Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

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1 MERKBLATT Recht und Fairplay Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass Dienstleistungen zunehmend grenzüberschreitend erbracht werden. Nachfolgendes Merkblatt erläutert Ihnen die grundsätzliche umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Dies gilt beispielsweise für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie für Montagen oder Reparaturen. Ab dem 1. Januar 2010 kommen jedoch erhebliche Änderungen zur Ortsregelung auf Sie zu. INHALT: A. Rechtslage bis Ende I. Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs...2 II. Grundsatz...2 III. Sonderfall Katalogleistungen mit Leistungsort im Ausland Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland Rechnungsstellung Umsatzsteuervoranmeldung...5 IV. Sonstige Sonderfälle Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland Reparaturen von beweglichen Gegenständen vor Ort beim Kunden Rechnungstellung bei sonstigen Sonderfällen Umsatzsteuervoranmeldung...7 V. Selbstständige Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenbewegungen Rechnungsstellung Umsatzsteuervoranmeldung...10 B. Neuerungen ab 2010 durch das MWSt-Paket/ JStG I. Änderungen ab II. Anlage: Übersicht zur Neuregelung der Ortsbestimmung bei Dienstleistungen Sonstige Leistungen/ Dienstleistungen an Unternehmer Sonstige Leistungen/ Dienstleistungen an Privatpersonen...15 Referat: Steuer, Finanzen Stand: April 2009 Ansprechpartner: Katja Fellner IHK-Service: Tel. 089 / Durchwahl: -253 Fax: Anschrift: Max-Joseph-Str München fellner@muenchen.ihk.de Homepage:

2 A. RECHTSLAGE BIS ENDE 2009 Seite 2 von 18 I. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG DES GRENZÜBER- SCHREITENDEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle, in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat. Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der Leistungsempfänger seinen Betrieb hat beziehungsweise die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden. Für die Leistungserbringung an Privatpersonen (B2C) gelten andere Regeln, die nicht Gegenstand dieser Information sind, sie wurden aber in der tabellarischen Übersicht zu den Änderungen ab 2010 mit aufgenommen (siehe Seite 15 bis 18 dieses Merkblatts). II. GRUNDSATZ Grundsatz der umsatzsteuerlichen Regelungen über grenzüberschreitende Dienstleistungen ist, dass diese der Umsatzbesteuerung des Landes unterfallen, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. So ist zum Beispiel der Leistungsort bei einem Vermieter von Fahrzeugen dort, wo er seinen Betrieb hat, egal wo die Fahrzeuge von den Mietern genutzt werden. Diese an sich einfache Grundregel ist allerdings durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen weitgehend ausgehöhlt.

3 Seite 3 von 18 Bevor der angeführte Grundsatz angewendet wird, ist daher immer zwingend zu prüfen, ob nicht eine der zahlreichen Ausnahmen greift. Hierbei sind nach der Art der konkret erbrachten Dienstleistung folgende Fälle zu unterscheiden: III. SONDERFALL KATALOGLEISTUNGEN MIT LEISTUNGSORT IM AUSLAND Die folgenden so genannten Katalogleistungen sind abweichend von der angeführten Grundregel immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt: Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf Ausübung eines dieser Rechte Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen) spezielle rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen (sofern nicht allgemein unterrichtender Art) Datenverarbeitungsleistungen Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg Kreditgewährungen und -verwaltungen Personalgestellung Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen; hierzu gehört z.b. auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung; die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

4 Seite 4 von 18 Beispiel: Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das heißt, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, das heißt in Österreich steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Vom Prinzip müsste aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwendig wäre, gilt es hier, Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten. 1. Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Binnenmarkt gilt, dass in allen Mitgliedstaaten der EU bei der Inanspruchnahme von Katalogleistungen regelmäßig die sogenannte reverse-charge-regelung angewendet wird. Danach berechnet grundsätzlich der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Drittland: Eine vom Verfahren her der reverse-charge-regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. So gilt z.b. auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner für die meisten der ihm von ausländischen Unternehmern erbrachten Katalogleistungen. Schließlich wird der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht des jeweils betroffenen Drittlandes kein Steuergegenstand ist oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den Vereinigten Arabischen Emiraten). Im Übrigen gilt, dass nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung im EU- bzw. Drittland geben kann.

