Mutterschutz. Prof.Dr.med.habil.H.Meinel Facharzt Innere Medizin/Betriebsmedizin Wintersemester 2012/13 9.Fachsemester/3.
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1 Prof.Dr.med.habil.H.Meinel Facharzt Innere Medizin/Betriebsmedizin Wintersemester 2012/13 9.Fachsemester/3.Klinisches Jahr
2 Gesetzliche Verankerung des Mutterschutzes (Auswahl) 1. Mutterschutzgesetz (MuSchG) 2 Mutterschutz- Richtlinien Richtlinien -Verordnung (MuSchV( MuSchV- MuSchRiV) 3. Arbeitsstättenverordnung ttenverordnung ( ( 6) 4. Röntgenverordnung (RöV) ( ( 18) 5. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ( ( 56) 6. Biostoffverordnung (BioStoffV) ( ( 15, ersetzt durch ArbMedVV) 7. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 8. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG( JArbSchG) 9. BGV A Grundlagen der Prävention ( ( 2,3)
3 Gültigkeit des Mutterschutzgesetzes Anspruch haben: alle in einem Arbeitsverhältnis stehende Frauen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Frauen mit Minijob (Ein-Euro Euro-Job) Arbeitnehmerinnen in Familienhaushalten Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen nahmen Heimarbeiterinnen Auszubildende mit Arbeitsvertrag (während der befristeten Ausbildung) Familienstand und Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle, entscheidend ist der Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland
4 Gültigkeit des Mutterschutzgesetzes Keinen Anspruch haben: Hausfrauen Selbstständige Geschäftsf ftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften Arbeitslose Schwangere Schülerinnen, Praktikantinnen, Auszubildende im Rahmen der schulischen Ausbildung, Studentinnen (bei vorgeschriebenen Praktika) Für r Schülerinnen, Praktikantinnen, Auszubildende im Rahmen der schulischen Ausbildung gelten jeweils das Schulgesetz, die Ausbildungsordnungen oder Prüfungsordnungen Sonderregelungen: Beamtinnen Soldatinnen Richterinnen
5 Bekanntmachung der Schwangerschaft 1. Die Information der Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den wahrscheinlichen Entbindungstermin ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Schutzrechte. 2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Formblattmeldung über die Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde zu geben. 3. Zweckmäß äßig ist eine gleichartige Meldung an den zuständigen Betriebsarzt (zustimmungspflichtig oder Regelung durch eine Betriebsvereinbarung).
6 Muster eines Meldebogens an die zuständige Gewerbeaufsicht (Amt für r Arbeitsschutz und technische Sicherheit)
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8 Schutzfristen 1. Vor der Entbindung - 6 Wochen 2. Nach der Entbindung - 8 Wochen (normale Geburt) - 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburt - bei Frühgeburt zusätzliche Verlängerung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde
9 Beschäftigungsverbot während der Schutzfristen 1. Vor der Entbindung - kann gearbeitet werden, wenn dies ausdrücklich erklärt rt wird (mit jederzeitiger Beendigung) 2. Nach der Entbindung - absolutes Beschäftigungsverbot (auch bei Bereitschaft der Mutter) - Ausnahme: Bei Totgeburt oder Tot des Kindes nach der Geburt auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter
10 Beschäftigungsverbote während und nach der Schwangerschaft 1. Generelle Beschäftigungsverbote 2. Individuelle Beschäftigungsverbote 3. Beschäftigungsverbote für f Wöchnerinnen und Stillende bis zu sechs Monaten nach der Geburt
11 Generelle Beschäftigungsverbote ( 4) (Teil 1) 4(2):"Werdende Mütter M dürfen d insbesondere nicht beschäftigt werden: 1. mit Arbeiten, bei denen regelmäß äßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder befördert werden, 2. nach Ablauf des fünften f Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich t 4 Stunden überschreitet, 3. mit Arbeiten, bei denen sie sich erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, 4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit Fußbeanspruchung insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
12 Generelle Beschäftigungsverbote ( 4) (Teil 2) 4(2):"Werdende Mütter M dürfen d insbesondere nicht beschäftigt werden: 5. mit dem Schälen von Holz, 6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße e der Gefahr,, an einer Berufserkrankung zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte hte Gefährdung für f r die werdende Mutter oder eine Gefahr für f r die Leibesfrucht besteht, 7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten hten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr abzugleiten, zu fallen oder abzustürzen,, ausgesetzt sind."
