatsächlich anwendbar ist, hat der leistende Unternehmer neben dem bereits bisher notwendigen Hinweis auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft zukünftig sowohl seine eigene USt-IdNr. als auch die ausländische USt-IdNr. des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben ( 14a Abs. 1 UStG n.f.). Erbringt ein im Inland ansässiger Unternehmer eine im Ausland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an einen im Ausland ansässigen Unternehmer, so ist die Frage der Anwendbarkeit des Reverse Charge Verfahrens nach dem Recht des ausländischen Staates zu beurteilen, in dem die Leistung steuerpflichtig ist. Denn der Anwendungsbereich des Reverse Charge Verfahrens kann sich in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten stark unterscheiden, da die sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) als europäische Rechtsgrundlage insoweit einen relativ weiten Gestaltungsspielraum einräumt (eine zwingende Anwendung des Reverse Charge Verfahrens wird beispielsweise in Art. 44 MwStSystRL für Vermittlungsleistungen gefordert). Für den Fall, dass das ausländische Recht im konkreten Einzelfall die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens vorsieht, müsste der leistende 4

5 Unternehmer seine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und neben der eigenen auch die USt-IdNr. des Kunden angeben. 2.3 Deklarationspflichten Zusammenfassende Meldung Sog. innergemeinschaftliche Dienstleistungen sind künftig neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen - in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären. Unter innergemeinschaftlichen Dienstleistungen versteht der Gesetzgeber steuerpflichtige sonstige Leistungen, die ein inländischer Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, und für die aufgrund des Reverse Charge Verfahrens die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht ( 18a Abs. 1 S. 2 UStG n.f.). Es handelt sich hierbei somit regelmäßig um B2B-Umsätze. Durch die Angaben in der ZM sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, durch Datenaustausch zu überprüfen, ob die Umsatzsteuer auf die zu erklärenden Leistungen von den Leistungsempfängern ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt wurde. Steuerfreie sonstige Leistungen sind demnach nicht zu erklären. In der ZM sind für jeden Leistungsempfänger die USt-IdNr., die ihm im anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, sowie die Summe der Bemessungsgrundlagen der unter der jeweiligen USt-IdNr. erbrachten Leistungen zu erfassen ( 18a Abs. 4 Nr. 3 UStG n.f.). Die Leistungen sind in dem Meldezeitraum zu deklarieren, in dem sie dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt werden, spätestens jedoch in dem Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der Leistung folgende Monat endet ( 18a Abs. 5 UStG n.f.). Meldezeitraum ist nach aktuellem Rechtsstand (30. Juni 2009) grundsätzlich das Kalendervierteljahr ( 18a Abs. 1 UStG). Ist der leistende Unternehmer von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen befreit, so kann die ZM ausnahmsweise jährlich abgegeben werden, sofern die (innergemeinschaftlichen) Lieferungen bzw. Dienstleistungen bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten ( 18a Abs. 6 UStG). Wird die ZM nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, so drohen dem erklärungspflichtigen Unternehmer Bußgelder bis zu Euro ( 26a UStG). Daneben können Verspätungszuschläge bis zu Euro festgesetzt werden ( 18a Abs. 8 UStG). Exkurs: Im Rahmen eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll geregelt werden, dass mit Wirkung vom die ZM grundsätzlich monatlich abzugeben ist. Insoweit käme der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht nach, die EU-Richtlinie 2008/117/EG in nationales Recht umzusetzen. Eine quartalsweise Abgabe wäre nur noch zulässig, sofern die innergemeinschaftlichen Leistungen bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Darüber hinaus wird offensichtlich in Erwägung gezogen, für die Abgabe der ZM zukünftig keine Dauerfristverlängerung mehr zu gewähren. Dies würde bedeuten, dass die ZM im Regelfall am 10. des Folgemonats einzureichen wäre, und zwar unabhängig davon, ob für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Dauerfristverlängerung gewährt wurde. Ob dieses Gesetz tatsächlich noch in der in Kürze ablaufenden Legislaturperiode verabschiedet wird, ist derzeit nicht absehbar Umsatzsteuervoranmeldung, Jahressteuererklärung Die Bemessungsgrundlagen der in der ZM zu erfassenden innergemeinschaftlichen Dienstleistungen sind künftig ebenso wie die innergemeinschaftlichen Lieferungen - in der monatlich bzw. vierteljährlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung und auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung gesondert zu erklären ( 18b UStG). Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Leistungen dem Leistungsempfänger in Rech- 5

6 nung gestellt werden, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der Leistung folgende Monat endet. Erkennt der Unternehmer nachträglich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Voranmeldung oder der Jahressteuererklärung, so ist er zu einer unverzüglichen Berichtigung verpflichtet. 2.4 Maßnahmen Im Hinblick auf die neuen Deklarationspflichten, die Änderungen bei der Anwendung des Reverse Charge Verfahrens sowie den Neuregelungen für die Bestimmung der Leistungsorte für Dienstleistungen ergibt sich für die betroffenen Unternehmen zum Teil erheblicher Handlungsbedarf. Deshalb sollte in jedem Fall rechtzeitig vor Jahresende eine umsatzsteuerliche Risikoanalyse im Hinblick auf das Mehrwertsteuer-Paket durchgeführt werden. In einem ersten Schritt empfiehlt es sich, die bestehenden Geschäftsprozesse zu analysieren und zu identifizieren, ob ggf. bestimmte Geschäftsvorfälle bzw. -transaktionen von den Neuregelungen betroffen sein könnten. So sollte insbesondere geprüft werden, ob es bei bestimmten bezogenen bzw. bei selbst erbrachten Dienstleistungen zu einer Verlagerung des Leistungsorts kommt und somit andere umsatzsteuerliche Konsequenzen eintreten als bisher. Auswirkungen könnten sich hier beispielsweise auf den Einkauf bzw. den Vertrieb ergeben, wo die Neuregelungen sich letztlich in den Vergütungsklauseln der abgeschlossenen Verträge niederschlagen werden (Vereinbarung einer Netto- oder Bruttovergütung), oder auch auf die Fakturierung, wo beispielsweise bestimmte Rechnungsvorlagen anzupassen sind (andere Umsatzsteuerschlüssel, Hinterlegung von ausländischen USt-IdNr. etc.). Betroffen sein wird jeweils auch die Finanzbuchhaltung, wo insbesondere die neuen Deklarationspflichten umzusetzen sind. In diesem Zusammenhang sind selbstverständlich auch die EDV-Systeme dahingehend anzupassen, dass sie zum eine möglichst reibungslose Umsetzung der Melde- und Deklarationspflichten ermöglichen. Hierbei sind beispielsweise die folgenden Punkte zu beachten: Einpflegen der USt-IdNrn. in die Datensysteme. Modifikation der Ausgangsrechnungen (Angabe auch der ausländischen USt-IdNr., Hinweise auf Reverse Charge Verfahren etc.). Modifikation der EDV im Hinblick auf die Meldepflichten (ZM, Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuerjahreserklärung). Etc. Die Unternehmen sollten die von den Neuregelungen betroffenen Abteilungen bzw. Mitarbeiter identifizieren und rechtzeitig schulen und entsprechende Verantwortlichkeiten klar definieren. Es könnte sich auch empfehlen, ggf. einen zentralen und ausreichend versierten Ansprechpartner ( Kompetenzzentrum ) zu benennen. Daneben sind u.a. die folgenden Aspekte zu beachten, welche die tatsächliche bzw. rechtliche Einordnung sonstiger Leistungen betreffen: Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf verschiedene Dienstleistungsarten, die ggf. zu unterschiedlichen Leistungsorten führen. Prüfung, ob die ausgeführten Leistungen ggf. für eine inländische Betriebsstätte des ausländischen Kunden ausgeführt werden. Qualifizierte Abfrage der USt-IdNrn. der im Ausland ansässigen Geschäftspartner, an die innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbracht werden. 6