5 Seite 5 von Rechnungsstellung Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist also, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat. Für die Rechnungsstellung selbst gelten die jeweils ausländischen Rechnungsvorschriften. In der EU sind diese weitgehend harmonisiert und daher mit den deutschen Regelungen vergleichbar. Da die meisten EU- Staaten dies vorsehen, sollte bei Abrechnungen in die EU stets auf die unter III 2. beschriebene Verlagerung der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger hingewiesen werden, zum Beispiel durch einen Hinweis auf der Rechnung "Steuerschuld verlagert" bzw. "VAT reversed". Ebenso sollte, da dies national teilweise vorgesehen ist, zusätzlich neben der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers angegeben werden. 3. Umsatzsteuervoranmeldung In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42, "Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden. IV. SONSTIGE SONDERFÄLLE 1. Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Leistungen, die hierunter fallen sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel: Vermietung von Immobilien, die Begutachtung von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten, ebenso fallen hierunter aber auch Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden, sowie die Leistungen deutscher Messebauer im Ausland. Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. In konkreten Einzelfällen ist fachkundiger Rat zu empfehlen. Grundstücksleistungen, die sich auf ausländische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Um-

6 Seite 6 von 18 sätze an im Inland ansässige Unternehmer abgerechnet werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer in Luxemburg einen Erdaushub vornimmt oder Rohre verlegt. 2. Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung statt findet. Entsprechende im Ausland erbrachte Seminarleistungen sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Das gilt ebenso wie bei den Grundstücksleistungen auch dann, wenn die Leistungen für inländische Auftraggeber erbracht werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Seminaranbieter für einen deutschen Unternehmer in Luxemburg eine Schulung vornimmt. 3. Reparaturen von beweglichen Gegenständen vor Ort beim Kunden Werden Arbeiten an beweglichen Gegenständen (z. B. Reparaturen) im Ausland vor Ort beim Kunden vorgenommen, unterfallen diese Leistungen der Umsatzbesteuerung am Ort der Tätigkeit. Wartet also ein deutscher Unternehmer die von ihm vor Jahren nach Luxemburg gelieferte Maschine (außerhalb der vereinbarten Garantiefrist) und rechnet diese Leistung entgeltlich ab, unterliegt der Umsatz dem luxemburgischen Umsatzsteuerrecht. Folge der Steuerbarkeit der beschriebenen Leistungen am Ort der Tätigkeit ist, dass bei Abwicklung im Ausland keine deutsche Steuer anfällt. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmer abgerechnet werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Unternehmer in Luxemburg Reparaturen vornimmt. Entscheidend ist, dass der reparierte Gegenstand im Anschluss an die Reparatur in diesem Mitgliedstaat verbleibt. 4. Rechnungstellung bei sonstigen Sonderfällen Deutsche Umsatzsteuer ist in diesen Fällen in der Rechnung nicht auszuweisen. Wird dies nicht beachtet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, in Rechnung gestellt werden, die vom leistenden, d. h. Rechnung

