Verschenken und Vererben. Vortrag der Notarkammer Frankfurt am Main am 23. März 2011 in Solms
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- Benedikt Roth
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1 Verschenken und Vererben Vortrag der Notarkammer Frankfurt am Main am 23. März 2011 in Solms
2 Begrüßung und Vorstellung Ruhmann Peters Altmeyer GbR Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Notar Lindenstraße Solms Dr. Ingo Peters Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator (IHK) 2
3 Agenda 1. Einleitung - Problemstellung 2. Testament 3. Erbschafts- / Schenkungssteuer 4. Schenkungen 5. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung a) Vorsorgevollmacht b) Patientenverfügung 6. Fazit 3
4 1. Einleitung - Problemstellung Ein Konzept für ein Testament und / oder eine Schenkung hängt stets von den persönlichen Lebensumständen ab. Beispiele: Vermögen soll nach Tod geordnet an Familie übergehen Teile des Vermögens sollen schon vorab übergeben werden Eheleute wollen sich wechselseitig sichern Unternehmen soll erhalten bleiben Vermögen soll vor Gläubigern geschützt werden (Insolvenz) Vermögen soll vor Zugriff des Sozialversicherungsträgers geschützt werden 4
5 2. Testament Problem: - Testament liegt nicht vor, ist nicht aktuell, unvollständig oder für Dritte nicht verständlich - Testament ist steuerlich nicht optimiert Risiko: - Letzter Wille des Verstorbenen wird nicht verwirklicht - (Rechts-)Streit unter den Erben - Existenz wird durch Erbschaftssteuer, Ertragssteuer o.ä. gefährdet 5
6 2. Testament Testamentsformen: - Eigenhändiges (handschriftliches) Testament - Notarielles Testament 6
7 2. Testament Gestaltungsmöglichkeiten (Beispiele): - Berliner Testament (Ehegatten setzen sich wechselseitig ein) - Erbvertrag (Bindender Vertrag) - Behindertentestament - Bedürftigentestament 7
8 2. Testament Grundgedanken (beispielhaft) für die Testamentserstellung: - Das Testament ist eine Momentaufnahme ( Was passiert, wenn ich morgen sterbe? ) - Wird der Ehepartner / die Familie ausreichend abgesichert (möglicherweise ist ergänzende Lebensversicherung o.ä. erforderlich)? - Sind die Regelungen im Testament nach dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens zulässig (möglicherweise Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich)? - Bei minderjährigen Kindern: Ist Testamentsvollstreckung sinnvoll? - Besteht ausländisches Vermögen (kann Auswirkungen auf Testamentsform und / oder Erbschaftssteuer haben)? - Ist es sinnvoll, schon zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen, um Freibeträge auszuschöpfen (Familienvermögensverwaltungsgesellschaft etc.)? 8
9 2. Testament Handlungsempfehlungen: - Testament nur durch steuerlich versierten Notar / Rechtsanwalt oder gemeinsam durch Steuerberater und Notar / Rechtsanwalt erstellen lassen - Der eigene Wille ist in erster Linie entscheidend, nicht eine sinnvolle steuerliche Gestaltung. Es ist die Aufgabe der Berater, Vorschläge zu unterbreiten, wie dieser Wille steuerlich bestmöglich umgesetzt wird. - Bei Eheleuten: Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten sollte der Ehepartner über ausreichende Mittel verfügen, um finanziell unabhängig zu sein (Wohnhaus, Kapitalvermögen, etc.). Die steuerlich beste Lösung ist für die Lebensplanung und Lebensgestaltung nicht immer sinnvoll. - Für familiäre Besonderheiten (Kind ist überschuldet, drogenabhängig, behindert, etc.) gibt es häufig sinnvolle Lösungen. Diese sollten offen mit dem Berater besprochen werden. - Regelmäßig (alle 1 bis 2 Jahre) Testament lesen und prüfen, ob Änderungsbedarf besteht. 9
