Datenschutz, Strafrecht und Kooperation ein Widerspruch?

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1 Datenschutz, Strafrecht und Kooperation ein Widerspruch? Gelingende Kooperation im Kinderschutz Fachtagung des JA Mannheim Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Mannheim, 27. Juni 2012

2 Programm 3 KKG: Kooperation

3 Programm 3 KKG: Kooperation

4 Programm 3 KKG: Kooperation

5 Programm 3 KKG: Kooperation

6 Blick ins Ausland: Umgang mit Hinweisen auf Gefährdung Ziel: Schwelle senken, sich Gefährdungsmomenten anzunehmen und mitzuteilen Estland Meldepflicht für alle Bürger und Professionelle an Kinderschutzbehörde an Strafverfolgungsbehörde Strafbarkeit der Nichtmeldung Forschung: knapp unter 30% wahrgenommener Gefährdung wird mitgeteilt

7 Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung Ziel: Schwelle senken, sich Gefährdungsmomenten anzunehmen und mitzuteilen Realising Rights? DIJuF/Uni Osnabrück Schweden Meldepflicht für alle Professionellen an Kinderschutzbehörde Anspruch auf anonyme Fachberatung durch Kinderschutzfachkraft Forschung: etwas über 50% wahrgenommener Gefährdung wird mitgeteilt

8 Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung Ziel: Schwelle senken, sich Gefährdungsmomenten anzunehmen und mitzuteilen Forschung Evaluation LKindSchG Uniklinik Ulm/DIJuF Interdisziplinäres Fachteam Geburtsklinik Jugendamt

9 Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung Ziel: Schwelle senken, sich Gefährdungsmomenten anzunehmen und mitzuteilen Forschung Guter Start ins Kinderleben Uniklinik Ulm/DIJuF One Face to the Customer

10 Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung Ziel: Schwelle senken, sich Gefährdungsmomenten anzunehmen und mitzuteilen Realising Rights? DIJuF/Uni Osnabrück Nicht Meldepflicht, sondern Qualität der Kooperation und der Vertrauensbeziehungen in der Kooperation maßgeblich

11 fallübergreifende Kooperation bei Frühen Hilfen & Kinderschutz Jugendamt ist als Koordinator verpflichtet freie Träger haben Kultur des Miteinanders, die keiner gesetzlichen Verpflichtung bedarf Wir sind dabei! Schwangerschafts(konflikt)beratung: Grmpf. Wir auch. ( 4 Abs. 2 SchKG)

12 fallübergreifende Kooperation bei Frühen Hilfen & Kinderschutz Verbindlichkeiten für Andere: Gesundheitswesen

13 Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen Schutzauftrag und Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 KKG) Zielgruppe Ärzt/inn/e/n, Hebammen, andere Heilberufe Berufspsycholog/inn/en Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberatung Suchberatung Schwangerschafts(konflikt)beratung Sozialarbeiter/innen Schulen

14 Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen Pflichtaufgaben bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 Abs. 1 KKG) Schutzauftrag: Transparenz und Hilfeauftrag Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Verständigung über Gefährdungsbegriff Situation mit Kind, Eltern erörtern auf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirken Datenerhebung: ggf. Einverständnis zur Erweiterung des Hilfeauftrags erfragen/einholen Ausnahme: wirksame Schutz dadurch in Frage gestellt

15 Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 Abs. 3 KKG) Transparenz und Hilfeauftrag Befugnis zur Weitergabe ans Jugendamt, wenn trotzdem erforderlich Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen. Betroffenen sind vorab auf Mitteilung ans Jugendamt hinzuweisen Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt

16 Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung Rechtfertigung der Weitergabe ( 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten vermutete Gefährdung für das Kindeswohl Grad des Gefährdungspotenzials ( erforderlich ) Grad der Gewissheit ( gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdung : näher heranrücken) niedrig Gefahr hoch unsicher Gewissheit sicher c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF)

17 Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung Rechtfertigung der Weitergabe ( 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten Tragfähigkeit der eigenen Hilfebeziehung Möglichkeit, Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden? Verantwortbar bzw. hilfreicher, (weiter) für Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu werben? ( bei Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken ) gut Hilfemöglichkeit schlecht gut Tragfähigkeit schlecht c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF)

18 Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 Abs. 2 KKG, 8b Abs. 1 SGB VIII) Fachberatung Anspruch auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft aus Kinder- und Jugendhilfe Verpflichteter: Jugendamt Erfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc. ist kein Misstrauen gegenüber Jugendamt, sondern funktional begründet

19 Zur Vertiefung Das neue Bundeskinderschutzgesetz Dr. Thomas Meysen Diana Eschelbach 223 Seiten, brosch., 27,50, 22, Vorzugspreis für Mitglieder des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Jetzt erschienen!

