Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 17 vom 26. April 2013
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1 Landratsamt Günzburg Dienstgebäude: Landratsamt Günzburg Dienststelle Krumbach Herausgeber und Druck An der Kapuzinermauer 1, Günzburg Telefon ( ) 95-0, Telefax ( ) Kreishaus, Robert-Steiger-Str. 5, Krumbach Telefon ( ) , Telefax ( ) Landratsamt Günzburg, erscheint in der Regel jeden Freitag monatlicher Abonnementpreis 1,- EUR, Einzelnummer 0,25 EUR Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 17 vom 26. April 2013 Inhaltsverzeichnis Lfd. Nr. Inhalt Seite Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Senioren Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Senioren (26.) und des Kreisausschusses (69.) Terminänderung von Sitzungen von Kreisgremien Verordnung des Landratsamtes Günzburg über die Unterschutzstellung als Naturdenkmal einer Fichte auf Fl.-NR der Gemarkung Aletshausen vom Auswahlverfahren für die Einstellung als Beamter/Beamtin der dritten Qualifikationsebene (früher: gehobener nichttechnischer Dienst) Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße GZ 11 zwischen dem Kreisverkehr Richtung Mindelaltheim im Norden der Stadt Burgau über die Gutenberg- und Industriestraße bis zum Kreisverkehr der B 10 zur Gemeindeverbindungsstraße bzw. zur Ortsstraße Sprechtage des Landratsamtes Günzburg in Krumbach im Mai Das Amtsblatt kann auch im Internet unter abgerufen werden. 60 Fremdbeiträge, die durch eigene Unterschrift als solche kenntlich gemacht wurden, liegen außerhalb der Verantwortung der Redaktion des Landkreises Günzburg
2 Nr Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Senioren Am Dienstag, , 14:00 Uhr, findet im Sitzungssaal des Landratsamtes Günzburg (Neubau, Zi.-Nr. 101), An der Kapuzinermauer 1, Günzburg die 26. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Senioren des Landkreises Günzburg statt. T a g e s o r d n u n g: Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der Jahresabschlüsse 2008 des Eigenbetriebes "Seniorenheime des Landkreises Günzburg" und Beschlussfassung über die Behandlung der Jahresverluste 3. Erteilung der Entlastung für die Werkleitung des Eigenbetriebes "Seniorenheime des Landkreises Günzburg" für das Wirtschaftsjahr Übernahme von Defiziten der Stadlerstiftung und der Wahl-Linderschen Altenstiftung durch den Landkreis Günzburg 5. Auszahlung von Überstunden bzw. Abbau von Überstunden und Urlaubsansprüchen von Mitarbeitern der Altenheime des Landkreises bzw. der von ihm verwalteten Einrichtungen 6. Antrag der CSU-Fraktion des Ausschusses für Soziales, Familie und Senioren vom 5.März 2013 zur akuten Bekämpfung des Altenpflegenotstandes im Landkreis Günzburg 7. Sonstiges Im Anschluss daran findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Az Nr. 57 Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Senioren (26.) und des Kreisausschusses (69.) Am Dienstag, , 15:00 Uhr, findet im Sitzungssaal des Landratsamtes Günzburg (Neubau, Zi.-Nr. 101), An der Kapuzinermauer 1, Günzburg eine gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Senioren ( 26.) und des Kreisausschusses (69.) des Landkreises Günzburg statt. T a g e s o r d n u n g: Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Bau einer Produktionsküche im Kreisaltenheim Burgau 3. Sonstiges Im Anschluss daran findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Az Nr. 58 Terminänderung von Sitzungen von Kreisgremien Die für Montag, 13. Mai 2013, vorgesehene Sitzung des Werkausschusses Kreisabfallwirtschaft entfällt. Az Günzburg,
3 Nr. 59 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über die Unterschutzstellung als Naturdenkmal einer Fichte auf Fl.-Nr der Gemarkung Aletshausen vom Aufgrund von 28, 20 Abs. 2 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG (BGBl. I S. 2542) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1986), sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 Abs. 2 Satz 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes BayNatSchG (BayRS U) vom , erlässt das Landratsamt Günzburg folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand, Lage und Schutzzweck (1) Die Fichte auf dem Grundstück Fl.