Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Wiederaufbereitete Druckmodule mit Toner RAL-UZ 55

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1 Vergabegrundlage für Umweltzeichen Wiederaufbereitete Druckmodule mit Toner RAL-UZ 55 Ausgabe März 2010 RAL ggmbh Siegburger Straße 39, Sankt Augustin, Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Internet:

2 Verlängerung ohne Änderung um 2 Jahre Verlängerung bis ohne Änderung Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Vorbemerkung Umweltziele Geltungsbereich Anforderungen Allgemeine Anforderungen an die Druckmodule Wiederverwendung Anforderungen an Gehäuseteile Gebrauchstauglichkeit Kennzeichnung Rücknahme und Entsorgung Verpackung Anforderung an die verwendeten Toner Schwermetalle Azo-Farbmittel Sonstige Inhaltsstoffe Stoffliche Emissionen Prüfvorschrift Emissionsmessungen Nutzerinformationen, Hinweise zur Handhabung der Druckmodule und zur Wartung der Geräte Zeichennehmer und Beteiligte Zeichenbenutzung Mustervertrag... 2/11 UZ 55 Ausgabe März 2010

3 1 Einführung 1.1 Vorbemerkung Die Jury Umweltzeichen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Umweltbundesamt und unter Einbeziehung der Ergebnisse der von der RAL ggmbh einberufenen Anhörungsbesprechungen diese Grundlage für die Vergabe des Umweltzeichens beschlossen. Mit der Vergabe des Umweltzeichens wurde die RAL ggmbh beauftragt. Für alle Erzeugnisse, soweit diese die nachstehenden Bedingungen erfüllen, kann nach Antragstellung bei der RAL ggmbh auf der Grundlage eines mit der RAL ggmbh abzuschließenden Zeichenbenutzungsvertrages die Erlaubnis zur Verwendung des Umweltzeichens erteilt werden. 1.2 Umweltziele Druckmodule für Bürogeräte mit elektrofotografischer Druckfunktion wie Laserdrucker Kopierer und/oder Multifunktionsgeräte werden ersetzt, sobald das monochrome oder farbige Tonerpulver darin aufgebraucht ist. Ausgehend vom Nutzungsumfang der Geräte lässt sich auf ein erhebliches Abfallaufkommen von mehreren Millionen geleerter Module pro Jahr schließen, sofern keine Aufarbeitung und Wiederverwendung erfolgt. Durch die Vergabe des Umweltzeichens für wiederaufbereitete Druckmodule soll eine Reduzierung der Abfallmenge erzielt und damit ein Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet werden. Ferner werden Anforderungen an die eingesetzten Materialien, die monochromen oder farbigen Toner und an die Gebrauchseigenschaften der Druckmodule gestellt. Die Forderung nach Substitution von zinnorganischen Verbindungen in solchen Tonerpulvern, in deren Kunststoffkomponente diese Substanzen derzeit noch unverzichtbar sind, ist anzustreben. 2 Geltungsbereich Diese Vergabegrundlage gilt für wiederaufbereitete Druckmodule mit monochromem oder farbigem Toner, die in Bürogeräten mit elektrofotografischer Druckfunktion eingesetzt werden. In die Druckmodule können auch weitere für den Druckprozess erforderliche Bauteile integriert sein, die für Bürogeräte mit Druckfunktion einsetzbar sind. 3/11 UZ 55 Ausgabe März 2010

4 3 Anforderungen 3.1 Allgemeine Anforderungen an die Druckmodule Wiederverwendung Die wiederaufbereiteten Druckmodule, die nach dem Sammeln, Reinigen, Prüfen, Reparieren bzw. Ergänzen wiederbefüllt werden, müssen ohne Tonerbefüllung zu mindestens 75% (Gewichtsprozent) aus wiederverwendeten Teilen bestehen. Ausgenommen sind Teile, die unmittelbar für die Druckqualität entscheidend sind (z.b. Fotoleitertrommel). Die wiederaufbereiteten Druckmodule müssen durch weitere Wiederaufbereitungen in der Regel (soweit technisch möglich) 5 Mal nutzbar sein. Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1 zum Vertrag nach RAL-UZ 55 und gibt den Anteil wiederverwendeter Teile in Gewichtsprozent (+ 5%) für jeden Modultyp an Anforderungen an Gehäuseteile Vom Antragsteller den Druckmodulen zusätzlich oder im Austausch zugefügte neue Teile dürfen keine halogenhaltigen Polymere enthalten. Diese Kunststoffteile dürfen keine PBDE (Polybromierte Diphenylether) oder PBB (Polybromierte Biphenyle) als Flammschutzmittel enthalten. Sofern Kunststoffteile schwerer als 25 Gramm sind, müssen sie nach ISO 11469:2000 unter Beachtung von ISO 1043, Teil 1 bis 4 gekennzeichnet sein. Es dürfen keine cadmierten Teile eingesetzt werden. Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1 zum Vertrag nach RAL-UZ 55 und gibt die Kennzeichnung der zugefügten Kunststoffteile an Gebrauchstauglichkeit Druckmodule oder Tonerbehälter müssen verschlossen sein, so dass bei Lagerung und Transport kein Tonerstaub austreten kann. 4/11 UZ 55 Ausgabe März 2010

