Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Arbeitsgemeinschaft. Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum
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1 Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum
2 - Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum - AG-Leitung: RAin Wiebke Dammann, LL.M. dammann@jura.tu-dresden.de Gesetzestexte: oder Beck Texte im dtv (BGB, 70. Aufl. 2012)
3 A. Erscheinungsformen des Rechts Rechtsordnung = Summe aller Rechtsnormen = objektives Recht subjektives Recht des Einzelnen 1. Einteilung des Rechts nach Sachgebieten 2. Einteilung des Rechts nach der Entstehungsform
4 1. Einteilung nach Sachgebieten Privatrecht öffentliches Recht Rechtsverhältnisse Gleichrangiger Rechtsverhältnisse Überund Untergeordneter Staat z. B. durch Vertrag z. B. durch Verwaltungsakt
5 1.1. Einordnung Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz? Die Regelungen des Immaterialgüterrechts sind: z.t. Sonderprivatrecht, gehen also den allgemeinen Normen des BGB vor, die ergänzend anzuwenden sind z.t. dem öffentlichen Recht zuzuordnen, Bsp.: Anmeldeverfahren bei der Entstehung von Marken, Patenten, Geschmacksmustern oder strafrechtliche Regelungen
6 1.2. Einordnung Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz? Recht des Geistigen Eigentums/Immaterialgüterrecht Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht GeschmMG Kennzeichen Geschmacksmuster/Design Technische Schutzrechte Patente Gebrauchs- PatG muster GebrMG UrhG Urheberrecht Leistungsschutzrechte Marken Geographische Herkunftsangaben Geschäftliche Bezeichnungen MarkenG Sonstige: Halbleiterschutschutz HalblSchG SortenG Sorten-
7 1.3. Einordnung Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz? 1. Designer D und Automobilhersteller V vereinbaren, dass der von D designte Kotflügel für die neue Luxuslimousine des V verwendet wird und D im Gegenzug ein Honorar erhalten soll. 2. B ermöglicht anderen Nutzern im Rahmen eines P2P-Netzwerks den Zugriff auf Musikstücke, die er auf der Festplatte seines Rechners gespeichert hat. Der Musikverleger S verklagt ihn wegen Verletzung der ihm zustehenden Schutzrechte und erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. 3. A beantragt beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung seines Unternehmenslogos als Marke.
8 1.4. Einteilung nach Sachgebieten Materielles Recht Verfahrensrecht Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, z.b. Kaufvertrag, 433 BGB Durchsetzung von Ansprüchen wird durch die jeweilige Prozessordnung gewährleistet, insbes. ZPO, VwGO, StPO 5 Gerichtsbarkeiten: Ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, besondere Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit)
9 2. Einteilung nach der Entstehungsform - Rechtsquellen - a) Geschriebenes Recht abstrakt-generelle Normen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, also abstrakt, für jedermann, der von der Norm erfasst wird, also generell, nicht bloß für den Einzelfall gelten b)richterrecht in der Rechtsprechung entwickelte und konkretisierte Rechtssätze ( ständige Rechtsprechung ) c) Gewohnheitsrecht Normen, die ohne gesetzlich fixiert zu sein der Rechtsüberzeugung entsprechen
10 2.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Jedes Gesetz und jede Maßnahme eines Trägers staatlicher Gewalt muss sich an der Verfassung, insbesondere an den Grundrechten messen lassen. Die Grundrechte sind - Maßstab für die Auslegung einfacher Gesetze und - Abwehrrechte gegen den Staat. Sie gelten für natürliche Personen und - soweit ihrer Natur nach passend - auch für juristische Personen.
11 2.2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Wirkung der Grundrechte Staat Grundrechte Grundrechte Bürger Bürger Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG (hier: unmittelbare Drittwirkung)
12 2.3. Rechtsetzungsakte der EU I. Primärrecht Die Gründungsverträge der europäischen Union unmittelbare Geltung! II. Sekundärrecht 1. Verordnung unmittelbar geltendes Recht, entspricht Gesetz 2. Richtlinie grds. erst wirksam, wenn sie in nationales Recht umgesetzt wurde; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel 3. Beschlüsse verbindliche Regelung im Einzelfall, entspricht Verwaltungsakt 4. Empfehlungen und Stellungnahmen rechtlich unverbindlich, lediglich politische Bedeutung
13 2.4. Normenhierarchie Supranationales Recht Verfassungsrecht Bundesrecht (bricht Landesrecht) Landesrecht Lokales/Autonomes Recht Völkerrechtliche Normen, Europäisches Gemeinschaftsrecht (EU-Richtlinien und Verordnungen) Grundgesetz Bundesgesetze (Gesetze im engeren Sinne; BGB, UrhG, MarkenG, PatG) Rechtsverordnungen des Bundes (Art. 80 GG) Landesverfassungen Landesgesetze (LandespresseG, Sächs PolG) Rechtsverordnungen der Länder Gemeinderecht / Teilautonomes Recht Vorrang
14 Warum ist Normenhierarchie relevant: Innerhalb der Bundesrepublik und der EU gibt es mehrere Gesetzgeber, die Rechtsnormen beschließen. Diese können sich widersprechen. Es stellt sich dann die Frage, welche Norm vorrangig anwendbar ist. Das richtet sich in erster Linie nach der Rangordnung der Gesetze (Normenhierarchie) untereinander (vgl. letzte Folie). Insgesamt gelten folgende Grundsätze: - Das besondere Recht verdrängt das allgemeine. - Das spätere Recht verdrängt das frühere. - Das höherrangige Recht verdrängt das niederrangige
15 2.5. Verfassungsrechtliche Grundlagen - Recht des Geistigen Eigentums - Schutz der Kreativen/gewerblich Schaffenden: Eigentumsgarantie, Art. 14 I 1 GG (Eigentumsbegriff des GG ist weiter als im BGB (hier umfasst 903 BGB nur Sachen = körperliche Gegenstände, 90 BGB) Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG Kommunikationsfreiheiten, Art. 5 I GG (Berufsfreiheit, Art. 12 GG) Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 1 I, 2 I GG (etwa Schutz vor zwangsweiser Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (bspw. strittig: Tagebuch als Beweismittel im Strafprozess), auch Änderung des Werkes gg. Willen des Urhebers ist nicht mit Art. 1 I, 2 I GG vereinbar, kann im Rahmen eines Interessenausgleiches mit Eigentumsrecht Dritter aber hinzunehmen sein (Architekt muss unter Umständen Umbildung eines von ihm entworfenen Gebäudes (aktuell: Dresdner Kulturpalast) dulden, 14 UrhG) Schutz der Nutzer: Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG Kommunikationsfreiheiten, Art. 5 I GG
16 B. Typischer Aufbau eines Gesetzes Vom Allgemeinen zum Besonderen! Beispiel BGB: Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht allgemeines Schuldrecht besonderes Schuldrecht Was allgemeiner ist, ist grundsätzlich auch auf das Besondere anwendbar, es sei denn, eine besondere Norm existiert. UrhG, PatG, MarkenG etc. = Sondergesetze BGB kann ergänzend herangezogen werden, sofern keine abschließende Regelung in Sondergesetz.
17 C. Typischer Aufbau einer Norm 433 BGB (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. 14 MarkenG (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
18 C. Typischer Aufbau einer Norm 242 StGB (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge. Eine einzelne Voraussetzung ist ein Tatbestandsmerkmal!
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