-Nr der Gemarkung Aletshausen wird einschließlich ihres Kronentraufbereiches als Naturdenkmal geschützt. (2) Die Lage des Naturdenkmales ist in einer Flurkarte M 1 : 1000 eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Zweck der Ausweisung des Naturdenkmals ist es, diesen eindrucksvollen Einzelbaum wegen seiner Eigenart und Schönheit und seiner maßgeblichen und prägenden Wirkung auf das Landschaftsbild zu erhalten. 2 Verbote Es ist verboten, das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Dazu gehört insbesondere, a) im Traufbereich (Bodenstandraum) Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen, Bodenverdichtungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu ändern. b) im unversiegelten Traufbereich (Wiese)die Grasnarbe zu beschädigen oder zu beseitigen, Ablagerungen vorzunehmen, Pflanzenschutzmittel, Dünger oder sonstige chemische Substanzen auszubringen. c) Teile des Baumes zu beschädigen oder zu entfernen; d) Draht oder Rohrleitungen zu errichten; e) Schilder, Tafeln, Plakate oder sonstige Gegenstände am Baum anzubringen; f) Feuer zu machen. 3 Befreiungen (1) Von den Verboten des 2 dieser Verordnung kann das Landratsamt Günzburg unter den Voraussetzungen des 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 Satz 1 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen. (2) Die Befreiung kann zum Ausgleich des Eingriffs mit Nebenbestimmungen erteilt werden ( 67 Abs. 3 BNatSchG). 4 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten des 2 sind folgende Tätigkeiten: (1) zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturdenkmals vom Landratsamt Günzburg als untere Naturschutzbehörde veranlasste oder mit seinem Einverständnis durchgeführte Schutz-, Pflege- und / oder Gestaltungsmaßnahmen, (2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte (insbesondere in Wahrnehmung einer Verkehrssicherungspflicht), (3) die rechtmäßige Benutzung, Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Verkehrsflächen (4) die ordnungsgemäße Erneuerung, Verbesserung, Sicherung und Unterhaltung von ober- und unterirdisch geführten Fernmelde- oder Versorgungsleitungen in Absprache mit dem Landratsamt Günzburg, (5) das Anbringen des Naturdenkmalschildes durch die untere Naturschutzbehörde 5 Pflichten der Eigentümer und Besitzer Die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals haben 1. erhebliche Schäden und Mängel 2. nach 4 Nr. 2 dieser Verordnung durchgeführte Maßnahmen unverzüglich dem Landratsamt Günzburg anzuzeigen. 62
4 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr.2, Art. 12 Abs. 1 BayNatSchG in Verbindung mit 28 Abs. 2 BNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine im Rahmen einer Befreiung erteilte vollziehbare Nebenbestimmung gemäß 2 dieser Verordnung nicht erfüllt. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Günzburg, Landratsamt Günzburg Reiter, Regierungsdirektorin Vertreterin des Landrats im Amt Nr. 60 Auswahlverfahren für die Einstellung als Beamter/Beamtin der dritten Qualifikationsebene (früher: gehobener nichttechnischer Dienst) Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses führt am 07. Oktober 2013 für das Einstellungsjahr 2014 die Auswahlprüfung für die dritte Qualifikationsebene für den staatlichen und den kommunalen Bereichen durch. Zum Auswahlverfahren können alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, 1. die Deutsche/r im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben und 2. mindestens die unbeschränkte Fachhochschulreife oder einen vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand bereits erworben haben oder voraussichtlich bis spätestens zum Einstellungstermin erwerben werden. 