Beruf und Familie. Beruf und Familie. Die häufigsten Fragen und größten Irrtümer. Stark für Sie.

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1 Beruf und Familie Beruf und Familie Die häufigsten Fragen und größten Irrtümer Stark für Sie.

2 Beruf und Familie SEITE 2 Stark für Sie. AK Vorarlberg

3 Beruf und Familie Vorwort Die Freude ist groß, wenn sich in der Familie Nachwuchs ankündigt. Es müssen jedoch unterschiedlichste Vorbereitungen bis zur Geburt des Kindes getroffen werden. Auch in der Arbeitswelt gilt es, gewisse Fristen und gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Damit Ihre ersten Fragen schnell und unkompliziert beantwortet werden, wurde die vorliegende Broschüre mit vielen nützlichen Informationen rund um die Themen Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Mutterschutz, Zuverdienstgrenze usw. erstellt. Das AK-Büro für Familien und Frauenfragen ist für Sie gerne für weitere Auskünfte erreichbar. Wir wünschen Ihnen und Ihrem Kind alles Gute! Rainer Keckeis AK-Direktor Hubert Hämmerle AK-Präsident

4 Beruf Inhalt und Familie SEITE 4 Basiswissen Grundbegriffe einfach erklärt Karenz 7 Kinderbetreuungsgeld 7 Elternteilzeit 12 Die häufigsten Fragen 1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche 14 auf Grund der Schwangerschaft frei geben? 2) Dürfen werdende Mütter Überstunden leisten? 14 3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist? 14 4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute 15 Beschäftigungsverbot auch für mich? 5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)? 15 6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten? 15 7) Muss ich die Karenz dem Arbeitgeber melden? 16 8) Kann auch der Vater Karenz in Anspruch nehmen 16 und wie lange? 9) Was ist bei Teilung der Karenz zwischen Vater 18 und Mutter zu beachten? 10) Darf ich während der Karenz dazuverdienen? 18 Wenn ja, wie viel? 11) Muss ich eine neuerliche Schwangerschaft, die 19 während der Karenz eingetreten ist, dem Arbeitgeber melden? 12) Ich möchte das Arbeitsverhältnis nach Ende der 20 Karenz nicht mehr forsetzen. Was muss ich tun? Stark für Sie. AK Vorarlberg

5 SEITE 5 13) Ich bin Studentin und schwanger. Habe ich 20 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld? 14) Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld? 22 15) Wie viel darf ich während des Bezuges von 22 Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen? 16) Erhalte ich auch Kinderbetreuungsgeld während 23 des Bezuges von Wochengeld? 17) Kann man neben dem Kinderbetreuungsgeld auch 24 Arbeitslosengeld beziehen? 18) Kann ich nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld 24 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen? Die größten Irrtümer 1) Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht ist in Karenz. 26 2) Meine Karenz dauert 2,5 Jahre, weil ich 26 Kinderbetreuungsgeld für 2,5 Jahre erhalte. 3) Wenn ich die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes 27 (bis 2,5 Jahre) in Anspruch nehme, so kann ich auch 2,5 Jahre zu Hause bleiben. 4) Ich habe ein Recht darauf, meinen offenen Urlaub 27 vor Beginn des Mutterschutzes zu verbrauchen. 5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes 28 Urlaubsguthaben, so muss mir dies der Arbeitgeber auszahlen. 6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen 28 einer Schwangerschaft bekannt geben. 7) Elternteilzeit kann man lediglich unmittelbar nach 30 Ende der Karenz in Anspruch nehmen.