5 Die mit monochromem oder farbigem Toner wiederbefüllten Einheiten müssen die Anforderungen der DIN-Fachberichts erfüllen. In Übereinstimmung mit dem DIN-Fachbericht 155 ist für jeden aufbereiteten Druckmodul-Typ bzw. bei Sammelbestellungen für jedes Sortiment ein Artikelnummer bezogenes Sicherheitsdatenblatt (gemäß 6 der Gefahrstoffverordnung und Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) 2) für den darin verwendeten Toner in deutscher oder ggf. in englischer Sprache vorzuhalten. Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1 zum Vertrag nach RAL-UZ 55 und legt einen Prüfbericht nach Anlage 4 zum Vertrag nach RAL- UZ 55 vor Kennzeichnung Die Originalkennzeichnung der Module ist zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Wiederaufbereitete und wiederaufbereitbare Druckmodule sind deutlich als solche zu kennzeichnen, auch auf der Verpackung. Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1 zum Vertrag nach RAL-UZ Rücknahme und Entsorgung Der Antragsteller muss ein geeignetes Rücknahmesystem nachweisen können. Leere und verbrauchte Druckmodule (einschließlich ihrer Bestandteile) aus der Lieferung des Antragstellers müssen im Rahmen dieses Systems zur Wiederaufbereitung zurückgenommen werden. Ist aus technischen Gründen eine nochmalige Wiederaufbereitung bzw. Wiederbefüllung unter Einhaltung der geforderten Merkmale nicht möglich, wird dennoch die Rücknahme und eine sachgemäße Verwertung und Entsorgung zugesichert. Die Modalitäten der Rücknahme sowie die Annahmestelle sind in den Produktunterlagen darzulegen, die den Modulen beizufügen sind. 1 DIN-Fachbericht 155: Informationstechnik Büro- und Datentechnik Anforderungen an wiederaufbereitete Druckmodule mit Toner monochrom/farbig, Ausgabe: September Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) insbesondere Artikel und Anhang II ( Verordnung pdf) 5/11 UZ 55 Ausgabe März 2010

6 Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass Toner-Rückstände in staubdicht verschlossenen Behältern einer stofflichen Verwertung oder einer Müllverbrennungsanlage zugeführt werden. Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1 zum Vertrag nach RAL-UZ 55, legt die Modalitäten seines Rücknahmesystems dar sowie die entsprechenden Produktinformationen Verpackung Verpackungen aus Karton sollten vorzugsweise aus Recyclingmaterial bestehen. Für die Verpackung verwendete Kunststoffe dürfen keine halogenhaltigen Polymere enthalten. Die verwendeten Kunststoffe müssen entsprechend der Verpackungsverordnung in den jeweils gültigen Fassungen gekennzeichnet sein. Recyclingkunststoffe sollten vorrangig eingesetzt werden. Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1 zum Vertrag nach RAL-UZ 55. Er nennt das Verpackungsmaterial und teilt ggf. die Kennzeichnung des Verpackungskunststoffes mit. 3.2 Anforderung an die verwendeten Toner Schwermetalle Es dürfen keine Stoffe enthalten sein, die Quecksilber-, Kadmium-, Blei-, Nickeloder Chrom VI-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten. Herstellungsbedingte Verunreinigungen durch Schwermetalle wie z.b. Kobalt und Nickel sind so gering wie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar zu halten (Minimierungsgebot). Der Antragsteller weist durch Vorlage einer Erklärung des Tonerherstellers oder - lieferanten in Anlage 2 zum Vertrag nach RAL-UZ 55 nach, dass Quecksilber-, Kadmium-, Blei-, Nickel oder Chrom VI-Verbindungen nicht als konstitutionelle Bestandteile enthalten sind und dass herstellungsbedingte Verunreinigungen durch Schwermetalle minimiert sind. 6/11 UZ 55 Ausgabe März 2010

