Können Eltern dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihr Kind verbotener Weise Filme oder Musiktitel aus dem Internet herunterlädt?

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1 Faxabruf Was darf ich im Netz? ( ) Sind das Anschauen von Filmen auf Filmportalen sowie das Einstellen und Herunterladen von Musiktiteln bei so genannten Musiktauschbörsen im Internet strafbar? Durch das Einstellen von Filmen und Musiktiteln ins Internet wird die Kopie öffentlich, also einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht, was nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers erlaubt ist. Liegt dieses nicht vor, ist auch das Herunterladen ( downloaden ) solcher Werke mithin das Herstellen einer weiteren Kopie davon auf der Festplatte - zu privaten Zwecken verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig angeboten wird. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Film gerade erst oder noch nicht einmal in die Kinos gekommen oder der Musiktitel in den aktuellen Charts platziert ist. Nach wie vor durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob bei einem offensichtlich rechtswidrigen Angebot eines Films oder Musiktitels auch das so genannte Streaming, also die bloße Übertragung eines Datenstroms mit lediglich kurzzeitiger Zwischenspeicherung im Cache der Festplatte, unter das Vervielfältigungsverbot des Urheberrechtsgesetzes fällt. Der Nutzer setzt sich insoweit dem Risiko der Strafverfolgung und der Inanspruchnahme auf Schadensersatz aus. Können Eltern dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihr Kind verbotener Weise Filme oder Musiktitel aus dem Internet herunterlädt? Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, sind Eltern nicht gehalten, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder ihm den

2 Zugang zum Internet nur mit Einschränkungen zu gewähren. Eltern genügen vielmehr ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie das Kind darüber belehren, dass es Filme, Musik oder andere Inhalte, die im Internet illegal angeboten werden, nicht herunterladen darf. Genügen sie diesen Anforderungen, haften sie nicht für eine durch ihr Kind mittels Download begangene Urheberrechtsverletzung. Im entschiedenen Fall hatte ein 13jähriger Jugendlicher in einem Zeitraum von sieben Monaten mehr als 1000 Musikdateien illegal heruntergeladen und zugleich wieder im Internet angeboten. Der Vater hatte sich damit verteidigt, den Sohn belehrt und monatlich den Computer kontrolliert zu haben, ohne dass ihm die Tauschbörse aufgefallen sei. Dies hat der BGH anders als die Vorinstanz für ausreichend gehalten. Kann man kostenpflichtig dafür abgemahnt werden, dass man die eigene private Internet-Homepage mit Bildern, Texten oder Zeichnungen - etwa einen Ausschnitt aus einem Stadtplan - angereichert hat, die durch das Kopieren aus fremden Internet- Seiten oder Scannen von Druckwerken erzeugt worden sind? Durch das Einstellen ins Internet wird die Kopie öffentlich zugänglich gemacht, was nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers erlaubt ist. Die in der Praxis gleichwohl häufig meistens aus Unkenntnis des Verbots anzutreffenden Verstöße boten für findige Rechtsanwälte früher eine gute Gelegenheit, ihr Einkommen dadurch erheblich aufzubessern, dass sie den Urheberrechtsverletzer abmahnten und sich dafür von ihm unter Berufung auf einen tatsächlich oder vermeintlich beträchtlichen Gegenstandswert der Angelegenheit horrende Gebühren erstatten ließen. Mit dieser Unsitte hat das zum in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle aufgeräumt: Bei einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, die ab diesem Datum begangen wird, betragen die erstattungsfähigen