7 Bei inländischen Betriebstätten ausländischer Geschäftspartner ist zu klären, ob diese in die Leistungskette eingeschaltet werden (mit entsprechender Auswirkung auf die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens). Bei sonstigen Leistungen an ausländische Unternehmer, die im Ausland steuerpflichtig sind, ist die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens nach ausländischem Recht zu klären; ggf. könnte eine umsatzsteuerliche Registrierung im ausländischen Staat notwendig werden. Nachweis der Unternehmereigenschaft bei im Drittland ansässigen Geschäftspartnern. Etc. 3 Vorsteuervergütungsverfahren 3.1 Inhalt der Neuregelung Bezieht ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat Leistungen und wird ihm hierfür Umsatzsteuer des anderen Mitgliedstaates in Rechnung gestellt, so hat er einen Vorsteuervergütungsanspruch im anderen Mitgliedstaat, sofern eine generelle Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Weitere Voraussetzung ist im Regelfall, dass der jeweilige Unternehmer in dem ausländischen Staat keine eigenen Umsätze bewirkt, für die er selbst ausländische Umsatzsteuer des entsprechenden Staates schuldet. Bisher war der Antrag auf Vorsteuervergütung im anderen Mitgliedstaat zu stellen. Dies hat sich aufgrund von Sprachbarrieren und bürokratischen Hindernissen sowie nicht zuletzt aufgrund langer Bearbeitungszeiten als problematisch erwiesen. Die im Mehrwertsteuer-Paket enthaltene wesentliche Neuerung des Vorsteuervergütungsverfahrens besteht darin, dass der Antrag auf Vorsteuervergütung von EU-Unternehmern künftig auf elektronischem Wege im Erstattungsstaat einzureichen ist, und zwar mittels eines elektronischen Portals, das der EU-Mitgliedsstaat zur Verfügung stellen muss, in dem der Unternehmer ansässig ist. Der Antrag ist bis spätestens zum des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen (bisher ). Soweit Anträge auf Erstattung deutscher Umsatzsteuer gestellt werden, sind zukünftig Rechnungskopien ausreichend und ebenfalls in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, allerdings nur falls die jeweilige Bemessungsgrundlage (also der in der Rechnung ausgewiesene Nettobetrag) mindestens 1000 Euro beträgt (bei Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro). Ansonsten kann auf eine Beifügung der Rechnungen zum Antrag verzichtet werden. Ggf. wird die Finanzbehörde die Originale der Rechnungen zu Kontrollzwecken nachfordern. Der Vergütungszeitraum beträgt, wie bereits schon bisher, zwischen einem Jahr und drei Monaten. Bei einem Vergütungszeitraum von einem Jahr gilt hierbei in Deutschland ein Mindesterstattungsbetrag von 50 Euro (bisher 25 Euro), bei einem kürzeren Vergütungszeitraum ein Mindesterstattungsbetrag von 400 Euro (bisher 200 Euro). Bezieht sich der Vergütungszeitraum auf den Rest eines Kalenderjahres, so beträgt der Mindesterstattungsbetrag 50 Euro; der Vergütungszeitraum kann in diesem Fall kürzer als drei Monate sein. Außerdem ist es zukünftig erforderlich, dass die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, auf die sich der Erstattungsantrag bezieht, nach vorgegebenen Kennziffern aufgeschlüsselt werden. Der Staat, in dem der Antragsteller ansässig ist, muss den Steuerpflichtigen durch Übermittlung einer elektronischen Empfangsbestätigung unverzüglich von dem Eingang des Antrags in Kenntnis setzen. Der Ansässigkeitsstaat übermittelt den Antrag zur weiteren Bearbeitung an den Mitgliedstaat der Erstattung, sobald er geprüft hat, ob der Antragsteller ein Unternehmer bzw. Steuerpflichtiger ist und für ihn eine gültige USt-IdNr. hinterlegt ist. Insofern erübrigt sich zukünftig auch die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der lokalen Fi- 7

