EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe I. VERFAHREN
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- Nicolas Grosser
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2004)320fin Betreff: Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002, registriert am 18.Okober 2002, notifizierte Deutschland die Absicht, eine Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe zu gewähren. Die Beihilfemaßnahme wurde unter der Nummer N685/02 registriert. Die Kommission stellte in ihren Schreiben vom 27. November 2002 und 25. März 2003 weitere Frage, auf die Deutschland mit Schreiben vom 30. Januar 2002, registriert am 31. Januar 2003, und Schreiben vom 7. Mai 2003, registriert am selben Tag, antwortete. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 3. Dezember 2003, registriert am 4. Dezember 2003 und 5. Dezember 2003, übermittelt. Die Kommission stellte am 8. Dezember 2003 weitere Fragen, auf die Deutschland mit Schreiben vom 29. Dezember 2003, registriert am 7. Januar 2004, antwortete. Sitzungen mit Vertretern aus Deutschland fanden am 22. Juli 2003 und 26. September 2003 statt. II. BESCHREIBUNG (2) Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Erzeugung und Verwendung regenerativer Kraftstoffe und damit die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen. Die Maßnahme sollte ferner dazu beitragen, die Abhängigkeit von Ölimporten zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu stärken. Zu diesem Zweck beabsichtigt Deutschland die Einführung einer umfassenden Mineralölsteuerbefreiung für reine Biokraftstoffe sowie für Mischungen aus herkömmlichen Kraftstoffen mit Biokraftstoffen. Die Maßnahme soll am 1. Januar 2004 in Kraft treten und ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Seiner Exzellenz Herrn Josef-Martin FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien. Telefon: Zentrale 32 (0)
2 (3) Zum Zwecke der Mineralölsteuerbefreiung definiert Deutschland Biokraftstoffe als Energieerzeugnisse aus Biomasse im Sinne der deutschen Biomasseverordnung vom 21. Juni Die Biokraftstoffe werden als Kraftstoff im Straßentransport eingesetzt werden. (4) Deutschland zufolge sind folgende Erzeugnisse potenziell als Biokraftstoffe nutzbar: Pflanzenölmethylester (so genannter Biodiesel), insbesondere Rapsmethylester und andere Fettsäure-Methylester (FAME), Pflanzenöl, Bioethanol, Biomethanol, ETBE (Ethyl-tertiär-Butyl-Ether), MTBE (Methyltertiär-Butyl-Ether), Dimethylether aus Biomasse (DME), Biogas und synthetische Kraftstoffe aus Biomasse. (5) Deutschland zufolge befinden sich lediglich Biodiesel und Pflanzenöl bereits auf dem deutschen Markt. Biodiesel und Pflanzenöle haben einen geschätzten Anteil in Volumen von rund 2,5% des deutschen Dieselkraftstoffmarktes erreicht. Der Anteil von Biodiesel ist deutlich höher als der Anteil von Pflanzenöl. (6) Deutschland geht davon aus, dass neben Biodiesel und Pflanzenöl auch Bioethanol und ETBE in den nächsten Jahren in den Markt eingeführt werden könnten. Bioethanol kann selbst als Kraftstoff genutzt oder mit fossilem Benzin gemischt werden. ETBE ist verestertes Bioethanol und kann als Beimischung zu fossilem Benzin bis zu einem Anteil von 15% verwendet werden. Deutschland geht kurzfristig nicht davon aus, dass andere Biokraftstoffe in den Markt eingeführt werden. (7) Deutschland strebt einen Marktanteil der Biokraftstoffe am gesamten Kraftstoffmarkt von 2% im Jahr 2005 und von 5,75% im Jahr 2010 an. (8) Deutschland wendet zwei verschiedene Mineralölsteuersätze an: einen Steuersatz von 470,40 EUR je 1000 l für Diesel, der als Kraftstoff verwendet wird, und einen Steuersatz von 654,50 EUR je 1000 l für Benzin, das als Kraftstoff verwendet wird. (9) Ohne Steuerbegünstigung würden also folgende Steuersätze für die einzelnen Biokraftstoffe gelten: Biokraftstoff / -kraftstoffkomponente Pflanzenölmethylester ( Biodiesel ) Pflanzenöl Bioethanol, ETBE Biomethanol, MTBE Dimethylether (DME) Biogas Synthetische Kraftstoffe aus Biomasse Ohne Begünstigung anwendbarer Steuersatz 470,40 EUR je 1000 l 470,40 EUR je 1000 l 654,50 EUR je 1000 l 654,50 EUR je 1000 l 654,50 EUR je 1000 l 12,40 EUR je MWh 470,40 EUR oder 654,50 EUR je 1000 l 2