7 Seite 7 von 18 stellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird. Voraussetzung hierfür ist in der Regel die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmers im Ausland beziehungsweise die Bestellung eines Fiskalvertreters im entsprechenden Land. Teilweise sehen Staaten zwar auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung im Rahmen des reverse-charge-verfahrens (s.o. unter "Katalogleistungen) oder in ähnlicher Weise vor. Dies bedarf jedoch der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Tätigkeitsorts. Auch EU-rechtlich ist eine solche Vereinfachung nicht zwingend vorgeschrieben und daher nicht verlässlich. Beachtet der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt er in jedem Fall in dem jeweiligen Land sein Recht auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden. 5. Umsatzsteuervoranmeldung In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42, "Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden. V. SELBSTSTÄNDIGE DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT GRENZÜBERSCHREITENDEN WARENBEWEGUNGEN Typische Dienstleistungsarten, die sich auf eine Warenbewegung beziehen, sind die Leistungen der Handelsvertreter (Vermittlung einer Lieferung), der Güterspediteure (Ausführung des Transports) und der Lohnveredler (Ausführung von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen des ausländischen Auftraggebers). Diesen Dienstleistungen ist von der Bestimmung des Leistungsortes her eigen, dass sich dieser bei einer Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten der EU nach dem Registrierungsland des Auftraggebers richtet, wenn dieser seine entsprechende Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet. Insofern kann aus Sicht des deutschen Dienstleisters die Abrechnung dieser Leistungen gegenüber Auftraggebern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgen. Eine Veranlagung zur Umsatzsteuer im europäischen Ausland seitens des deutschen Unternehmers ist dadurch grundsätzlich ausgeschlossen, da alle EU-Mitgliedstaaten ein-

8 Seite 8 von 18 heitlich festgelegt haben, dass der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) Schuldner der Umsatzsteuer wird. Beispiel 1: Der deutsche Handelsvertreter DE vermittelt für den österreichischen Unternehmer AT innergemeinschaftliche Lieferungen von dessen Warenlager in Deutschland nach Italien. AT verwendet gegenüber DE seine österreichische Umsatzsteueridentifikationsnummer. Lösung: Aufgrund der Verwendung der österreichischen Umsatzsteueridentifikationsnummer durch AT verlagert sich der Ort der Vermittlungsleistung des DE von Deutschland nach Österreich. DE rechnet seine Vermittlungsleistung ohne (deutsche) Umsatzsteuer ab. Aufgrund der Anwendung des "reverse-charge-verfahrens" verlagert sich die Steuerschuld auf AT. In der Rechnung ist die Umkehr der Steuerschuld z. B. VATreversed zu vermerken. DE treffen keine umsatzsteuerlichen (Registrierungs-)Pflichten in Österreich. Beispiel 2: Der belgische Unternehmer B beauftragt den deutschen Spediteur DE, die von B bei dessen Lieferanten in Deutschland bestellte Ware abzuholen und von Deutschland nach Belgien zu transportieren. B verwendet gegenüber DE seine belgische Umsatzsteueridentifikationsnummer. Lösung: Aufgrund der Verwendung der belgischen Umsatzsteueridentifikationsnummer durch B verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung des DE von Deutschland nach Belgien. DE rechnet seine Beförderungsleistung ohne (deutsche) Umsatzsteuer ab. Aufgrund der Anwendung des "reverse-charge-verfahrens" verlagert sich die Steuerschuld auf B. In der Rechnung ist die Umkehr der Steuerschuld z. B. VAT-reversed zu vermerken. DE treffen keine umsatzsteuerlichen (Registrierungs-)Pflichten in Belgien. Beispiel 3: Der polnische Unternehmer PL sendet Rohware (kaputte Ware) nach Deutschland an den deutschen Unternehmer DE zur Bearbeitung (Reparatur). Nach der Bearbeitung (Reparatur) sendet DE die Ware zurück nach Polen. PL verwendet gegenüber DE seine polnische Umsatzsteueridentifikationsnummer. Lösung: Aufgrund der Verwendung der polnischen Umsatzsteueridentifikationsnummer durch PL verlagert sich der Ort der Bearbeitungsleistung des DE von Deutschland nach Polen. DE rechnet seine Leistung ohne (deutsche) Umsatzsteuer ab. Aufgrund der An-

