ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Nutzung des Imbisswagens (Stand Oktober 2013)

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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Nutzung des Imbisswagens (Stand Oktober 2013) 1 Allgemeines, Geltungsbereich Für die Geschäftsbeziehung zwischen Miet-mich-Imbiss.de (nachfolgend Vermieter) und dem Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Mietvertrages gültigen Fassung. 2 Vertragsschluss Die Reservierung des gewünschten Imbisswagens kann per Telefon, , Post oder persönlich erfolgen. Diese Reservierung, die der Mieter per Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des 145 BGB. Nach der Reservierung ist umgehend die Unterzeichnung des Vertrages zu erfolgen. Dies kann per , Post oder persönlich beim Vermieter geschehen. 3 Reservierung / Änderungen / Rücktritt 3.1 Sollte der neue Mietzeitraum länger sein als der ursprüngliche, dann gelten die zum Änderungszeitpunkt für den Mietzeitraum gültigen Preise. Der Mieter muss dem Vermieter umgehend über den neuen Mietzeitraum informieren. 3.2 Sollte sich die Mietdauer wider Erwarten auf Wunsch des Mieters verringern, so gelten die entsprechenden Preise laut der Preistabelle. 3.3 Buchungsänderungen können telefonisch oder per vorgenommen werden. 3.4 Sollte der Mieter den bereitgestellten Imbisswagen nicht abholen, bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dieser Vereinbarung in vollem Umfang bestehen. Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Imbisswagens braucht sich der Vermieter nicht anrechnen zu lassen. 4 Widerruf Der Mieter kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen - ab dem Tag an dem die Reservierung gemacht wurde - ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Das beschriebene Widerrufrecht gilt nicht, wenn die Reservierung weniger als zwei Wochen vor der Abholung des Imbisswagens gemacht wurde. Nach Ablauf der Widerrufsfrist sind

2 Stornierungen von Mietwagenbuchungen nicht mehr möglich. Der Widerruf ist zu richten an: KJIB, Waldstraße 1, Bruchhausen. 5 Imbisswagen-Abholung, Übergabe 5.1 Abholung bzw. Übergabe kann zeitlich flexibel vereinbart werden. 5.2 Der Mieter muss bei Imbisswagenabholung unbedingt folgende Unterlagen vorzeigen: - einen Ausdruck des Mietvertrages, - einen noch mindestens 3 Monate gültigen Pass, bzw. Personalausweis eines EU-Landes. 5.3 Das Fehlen einer dieser Unterlagen kann dazu führen, dass es nicht zu einer Imbisswagenübergabe kommt. 5.4 Sollte der Mieter den gebuchten Imbisswagen erst später abholen als vereinbart, so wird die anteilige Miete für den nicht genutzten Zeitraum nicht erstattet. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen. 5.5 Die Angabe falscher Daten oder Vorlegen gefälschter Unterlagen bzw. Zahlungsarten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und bringt somit die volle Haftung für alle Schäden am Mietwagen und Dritte mit sich. 5.6 Beanstandungen sind sofort bei der Übergabe des Verkaufswagens zu klären. Der Imbisswagen befindet sich in hygienisch einwandfreien Zustand. Mängel sollten gleich bei der Übergabe geklärt u. beseitigt werden. Weiteres unter Berechtigte Benutzer 6.1 Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters auf weitere Personen übertragen. Diese Personen sind durch den Mieter bei Vertragsabschluss zu nennen. Der Vermieter kann benannte Personen vom Nutzungsrecht ohne Begründung ausschließen. Das Nutzungsrecht darf nicht an Dritte unbenannte Personen übertragen werden. 6.2 Der Mieter hat das Handeln der unter 6.1 genannten Personen wie sein eigenes zu vertreten. 6.3 Eine Weitervermietung des Imbisswagens oder zur Verfügungstellung an Dritte ist verboten, kann jedoch vereinbart werden. 7 Mietpreis und Kaution 7.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung vereinbarten Tarife. Preisänderungen können nach Vertragsabschluss nicht vorgenommen werden. 7.2 Eine Kaution ist notwendig und sofort bei der Übergabe zu entrichten bzw. vor der Übergabe an das Konto des Vermieters zu überweisen. Sie dient als Sicherheit für etwaige entstehende Schäden. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wagens zurückerstattet.