3 Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung höchstens 100 Euro. Davon unberührt bleibt allerdings das Recht des Urhebers, weitergehenden Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung des Werkes zu verlangen. Das ist in der Regel die Lizenzgebühr, die auch bei genehmigter Nutzung zu zahlen gewesen wäre. Freilich erscheinen insoweit etwa die Preislisten einiger Kartographieverlage deutlich überhöht; dort sind Lizenzgebühren bis zu Euro einen Kartenausschnitt in DIN A4- oder A5-Größe ausgewiesen, für die sich wohl kaum ein realer Interessent finden wird. Darf man die selbst gefertigte Kopie eines Films, den man bei einer Bezahlplattform gekauft und legal heruntergeladen hat, einem Freund zukommen lassen? Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch sind erlaubt, sofern sie nicht zu Erwerbszwecken dienen und zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage benutzt wird. Zum (erlaubten) privaten Gebrauch gehört auch die unentgeltliche Überlassung der Privatkopie an einen Dritten sowie deren Wiedergabe in Anwesenheit einer geschlossenen und überschaubaren Gruppe von Personen, also etwa innerhalb des Freundes- und Familienkreises. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen dem privaten Mitschnitt eines Radio- oder Fernsehbeitrags oder der selbst gefertigten Kopie einer CD oder DVD einerseits und der Herstellung einer Kopie einer (legal) aus dem Internet heruntergeladenen elektronischen Datei andererseits. In beiden Varianten verboten sind hingegen die öffentliche Wiedergabe und das Verbreiten von Privatkopien. Die Privilegierung der einzelnen Vervielfältigungen ist dann nicht mehr gegeben, wenn mehr als sieben Privatkopien gefertigt werden.

4 Gibt es ein Recht auf Privatkopie auch für Computerprogramme, -spiele etc? Privatkopien bei Computerprogrammen sind nicht gestattet. Lediglich eine Sicherheitskopie ist erlaubt, die von der zur Nutzung des Programms berechtigten Person und ausschließlich zu Sicherungszwecken erstellt worden sein muss. Eine Weitergabe an Dritte ist verboten. Gleiches gilt für Computerspiele und Betriebssysteme. Eine Ausnahme bildet die so genannte Freeware, also ein Computerprogramm, das der Rechtsinhaber unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Welche Folgen drohen demjenigen, der unter Umgehung eines technischen Kopierschutzes Kopien von Filmen oder Musiktiteln herstellt? Das Umgehen wirksamer technischer Maßnahmen zum Kopierschutz ist unter Androhung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in Fällen gewerbsmäßigen Handelns sogar bis zu drei Jahren grundsätzlich verboten. Auch eine Kopie, die ausschließlich zum privaten Gebrauch des Täters selbst oder von mit ihm persönlich verbundenen Personen - das sind z. B. Familienangehörige, Haushaltsmitglieder, unter Umständen auch enge Freunde bestimmt ist, darf nicht unter Umgehung eines Kopierschutzes hergestellt werden, allerdings macht man sich dabei nicht strafbar. Der Gesetzgeber wollte durch diese Ausnahme eine Kriminalisierung weiter Teile der Bevölkerung vermeiden. Freilich muss man auch in einem solchen Falle mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen des Rechtsinhabers rechnen. Liegt ein Verstoß gegen das Verbot, einen technischen Kopierschutz zu umgehen, auch dann vor, wenn man selbst oder

5 das zum Kopieren des Werkes verwendete Computerprogramm den Kopierschutz gar nicht bemerkt? Da die Schutzmaßnahme technischer Art sein muss, reicht der bloße Hinweis auf einem Datenträger, dass er kopiergeschützt sei, zur Begründung eines solchen Kopierverbots nicht aus. Ebenso wenig liegt ein Umgehen im vorbezeichneten Sinne vor, wenn ein Brenner den vorhandenen technischen Kopierschutz nicht erkennt oder der Schutz nur auf bestimmten Betriebssystemen (z. B. Windows) funktioniert, auf anderen (z. B. Macintosh, Linux) jedoch nicht. Gilt in Internetforen unbeschränkte Meinungsfreiheit? Die Meinungsfreiheit ist in einer Demokratie ein hohes Gut und steht zu Recht unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wie die meisten Grundrechte unterliegt sie aber Schranken, insbesondere muss bei ihrer Inanspruchnahme Rücksicht auf anderweite Grundrechte anderer Personen genommen werden. Auch insoweit gelten für das Internet keine besonderen Regeln. So sind etwa ehrverletzende Äußerungen auch in Internetforen ebenso verboten wie eine dortige Preisgabe von Geschäfts- oder Dienstgeheimnissen. Ein in Internetforen begangener Verstoß gegen diese Verbote wird häufig sogar schwerer wiegen als ein entsprechender Verstoß in einem anderen Rahmen, da der Kreis derjenigen, der von der Ehrverletzung oder dem verratenen Geheimnis Kenntnis erlangt, in solchen Foren meist viel größer, zuweilen gar unbeschränkt ist.

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