13 Generelle Beschäftigungsverbote ( 4) 4(3): "Die Beschäftigung von werdenden Müttern M mit 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres h heres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten." 8 (1): "Werdende und stillende Mütter M dürfen d nicht mit Mehrarbeit,, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden."
14 Beschäftigungsverbote Ausnahmen ( 8 Abs.3) 1. In den ersten 4 Monaten der Gravidität t sowie für f stillende Mütter M gelten folgende Festlegungen - in Gast- und Schankwirtschaften sowie im Beherbergungsgewerbe ist Arbeiten bis 22 Uhr erlaubt - in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5.00 Uhr - als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theater- vorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr
15 Beschäftigungsverbote Ausnahmen ( 8 Abs.4) 1. Sonn- und Feiertagsarbeit ist möglichm - im Verkehrswesen - in Gast- und Schankwirtschaften - im übrigen Beherbergungsgewerbe - im Familienhaushalt - in Krankenpflegeanstalten - in Badeanstalten - in anderen Schaustellungen, Darbietungen und Lustbarkeiten
16 - Richtlinien Richtlinien -Verordnung Besondere Beschäftigungsbeschränkungen ( 5) Nicht beschäftigt werden dürfen: 1. werdende und stillende Mütter M beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Schadstoffe, wenn der Grenzwert überschritten wird, 2. werdende und stillende Mütter M mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind, 3. werdende Mütter M mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen, 4. stillende Mütter M mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwert überschritten wird, 5. Gebärf rfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird, 6. werdende und stillende Mütter M in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar).
17 - Richtlinien Richtlinien -Verordnung Anlage 1 (zu Artikel 1 1 Abs.1) Liste der chemischen, biologischen und physikalischen Schadfaktoren A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadstoffe 1. Chemische Gefahrstoffe (siehe Gefahrstoffverordnung) 2. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 (siehe Biostoffverordnung) 3. Physikalische Schadfaktoren (Lärm, Erschütterungen, ionisierende Strahlen, nicht ionisierende Strahlen, extreme Kälte K und Hitze, ermüdende Körperhaltungen) K B. Arbeitsverfahren C. Arbeitsbedingungen (z.b. Untertagarbeiten)
18 Pflichten (und Rechte) des Arbeitgebers (Auswahl) Gestaltung des Arbeitsplatzes zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter Bereitstellung von Liegeräumen für r werdende MütterM Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes Einhaltung von zahlreichen Beschäftigungsverboten Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach erfolgter Kenntnis der Schwangerschaft Änderungen des Arbeitsplatzes oder Umsetzung der Schwangeren bei Notwendigkeit Delegierung von Unternehmerpflichten an geeignete Personen und Kontrolle der Tätigkeit Einhaltung der Schutzfristen vor und nach der Entbindung Kündigungsverbot bis 4 Monate nach der Entbindung bzw. Ende der Elternzeit Freistellung der Frauen zur Durchführung hrung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft terschaft Inanspruchnahme des U2-Verfahrens der gesetzlichen Krankenkassen (Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft) bei geringem Anteil von Arbeitnehmerinnen (Betriebe bis 20/30 Beschäftigte), ab gültig für f alle Unternehmen,, unabhängig ngig von der Mitarbeiterzahl.