3. zum Einstellungszeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (gemäß 5 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren zum Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren bei Überschreiten der vorgenannten Altersgrenze regelmäßig nicht möglich). Bewerber/innen, die am Auswahlverfahren für die dritte Qualifikationsebene für das Einstellungsjahr 2014 teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 28. Juni 2013 bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Landespersonalausschusses die Zulassung beantragen. Bewerber/innen für staatliche Verwaltungen: Bewerber/innen, die eine Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, melden sich online über die Internetseite für das Auswahlverfahren an. Bewerber/innen für nichtstaatliche Verwaltungen: Die Bewerbung für eine Einstellung bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich ebenfalls über den Online- Antrag auf der Internetseite des Landespersonalausschusses möglich. In einigen wenigen Fällen ist die Bewerbung unmittelbar bei der entsprechenden Einstellungsbehörde erforderlich. Bei diesen Behörden ist hierfür ein gesondertes Formular erhältlich. Eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber Ende August Der endgültige Prüfungstermin und der Prüfungsort werden etwa zwei Wochen vor der Auswahlprüfung mit der Einladung (=Zulassungsbescheid) bekannt gegeben. Die näheren Einzelheiten enthält die Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Bayerischen Landespersonalausschusses vom 18. März 2013, Nr. L 3-A (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 12/2013), die entweder beim Landratsamt oder bei den Stadt-, Marktgemeinde- und Gemeindeverwaltungen oder Geschäftsstellen der Verwaltungsgemeinschaften eingesehen werden kann. Az.: 032-2/2a Günzburg,
5 Nr. 61 Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße GZ 11 zwischen dem Kreisverkehr Richtung Mindelaltheim im Norden der Stadt Burgau über die Gutenberg- und Industriestraße bis zum Kreisverkehr der B 10 zur Gemeindeverbindungsstraße bzw. zur Ortsstraße Aufgrund des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Günzburg vom 20. März 2013 sowie des Stadtrates der Stadt Burgau vom 09. April 2013 wird folgende straßenrechtliche Regelung getroffen: Nach dem Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Burgau und Konzenberg (= Konzenberger Straße) wird der überörtliche Verkehr, der nicht Ziel- und Quellverkehr der Stadt Burgau und ihrer Gewerbegebiete ist, auf dieser Straße zur Staatsstraße 2025 bzw. zur BAB A 8 geführt. Dadurch hat sich die Verkehrsbedeutung der Kreisstraße GZ 11 in dem Bereich zwischen dem Kreisverkehr Richtung Mindelaltheim im Norden der Stadt Burgau und dem Kreisverkehr der B 10 geändert. Dieser Teilbereich ist für den überörtlichen Verkehr entbehrlich geworden. Diese Teilstrecke der Kreisstraße GZ 11 wird mit Wirkung zum 01. Juni 2013 im Abschnitt 100_Station 0,000 bis Abschnitt 100_1,825 zur Ortsstraße (Gemeindestraße) und im Abschnitt 100_1,825 bis Abschnitt 100_2,167 zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft. Künftiger Straßenbaulastträger ist die Stadt Burgau. Die entsprechenden Umstufungsverfügungen, die Umstufungsvereinbarung sowie der Lageplan der neuen Gemeindeverbindungsstraße bzw. Ortsstraße können -innerhalb der geltenden Öffnungszeiten- bei der Stadt Burgau, Gerichtsweg 8, Burgau, Erdgeschoss, Zi-Nr. 05, eingesehen werden. Az Günzburg, Nr. 62 Sprechtage des Landratsamtes Günzburg in Krumbach im Mai 2013 Das Landratsamt Günzburg hält im Mai 2013 seine Sprechstunden wie folgt ab: Mütterberatung des Landratsamtes Günzburg, Gesundheitsamt Dienststelle Krumbach, Kreishaus, Robert-Steiger-Straße 5, Krumbach, Zi.-Nr. 15, Tel.-Nr / Donnerstag, 2. Mai 2013 von 9.00 Uhr Uhr Schuldnerberatung (Dipl.-Sozialpädagoge (FH) Martin Wiedemann) Dienststelle Krumbach, Kreishaus, Robert-Steiger-Straße 5, Krumbach, Zi.-Nr. 18, Tel.-Nr / mittwochs, jeweils von bis Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.-Nr / Schwangerenberatung (Frau Kunert) Dienststelle Krumbach, Kreishaus, Robert-Steiger-Straße 5, Krumbach, Zi.-Nr. 17, Tel.-Nr / Termine nach telefonischer Voranmeldung (Tel.: 08282/ oder 08221/ ): Mittwoch bis Freitag von 07:30 bis 12:30 Uhr und nach Vereinbarung Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege (Gartenrat Josef Stocker oder Gartenbautechniker Peter Paintner) Kreislehrgarten in Krumbach, Mindelheimer Straße 71, Tel.-Nr /7862 Mittwoch, von Uhr bis Uhr Az /2 Hubert Hafner Landrat 64
Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 22 vom 29. Mai 2015
Landratsamt Günzburg Dienstgebäude: Landratsamt Günzburg Dienststelle Krumbach Herausgeber und Druck An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg Telefon (0 82 21) 95-0, Telefax (0 82 21) 95-240 E-Mail: info@landkreis-guenzburg.de
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