7 3.2.2 Azo-Farbmittel In den Tonern dürfen keine Azofarbmittel (Farbstoffe oder Farbpigmente) enthalten sein, die krebserzeugende aromatische Amine freisetzen können, die in der Liste aromatischer Amine in 2002/61/EG (s. auch TRGS 614) genannt sind. Der Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderung durch Vorlage einer Erklärung des Tonerherstellers oder -lieferanten in Anlage 2 zum Vertrag nach RAL-UZ 55 nach Sonstige Inhaltsstoffe Die Toner dürfen als konstitutionelle Bestandteile keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die nach 5 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen) eingestuft sind als krebserzeugend nach EG-Kategorie Carc.Cat.1, Carc.Cat.2 oder Carc.Cat.3, erbgutverändernd nach EG-Kategorie Mut.Cat.1, Mut.Cat.2 oder Mut.Cat.3 oder fortpflanzungsgefährdend nach EG-Kategorie Repr.Cat.1, Repr.Cat.2, Repr. Cat.3 und die gemäß Anhang III und VI der Richtlinie 67/548/EWG mit den folgenden R- Sätzen zu kennzeichnen sind: R 26 (sehr giftig beim Einatmen) R 27 (sehr giftig bei Berührung mit der Haut) R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) R 42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) R 45 (kann Krebs erzeugen) R 46 (kann vererbbare Schäden verursachen) R 48 (Gefahr ernsthafter Gesundheitsschäden bei längerer Exposition) R 49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen) R 60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) R 61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen) R 62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) R 63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) R 64 (kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen) R 68 (irreversibler Schaden möglich), oder 7/11 UZ 55 Ausgabe März 2010

8 die entsprechend TRGS 905 als kanzerogene, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe eingestuft sind oder die eine Kennzeichnung des Gesamtproduktes mit dem Gefahrensatz R 43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) notwendig machen. Der Antragsteller weist gemäß Anlage 3 zum Vertrag nach RAL-UZ 55 die Einhaltung der Anforderungen durch Vorlage eines Prüfgutachtens eines neutralen Prüfinstitutes nach. Vom Zulieferer oder Hersteller selbst erstellte Prüfgutachten/Erklärungen werden als gleichwertig anerkannt, sofern diese von einer autorisierten Person des Unternehmens unterschrieben wurden. Für jeden Tonertyp ist den Antragsunterlagen ein Sicherheitsdatenblatt (s. Abschnitt 3.1.3) beizufügen. Ein Wechsel des Tonertyps erfordert die erneute Vorlage eines Prüfgutachtens / einer Erklärung und eines Sicherheitsdatenblattes. 3.3 Stoffliche Emissionen Prüfvorschrift Stoffliche Emissionen aus Bürogeräten mit elektrofotografischer Druckfunktion mit dem Umweltzeichen Blauer Engel dürfen bei Einsatz der Originalmodule und toner die in den Vergabegrundlage RAL-UZ 122 festgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreiten. Die dafür geltende Prüfvorschrift ISO/IEC 28360:2007, Auswertung nach der RAL-UZ 122 Option ist in gleicher Weise für aufgearbeitete Tonermodule anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Bestimmung der Ozonemission Emissionsmessungen Tonermodule müssen hinsichtlich der Freisetzung flüchtiger organischer Stoffe während einer Bereitschaftsphase der Geräte und hinsichtlich der Freisetzung flüchtiger organischer Stoffe Styrol, Benzol und Staub während des Druckprozesses geprüft werden. Die auf Grundlage der im Anhang zur Vergabegrundlage beschriebenen Prüfmethode bestimmten Emissionsraten dürfen die nachstehenden Werte nicht überschreiten: Zulässige Höchstwerte der nach ISO/IEC Option RAL-UZ 122 ermittelten Emissionsraten 3 in der Druckphase: 3 Die Festlegung der maximalen Emissionsraten geht davon aus, dass der Nutzungsfaktor der Geräte 0,1 beträgt, d.h. nur während höchstens 10% der Zeit eines theoretisch möglichen ununterbrochenen 8/11 UZ 55 Ausgabe März 2010

