Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt. Freiwillige Betriebsvereinbarungen an der Schnittstelle von BetrVG und BDSG

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1 Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt Freiwillige Betriebsvereinbarungen an der Schnittstelle von BetrVG und BDSG Mögliche Inhalte und Durchsetzungsmöglichkeiten APITZSCH SCHMIDT Rechtsanwälte Frankfurt am Main Kaiserhofstraße Frankfurt am Main Tel.: 069/ Fax: 069/

2 Programmübersicht: I. Einleitung: Worum geht es? II. Kompetenzen des Betriebsrats III. Mögliche Regelungsinhalte IV. Interesse der Betriebsräte an einer solchen Regelung V. Interesse des Arbeitgebers an einer solchen Regelung VI. Durchsetzungsmöglichkeiten 2

3 I. Einleitung: Worum geht es? 1. MitbestR des BR aus 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Zweck: Schutz vor den besonderen Gefahren solcher Überwachungsmethoden, die sich für das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer aus dem Einsatz technischer Einrichtungen ergeben enger Zusammenhang mit dem Gebot des 75 Abs. 2 BetrVG, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu fördern und zu schützen 3

4 I. Einleitung: Worum geht es? 2. BDSG - dient ebenfalls dem Persönlichkeitsschutz Problem 1: das BDSG ist komplex und schwer verständlich Problem 2: das BDSG enthält Regelungslücken Problem 3: 4 Abs. 1 BDSG wird so ausgelegt, dass die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung wirksam vom BDSG nach unten abweichen können zwar: 75 Abs. 2, 80 Abs. 1 BetrVG aber: kein allgemeines Mitbestimmungsrecht in datenschutzrechtlichen Fragen MitbestR lediglich im Rahmen des 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG 4

5 I. Einleitung: Worum geht es? 3. Technische Einrichtung, zur Überwachung geeignet = Einheit von Rechner und Programm aber: vor Einführung eines jeden neuen Programms ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die all diese Fragen angemessen regelt dies überfordert Unternehmen (HR) und Betriebsräte gleichermaßen dem Datenschutz könnte auf betrieblicher Ebene oftmals besser Rechnung getragen werden, wenn man sich auf die durch das jeweilige zur regelnde System neu aufgeworfenen (technischen) Fragen konzentrieren könnte 5

6 I. Einleitung: Worum geht es? 4. Allgemeine Betriebsvereinbarung zur Einführung und dem Umgang mit IT-Systemen und zum Datenschutz zieht alle die Fragen, die immer wieder auftauchen, vor die Klammer die einzelnen IT-Systeme werden nach einem einheitlichen Muster geregelt ( Steckbrief ) Vorteile: bestimmte Diskussionen müssen nicht jedes Mal neu geführt werden Konzentration auf das Wesentliche 6

7 I. Einleitung: Worum geht es? 4. Allgemeine Betriebsvereinbarung zur Einführung und dem Umgang mit IT-Systemen und zum Datenschutz Problem: 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift nicht eine solche Betriebsvereinbarung kann nur einvernehmlich, d.h. freiwillig getroffen werden = freiwillige Betriebsvereinbarungen an der Schnittstelle von BetrVG und BDSG 7

8 II. Kompetenzen des Betriebsrats 1. materiell 87 Abs. 1 Nr. 6, 75 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 2. Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat? 50 Abs. 2, 54 Abs. 2 BetrVG Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen/den Konzern oder mehrere Betriebe/Konzernunternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen BRe/GBRe innerhalb ihrer Betriebe/Unternehmen geregelt werden kann. Ergebnis: wenn die BV für das gesamte Unternehmen/Konzern gelten soll, ist Beauftragung unumgänglich 8

9 III. Mögliche Regelungsinhalte Kontrollrecht des Arbeitgebers beim Verdacht auf arbeitsvertragliche Pflichtverletzung beschränken 6-Augen-Prinzip verankern Verwertungsverbot für unter Verstoß gegen Betriebsvereinbarungen oder BDSG gewonnene Informationen Rationalisierungsschutz (Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen im Zusammenhang mit der Einführung von IT- Systemen) private Nutzung von IT-Systemen (insb. , Internet, Smart-Phones, Tablets) erlauben Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Nutzung interner sozialer Medien verankern 9

10 III. Mögliche Regelungsinhalte Verbot der Nebendatenverarbeitung Speicher- und Löschungsfristen Anforderungen an Rollen- und Berechtigungskonzepte Umgang mit Log-Dateien, Systemprotokollen, Remote Control Software, Workflows, persönliche Speicherbereiche Geltung des BDSG auch bei der Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten im Ausland Verhältnis zum BDSG und zu anderen Betriebsvereinbarungen im Unternehmen/Konzern unbeabsichtigtes Aufweichen in nachfolgenden Betriebsvereinbarungen verhindern 10

11 IV. Interesse der Betriebsräte Arbeitserleichterung Konzentration auf das Wesentliche die technischen Feinheiten und Möglichkeiten des neuen IT-Systems möglich nicht in jeder BV muss hinsichtlich der unter III. genannten allgemeinen Themen das Rad neu erfunden werden künftige Verhandlungen setzen auf einem Mindestniveau auf Verbesserung der Verhandlungsposition 11

12 V. Interesse des Arbeitgebers Arbeitserleichterung Konzentration auf das Wesentliche die technischen Feinheiten und Möglichkeiten des neuen IT-Systems - möglich nicht in jeder BV muss hinsichtlich der unter III. genannten allgemeinen Themen das Rad neu erfunden werden = neue Systeme können schneller und möglicherweise reibungsloser eingeführt werden 12

13 VI. Durchsetzungsmöglichkeiten zwar Einigungsstelle (-): steht für eine allgemeine Regelung nicht zur Verfügung, da 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (-) aber: künftig genauere Prüfung und auch datenschutzrechtliche anspruchsvolle Regelung eines jeden einzelnen anstehenden IT- Systems, dadurch Verzögerungen nicht auszuschließen... Anrufung der E-Stelle durch den Arbeitgeber bzgl. des einzelnen IT-Systems: kein Druckmittel, a) Arbeitgeber ist selbst an einer schnellen Lösung interessiert; b) E-Stelle prüft immer zuerst ihre Zuständigkeit, auf KBR oder GBR-Ebene durchaus problematisch... (für den Arbeitgeber) parallel: Schulungen der BRe zum BDSG; konzertierte Aktionen, z.b. Ausübung Kontrollrecht, Einschaltung externer Sachverständiger zur Überprüfung, ob bestehende BVen beachtet werden, etc. 13

14 Danke für Eure Aufmerksamkeit! 14

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