20 Gedankenspiele im Kinderschutz Reales Erleben in kooperativen Kinderschutz in Mannheim Fall an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Gesundheitshilfe sehr atypischer Fall, bei dem sich vorschnelle Verantwortungszuschreibungen verbieten Fall hat Lücke aufgezeigt: in Planung ab Herbst ein Projekt von EH Freiburg und DIJuF zu Kinderhospiz zwischen freischwebender Hilfe, Gesundheitswesen und Jugendhilfe

21 Gedankenspiele im Kinderschutz

22 Verantwortung Strafrechtliche und/oder haftungsrechtliche Verantwortung Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft als Wächter über die Pflege und Erziehung der Kinder durch ihre Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) Verantwortung von Leitungskräften bei öff. und freien Trägern fallzuständigen Fachkräften beim öff. Träger zuständigen Fachkräften beim freien Träger insoweit erfahrenen Fachkräften zur Sicherung des Kindeswohls Verantwortung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern und umgekehrt

23 13 StGB. Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

24 Logik strafrechtlicher Verantwortung im Kinderschutz

25 Logik strafrechtlicher Verantwortung im Kinderschutz

26 Logik strafrechtlicher Verantwortung im Jugendamt Jugendhilfe im Jugendamt ist Verwaltungshandeln. Rechtmäßiges Verwaltungshandeln ist auch im Jugendamt nicht strafbar. Die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln in der Jugendhilfe richtet sich ausschließlich nach der sozialpädagogischen Fachlichkeit im Rahmen der Vorschriften des SGB VIII.

27 Logik strafrechtlicher Verantwortung in freier Jugendhilfe und anderen helfenden Kontakten Hilfe bei anderen Helfenden basiert auf Kontrakten mit Adressat/inn/en. Pflichten ergeben sich aus konkreten Hilfekontrakt/Hilfeauftrag. Pflichterfüllung richtet sich nach der jeweiligen Fachlichkeit im Rahmen der Hilfe, Behandlung etc. und deren Möglichkeiten der Einwirkung

28 Logik strafrechtlicher Verantwortung bei insoweit erfahrenen Fachkräften Fach(team)beratung basiert auf Kontrakten mit dem/der Beratenen Pflichten ergeben sich aus konkretem Beratungsvertrag mit Professionellen Pflichterfüllung richtet sich nach der jeweiligen Fachlichkeit für Fachberatung im Rahmen der Hilfe.

29 Logik strafrechtlicher Verantwortung Die Fachkraft trifft eine strafrechtliche Verantwortung nur, soweit sie befugt war einzuschreiten und dies rechtswidrig unterlassen hat. Es kann von ihr nicht gefordert werden, sie müsse alles tun, um Gefahren von Kindern und Jugendlichen abzuwenden.

30 Logik strafrechtlicher Verantwortung Maßgeblich für die Beurteilung ist die Situation/der Sachverhalt, wie sie/er sich für die zuständige Fachkraft zum fraglichen Zeitpunkt dargestellt hat. Spätere Erkenntnisse dürfen ihr nicht vorgehalten werden.

31 Logik strafrechtlicher Verantwortung Entsprach ein Handeln nicht den fachlichen Anforderungen, kann die Fachkraft nur strafrechtlich belangt werden, wenn sich die Gefahr für das Kind bzw. den Jugendlichen bei fachlich korrektem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verwirklicht hätte. Maßnahmen, bei denen die Fachkräfte in der Lage und befugt waren, sie zu ergreifen, müssten also garantiert den nötigen Schutz sichergestellt haben.

32 und nun lieber Herr Hundsalz, uns alle bitte beamen!

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