3 8 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Zahlungsverzug 8.1 Die Reinigungskaution und der Mietpreis sind in bar bei Abholung oder vorab an das Konto des Vermieters zu überweisen. 9 Versicherung 9.1 Der Imbisswagen ist nur KFZ-Haftpflicht versichert. 9.2 Bei selbstverschuldeten Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang für den Schaden, für die gesamte Reparatur und den Verdienstausfall. Bei selbstverschuldeten Kfz-Schäden ist der Mieter auch in voller Höhe haftbar. 9.3 Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere, wenn eine unberechtigte Person den Imbisswagen gebraucht sowie bei Vorliegen einer Ausnahmeregelung aus Absatz 11 dieser Bedingung. 9.4 Der Geltungsbereich der Versicherung sind die geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der europäischen Union gehören. 10 Haftungsbeschränkung und Gewährleistung 10.1 Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit keine Deckung im Rahmen der für den Imbisswagen geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Ansonsten ist der Vermieter bei einem Nutzungsausfall des Wagens - egal aus welchem Grund - nicht haftbar zu machen. Es bestehen keinerlei Erstattungsansprüche auf Umsatz- oder Gewinnausfall. Das bezieht sich auf die gesamte Mietdauer Der Vermieter trägt Gewähr dafür, dass der Imbisswagen bei der Übergabe mangelfrei ist Sollte ein Mangel bei der Übergabe auffallen, so hat der Mieter die Wahl den Mangel vom Vermieter so schnell wie möglich beheben zu lassen oder den Mangel zu akzeptieren. Das heißt, dass keine zeitlichen Schadensansprüche vom Mieter erhoben werden können. Dieser Mangel ist außerdem schriftlich festzuhalten und von beiden Seiten zu bestätigen Sollte der Mangel nicht schnell behoben werden können, dann hat der Mieter die Wahl zur Stornierung des Auftrages oder einer Neuverhandlung des Preises Ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich, so ist der Mieter dafür zur Beantragung und Einhaltung verantwortlich. Das bezieht sich auf die gesamte Mietdauer Für die Lebensmittelhygieneverordnung und HACCP ist ausschließlich der Mieter bzw. der Betreiber verantwortlich. Das bezieht sich auf die gesamte Mietdauer. 11 Haftung und Pflichten des Mieters 11.1 Bei Imbisswagenschäden, Imbisswagenverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter den Imbisswagen in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

4 11.2 Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt Die Haftungsfreistellung endet mit dem vereinbarten Mietzeitraum. Sollte der Mieter eine eigenständige Verlängerung des Mietvertrages vornehmen (verspätete Imbisswagenrückgabe), so ist er für den Zeitraum außerhalb des vereinbarten Mietzeitraumes, nicht mehr haftungsbefreit und kann mit allen Schäden am Imbisswagen und Dritten voll belastet werden. 12 Imbisswagenzustand / Reparaturen 12.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Imbisswagen schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich der Imbisswagen in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie den Imbisswagen ordnungsgemäß zu verschließen Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass der Imbisswagen immer mit richtigem Reifendruck und mit richtiger Montierung der Anhängerkupplung geführt wird. Sollte durch Missachtung dieser Punkte ein Schaden am Imbisswagen entstehen, haftet der Mieter hierfür in voller Höhe. Die Missachtung der o. g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Diese Schäden sind deshalb nicht durch eine ggf. abgeschlossene Versicherung abgedeckt Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Imbisswagen entfernt oder beschädigt werden Reparaturen und Veränderungen am Verkaufswagen müssen vorher beim Vermieter angemeldet werden. Reparaturen werden in der Regel vom Vermieter übernommen. Für Reparaturen, die vor der Bearbeitung nicht beim Vermieter angezeigt wurden, werden keine Kosten übernommen. Diese trägt der Mieter in vollem Umfang. Alle Rechnungen müssen auf den Namen des Vermieters ausgestellt werden, da diese sonst nicht in die Buchführung aufgenommen werden können. 13 Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht 13.1 Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter die Pflicht, sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Vorfall über alle Einzelheiten zunächst telefonisch und dann schriftlich unter Verwendung eines Unfallberichts, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten. 14 Rückgabe des Imbisswagens 14.1 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter rechtzeitig bekannt gibt.

5 14.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Imbisswagen nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben Wird der Imbisswagen nicht an demselben Ort zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde Sollte der Mieter den Imbisswagen länger als vereinbart nutzen, so gilt dies als eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter und wird mit dem zu diesem Tag aktuellen Höchstpreis pro Verlängerungstag berechnet Fundsachen jeglicher Art werden vom Vermieter maximal drei Monate aufbewahrt. Der Vermieter kann für durch den Mieter im Imbisswagen vergessene Gegenstände nicht haftbar gemacht werden Der Mieter ist bis zur Imbisswagenabnahme des Vermieters voll für alle Schäden oder fehlenden Teile am Imbisswagen verantwortlich Der Vermieter wird den Imbisswagen bei Rückgabe so schnell wie möglich kontrollieren. Der Vermieter ist bemüht, die Imbisswagenabnahme innerhalb von 30 Minuten durchzuführen Der Mieter ist angehalten, bei der Imbisswagenkontrolle durch den Vermieter anwesend zu sein und die Rückgabe auf dem Mietvertrag zu unterschreiben. Das garantiert beiden Parteien eine korrekte Erfassung evtl. aufgetretener Schäden. Sollte der Mieter bei Imbisswagenrückgabe nicht anwesend sein können, hat er dies zu unterschreiben und geht das Risiko ein, ohne die Möglichkeit des Einspruches zu haben, eine Nachbelastung durch den Vermieter für eventuelle Schäden zu entrichten. Diese Nachbelastung ist dann umgehend nach Eingang der Rechnung an das Konto des Vermieters zu überweisen Die Rückgabe des Imbisswagens erfolgt stets in vollkommen gereinigtem Zustand. Ansonsten muss der Mieter die vollen anfallenden Reinigungskosten tragen.

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