9 Substanz Emissionsrate monochrom (mg/h) Emissionsrate farbig (mg/h) TVOC Benzol < 0,05 < 0,05 Styrol 1,0 1,8 Staub 4,0 4,0 In der Bereitschaftsphase ist eine maximale TVOC-Emissionsrate von 1 mg/h für Tischgeräte und 2 mg/h für Standgeräte einzuhalten. Die Bestimmung ist bei gleichem Modultyp (identischer Bauform) für Familien von Druckern oder Multifunktionsgeräten an dem Gerät mit der höchsten maximalen Druckgeschwindigkeit durchzuführen. Im Prüfgutachten ist der Tonertyp anzugeben. Ein Wechsel des Tonertyps (Typenbezeichnung, Rezepturänderung) ist dem RAL mitzuteilen und erfordert die erneute Vorlage eines Prüfgutachtens. Der Antragsteller legt einen Prüfbericht gemäß Prüfvorschrift zur Ermittlung von Emissionsraten auf der Grundlage nach ISO/IEC Option RAL-UZ 122 von einer für diese Prüfung geeigneten Prüfstelle vor, in dem die Einhaltung der Anforderungen bestätigt wird. Die Typenbezeichnung des Druckmoduls, das Gerät, an dem geprüft wurde und die Geräte, für die es geeignet ist, sind anzugeben. Die Eignung der Prüfstelle für die Emissionsmessungen ist bis auf weiteres gegenüber der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung, Fachgruppe IV.22 Emission aus Materialien nachzuweisen und in einer Anlage zum Prüfprotokoll zu dokumentieren, sofern dieses Dokument dem RAL noch nicht vorliegt. Druckbetriebs pro Tag tatsächlich gedruckt wird. Das entspricht einem Druckaufkommen von ca Seiten pro Tag bei einem Tischgerät mit ca16 Seiten/Min. 9/11 UZ 55 Ausgabe März 2010

10 3.4 Nutzerinformationen, Hinweise zur Handhabung der Druckmodule und zur Wartung der Geräte Aus den Produktunterlagen bzw. aus einem Aufdruck auf der Verpackung muss deutlich hervorgehen, dass und wie eine Rückgabe der Druckmodule erfolgen soll. In den Produktunterlagen muss der Nutzer ausdrücklich auf den sachgemäßen Umgang mit Druckmodulen aufmerksam gemacht werden. Die Produktunterlagen müssen Hinweise enthalten, dass Druckmodule nicht gewaltsam geöffnet werden dürfen und dass bei eventuellem Austritt von Tonerstaub in Folge unsachgemäßer Handhabung das Einatmen des Staubes und ein Hautkontakt vorsorglich zu vermeiden sind. Es sind Hinweise darüber einzufügen was zu tun ist, wenn es dennoch zu einem Hautkontakt kommen sollte. In den Produktunterlagen ist hervorzuheben, dass Druckmodule für Kinder unzugänglich aufzubewahren sind. Der Hersteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1 zum Vertrag nach RAL-UZ 55 und legt die Produktunterlagen vor. 4 Zeichennehmer und Beteiligte 4.1 Zeichennehmer sind Inverkehrbringer von Produkten gemäß Abschnitt Beteiligte am Vergabeverfahren RAL ggmbh für die Vergabe des Umweltzeichens Blauer Engel, das Bundesland, in dem sich die Produktionsstätte des Antragstellers befindet, das Umweltbundesamt, das nach Vertragsschluss alle Daten und Unterlagen erhält, die zur Beantragung des Blauen Engel vorgelegt wurden, um die Weiterentwicklung der Vergabegrundlagen fortführen zu können. 5 Zeichenbenutzung 5.1 Die Benutzung des Umweltzeichens durch den Zeichennehmer erfolgt aufgrund eines mit dem RAL abzuschließenden Zeichenbenutzungsvertrages. 5.2 Im Rahmen dieses Vertrages übernimmt der Zeichennehmer die Verpflichtung, die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 für die Dauer der Benutzung des Umweltzeichens einzuhalten. 5.3 Für die Kennzeichnung von Produkten gemäß Abschnitt 2 werden Zeichenbenutzungsverträge abgeschlossen. Die Geltungsdauer dieser Verträge läuft bis zum /11 UZ 55 Ausgabe März 2010

11 Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht bis zum bzw des jeweiligen Verlängerungsjahres schriftlich gekündigt wird. Eine Weiterverwendung des Umweltzeichens ist nach Vertragsende weder zur Kennzeichnung noch in der Werbung zulässig. Noch im Handel befindliche Produkte bleiben von dieser Regelung unberührt. 5.4 In dem Zeichenbenutzungsvertrag ist festzulegen: Zeichennehmer (Inverkehrbringer) Marken-/Handelsname, Produktbezeichnung 2010 RAL ggmbh, Sankt Augustin 11/11 UZ 55 Ausgabe März 2010