10 3. Erbschafts- / Schenkungssteuer Persönlicher Freibetrag des Erben/Steuerklasse Freibetrag Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Ehegatten I eingetragene Lebenspartner III Kinder Kinder von verstorbenen Kindern I Kinder von lebenden Kindern I Eltern/Großeltern bei Erwerb von Todes wegen Urenkel I Eltern/Großeltern bei Schenkungen Geschwister und deren Kinder Schwiegerkinder und Schwiegereltern II geschiedener Ehegatte Alle übrigen Personen der Steuerklasse III III Der persönliche Freibetrag kann in Bezug auf eine Person (Schenker/Erblasser) alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden! Bei Erwerb von Todes wegen erhalten Ehegatten/eingetragene Lebenspartner noch einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von (Kürzung um Kapitalwert der Versorgungsbezüge) 10
11 3. Erbschafts- / Schenkungssteuer Steuersatz Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. Steuerklasse I Steuerklasse II (ab ) Steuerklasse III % 15 % 30 % % 20 % 30 % % 25 % 30 % % 30 % 30 % % 35 % 50 % % 40 % 50 % über % 43 % 50 % 11
12 4. Schenkungen Motive (Beispiele): - Übergabe von Vermögenswerten ( mit warmen Händen ) - Ausschöpfung von Freibeträgen (Schenkungssteuer) - Steuerliche Vorteile durch Verschiebung von Einkünften auf Kinder - Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen - Schutz vor Zugriff des Sozialversicherungsträgers (Bsp: Wohnheim) - Schutz vor Insolvenz (Bsp: Unternehmer überschreibt Haus an Ehefrau) 12
13 4. Schenkungen Sicherung des Schenkers: - Rückforderungsrecht (entweder frei oder anhand von Gründen) - Nießbrauch - Wohnrecht - Anspruch auf monatliche Rente o.ä. - Bei Familiengesellschaft: Schenker wird Geschäftsführer 13
14 5. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Problem: Was passiert bei Geschäftsunfähigkeit (Verkehrsunfall, Schlaganfall, o.ä.)? - Entscheidungen im Unternehmen - Maßnahmen im privaten Bereich - Entscheidungen über Behandlungen im Krankenhaus - Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen Risiko: - Gericht bestellt einen professionellen Betreuer (Rechtsanwalt o.ä.) 14
15 5. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung a) Vorsorgevollmacht - Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Vertretung u.a. gegenüber Gerichten, Behörden, Banken, Privatpersonen etc. - Vollmacht in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten - Durchführung oder Ablehnung ärztlicher Eingriffe - Aufenthaltsbestimmung (Pflegeheim, Krankenhaus, etc.) - Verabreichung von Medikamenten - Künstliche Ernährung / Flüssigkeitszufuhr - Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebenserhaltender bzw. lebensverlängernder Maßnahmen - Umfang der ärztlichen und pflegerischen Betreuung / Sterbehilfe 15
16 5. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung b) Patientenverfügung - Anweisungen an Ärzte etc. im Endstadium einer tödlichen Krankheit oder vor Eintritt des Sterbevorgangs - keine lebenserhaltenden Maßnahmen - keine Ernährung durch Magensonde und Magenfistel - Schmerzmittel etc. dürfen in jedem Fall eingesetzt werden (Linderung von Beschwerden) - Für den Fall einer gerichtlichen Betreuung kann Person vorgeschlagen werden 16
17 5. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Handlungsempfehlungen: - Vorsorgevollmacht ist für jeden dringend zu empfehlen - Bundesgerichtshof hat in 2010 Patientenverfügung deutlich gestärkt - Notarielle Beurkundung nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen (geringe Kosten) 17
18 6. Fazit Alters- und gesundheitsunabhängig sollte jeder über folgende Dokumente verfügen: - Testament, bei entsprechendem Vermögen steuerlich optimiert - Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung Je nach Lebenssituation kann eine Schenkung sinnvoll sein. 18
19 6. Fazit Handlungsempfehlung (falls kein ausreichender Schutz besteht) - Lt. statistischem Bundesamt passieren die meisten tödlichen Unfälle im privaten Haushalt 21,2 % Wohnzimmer 18,7 % Garten oder Balkon 18,0 % Treppe 13,7 % Küche etc. -Also: Auf keinen Fall nach Hause fahren! 19
20 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ruhmann Peters Altmeyer GbR Lindenstraße 10 18, Solms Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) Internet 20
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