Datum: Vietnam. Quelle: Dr. Gerhard Will
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1 Datum: Vietnam Quelle: Dr. Gerhard Will Adressat: VG Stuttgart wahrscheinlich, dass vietnamesische Behörden Kenntnis von Verurteilungen in Deutschland erhalten Anwendung des vietn. Strafrechts auch bei im Ausland begonnenen Straftaten; Strafmaß: Art. 105 Abs. 1 des neuen StGB möglich, dass der Kläger für in Deutschland begangenen Straftaten in Vietnam erneut einem Strafverfahren unterzogen wird Haftbedingungen strafrechtliche Verfolgung eines "Verrats" an der KPV in vietn. StGB nicht vorgesehen '
2 " Dr. Gerhard Will Kippingstr HAMBURG Tei./Fax: uknapp154@aol.com ~';'//'l ('-'-/.7/::( I L'! 2" Juni 2001 Herrn Richter Dr. Bergmann Verwaltungsgericht Stuttgart Postfach STUTTGART Verwaltu ngsgericht 06. Juni 2001 Stuttgart Betreff: Az.: A 9 K 10623/01 Bezug: Ihr Schreiben vom Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann, Ihr oben genanntes Schreiben habe ich dankend erhalten, Zu den darin aufgeworfenen Fragestellungen kann ich folgende gutachterliehe Stellungnahme abgeben. 1, Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die vietnamesischen Behörden von der Verurteilung des Klägers Kenntnis erhalten, da die vietnamesische Botschaft über ein großes Netz von Informanten verfugt und sich derartig spektakuläre Fälle in der vietnamesischen Gemeinde sehr schnell herumsprechen, sodass früher oder später auch ein Informant der Botschaft dies erfahren und an die Botschaft weiter melden wird. 2. Art. 6 des bis 1. Juli 2000 geltenden vietnamesischen StGB, wie auch des seit diesem Datum geltenden neuen StGB ermöglichen eine Anwendung des vietnamesischen Strafrechts auch bei Straftaten, die vietnamesische Staatsbürger im Ausland begangen haben. Dass die Tat gegenüber einem Ausländer begangen worden ist, wird sich meines Erachtens eher strafverschärfend auswirken, da nach dem Selbstverständnis des vietnamesisehen Staates ein vietnamesischer Staatsbürger im Ausland stets Repräsentant seines Landes ist und dessen guten Rufzu wahren hat. Das bedeutet umgekehrt, dass er mit einer im Ausland begangenen Straftat nicht nur gegen vietnamesisches Recht verstößt, sondern auch den guten Namen seines Landes in Verruf bringt und die nationale Würde verletzt. 3. Legt man die Bestimmungen des vietnamesischen Strafrechts zugrunde, so handelt es sich bei der von dem Kläger begangenen Straftat um eine schwere Körperverletzung, die im Affekt begangen worden ist. Das vietnamesische Strafrecht kennt nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung, bei der der Tod des Angegriffenen billigend in Kauf ge-
3 nommen wird. Das Strafmaß fur diesen Tatbestand ist in Art. 109 Abs. 4 des alten vietnamesischen StGB bzw. in Art. 105 Abs. 1 des neuen StGB geregelt. Für diese Tat ist im alten wie im neuen StGB zunächst eine Umerziehungsmaßnahme ohne Inhaftierung bis zur Dauer eines Jahres vorgesehen. D. h. der Verurteilte muß an Schulungen, vielleicht auch an gemeinnützigen Arbeiten in seiner Freizeit teilnehmen sowie Meldeauflagen nachkommen, aber er kann zu Hause wohnen bleiben und einer regulären Beschäftigung nachgehen. Alternativ zu diesen Umerziehungsmaßnahmen kann aber auch eine Gefängnisstrafe zwischen drei (altes StGB) bzw. sechs (neues StGB) Monaten und zwei Jahren verhängt werden. Der einzige Unterschied im Strafinaß zwischen dem alten und dem neuen StGB besteht somit in der Mindestgefängnisstrafe für diese Straftat. Im alten (Art. 101) wie im neuen StGB (Art. 93) ist jedoch die Todesstrafe nur bei besonders schwerwiegenden Tötungsdelikten vorgesehen, die detailliert aufgefuhrt werden. 4. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Kläger fur die in Deutschland begangenen Straftaten in Vietnam erneut einem Strafverfahren unterzogen wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Strafverfahren unseren rechtsstaatliehen Grundsätzen entspricht. In Vietnam ist zwar ein StGB erlassen worden, das meines Erachtens rechtsstaatliehen Grundsätzen entspricht, aber der Aufbau eines rechtsstaatliehen Justizwesens, die Schulung und Ausbildung von Juristinnen und Juristen erfordert so viele Jahre, dass selbst wenn der entschiedene Wille der Regierung für dieses Vorhaben vorhanden sein sollte - noch etliche Jahre ins Land gehen werden, bis man in Vietnam von rechtsstaatliehen Verfahren sprechen kann. 5. Die Haftbedingungen haben sich in Vietnam seit Beginn der neunziger Jahre deutlich verbessert, die meisten der Umerziehungslager, in denen nach 1975 Zehntausende von Mitarbeitern der früheren Saigoner Verwaltung und Armee inhaftiert worden waren, wurden aufgelöst und die Häftlinge, die dort ohne Gerichtsurteil jahrelang gefangen gehalten worden waren, entlassen. Trotz der in den vergangenen zehn Jahren erfolgten Verbesserungen lassen die Haftbedingungen in vietnamesischen Gefängnissen immer noch sehr zu wünschen übrig sodass sie zumindest als "menschenunwürdig" bezeichnet werden müssen. 6. In vietnamesischen StGB ist keine strafrechtliche Verfolgung eines.verrats" an der KPV vorgesehen. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Flucht bzw. der Beantragung des Asyls einen offiziellen Posten begleitet, so wäre eine Bestrafung nach Art. 225 (altes StGB) bzw. Art. 288 (neues StGB) wahrscheinlich. In beiden Artikeln wird das gesetzwidrige Verlassen eines offiziellen Amtes mit einer Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und drei Jahren bedroht. Im Falle des Klägers ist dagegen nur eine Parteistrafe zu erwarten; nach meinem Dafiirhalten dürfte dies im vorliegendem Falle der Parteiausschluss sein. Art. 89 des alten vietnamesischen StGB wie Art. 274 des neuen StGB bedrohen das unerlaubte Verlassen des Landes und den unerlaubten Aufenthalt im Ausland mit einer Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und zwei Jahren. In einem Briefwechsel, der anläßlieh der Unterzeichnung des deutsch - vietnamesischen Rückübernahmeabkommens im Jahre 1995 zwischen dem damaligen Bundesminister Kanther und dem vietnamesischen Vizeaußenminister Nien ausgetauscht wurde, sicherte jedoch die vietnamesische Seite zu, dass sie bei Rückkehrern aus Deutschland auf eine Strafverfolgung wegen illegalen Verlassens des Landes und wegen illegalen Aufenthalt im Ausland verzichten werde. Es ist daher bis zum Beweis des Genteil davon auszugehen, dass sich die vietnamesische Seite an diese Zusage halten wird und keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen Rückkehrer aus Deutschland wegen Verstoßes gegen die oben genannten Artikel einleiten wird.. Eine
4 weitergehende Amnestie, die auch andere Verstöße gegen das vietnamesische Strafrecht vorsieht, wurde jedoch nicht vereinbart..l 7. Vietnamesische Staatsbürger, die im Rahmen des- oben-genannten Rückübernahmeabkommens nach Vietnam zurückkehren, werden normalerweise in Erstaufnahmelager verbracht. Von seiten des vietnamesischen Staates wird diese Maßnahme damit ~~gt;ünd,et, dass es notwendig sei, die Identität der Zurückgekehrten nochmals sorgfältig zu prüfen und alle notwendi~en Vorbereitungen zu treffen, d~e fu~.d~..wje4eransi~dlung. der Zurückgekehrten an Ihrem früheren Wohnort erforderlich smd. N'ach den nur vorliegenden Informationen dauert der Aufenthalt in diesen Lagern normalerweise einige "I'age, Ich will nicht ausschließen, dass es in einzelnen Fällen zu einer menschenrechtswidrigenbehandlung und zu einem längeren Verbleib in diesen Lagern gekommen sein mag, aber mir liegen keine gesicherten Informationen über derartige Tatbestände vor. In der Hoffnung, Ihnen mit meinen Ausfuhrungen bei der Urteilsfindung behilflich gewesen zu sein, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