6 Inhalt SEITE 6 8) Elternteilzeit heißt immer ich reduziere meine 30 Arbeitszeit. 9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet mich darauf hinzu- 30 weisen, dass meine Karenz endet bzw. dass ich eine Beendigung spätestens drei Monate vor Ende der Karenz mitteilen muss. 10) Mein Arbeitgeber hat mich zu fragen, ob ich in 31 Karenz gehe. 11) Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich die 31 Familienbeihilfe automatisch. 12) Während der Karenz kann ich bis zur Zuverdienst- 31 grenze zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen. 13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung 32 aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit. 14) Wenn ich ein Kurzmodell von Kinderbetreuungsgeld 32 in Anspruch nehme, so muss mich der Arbeitgeber nach Ende des Kinderbetreuungsgeldes beschäftigen. 15) Solange ich in Karenz bin, bin ich auch versichert ) Wenn ich nach der Karenz mich nicht mehr bei 33 meinem Arbeitgeber melde bzw. nicht mehr zu diesem arbeiten gehe, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch. 17) Wenn ich während der Karenz wieder schwanger werde 34 und der Mutterschutz für das weitere Kind erst nach Ende der Karenz beginnt, so muss ich in der Zwischenzeit nicht arbeiten. Stark für Sie. AK Vorarlberg

7 SEITE 7 Basiswissen Grundbegriffe einfach erklärt Karenz: Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch von Mütter und Väter auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungsund Entlassungsschutz. Sie kann durch einen einseitigen Akt (fristgerechte Bekanntgabe) in Anspruch genommen werden. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz, aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Bezahlung des Entgelts). Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Karenz ist somit ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis. Kinderbetreuungsgeld: Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung und ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen. Voraussetzungen sind Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind und Bezug derselben oder Anspruch auf eine gleichwertige ausländische Leistung und ebenfalls Bezug, gemeinsamer Haushalt (Hauptwohnsitz) mit dem Kind, Mittelpunkt der Lebensinteressen von Eltern und Kind in Österreich sowie die Unterschreitung der Zuverdienstgrenze und zeitgerechte Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Migrantinnen erhalten das Kinderbetreuungsgeld, wenn sie und das Kind sich gemäß 8 und 9 des NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Seit 1. Jänner 2010 kann zwischen fünf Bezugsvarianten gewählt werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein Wechsel auf eine andere grundsätzlich nicht mehr möglich.

8 Beruf und Familie SEITE 8 Langzeitvariante (30+6 Monate): Wird Kinderbetreuungsgeld in dieser Variante nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, so erhält man dieses längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates (2,5 Jahre) des Kindes. Bei Inanspruchnahme auch durch den anderen Elternteil verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den dieser Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht, längstens jedoch um sechs Monate. In diesem Fall beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich 14,53 bzw. ca. 436, monatlich. Mittlere Variante (20+4 Monate): Bei Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes von nur einem Elternteil, erhält man dieses bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Bezugsdauer längstens um vier Monate. Bei dieser Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich 20,80 bzw. monatlich ca. 624,. Kurzvariante (15+3 Monate): Bei Inanspruchnahme lediglich durch einen Elternteil wird das Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes gewährt, nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Bezugsdauer um maximal drei Monate. In diesem Fall steht ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich 26,60 bzw. ca. 800, monatlich zu. Kurzkurzvariante (12+2 Monate): Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch wird es bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes gewährt. Nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 2 Monate. In diesem Fall steht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich 33, bzw. ca. 990, monatlich zu. Bei diesen 4 vorangeführten Varianten spricht man auch vom pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Stark für Sie. AK Vorarlberg

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10 Beruf und Familie SEITE 10 Die Zuverdienstgrenze zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt grundsätzlich , jährlich (näheres siehe Broschüre Kinderbetreuungsgeld ). Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Bezieht nur ein Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, so gebührt es bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates. Bei Inanspruchnahme auch durch den anderen Elternteil verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal jedoch um 2 Monate, sodass es längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes gebührt. Der Tagsatz an Kinderbetreuungsgeld beträgt grundsätzlich 80 % des Wochengeldes, maximal 66, täglich. Vergleichsweise erfolgt eine Berechnung nach den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit. Relevant ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Seit 1. Jänner 2012 beschränkt auf das der Geburt dritt vorangegangene Jahr. Es wird mittels der Formel Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0, ein Tagesbetrag ermittelt. Ergibt sich in der Folge ein höherer Tagsatz als aus der Berechnung nach dem Wochengeld, so gebührt dieser (maximal 66, ). Achtung! Ergibt sich bei der Berechnung des einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeldes ein Tagsatz unter 33,, so kann in diesem Fall auf die Pauschalvariante 12+2 (Kurzkurzvariante) mit einem Tagsatz von 33, täglich umgestiegen werden. Die Dazuverdienstgrenze beim Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt seit 1. Jänner , pro Kalenderjahr (dies bedeutet, dass eine geringfügige Beschäftigung zulässig ist). Stark für Sie. AK Vorarlberg