12 V E R T R A G Nr. über die Vergabe des Umweltzeichens RAL ggmbh als Zeichengeber und die Firma (Hersteller/Anwender) als Zeichennehmer - nachfolgend kurz ZN genannt - M U S T E R schließen folgenden Zeichenbenutzungsvertrag: 1. Der ZN erhält das Recht, unter folgenden Bedingungen das dem Vertrag zugrunde liegende Umweltzeichen zur Kennzeichnung des Produkts/der Produktgruppe/Aktion Wiederaufbereitete Druckmodule mit Toner für "(Marken-/Handelsname)" Sankt Augustin, den zu benutzen. Dieses Recht erstreckt sich nicht darauf, das Umweltzeichen als Bestandteil einer Marke zu benutzen. Das Umweltzeichen darf nur in der abgebildeten Form und Farbe benutzt werden, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Abbildung der gesamten inneren Umschrift des Umweltzeichens muss immer in gleicher Größe, Buchstabenart und -dicke sowie -farbe erfolgen und leicht lesbar sein. 2. Das Umweltzeichen gemäß Abschnitt 1 darf nur für o.g. Produkt/Produktgruppe/Aktion benutzt werden. 3. Für die Benutzung des Umweltzeichens in der Werbung oder sonstigen Maßnahmen des ZN hat dieser sicherzustellen, dass das Umweltzeichen nur in Verbindung zu o.g. Produkt/ Produktgruppe/Aktion gebracht wird, für die die Benutzung des Umweltzeichens mit diesem Vertrag geregelt wird. Für die Art der Benutzung des Zeichens, insbesondere im Rahmen der Werbung, ist der Zeichennehmer allein verantwortlich. 4. Das/die zu kennzeichnende Produkt/Produktgruppe/Aktion muss während der Dauer der Zeichenbenutzung allen in der "Vergabegrundlage für Umweltzeichen RAL-UZ 55" in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Anforderungen und Zeichenbenutzungsbedingungen entsprechen. Dies gilt auch für die Wiedergabe des Umweltzeichens (einschließlich Umschrift). Schadensersatzansprüche gegen RAL ggmbh, insbesondere aufgrund von Beanstandungen der Zeichenbenutzung oder der sie begleitenden Werbung des ZN durch Dritte, sind ausgeschlossen. 5. Sind in der "Vergabegrundlage für Umweltzeichen" Kontrollen durch Dritte vorgesehen, so übernimmt der ZN die dafür entstehenden Kosten. 6. Wird vom ZN selbst oder durch Dritte festgestellt, dass der ZN die unter Abschnitt 2 bis 5 enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt, verpflichtet er sich, dies RAL ggmbh anzuzeigen und das Umweltzeichen solange nicht zu benutzen, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Gelingt es dem ZN nicht, den die Zeichenbenutzung voraussetzenden Zustand unverzüglich wiederherzustellen oder hat er in schwerwiegender Weise gegen diesen Vertrag verstoßen, so entzieht RAL gegebenenfalls dem ZN das Umweltzeichen und untersagt ihm die weitere Benutzung. Schadensersatzansprüche gegen RAL ggmbh wegen der Entziehung des Umweltzeichens sind ausgeschlossen. 7. Der Zeichenbenutzungsvertrag kann aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Als solche gelten z. Beispiel: - nicht gezahlte Entgelte - nachgewiesene Gefahr für Leib und Leben. Eine weitere Benutzung des Umweltzeichens ist in diesem Fall verboten. Schadenersatzansprüche gegen RAL sind ausgeschlossen (vgl. Ziffer 6 Satz 3). 8. Der ZN verpflichtet sich, für die Benutzungsdauer des Umweltzeichens der RAL ggmbh ein Entgelt gemäß "Entgeltordnung für das Umweltzeichen" in ihrer jeweils gültigen Ausgabe zu entrichten. 9. Die Geltungsdauer dieses Vertrages läuft gemäß "Vergabegrundlage für Umweltzeichen RAL-UZ 55" bis zum Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht bis zum bzw. bis zum des jeweiligen Verlängerungsjahres schriftlich gekündigt wird. Eine Benutzung des Umweltzeichens ist nach Vertragsende weder zur Kennzeichnung noch in der Werbung zulässig. Noch im Handel befindliche Produkte bleiben von dieser Regelung unberührt. 10. Mit dem Umweltzeichen gekennzeichnete Produkte/Aktionen und die Werbung dafür dürfen nur bei Nennung der Firma des (ZN/Inverkehrbringers) an den Verbraucher gelangen. Ort, Datum RAL ggmbh Geschäftsleitung (rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel)

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