3 (10) Reine Biokraftstoffe sollen vollständig von der Mineralölsteuer befreit werden. Biokraftstoffe, die mit herkömmlichen Kraftstoffen gemischt sind, werden von der Mineralölsteuer in dem Umfang befreit, in dem sie Biokraftstoffe enthalten. (11) Deutschland schätzt, dass die Mineralölsteuerbefreiung von Biodiesel und Pflanzenöl zu staatlichen Mindereinnahmen von rund 415 Millionen jährlich bei Biodiesel und Pflanzenöl und von rund 100 Millionen jährlich bei Bioethanol und ETBE führen wird. Die Maßnahme steht allen Einzelpersonen oder Unternehmen offen, die Biokraftstoffe erzeugen oder importieren wollen. (12) Deutschland beabsichtigt die Einführung der Mineralölsteuerbefreiung auf der Grundlage der Richtlinie 2003/96/EG zur Besteuerung von Energieerzeugnissen 1. III. BEWERTUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (13) Artikel 87 EG-Vertrag zufolge sind staatliche Beihilfen (1) von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, (2) die den Wettbewerb verfälschen (3) durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen, (4) soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (14) Die Mineralölsteuersenkung soll die Kosten für Unternehmen eines bestimmten Sektors reduzieren, nämlich dem der Biokraftstofferzeugung. Die vorgesehene Befreiung kann folglich nicht als Teil des deutschen Kraftstoffverbrauchsteuersystems angesehen werden. Durch teilweise Befreiung der Steuerschuldner von den normalerweise von ihnen zu tragenden Kosten begünstigt die Maßnahme bestimmte Unternehmen und die Erzeugung bestimmter Produkte. Sie wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Da Biokraftstoffe fossile Kraftstoffe ersetzen, kann diese Begünstigung den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt verzerren. Die Maßnahme ist ferner geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf diesem Sektor zu beeinflussen und stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (15) Die beabsichtigte Maßnahme war einzeln anzumelden, und ihre Vereinbarkeit gemäß Artikel 87 EG-Vertrag muss geprüft werden. 1 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom
4 3.2. Ausnahmeregelung nach Art. 87Absatz 3(c) EG-Vertrag (16) Artikel 87 Absatz 3(c) EG-Vertrag sieht eine Ausnahmereglung von der allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 87 Absatz 1 vor, und zwar für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (17) Die vorgeschlagene Beihilfe soll die Verwendung umweltfreundlicher Kraftstoffe fördern, um Treibhausgasemissionen zu senken. Die Kommission erinnert daran, dass die Entwicklung erneuerbarer Energien, insbesondere von Biokraftstoffen, seit 1985 durch zahlreiche Gemeinschaftsmaßnahmen 2 gefördert wird. Die Ziele der vorliegenden Maßnahme stimmen mit der EU- Politik in diesem Sektor überein. (18) Die Kommission prüfte die notifizierte Maßnahme im Lichte des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen 3 (nachfolgend Gemeinschaftsrahmen ). Abschnitt E.3.3 des Gemeinschaftsrahmens zufolge sind Betriebsbeihilfen zugunsten der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in der Regel zulässig. Die Kommission ist der Auffassung, dass für solche Beihilfen wegen der Schwierigkeiten, denen diese Energiequellen in Bezug auf einen wirksamen Wettbewerb mit herkömmlichen Energieträgern zuweilen begegnen, besondere Vorkehrungen getroffen werden können. (19) Die von Deutschland verwandte Definition von Biokraftstoffen steht im Einklang mit der Definition in Artikel 2(a) der Richtlinie 2001/77/EG 4. Infolgedessen sind Biokraftstoffe auch erneuerbare Energiequellen im Sinne von Randziffer (6) des Gemeinschaftsrahmens. (20) Randziffer (56) des Gemeinschaftsrahmens legt fest, dass Betriebsbeihilfen auf die Deckung des Unterschieds zwischen den Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis für die jeweilige Energie beschränkt werden müssen. Im Falle einer vollständigen Steuerbefreiung sollten die Produktionskosten ohne Verbrauchsteuer der aus erneuerbaren Unter anderem das Weißbuch über erneuerbare Energieträger von 1997 KOM (1997) 599 endg. vom , Das Grünbuch der Kommission über Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union KOM (2000) 769 vom , die Mitteilung der Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen KOM(2001) 547 vom ABl. C 37 vom , S.3. Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 283 vom , S.33. In Artikel 2 (a) dieser Richtlinie werden die folgenden erneuerbaren Energiequellen genannt: Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft und Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas. In Artikel 2 (b) wird Biomasse definiert als der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten. 4
5 Energiequellen erzeugten Energie somit nicht unter dem Marktpreis einschließlich Verbrauchsteuer einer vergleichbaren Energie liegen, die aus fossilen Energieträgern erzeugt wurde. (21) Die derzeit in Deutschland verwandten Biokraftstoffe sind Biodiesel gefolgt von Rapsöl. Deutschland legte folgende Informationen zu den Produktionskosten für Biodiesel aus Rapsmethylester (RME) und Rapsöl vor: In /Liter Biodiesel Rapsöl Rapsöl 0,54 0,54 Veresterung (einschl. Erträge aus dem Verkauf von Glyzerin als Nebenprodukt) 0,05 - Logistik 0,10 0,10 Mehrwertsteuer (16%) 0,11 0,10 Produktionskosten 0,80 0,74 Anpassungsfaktor 10% 0,08 0,07 Insgesamt 0,88 0,81 (22) Der wichtigste Faktor für die Bestimmung der Produktionskosten von Biodiesel und Pflanzenöl ist der Rohstoffpreis (normalerweise Rapsöl). Deutschland berechnet die Produktionskosten für Biodiesel (einschließlich MwSt., jedoch ohne Mineralölsteuer) auf 0,80 /l. Die Produktionskosten von Rapsöl (einschließlich MwSt., jedoch ohne Mineralölsteuer) werden mit 0,74 /l veranschlagt. (23) Darüber hinaus muss neben diesen Produktionskosten berücksichtigt werden, dass auf Grund des niedrigeren Energiewertes von Biodiesel im Vergleich zu herkömmlichem Diesel der Verbrauch von Biodiesel mindestens 10% höher 5 geschätzt wird. Ausgehend von Eurostat-Quellen liegt der Umrechnungsfaktor für Biodiesel bei 0,812 KT RÖÄ 6 pro Tonne Biodiesel, was einem Anpassungsfaktor von weit über 20% entspräche. Das gleiche gilt für Rapsöl, das als Kraftstoff verwendet wird. (24) Wenn man einen Anpassungsfaktor von 10% ansetzt, belaufen sich die Produktionskosten von Biodiesel und Rapsöl auf 0,88 /l bzw. 0,81 /l. Zum Vergleich: der Marktpreis für herkömmlichen Diesel betrug 2003 durchschnittlich 0,88 /l (einschließlich MwSt. und Mineralölsteuer). 5 6 Begründung zur Mitteilung der Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen KOM(2001) 547 vom KRÖE= KT Rohöläquivalent; somit kann 1KT Biodiesel durch 0,812 KT fossilen Diesel ersetzt werden. Folglich könnte der Unterschied im Energiewert von fossilem Diesel und Biodiesel auf weit mehr als 20% geschätzt werden (anstatt des oben angewandten Faktors von 10%). 5
6 (25) Ausgehend von diesen Daten entsprechen die Produktionskosten von Biodiesel somit dem Marktpreis von herkömmlichem Diesel. Die Produktionskosten von Rapsöl, das als Kraftstoff verwendet wird, liegen um 0,07 /l unter dem Marktpreis für herkömmlichen Diesel. Die Produktionskosten von Rapsöl würden jedoch dem Marktpreis von herkömmlichem Diesel entsprechen, wenn ein Anpassungsfaktor von 18% zugrunde gelegt würde, der immer noch weit unter dem von Eurostat geschätzten Anpassungsfaktor läge. (26) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Mineralölsteuerbefreiung die zusätzlichen Produktionskosten für Biodiesel und Rapsöl nicht überkompensiert. (27) Es wird damit gerechnet, dass in nächster Zeit neben Biodiesel und Rapsöl auch Bioethanol auf den Markt kommen wird. Derzeit gibt es in Deutschland keine Erzeuger von Bioethanol, sodass keine konkreten Daten zur Berechnung der Produktionskosten vorliegen. Deutschland hat deshalb folgende Schätzungen der Produktionskosten für Bioethanol vorgelegt: In /Liter Bioethanol Produktionskosten 0,50 Zusätzlicher Verbrauch 0,27 Logistik 0,15 Mehrwertsteuer (16%) 0,15 Insgesamt 1,07 (28) Diesen Schätzungen zufolge