11 SEITE 11 Voraussetzung für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist neben den allgemeinen Voraussetzungen wie beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld zusätzlich, dass in den 6 Monaten vor der Geburt des Kindes in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. (näheres Broschüre Kinderbetreuungsgeld ) Karenz und Mutterschutz sind gleichgestellt, wenn man zuvor 6 Monate sozialversicherungspflichtig erwerbstätig in Österreich war. In allen 5 Fällen ist zu beachten, dass Mutter und Vater sich im Bezug höchstens 2-mal abwechseln dürfen und ein Bezugsteil zumindest 2 Monate dauern muss.

12 Beruf und Familie SEITE 12 Elternteilzeit: Elternteilzeit ist die Möglichkeit für Mütter und Väter auf Grund der Geburt eines Kindes eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit für eine gewisse Zeit in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz differenziert hinsichtlich der Maximaldauer und der Art der rechtlichen Durchsetzbarkeit nach Betriebsgröße bis zu 20 Beschäftigten und ab 21 Beschäftigten. Darüber hinaus ist entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre (inkl. Karenz) gedauert hat oder erst kürzer besteht. Es wird unterschieden: q Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (mindestens drei Jahre Beschäftigung und mehr als 20 Dienstnehmer in einem Betrieb) ist längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes möglich. q Anspruch auf Veränderung der Lage der Arbeitszeit (mindestens 3-jährige Beschäftigung und mehr als 20 Dienst - nehmer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes. q Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung (weniger als drei Jahre Beschäftigung und/oder weniger als 21 Dienstnehmer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des 4. Lebensjahres. q Vereinbarte Veränderung der Lage der Arbeitszeit (weniger als drei Jahre Beschäftigung und/oder weniger als 21 Dienstnehmer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Voraussetzung für die Inanspruchnahme aller Arten von Elternteilzeit ist, dass der Elternteil im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt oder eine Obsorgepflicht für das Kind gegeben ist und sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in einer Karenz befindet. Die Elternteilzeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Termin dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden und muss mindestens zwei Monate dauern (näheres siehe Broschüre Elternteilzeit ). Stark für Sie. AK Vorarlberg

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14 Beruf und Familie SEITE 14 Die häufigsten Fragen 1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche auf Grund der Schwangerschaft frei geben? JA! Sofern die Vorsorgeuntersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich oder zumutbar sind, hat der Arbeitgeber die schwangere Dienstnehmerin unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit für die notwendige Zeit freizustellen. Dies gilt vor allem für Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes sowie für andere Untersuchungen, wenn diese vom Arzt im Zusammenhang mit der Schwangerschaft angeordnet werden. 2) Dürfen werdende Mütter Überstunden leisten? NEIN! Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden überschreiten. 3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist? Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese 8-Wochen-Frist wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses errechnet. Selbst wenn eine werdende Mutter während dieser Zeit arbeiten möchte, darf sie vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden. Nach der Entbindung besteht ebenfalls bis zum Ablauf von acht Wochen dieses Beschäftigungsverbot. Nach Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der Stark für Sie. AK Vorarlberg

15 SEITE 15 Geburt eingetreten, so verlängert sich die 8-Wochen-Frist nach der Geburt im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen. Diese Zeit vor und nach der Geburt des Kindes nennt man absolutes Beschäftigungsverbot, Mutterschutz oder Schutzfrist. 4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute Beschäftigungsverbot auch für mich? JA! Da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes unabhängig vom Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit gelten, sind diese auch auf geringfügig Beschäftigte anzuwenden. Geringfügig Beschäftigte dürfen ebenfalls während des absoluten Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten. 5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)? Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt. 6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten? Die Mutter kann Karenz im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt bzw. nach einen daran anschließenden und vereinbarten Gebührenurlaub oder nach einem etwaigen Krankenstand in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein späterer Antritt der Karenz ist nur möglich, wenn vorher der Vater in Karenz war, somit bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater.