8 nanzbehörde des Antragstellers. Über die Gewährung der Erstattung soll dann von der ausländischen Behörde innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags entschieden werden. Gegebenenfalls können weitere Informationen vom Unternehmer angefordert werden, was zur Verlängerung der Viermonatsfrist führen kann. Bei verspäteter Erstattung (d.h. nach Ablauf der ggf. verlängerten Viermonatsfrist) steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Verzinsung des zu erstattenden Betrags zu. Durch das geänderte Verfahren sollen die technischen Probleme des bisherigen Verfahrens vermieden werden. Materiellrechtlich ergeben sich durch die Änderung des Verfahrens keine Auswirkungen. Das Recht auf Vorsteuervergütung ist weiterhin nach dem Recht des Mitgliedstaates zu beurteilen, in dem die bezogene Leistung steuerpflichtig war. Auf Unternehmer aus Drittstaaten findet das geänderte Verfahren ohnehin keine Anwendung. Für im Inland ansässige Unternehmen (d.h. Deutschland ist Ansässigkeitsstaat) wird die Neuregelung in 18g UStG n.f. umgesetzt. Künftig ist demnach der Antrag auf Vorsteuervergütung in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Die zu erstattende Vorsteuer ist vom Unternehmer selbst zu berechnen. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Antrag dann an den betroffenen Mitgliedstaat zur Bearbeitung weiter. Für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer (Deutschland ist Mitgliedstaat der Erstattung) werden die Neuregelungen in den UStDV umgesetzt. Der Antrag ist der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat elektronisch zu übermitteln. Diese leitet den Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern weiter. Für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer (Deutschland ist Mitgliedstaat der Erstattung) ergeben sich aus den Neuregelungen keine Auswirkungen. Die bisherigen Regelungen wurden insoweit weitgehend unverändert in 61a UStDV übernommen. Demnach ist der Vergütungsantrag von Unternehmern aus Drittstaaten weiterhin unmittelbar beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen, und zwar entweder in Papierform oder durch elektronische Übermittlung. Außerdem ist zu beachten, dass die Anträge von Drittstaatenunternehmern weiterhin bis spätestens zum des Folgejahres einzureichen sind (die Verlängerung der Frist für EU-Unternehmer bis zum gilt hier somit nicht). Dem Antrag beizufügen sind, wie schon bisher, die Originale der Eingangsrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung. Der Mindestvergütungsbetrag für Drittstaatenunternehmer beträgt zukünftig generell Euro (ausnahmsweise 500 Euro, sofern das Kalenderjahr als Vergütungszeitraum gewählt wird). 3.2 Zeitliche Anwendung der Neuregelungen für EU-Unternehmer Das für EU-Unternehmer geänderte Vorsteuervergütungsverfahren gilt ab dem Daher können bereits Vorsteuererstattungen für das Jahr 2009 nach diesem Verfahren beantragt werden, wenn der entsprechende Antrag nach dem gestellt wird. Aufgrund von Sprachbarrieren und weiteren bürokratischen Hindernissen ist es für den Unternehmer in der Regel einfacher, den Erstattungsantrag im Mitgliedstaat seiner Ansässigkeit einzureichen. Daher ist es möglicherweise vorteilhaft, für das Jahr 2009 auf Vorsteuererstattungsanträge nach dem bisherigen Verfahren zu verzichten und die Vorsteuererstattungen für 2009 erst im Jahr 2010 nach dem neuen Verfahren zu beantragen. Die EDV ist im Hinblick auf die für den Erstattungsantrag erforderliche Aufschlüsselung der erworbenen Leistungen nach Kennziffern zu modifizieren. Soll ein Erstattungsantrag für bereits in 2009 erworbene Leistungen gestellt werden, so sollte mit der Aufschlüsselung frühzeitig begonnen werden. Heidelberg 14. Juli

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