belaufen sich die Produktionskosten von Bioethanol auf 1,07 /l (einschließlich MwSt., jedoch ohne Mineralölsteuer). Dies entspricht dem Marktpreis von herkömmlichem Benzin, der sich 2003 auf durchschnittlich 1,07 /l (einschließlich MwSt. und Mineralölsteuer) belief. Die Mineralölsteuerbefreiung führt daher nicht zu einer Überkompensierung für die zusätzlichen Produktionskosten von Bioethanol. (29) Die Mineralölsteuersenkung gilt für reine Biokraftstoffe und Mischungen. Für Mischungen aus Biokraftstoffen mit herkömmlichen Kraftstoffen soll die Begünstigung dem Anteil des Biokraftstoffs am Endprodukt entsprechen. Das heißt also je höher der Anteil an Biokraftstoff am Endprodukt, desto höher die potenzielle Mineralölsteuersenkung auf das Endprodukt. 6
7 (30) Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland sich verpflichtet hat, ab dem 31. März 2006 jährliche Berichte vorzulegen, die alle einschlägigen Informationen über die Produktionskosten der Biokraftstoffe und die Marktpreise von Kraftstoffen enthalten und nachweisen sollen, dass keine Überkompensierung gegeben ist. Deutschland bestätigte ferner, dass es die Begünstigung erforderlichenfalls jährlich anpassen würde, um zukünftige Überkompensierungen zu vermeiden. (31) Darüber hinaus verpflichtete sich Deutschland, eine Prüfung vorzunehmen, sobald ein neues Produkt in den Genuss der Steuerbegünstigung kommt, um sicherzustellen, dass die Befreiung nicht zu Überkompensierung führt. Auch diese Information wird der Kommission in den jährlichen Berichten vorgelegt. (32) Unter Berücksichtigung obiger Faktoren kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe darauf beschränkt ist, die Differenz zwischen den Produktionskosten für Energie aus erneuerbaren Energiequellen und dem Marktpreis dieser Energie zu decken, und dass Überkompensierung im Sinne des Gemeinschaftsrahmens ausgeschlossen werden kann. (33) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme zeitlich begrenzt ist, und zwar bis Ende (34) Deutschland hat vor, die Befreiung auf der Grundlage von Richtlinie 2003/96/EG zur Besteuerung von Energieerzeugnissen 7 und unter Einhaltung der Beschränkungen von Artikel 16 dieser Richtlinie zu gewähren, der den Mitgliedstaaten erlaubt, unter bestimmten Bedingungen ermäßigte Verbrauchsteuersätze und Steuerbefreiungen und Steuerbefreiungen für Erzeugnisse aus Biomasse anzuwenden. (35) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die notifizierte Maßnahme die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen enthaltenen Bedingungen erfüllt. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die notifizierte Maßnahme mit den gemeinschaftlichen Steuervorschriften übereinstimmt, insbesondere mit Richtlinie 2003/96/EG zur Besteuerung von Energieerzeugnissen. Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahme der in Art. 87Abs. 3(c) EG-Vertrag genannten Ausnahme entspricht. 7 Siehe Fußnote 1. 7
8 IV. ENTSCHEIDUNG. Die Kommission hat somit entschieden, dass die notifizierte Beihilfe in Form einer Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe während eines begrenzten Zeitraums, nämlich sechs Jahre, die Bedingungen erfüllt, um als mit EG-Vertrag vereinbar angesehen zu werden. Deutschland hat sich verpflichtet, der Kommission jährliche Berichte über die Kontrolle der Überkompensierung und die Anwendung der Beihilfe vorzulegen. Falls dieses Schreiben vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Angaben enthält, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Erhalt zu unterrichten. Ist bis dahin kein begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung eingegangen, wird dies als Einverständnis zur Veröffentlichung des gesamten Wortlauts des Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung unter der Internet-Anschrift: gewertet. Ihr Antrag ist per Fax oder Einschreiben zu richten an: Mit vorzüglicher Hochachtung, Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion H B-1049 Brüssel Fax: / Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 8
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