16 Beruf und Familie SEITE 16 7) Muss ich die Karenz dem Arbeitgeber melden? JA! Beginn und Dauer der Karenz hat die Mutter ihrem Dienstgeber spätestens zum Ende des Beschäftigungsverbotes bekannt zu geben. Karenz kann längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (d. h. Ende des 24. Lebensmonats des Kindes) genommen werden. Es ist jedoch auch möglich eine kürzere Karenz zu beanspruchen. Sie muss aber mindestens zwei Monate dauern. Wird dies in Anspruch genommen, so kann spätestens drei Monate vor Ablauf der mitgeteilten Karenz gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, dass die Karenz verlängert wird. Auch in diesem Fall ist die Dauer der Verlängerung bekannt zu geben. Zu beachten ist wiederum, dass die Karenz spätestens mit Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes endet. 8) Kann auch der Vater Karenz in Anspruch nehmen und wie lange? Auch der Vater kann längstens bis zum 2. Geburtstag seines Kindes in Karenz gehen. Voraussetzung ist, dass er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz ist bzw. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat (z. B. wenn die Mutter Studentin oder nicht berufstätig ist). Auch die Karenz des Vaters muss mindestens zwei Monate betragen. Der Vater hat dem Arbeitgeber die Karenz bis spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes mitzuteilen. Stark für Sie. AK Vorarlberg

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18 Beruf und Familie SEITE 18 9) Was ist bei Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter zu beachten? Eine Karenz darf zwischen Vater und Mutter zwei Mal geteilt werden. Die einzelnen Karenzteile müssen mindestens zwei Monate betragen und unmittelbar aufeinander folgen. Auch in diesem Fall kann Karenz maximal bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Beginn und Dauer des 1. Karenzteiles sind bei Inanspruchnahme durch die Mutter bis zum Ablauf der Schutzfrist bzw. bei Inanspruchnahme durch den Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bekannt zu geben. Jeder weitere Karenzteil muss spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des anderen Elternteiles dem eigenen Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Beim erstmaligen Wechsel können beide Elternteile während eines Überlappungszeitraumes von einem Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen. Dadurch verkürzt sich jedoch die Maximaldauer der Karenz um einen Monat, das heißt, sie endet jedenfalls mit dem 23. Lebensmonat des Kindes! 10) Darf ich während der Karenz dazuverdienen? Wenn ja, wie viel? Beim selben Arbeitgeber, bei dem man sich in Karenz befindet, kann während der Karenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2013: 386,80 brutto monatlich) dazuverdient werden. Befindet man sich während des gesamten Kalenderjahres in Karenz, so kann man beim selben Dienstgeber überdies bis zu 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, z. B. als Urlaubs- oder Krankenstandsvertretung. Zu beachten ist in diesem Fall jedoch die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld, um dieses nicht zu verlieren. Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, so verkürzt sich der Zeitraum von 13 Wochen entsprechend aliquot. (Achtung: Karenz beginnt nach Mutterschutz!) Stark für Sie. AK Vorarlberg

19 SEITE 19 Dasselbe gilt für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. In diesem Fall ist jedoch auch die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen, bei dem man sich in Karenz befindet. 11) Muss ich eine neuerliche Schwangerschaft, die während der Karenz eingetreten ist, dem Arbeitgeber melden? JA! Tritt während einer laufenden Karenz neuerlich eine Schwangerschaft ein, so ist hierüber dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des neuerlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Beginnt die Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) noch während der Karenz für das erste Kind (sohin vor dem 2. Lebensjahres des Kindes), so endet die erste Karenz mit Beginn der Schutzfrist automatisch. Es kann nach der Geburt des zweiten Kindes wiederum eine Karenz für dieses Kind bis längstens Vollendung des 2. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Dem Arbeitgeber ist die Inanspruchnahme der Karenz und die Dauer derselben während der Schutzfrist mitzuteilen. Beginnt die Schutzfrist für das zweite Kind erst nach der Karenz für das erste Kind, so ist in der Zeit zwischen Ende der Karenz für das erste Kind und des Beginnes der Schutzfrist für das zweite Kind die Arbeit wieder aufzunehmen, sofern mit dem Arbeitgeber nicht eine andere Regelung (z. B. Vereinbarung der Konsumation eines Gebührenurlaubes oder vertragliche Karenzierung) getroffen wird. Sollte eine vertragliche Karenzierung vereinbart werden, so kann unter Umständen der Anspruch auf Wochengeld für das zweite Kind verloren gehen! Wir empfehlen in diesem Fall unbedingt vor dem Abschluss der Vereinbarung eine Beratung einzuholen.