5 -( VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART (tj 73 Verwallungsgericht Slu"gart Postfach Slu"gart Herrn Dr. Gerhard Will Kippingstr Hamburg Aktenzeichen: (Bitte bei Antwort angeben) A 9 K 10623/01 Telefon (Durchwahl) (0711) Stuttgart, den Betr.: Vietnamesischer Asylbewerber. geb. am Sehr geehrter Herr Dr. Will, der Kläger hat im Dezember 2000 unter einer zweiten Identität einen Asylfolgeantrag gestellt und trägt nunmehr im Wesentlichen vor, in Vietnam vier Jahre bei der Armee und dort Mitglied der kommunistischen Partei gewesen zu sein. Hernach sei er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft sowie seiner guten Ausbildung am als Vertragsarbeiter in die damalige DDR gekommen, wo er bis 1989/90 gearbeitet habe. Ab 1990 habe er in Deutschland von Arbeitslosenunterstützung gelebt sowie als selbständiger Händler gearbeitet. Da ihm die Abschiebung gedroht habe, habe er 1993 in Karlsruhe unter einer falschen Identität einen Asylerstantrag gestellt. Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung verurteilt worden sowie durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Der letzten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte im alkoholisierten Zustand nach Provokationen einem deutschen Heim-Mitbewohner zumindest drei Mal mit seinem Küchenbeil Hiebe im Kopfbereich versetzt; die Schädelverletzungen führten aufgrund glücklicher Umständen nicht zu einer akuten Lebensgefahr, das Opfer ist zwischenzeitig wieder genesen. Dienstgebäude: Augustenstraße 5, Stuttgart Fernsprecher: Vermittlung (0711) Telefax:: (0711) S-Bahnhaltestelle.Feuersee". Ausgang Silberburgstraße Bankverbindung: Landesoberkasse Baden-Württemberg, AußensteIle Stuttgart, Baden-Württembergische Bank Stuttgart (BLZ ) Konto-Nr Bei Überweisung bitte das oben genannte Aktenzeichen und die Dienststellennummer angeben.
6 2, Nachdem der Kläger nunmehr aus der Haft heraus nach Vietnam abgeschoben werden soll, wird um folgende Auskünfte gebeten: 1. Ist es wahrscheinlich, dass die vietnamesischen Behörden von den Verurteilungen des Klägers Kenntnis erhalten? 2. Sind die Straftaten versuchter Totschlag / gefährliche Körperverletzung in Vietnam auch dann strafbar, wenn die Taten im Ausland gegenüber einem Ausländer begangen wurden? 3. Mit welchem Strafmaß kann gerechnet werden; droht ggf. sogar die Todesstrafe? 4. Ist es wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seiner Straftaten in Vietnam erneut einem Strafverfahren unterzogen wird; würde dieses rechtstaatlichen Grundsätzen entsprechen; mit welchem Strafmaß könnte ggf. gerechnet werden? 5. Sollte der Kläger hierbei verurteilt werden, mit welchen Haftbedingungen wäre der Kläger konfrontiert; wären diese als.rnenschenrechtswidrlq" einzustufen? 6. Droht dem Kläger wegen "Verrats" an der.kaderpartei" KPV in Vietnam eine Bestrafung sowie eine Bestrafung wegen Republikflucht, wie der Klägervertreter vorträgt? Wenn ja, welche? 7. Trifft es zu, dass der Kläger bei seiner Abschiebung in ein Erstaufnahmelager verbracht würde und dort menschenrechtswidrige Behandlung sowie willkürliche Haft zu erwarten hat? Für Ihre Bemühungen danke ich und verbleibe mit freundlichen Grüßen ~~!li~. RichtV~m verwaltungsg ericht
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