9 Seite 9 von 18 wendung des "reverse-charge-verfahrens" verlagert sich die Steuerschuld auf PL. In der Rechnung ist die Umkehr der Steuerschuld z. B. VAT-reversed zu vermerken. DE treffen keine umsatzsteuerlichen (Registrierungs-)Pflichten in Polen. Wichtig: Dieses Ergebnis gilt nur, wenn die Ware im Anschluss an Bearbeitung Deutschland wieder verlässt. Bleibt die Ware in Deutschland ist zwingend mit deutscher Steuer abzurechnen, da dann der Tätigkeitsort maßgeblich ist (siehe Gliederungspunkt IV.3). Hinweis: Die Finanzverwaltung verlangt für das beschriebene Verfahren der Steuerschuldverlagerung bei Güterbeförderungsleistungen ebenso wie bei Vermittlungsleistungen und Bearbeitungsleistungen, dass die hierfür erforderliche Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer durch ein "positives Tun", möglichst bereits bei Vertragsabschluss erfolgt. Ein bloßer Aufdruck der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Briefkopf beziehungsweise einem sonstigen Dokument ohne weiteres Hinzutun soll hierfür nicht genügen. Um mit diesem Erfordernis keine Probleme zu bekommen, empfiehlt es sich die Vereinbarung der Leistungsortverlagerung klar zu dokumentieren. Dies könnte zum Beispiel durch den Zusatz in den Auftragspapieren "Leistungsortverlagerung durch Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Auftraggebers wird vereinbart" erfolgen. Soweit kein schriftlicher Auftrag erteilt wird, verlangt die Finanzverwaltung die Anfertigung von zum Beispiel einer entsprechenden (Telefon-)Notiz. Ebenfalls reicht es aus, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Kunden zusammen mit der für diesen Zweck erfragten Umsatzsteueridentifikationsnummer zusätzlich die Erklärung des Kunden aufgenommen wird, dass diese Umsatzsteueridentifikationsnummer bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet werden soll. 1. Rechnungsstellung Für die Rechnungsstellung der beschriebenen Leistungen gelten Besonderheiten. In diesen Fällen sind zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungsangaben, die in unserem Merkblatt Pflichtangaben für Rechnungen umfassend erläutert werden, abrufbar unter > Recht & Fairplay > Steuerrecht > Umsatzsteuer > Rechnungsangaben, folgende Punkte anzugeben: Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers im EU- Ausland.

10 Seite 10 von Umsatzsteuervoranmeldung In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42, "Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden. Hinweis: Bei der Erbringung von Leistungen eines Handelsvertreters, Spediteurs oder Lohnveredlers im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen ins Drittland, gestaltet sich die Rechtslage komplizierter. Diese Umsätze sind zwar im Inland steuerbar, können aber nach speziellen Regelungen steuerbefreit sein. Hier empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen. Sonderregelungen gelten auch für die Leistungen der Reiseveranstalter. Auch hier ist es empfehlenswert, sich vor der jeweiligen Abrechnung an eine fachkundige Stelle zu wenden. Bei der Suche nach einem geeigneten steuerlichen Berater können Ihnen die Suchfunktion der Bundessteuerberaterkammer unter bzw. der regionale Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer München unter weiterhelfen. In beiden Suchdiensten sind Recherchen von Steuerberatern nach Namen und Ort möglich. Des Weiteren kann jedoch auch eine Liste von Steuerberatern mit speziellen Arbeitsgebieten, wie z.b. dem ausländischen Steuerrecht einzelner Staaten, angezeigt werden. Zudem ist u.a. auch die Berücksichtigung von bestimmten Branchenkenntnissen des Beraters zum Umfeld des Steuerpflichtigen oder von Fremdsprachenkenntnissen möglich. Unsere Auslandshandelskammern stellen unter eine erste Anlaufstelle für landesspezifische Fragen in den einzelnen EU-Ländern/ Drittländern dar. B. NEUERUNGEN AB 2010 DURCH DAS MWST-PAKET/ JSTG 2009 I. ÄNDERUNGEN AB 2010 Im Februar 2008 hat der Rat der Europäischen Union das so genannte Mehrwertsteuerpaket verabschiedet. Dieses umfasst eine Reihe von Änderungen der dem nationalen