20 Beruf und Familie SEITE 20 12) Ich möchte das Arbeitsverhältnis nach Ende der Karenz nicht mehr fortsetzen. Was muss ich tun? Will man das Beschäftigungsverhältnis nach Ende der Karenz nicht mehr fortführen, so besteht die Möglichkeit spätestens drei Monate vor Ende der mitgeteilten Karenz die Beendigung durch einen Mutterschaftsaustritt zu erklären. Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis den Bestimmungen der Abfertigung Alt und dauerte dieses bereits fünf Jahre, so erhält man in diesem Fall die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch drei Monatsentgelte. Unterliegt man den Bestimmungen von Abfertigung Neu und wurden bereits drei Jahre oder mehr in die Mitarbeitervorsorgekasse Beiträge einbezahlt, so besteht in diesem Fall ein Auszahlungsanspruch gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse. 13) Ich bin Studentin und schwanger. Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld? Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist, dass man mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind (oder einer gleichartigen ausländischen Leistung) besteht und diese auch bezieht und der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Eltern und Kind in Österreich liegen. Darüber hinaus darf die Dazuverdienstgrenze (seit , ) nicht überschritten werden. Auch müssen die vorgeschriebenen Untersuchungen (Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) zeitgerecht durchgeführt und entsprechend nachgewiesen werden. Kinderbetreuungsgeld erhält man auch als Hausfrau, Studentin, Selbstständige usw. Die Inanspruchnahme einer Karenz bzw. ein aufrechtes Dienstverhältnis ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht erforderlich! Stark für Sie. AK Vorarlberg

21 SEITE 21

22 Beruf und Familie SEITE 22 14) Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld? Seit 1. Jänner 2010 kann zwischen fünf Bezugsvarianten gewählt werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein Wechsel auf eine andere nicht mehr möglich (siehe auch Seite 7 und 11). 15) Wie viel darf ich während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen? Neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld darf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Das Einkommen darf jedoch die Grenze von , im Jahr nicht übersteigen. Diese Grenze gilt für jenen Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist ein monatliches Bruttogehalt von ca ,, sofern dies jeden Monat neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld dazuverdient wird, nicht schädlich. Wird die Dazuverdienstgrenze überschritten, so erfolgt die Rückforderung des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger und zwar in jener Höhe, der dem Überschreitungsbetrag entspricht, höchstens jedoch in Höhe des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Diese Regelung gilt für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab 1. Jänner Vor dem 1. Jänner 2008 war lediglich ein Zuverdienst von , jährlich möglich, zudem wurde bei Überschreitung dieses Betrages das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert. Stark für Sie. AK Vorarlberg

23 SEITE 23 Seit 1. Jänner 2010 gibt es überdies die individuelle Freigrenze. Diese errechnet sich aus dem maßgeblichen Einkünften laut Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, jedoch beschränkt auf das der Geburt dritt vorangegangene Jahr (diese Beschränkung gilt für Geburten ab 1. Jänner 2012). Ergibt sich in Folge ein höherer Betrag als ,, so ist dieser höhere Betrag die Dazuverdienstgrenze. Achtung: Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten andere Grenzen (Seite 10). 16) Erhalte ich auch Kinderbetreuungsgeld während des Bezuges von Wochengeld? Grundsätzlich steht Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des Kindes zu. Für die Zeit des Bezuges von Wochengeld ruht allerdings das Kinderbetreuungsgeld. Lediglich wenn das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld ist, gebührt für diese Zeit die Differenz zwischen Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorzeitig, wenn ein Anspruch auf Wochengeld aufgrund des Beginnes eines neuen Mutterschutzes für ein weiteres Kind besteht.

