Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 1. Geltung Allgemeine Geschäftsbedingungen Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für jeden Auftrag der durch Roland Puffer (im folgenden Puffer IT Consulting genannt) Puffer IT Consulting, Mitterweg 83, A-8071 Gössendorf, Österreich, durchgeführt wird. Die AGB gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn Puffer IT Consulting dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Für die Dienstleistungen von Puffer IT Consulting gelten die folgenden Geschäftsbedingungen. Puffer IT Consulting behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit und ohne Vorinformation zu ändern. 2. Zahlungsbedingungen / Verrechnung Falls nicht schriftlich anders vereinbart werden 35% der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Der restliche Betrag ist falls nicht anders vereinbart nach Lieferung/Inbetriebnahme oder Erhalt der Ware und Rechnung fällig. Beträgt die Durchlaufzeit eines Auftragspunktes länger als 8 Wochen, wird dieser Auftragspunkt abgerechnet. 3. Preise Alle angeführten Preise sind Nettopreise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Preiserhöhungen wegen gestiegenen Lohn- bzw. Lohnnebenkosten, gestiegener Materialkosten (auch aufgrund von Währungsschwankungen beim Import von Zulieferern), sowie bei zusätzlich angefallenen Spesen dürfen wir diese an die Rechnungssumme anpassen. Verpflegungs- und Nächtigungskosten werden falls nicht anders vereinbart und nicht vom Kunden gestellt der Rechnungssumme hinzugerechnet. 4. Storno Wenn Sie einen Auftrag stornieren möchten ist das nur mit unserem Einverständnis möglich. In diesem Falle sind 30% der Auftragssumme fällig. Befindet sich der Rücktrittstermin innerhalb von 31 Tagen vor Lieferung bzw. der Inbetriebnahme so sind 50% der Auftragssumme fällig. Bei einem Rücktritt innerhalb 14 Tagen vor Lieferung oder Beginn der Lieferung/Inbetriebnahme sind 100% der Auftragssumme fällig. Treten wir hingegen zu Recht vom Auftrag zurück, dann haben Sie 30% der Auftragssumme zu bezahlen. Mitterweg 83 Seite 1 /

2 5. Lieferzeiten bei Warenlieferungen Wir vereinbaren die Lieferzeiten nach Kalenderwochen. Wir betrachten unerhebliche, geringfügige Abweichungen von den vorgesehenen Lieferzeiten als genehmigt. Unsere Lieferzeiten beginnen zu laufen, sobald wir den Inhalt des Auftrages restlos abgeklärt, und Sie uns den Auftrag erteilt haben, sowie die Anzahlung auf unserem Konto eingelangt ist. Wird ein Verzug der Lieferzeit nicht schriftlich durch den Kunden urgiert so Erklärt sich der Kunde mit diesem Verzug einverstanden. 6. Urheberrecht und Nutzung Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7. Gewährleistung Bei der Abnahme bzw. Ende der Lieferung überprüfen Sie bitte unsere Lieferungen und Leistungen sofort; erkennbare Mängel sind sofort schriftlich anzuzeigen, sonst verlieren Sie Ihren Gewährleistungsanspruch. Technische Mängel bei gelieferter Ware beheben wir Ihnen binnen 1 Jahr (falls nicht gesondert vereinbart). Mitterweg 83 Seite 2 /

3 Ausgenommen sind jedoch Schäden durch unsachgemäße Verwendung, grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich zugefügte Schäden, falsche Pflege, höhere Gewalt bzw.schäden die durch Dritte zugefügt wurden. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt 8 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8. Abnahme Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Entwicklung durch Demonstration der Funktionsfähigkeit. Sollte sich der Projektablauf oder der Abnahmetermin ohne Verschulden von Puffer IT Consulting um mehr als 30 Tage verzögern, so ist Puffer IT Consulting berechtigt, alle bis dahin durch Puffer IT Consulting erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Mitterweg 83 Seite 3 /

4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. 9. Verzug Wenn Sie mit der Zahlung in Verzug sind: Wir verrechnen Verzugszinsen in Höhe von 12% der Bruttoauftragssumme. Anfallende Mahn und Betreibungsspesen, insbesondere auch jene eines Inkassobüros bzw. Rechtsanwaltes, werden Ihnen in Rechnung gestellt. Mit der Übergabe einer offenen Forderung des Kunden an ein Inkassobüro werden sämtliche übrige offene Rechnungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist Puffer IT Consulting berechtigt, die vom Kunden genutzten Leistungen und Einrichtungen zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Falle verpflichtet, den offenstehenden Betrag zu zahlen. 10. Eigentumsvorbehalt Die Ware (Daten, Software, Hardware, etc.) bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages auch bei Weiterveräußerung unser vollständiges Eigentum. 11. Gerichtsstand Als Gerichtsstand in allen Streit und Rechtsangelegenheiten sowie bei Klagseinbringung und Exekution von offenen Forderungen (auch bei ausländischen Kunden) gilt das zuständige Gericht in Graz. Es gilt österreichisches Recht. 12. Regiearbeit Alle Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung enthaltenen hinausgehen, verrechnen wir gesondert. Für diese Leistungen wird kein zusätzlicher Auftrag benötigt. 13. Datenschutz Sie erteilen hiermit die Zustimmung zur Verarbeitung Ihrer Daten auf den Systemen von Puffer IT Consulting. Puffer IT Consulting verpflichtet sich, Ihre persönlichen Mitterweg 83 Seite 4 /

5 Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung an verbundene Unternehmen zur Auftragsbearbeitung weitergegeben. 14. Unverbindlichkeit mündlicher Zusagen Mündliche Zusagen im Vorfeld des Vertragsabschlusses bzw. beim Vertragsabschluss und während der Durchführung des Auftrages muss schriftlich erfolgen. 15. Haftung Wir haften Ihnen gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 16. Geltendmachung von Forderungen Sie können keine Forderungen (aller Art) gegen uns geltend machen. 17. Unser Rücktrittsrecht Wenn Sie uns eine Leistung schulden und deren Einbringung durch geänderte Umstände Ihrer Vermögensverhältnisse gefährdet erscheint (und uns diese Umstände zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren) dürfen wir vom Vertrag zurücktreten. Daraus resultierende Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche) für uns bleiben allerdings unberührt. Es steht uns auch die Möglichkeit eines Rücktrittes zu, wenn höhere Gewalt die zeitgerechte Lieferung bzw. Durchführung verhindert. 18. Technisch bedingte Änderungen Wir behalten uns Änderungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen vor. 19. Geschäftsbedingungen bzw. deren Abänderung Wenn Sie unsere Geschäftsbedingungen ändern oder wir Ihre Einkaufsbedingungen anerkennen, ist das nur dann verbindlich für uns, wenn es von uns schriftlich anerkannt und bestätigt wurde. 20. Bankverbindungen: Bankverbindung: Volksbank Graz, BLZ 44770, Konto Schlussbestimmung: Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Graz. Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Alle Nebenabreden und Absprachen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag dennoch bestehen. Die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen Mitterweg 83 Seite 5 /

6 bleibt davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Der Kunde erklärt mit Abgabe seiner Bestellung ausdrücklich, dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat und somit unterschriftsberechtigt ist. Sofern der Kunde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist er verpflichtet, seiner Bestellung eine schriftliche Bestätigung seines Vormundes beizulegen. Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit! Mitterweg 83 Seite 6 /

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