11 Seite 11 von 18 Recht der Mitgliedstaaten vorrangigen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Zum größten Teil betreffen diese Änderungen die Regelungen zur Besteuerung von Dienstleistungen, die die Mitgliedstaaten spätestens bis 31. Dezember 2009 umgesetzt haben müssen. Wichtige Änderungen, die durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009, BGBl I 2008, Nr. 63, S. 2794ff) in nationales Recht umgesetzt wurden, sind u. a.: (1) Im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) wird die eingangs beschriebene Grundregel, wonach Leistungen grundsätzlich am Sitzort des leistenden Unternehmens steuerbar sind, aufgehoben. Neu wird als Grundregel dann festgeschrieben, dass Leistungen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat ( 3a Abs. 2 UStG n. F.). Damit werden folgende Ausnahmen zum Grundprinzip: Katalogleistungen Dienstleistungen, bei denen sich der Ort nach der Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers richtet, also bestimmte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistung und Güterbeförderung Das heißt, dass ab 1. Januar 2010 Leistungen immer dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon wird es nur noch folgende fünf Ausnahmekategorien geben: Grundstücksleistungen werden nach wie vor am Ort der Belegenheit des Grundstücks steuerbar bleiben. Veranstaltungsleistungen werden weiter am Ort der Tätigkeit steuerbar bleiben. Restaurant- und Verpflegungsleistungen werden dort steuerbar sein, wo sie erbracht werden. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln werden dort steuerbar sein, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Personenbeförderungen werden wie bislang weiter nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt.

12 Seite 12 von 18 Alle anderen Leistungen, inklusive derer, für die bislang Ausnahmen gelten, werden der neuen Grundregel folgen. Bitte beachten Sie dabei nochmals, dass dieses Merkblatt nur Änderungen an Unternehmen, nicht an Privatpersonen erfasst. (2) Mit der beschriebenen Änderung der Grundregel geht einher, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Leistungen, die dann der neuen Grundregel unterfallen, zwingend auch das "reverse-charge-verfahren" vorzusehen haben. Diese Änderung wird absehbar für viele Fälle eine Erleichterung bringen, da so die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland in vielen Fällen vermieden werden kann. (3) Weniger erfreulich, aber durch Verabschiedung der Richtlinienänderung Realität, ist eine Ausdehnung der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung. Während diese bislang nur für innergemeinschaftliche Lieferungen abzugeben ist, wird diese ab 1. Januar 2010 auch für alle Leistungen abzugeben sein, die unter die vorstehend beschriebene neue Grundregel fallen. Hierunter fallen dann alle innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen bis auf die beschriebenen fünf Ausnahmegruppen. Hinweis: Eine frühzeitige Überprüfung der IT-Systeme insbesondere im Zusammenhang mit der Abgabe Zusammenfassender Meldungen ist daher anzuraten.

13 Seite 13 von 18 II. ANLAGE: ÜBERSICHT ZUR NEUREGELUNG DER ORTS- BESTIMMUNG BEI DIENSTLEISTUNGEN 1. Sonstige Leistungen/ Dienstleistungen an Unternehmer Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Änder- bis Ende ung Grundregel: Dienstleistungen Ort, von dem aus der Ort, von dem aus der Empfänger ja zwischen Unternehmern leistende Unternehmer sein Unter sowie Dienstleistungen sein Unternehmen be-, wenn an eine nichtunternehme- treibt bzw. Leistung an Betriebsstätte eines risch tätige juristische, Unternehmers ausgeführt wird Person mit USt-IdNr. wenn Leistung von einer ( 3a Abs. 2 UStG n. F.) Betriebsstätte ausgeführt Hinweis: Die Sonderfälle wird Katalogleistungen und Dienst- ( 3a Abs. 1 UStG) leistungen, bei denen sich der Ort nach der Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers richtet (bestimmte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistung, Güterbeförderung) fallen nun unter die Grundregel! Ausnahmen: Dienstleistungen im Zu- Belegenheitsort des Belegenheitsort des Grund- sammenhang mit Grund- Grundstücks stücks stücken ( 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG) ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.) Kulturelle, künstleri- Tätigkeitsort Tätigkeitsort sche, wissenschaft- ( 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG) ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a liche, unterrichtende, UStG n. F.) sportliche, unterhaltende oder ähnliche Dienstleistungen, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten

14 Seite 14 von 18 Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Ände- bis Ende rung Personen- Zurückgelegter Be- Zurückgelegter Beförderungs- beförderungen förderungsstreckenanteil streckenanteil je Staat je Staat ( 3b Abs. 1 UStG n. F.) ( 3b Abs. 1 UStG) Güterbeförderungen - innergemeinschaftliche a) Mitgliedstaat, dessen Grundregel: Ort, von dem aus ja für Güterbeförderungen USt-IdNr. der Leistungs- der Empfänger sein Unter- Fall b) empfänger verwendet ( 3b Abs. 3 S. 2 UStG) sonst: ( 3a Abs. 2 UStG n. F) b) Abgangsort der Beförderung ( 3b Abs. 3 S. 1 UStG) - andere Zurückgelegter Be- Grundregel: Ort, von dem aus ja Güterbeförderungen förderungsstreckenanteil der Empfänger sein Unter- je Staat ( 3b Abs. 1 UStG) ( 3a Abs. 2 UStG n. F.) Langfristige Ver- Ort, von dem aus der Grundregel: Ort, von dem aus ja mietung von Be- Leistende sein Unter- der Empfänger sein Unter- förderungsmitteln ( 3a Abs. 1 UStG) ( 3a Abs. 2 UStG n. F.) Kurzfristige Vermietung Ort, von dem aus der Ort, an dem das Beförderungs- ja von Beförderungs- Leistende sein Unter- mittel tatsächlich zur Verfügung mitteln (Besitz oder Ver- gestellt wird (= körperlicher wendung nicht mehr als Übergabeort an den Leistungs- 30 Tage bzw. nicht mehr ( 3a Abs. 1 UStG) empfänger) als 90 Tage bei Wasser- ( 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.) fahrzeugen) Hinweis: Dies ist ein neuer Ausnahmetatbestand

15 Seite 15 von 18 Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Ände- bis Ende rung Restaurant- und Verpflegungsleistungen - die nicht an Bord eines Ort, von dem aus der Tätigkeitsort ja Schiffs, eines Flugzeugs Leistende sein Unter- ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b oder in einer Eisenbahn UStG n. F.) während der innerhalb der Gemeinschaft statt- ( 3a Abs. 1 UStG) findenden Beförderung ausführt werden - die an Bord eines Ort, von dem aus der Abgangsort der Personen- Schiffs, eines Flugzeugs Leistende sein Unter- beförderung oder in der Eisenbahn ( 3e Abs. 1 UStG n. F.) während der innerhalb der Gemeinschaft statt- ( 3a Abs. 1 UStG) findenden Beförderung ausgeführt werden 2. Sonstige Leistungen/ Dienstleistungen an Privatpersonen Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Ände- bis Ende rung Grundregel: Dienstleistungen an Ort, von dem aus der Ort, von dem aus der leistende Privatpersonen leistende Unternehmer Unternehmer sein Unternehmen sein Unternehmen be- betreibt bzw. treibt bzw., wenn, Leistung von einer Betriebsstätte wenn Leistung von einer ausgeführt wird Betriebsstätte ausgeführt ( 3a Abs. 1 UStG n. F.) wird ( 3a Abs. 1 UStG)