24 Beruf und Familie SEITE 24 17) Kann man neben dem Kinderbetreuungsgeld auch Arbeitslosengeld beziehen? Da das Kinderbetreuungsgeld keine Versicherungsleistung, sondern eine Familienleistung ist, kann auch während des Bezuges von Pauschalen Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen werden, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit usw.). Man muss bereit sein, zumindest 16 Stunden pro Woche zu den üblichen Zeiten zu arbeiten und die Kinderbetreuung für diese Zeit nachweisen können. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld gilt! Neben dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf kein Arbeitslosengeld bezogen werden. 18) Kann ich nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen? Ein Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ist nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld möglich, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen wie Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit usw. gegeben sind. Stark für Sie. AK Vorarlberg

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26 Beruf und Familie SEITE 26 Die größten Irrtümer 1) Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht ist in Karenz. NEIN! Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sagt nichts darüber aus, ob man sich in Karenz befindet oder nicht. Kinderbetreuungsgeld erhält man auch als Hausfrau, Studentin, Selbstständige usw. Es ist nicht Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dass man sich in Karenz befindet. Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die man vom Staat erhält, unabhängig davon, ob man sich in Karenz befindet oder nicht. Karenz ist ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung gegen Entfall der Bezüge. Karenz kann daher nur jemand in Anspruch nehmen, der sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet. 2) Meine Karenz dauert 2,5 Jahre, weil ich Kinderbetreuungsgeld für 2,5 Jahre erhalte. FALSCH! Karenz nach dem Mutterschutzgesetz kann längstens bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Auch bei Teilung der Karenz mit dem Partner verlängert sich diese nicht. Kinderbetreuungsgeld erhält man je nach gewählter Version bis längstens zum 30. Lebensmonat des Kindes. Bezieht auch der Partner Kinderbetreuungsgeld, so kann sich der Anspruch verlängern und zwar bis längstens zum 36. Lebensmonats des Kindes. Nimmt man die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes (bis zum 30. Lebensmonat) in Anspruch, so endet trotzdem die gesetzliche Karenz spätestens mit Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. Stark für Sie. AK Vorarlberg

27 SEITE 27 3) Wenn ich die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes (bis 2,5 Jahre) in Anspruch nehme, so kann ich auch 2,5 Jahre zu Hause bleiben. FALSCH! Ob und wie lange man zu Hause bleiben kann bzw. man sich in Karenz befindet, hängt davon ab, wie lange die Karenz beim Arbeitgeber angemeldet wurde. Da die gesetzliche Karenz längstens bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes dauert, muss man grundsätzlich spätestens am 2. Geburtstag des Kindes wieder arbeiten gehen. Es besteht allerdings die Möglichkeit mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen, dass man noch länger zu Hause bleiben kann. Es handelt sich hierbei um eine vertragliche Karenz, für die die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht gelten. Das bedeutet, dass während einer vertraglichen Karenzierung kein Kündigungsschutz und auch keine Möglichkeit des Austrittes mit Anspruch auf Abfertigung besteht. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet einer derartigen Verlängerung der Karenz zuzustimmen. Tut er dies nicht, so muss man die Arbeit am 2. Geburtstag des Kindes wieder antreten und zwar unter denselben Bedingungen wie vor Inanspruchnahme der Karenz. Will man das nicht, so besteht die Möglichkeit das Beschäftigungsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz (spätestens drei Monate vor dem 2. Geburtstag des Kindes) durch einen Mutterschaftsaustritt zu beenden oder eine Elternteilzeit zu begehren. 4) Ich habe ein Recht darauf, meinen offenen Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes zu verbrauchen. NEIN! Für die Konsumation eines Urlaubes ist immer eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Dies gilt auch für die Konsumation eines offenen Urlaubes vor Beginn der Schutzfrist. Stimmt der Arbeitgeber einem Urlaubsverbrauch nicht zu, so kann man den allenfalls offenen Urlaub nicht konsumieren, sondern muss bis zum Beginn der Schutzfrist arbeiten. Das offene Urlaubsguthaben bleibt in diesem Fall weiter bestehen.