19 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerin (Auswahl) Mitteilung an den Arbeitgeber über bestehende Schwangerschaft und vermutlichen Termin der Entbindung Nach erfolgter Mitteilung besteht Anspruchsrecht auf ungefährdete Tätigkeit, Inanspruchnahme von Vergünstigungen, Schutzfristen, evtl. Arbeitsplatzwechsel, Inanspruchnahme von zusätzlichen Pausen sowie Gewährung von Stillzeiten Keine Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (Ausnahmen beachten) Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Entbindung bzw. zum Ende der Elternzeit Recht auf Freistellung zu notwendigen ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen des gesetzlichen Krankenversicherung Recht zur Fortsetzung der Tätigkeit innerhalb der Schutzfrist vor der Entbindung auf eigenem Wunsch Einhaltung von Beschäftigungsverboten
20 Wesentliche Aufgaben (Mitwirkung) des Betriebsarztes (Auswahl) Beratung des Arbeitgebers zur besonderen Gefährdung der Schwangeren am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzanalyse) (Voraussetzung ist die Mitteilung über bestehende Schwangerschaft) Mitarbeit bei der Erstellung einer Gefährdungsanalyse (Auftrag) Beratung bei der Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bzw. zum Beschäftigungsverbot Teilnahme an Besuchsterminen der Aufsichtsbehörde Beratung der Schwangeren im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen über mögliche m Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz Untersuchung der Schwangeren auf deren Wunsch bei von ihr befürchteter arbeitsbedingter Gefährdung
21 gesetz Gewährung von Stillzeiten ( 7) 1. Mindestens zweimal täglich t 30 Minuten oder einmal täglich t 60 Minuten (auf Antrag) 2. Bei zusammenhängender ngender Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden Stillzeit zweimal mindestens 45 Minuten oder einmal mindestens 90 Minuten,, wenn in der Nähe N der Arbeitsstätte tte keine Stillmöglichkeit besteht Wichtig Kein Verdienstausfall durch die Gewährung der Stillzeit, keine Vor- oder Nacharbeit, keine Anrechnung auf die im Arbeitszeitgesetz festgesetzten Ruhepausen Die Dauer der Stillzeiten ist gesetzlich nicht festgelegt,, in der Regel 6 Monate, es gibt auch Gerichtsurteile bis zu 2 Jahren
22 Bedingungen: Kündigungsschutz 1. Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung 2. Kündigungsschutz gilt auch für f Änderungskündigungen, ndigungen, Kündigungen eines unbefristeten Probearbeitsverhältnisses (primär r unbefristetes Arbeitsverhältnis, aber mit vorgeschalteter Probezeit) oder Kündigungen K bei Insolvenz (wenige Ausnahmen sind möglich) m 3. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht Kündigungsschutz K nur bis zum Ablauf der Befristung, dann endet das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung. K 4. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz K bis zum Ablauf der Elternzeit.
23 Bedingungen: Kündigungsschutz 5. 9 (1) "Die Kündigung gegenüber einer Frau während w der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung K die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung K mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird." (3) "Die für f r den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, F die nicht mit dem Zustand einer Frau während w der Schwangerschaft oder ihrer Lage..stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.. Die Kündigung K bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund K angeben." (Arbeitgeber muss Zulässigkeitserkl ssigkeitserklärung rung zur Kündigung K beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragen)
24 Kündigungsschutz Sonderkündigungsrecht der Arbeitnehmerin Kündigung durch die Schwangere während der Schwangerschaft ist möglich (immer( zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung) ) (die Aufsichtsbehörde ist in diesem Fall umgehend zu informieren). Sollte eine Kündigung K früher oder später als zum Ende der Schutzfrist erfolgen, ist die vereinbarte gesetzliche Kündigungsfrist K einzuhalten.
25 Leistungen während der Schwangerschaft ( 11-16) 1. Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten 2. Mutterschaftsgeld 3. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 4. Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 5. Freizeit für f r Untersuchungen
26 Lohnfortzahlungsversicherung und Umlageverfahren bei Schwangerschaft (U2-Verfahren) Seit dem gilt das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) (zunächst hieß es Lohnfortzahlungsgesetz, danach Entgeltfortzahlungsgesetz) Arbeitgeber erhalten die vollen Leistungszuschüsse zum Mutterschaftsgeld, das weiterbezahlte Bruttoarbeitsentgelt beim Beschäftigungsverbot sowie die auf den Mutterschutzlohn entfallenden Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wichtig: Die Zahlungen erfolgen ohne Beschränkung auf bestimmte Betriebsgrößen (früher nur bei weniger als 20/30 Beschäftigten)
27 Auslagepflicht des Mutterschutzgesetzes ( 18) "In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäß äßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen" Ergänzung: ( ( 12 BGV A1/2004) "Der Unternehmer hat den Versicherten die für f r sein Unternehmen geltenden UVV an geeigneter Stelle zugänglich zu machen "
28 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ( 21) Geldbußen bis zu Euro oder Geldbußen bis zu Euro Bei Vorsätzlichkeit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe Bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
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