16 Seite 16 von 18 Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Ände- bis Ende rung Ausnahmen: Vermittlungsleistungen Ort des vermittelten Um- Ort des vermittelten Umsatzes satzes ( 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG n. F.) ( 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG) Dienstleistungen im Zu- Belegenheitsort des Belegenheitsort des Grundstücks sammenhang mit Grund- Grundstücks ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.) stücken ( 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG) (gilt auch zwischen Unternehmern) Kulturelle, künst- Tätigkeitsort Tätigkeitsort lerische, wissenschaft- ( 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG) ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a liche, unterrichtende, UStG n. F.) sportliche, unterhaltende oder ähnliche Dienstleistungen, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten (gilt auch zwischen Unternehmern) Begutachtung von und Tätigkeitsort Tätigkeitsort Arbeiten an beweg- ( 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG) ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c lichen körperlichen UStG n. F.) Gegenständen Personen- Zurückgelegter Be- Zurückgelegter Beförderungs- beförderungen förderungsstreckenanteil streckenanteil je Staat (gilt auch zwischen Unter- je Staat ( 3b Abs. 1 UStG n. F.) nehmern) ( 3b Abs.1 UStG) Güterbeförderungen - innergemeinschaftliche Abgangsort der Be- Abgangsort der Beförderung Güterbeförderungen förderung ( 3b Abs. 3 UStG n. F.) ( 3b Abs. 3 S. 1 UStG) - andere Zurückgelegter Be- Zurückgelegter Beförderungs- Güterbeförderungen förderungsstreckenanteil streckenanteil je Staat je Staat ( 3b Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) ( 3b Abs.1 UStG)

17 Seite 17 von 18 Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Ände- bis Ende rung Nebentätigkeiten zur Ort der tatsächlichen Ort der tatsächlichen Leistungs- Beförderung wie Be- Leistungserbringung erbringung laden, Entladen und Um- ( 3b Abs. 2 UStG) ( 3b Abs. 2 UStG) schlagen Kurzfristige Vermietung Ort, von dem aus der Ort, an dem das Beförderungs- ja von Beförderungs- Leistende sein Unter- mittel tatsächlich zur Verfügung mitteln (Besitz oder Ver- gestellt wird (= körperlicher Über- wendung nicht mehr als gabeort an den Leistungs- 30 Tage bzw. nicht mehr ( 3a Abs. 1 UStG) empfänger) als 90 Tage bei Wasser- ( 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.) fahrzeugen) (gilt auch zwischen Unternehmern) Restaurant- und Verpflegungsleistungen - die nicht an Bord eines Ort, von dem aus der Ort der tatsächlichen Leistungs- ja Schiffs, eines Flugzeugs Leistende sein Unter- erbringung oder in einer Eisenbahn ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b während der innerhalb UStG n. F.) der Gemeinschaft statt- ( 3a Abs. 1 UStG) findenden Beförderung ausführt werden (gilt auch zwischen Unternehmern) - die an Bord eines Ort, von dem aus der Abgangsort der Personen- Schiffs, eines Flugzeugs Leistende sein Unter- beförderung oder in der Eisenbahn ( 3e Abs. 1 UStG n. F.) während der innerhalb der Gemeinschaft statt- ( 3a Abs. 1 UStG) findenden Beförderung ausgeführt werden (gilt auch zwischen Unternehmern)

18 Seite 18 von 18 Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Ände- bis 2010 ab 2010 rung Auf elektronischem Sitz bzw. Wohnsitz bzw. Sitz bzw. Wohnsitz bzw. gewöhn- Weg erbrachte Dienst- gewöhnlicher Aufent- licher Aufenthaltsort des leistungen durch Dritt- haltsort des Leistungs- Leistungsempfängers staatenunternehmer an empfängers ( 3a Abs. 5 UStG n. F.) Nichtunternehmer in ( 3a Abs. 3a UStG) der EU Sog. Katalogleistungen Sitz bzw. Wohnsitz bzw. Sitz bzw. Wohnsitz bzw. gewöhn- an Nichtunternehmer gewöhnlicher Aufent- licher Aufenthaltsort des mit Wohnsitz im Dritt- haltsort des Leistungs- Leistungsempfängers land empfängers ( 3a Abs. 4 UStG n. F.) ( 3a Abs. 3 S. 3 UStG) Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Wir danken der IHK Stuttgart für die freundliche, teilweise Zurverfügungstellung des Merkblattes.

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