28 Beruf und Familie SEITE 28 5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes Urlaubsguthaben, so muss mir dies der Arbeitgeber auszahlen. NEIN! Ein offenes Urlaubsguthaben darf lediglich bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden. Da weder der Beginn des Mutterschutzes noch die Inanspruchnahme einer Karenz eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen, darf der Arbeitgeber das offene Urlaubsguthaben nicht ausbezahlen (Verbot der Urlaubsablöse). Ein offenes Urlaubsguthaben kann nach entsprechender Vereinbarung unmittelbar nach Ende des Mutterschutzes nach der Geburt konsumiert werden oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Wiederantritt der Arbeit. Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Karenz beendet, so ist zu diesem Zeitpunkt das Urlaubsguthaben abzurechnen und auszubezahlen. 6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen einer Schwangerschaft bekannt geben. JEIN! Grundsätzlich sind Fragen des Arbeitgebers anlässlich eines Vorstellungsgespräches hinsichtlich des Bestehens einer Schwangerschaft unzulässig. Man muss diese auch nicht beantworten. Auch besteht keine Verpflichtung das Vorliegen einer Schwangerschaft mitzuteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht lediglich in jenen Fällen, in denen man sich für eine Tätigkeit bewirbt, die als Schwangere nicht ausgeübt werden darf, wie z. B. Buslenkerin, Röntgenassistentin, Staplerfahrerin, Taxilenkerin usw. Stark für Sie. AK Vorarlberg

29 SEITE 29

30 Beruf und Familie SEITE 30 7) Elternteilzeit kann man lediglich unmittelbar nach Ende der Karenz in Anspruch nehmen. FALSCH! Elternteilzeit kann unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist, nach einer Karenz oder zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden. Die gewünschte Elternteilzeit ist immer spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit beim Arbeitgeber mittels schriftlicher Mitteilung geltend zu machen. 8) Elternteilzeit heißt immer ich reduziere meine Arbeitszeit. FALSCH! Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, eine Veränderung der Lagerung der bisherigen Arbeitszeit vorzunehmen. Hierfür gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz. Bei einer Änderung der Lagerung der Arbeitszeit bleibt das Gesamtausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit wie vor Geburt des Kindes aufrecht, es wird jedoch die Arbeitszeit anders gelagert. 9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet mich darauf hinzuweisen, dass meine Karenz endet bzw. dass ich eine Beendigung spätestens drei Monate vor Ende der Karenz mitteilen muss. FALSCH! Diese Verpflichtung sieht das Mutterschutzgesetz nicht vor. Lediglich in manchen Kollektivverträgen findet sich eine derartige Regelung. Stark für Sie. AK Vorarlberg

31 SEITE 31 10) Mein Arbeitgeber hat mich zu fragen, ob ich in Karenz gehe. FALSCH! Ich als Arbeitnehmerin bin verpflichtet dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob ich Karenz in Anspruch nehme und wie lange. Ich habe dies innerhalb der Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt dem Arbeitgeber mitzuteilen. Verabsäume ich dies, so muss ich nach Ende des Mutterschutzes die Arbeit antreten und zwar zu denselben Bedingungen wie vor Beginn des Beschäftigungsverbotes, außer der Arbeitgeber stimmt trotz Fristversäumnis einer Karenz zu. 11) Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich die Familienbeihilfe automatisch. FALSCH! Um die Familienbeihilfe zu erhalten, muss man einen Antrag beim Finanzamt auf Familienbeihilfe stellen. 12) Während der Karenz kann ich bis zur Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen. JEIN! Beim selben Arbeitgeber darf man während der Karenz lediglich geringfügig (2013: 386,80 brutto) dazuverdienen. Überdies darf man in einem Kalenderjahr, in dem man sich das ganze Jahr in Karenz befindet, 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten. Überschreitet man diesen Zeitraum, so befindet man sich nicht mehr in einer kündigungsgeschützten Karenz, sondern in einer Teilzeitbeschäftigung. Bei einem anderen Arbeitgeber kann man unter denselben Bedingungen wie oben angeführt tätig sein, es ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber, bei dem man sich in Karenz befindet, einer derartigen Beschäftigung zustimmt. In beiden Fällen ist jedenfalls die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten.

32 Beruf und Familie SEITE 32 13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit. FALSCH! Eine Elternteilzeit nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes setzt voraus, dass diese schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber unter Angabe des Beginns und des Endes sowie des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit und der Lagerung der Arbeitszeit an den einzelnen Tagen geltend gemacht wird. Wird eine Teilzeitbeschäftigung für einen unbestimmten Zeitraum angetreten, das heißt, wird deren Ende nicht fixiert, so handelt es sich um eine Änderung der Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung. Das heißt, dass in der Folge die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bzw. Väterkarenzgesetzes, insbesondere der Kündigungsschutz, nicht mehr gelten. 14) Wenn ich ein Kurzmodell von Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehme, so muss mich der Arbeitgeber nach Ende des Kinderbetreuungsgeldes beschäftigen. Jein! Hat man beim Arbeitgeber eine Karenz gemeldet bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem auch das Kinderbetreuungsgeld endet, so hat man einen Anspruch auf Beschäftigung. Hat man jedoch gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass man länger z.b. bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes zuhause bleibt, so muss einen der Arbeitgeber vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigen. Auch dann nicht, wenn das Kinderbetreuungsgeld früher endet. Stark für Sie. AK Vorarlberg

33 SEITE 33 15) Solange ich in Karenz bin, bin ich auch versichert. Falsch! Die Inanspruchnahme einer Karenz ist lediglich ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Versicherung ist damit nicht gekoppelt. Ein Krankenversicherungsschutz besteht lediglich während der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld. Endet daher der Bezug von Kinderbetreuungsgeld, so endet damit auch die Krankenversicherung. Nimmt man eine Kurzvariante von Kinderbetreuungsgeld und meldet eine Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes, so besteht zwischen Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges und Ende der gemeldeten Karenz kein Versicherungsschutz! 16) Wenn ich nach der Karenz mich nicht mehr bei meinem Arbeitgeber melde bzw. nicht mehr zu diesem arbeiten gehe, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Falsch! Für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bedarf es einer Beendigungserklärung. Will man daher die Beschäftigung nach der Karenz nicht mehr aufnehmen, muss man spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz einen Mutterschaftsaustritt erklären. Versäumt man diese Frist, so besteht nurmehr die Möglichkeit einer Kündigung unter Einhaltung der Fristen und Termine. Dies kann bedeuten, dass man nach Ende der Karenz noch einige Zeit arbeiten muss und zwar bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung, wenn dieser Termin nach Ende der Karenz liegt.

34 Beruf und Familie SEITE 34 17) Wenn ich während der Karenz wieder schwanger werde und der Mutterschutz für das weitere Kind erst nach Ende der Karenz beginnt, so muss ich in der Zwischenzeit nicht arbeiten. Falsch! Zwischen Ende der Karenz und Beginn des neuen Mutterschutzes besteht die Pflicht Arbeitsleistungen zu erbringen, auch wenn es sich hiebei nur um etliche Tage handeln würde. Befindet man sich in einer kurzen Karenz, kann diese unter Umständen verlängert werden (max. bis Kind 2 Jahre). Manchmal kann in dieser Zeit offener Urlaub konsumiert werden. In diesem Fall bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Auch besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer vertraglichen Karenzierung für die Zwischenzeit. Bei einer derartigen Vereinbarung ist jedoch Vorsicht geboten, da man unter Umständen den Anspruch auf Wochengeld verlieren könnte, insbesondere, wenn man eine Kurzvariante von Kinderbetreuungsgeld und eine Karenz bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen hat. Stark für Sie. AK Vorarlberg

35 SEITE 35 Impressum Stand: September 2013 Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon , Fax kontakt@ak-vorarlberg.at, Gestaltung: Baschnegger Ammann Partner, Dornbirn Druck: Hugo Mayer GmbH, Dornbirn Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.

36 Beruf und Familie Beruf und Familie SEITE 36 AK-Büro für Familien und Frauenfragen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/ Fax 050/ familie.frau@ak-vorarlberg.at Stark für Sie. AK Vorarlberg

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