Informationen zur Rentenbesteuerung in Verbindung mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005

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1 Informationen zur Rentenbesteuerung in Verbindung mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 (basierend auf Ausführungen der Finanzverwaltung Baden-Württemberg und der Deutschen Rentenberatung Baden-Württemberg) Allgemeines: Die weit verbreitete Ansicht, Renten seien steuerfrei, stimmt nicht. Zwar müssen viele Senioren keine Steuern zahlen, weil ihnen Freibeträge zustehen; bislang musste allerdings nur der sog. Ertragsanteil versteuert werden, dieser betrug bis Ende % bei korrektem Rentenverlauf, wenn bei Rentenbeginn das 65. Lebensjahr vollendet war. Alterseinkünftegesetz: Ab Januar 2005 regelt das Alterseinkünftegesetz die Besteuerung der Renten neu. Für alle, die bis dahin schon in Rente waren, beträgt der Besteuerungsanteil 50% der Brutto-Renteneinnahmen. Die Besteuerung erfolgt nach dem Prinzip der sog. "Nachgelagerten Besteuerung" (d. h. die während der Erwerbstätigkeit einbezahlten Beiträge zum Aufbau der Altersversorgung sind steuerlich grundsätzlich abzugsfähig. Renten und Pensionen werden erst dann versteuert, wenn sie im Alter zufließen). Übergangsregelung bis 2040: Der Gesetzgeber hat in einer Übergangsregelung festgelegt, dass beginnend ab Rentenjahrgang 2006 der Besteuerungsanteil bis 2020 jährlich um 2% und von 2021 bis 2040 jährlich um 1% angehoben wird, zu diesem Zeitpunkt werden dann die Renten zu 100% versteuert (jeder Rentner behält lebenslang den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gültigen Besteuerungssatz).Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Beginn der Rente. Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenbeginn Beteuerungsanteil Rentenbeginn Besteuerungsanteil bis % % % ab % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % Besteuerungsgrenze: Die meisten Rentner/Innen werden in den nächsten Jahren keine Einkommensteuer zahlen müssen, weil sie die Besteuerungsgrenze nicht erreichen, vor allem die, welche ausschließlich Rente beziehen die unterhalb pro Monat bei Alleinstehenden und bei Verheirateten beträgt. Kommen zur Rente weitere Einkünfte hinzu, kann sich schnell eine Einkommensschuld ergeben. Zu den Einkünften zählen z. B.: Versorgungsbezüge, wie z. B. Werksrenten oder Pensionen Arbeitslohn Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen und Fondsgewinne) oder aus Vermietung und Verpachtung Der Einkommensteuer unterliegen darüber hinaus 7 Einkunftsarten:Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft > Einkünfte aus Gewerbebetrieben > Einkünfte aus selbstständiger Arbeit > Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ( darunter fallen neben dem Arbeitslohn

2 auch Versorgungsbezüge z. B. Betriebsrenten) > Einkünfte aus Kapitalvermögen > Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung > Sonstige Einkünfte (dazu zählen vor allem Renteneinkünfte) Für Senioren sind besonders die 4 letztgenannten Einkunftsarten wichtig, denn bei diesen Einkunftsarten wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten besteuert, bei den übrigen der Gewinn. Werbungskosten: Werbungskosten sind Ausgaben, die direkt mit den Einnahmen zusammenhängen und zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen (Aufwendungen, wie z. B. Depotgebühren und sonstige Verwaltungs- oder Verwahrungskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig) Die Summe der verschiedenen Einkünfte, ggf. vermindert um den Altersentlastungsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Werden keine höheren Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, werden bei den Einkünften aus Kapitalvermögen > neben dem Sparerfreibetrag in Höhe von 750 bzw bei Ehegatten< und bei sonstigen Einkünften (u.a. Renten) ein Pauschbetrag von 51 bzw.102 bei Ehepaaren abgezogen. Altersentlastungsbetrag: Der Altersentlastungsbetrag wird ab dem Kalenderjahr gewährt, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Er dient der steuerlichen Entlastung zusätzlicher positiver Einkünfte, die nicht Versorgungsbezüge sind (dazu zählen z. B. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit / Arbeitslohn / Einkünfte aus Kapitalvermögen / Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Der Entlastungsbetrag beläuft sich im Jahr 2005 auf 40% des Arbeitslohns (ohne Versorgungsbezüge) und der positiven Summe der übrigen Einkünfte ( ohne Leibrenten), der Betrag ist auf pro Jahr begrenzt; jeder Rentenjahrgang behält seinen persönlichen Altersentlastungsbetrag. Der Altersentlastungsbetrag wird für Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen erstmals im Jahr 2006 bis 2040 erfüllen, nach und nach bis auf Null abgeschmolzen. Versorgungsfreibetrag: Für Versorgungsbezüge muss man weniger Steuern zahlen als für die Bezüge aus einer aktiven Beschäftigung; der Versorgungsfreibetrag beträgt im Jahr % der Versorgungsbezüge, höchstens im Kalenderjahr, er richtet sich nach dem Versorgungsbeginn Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Bisher wurde von den Versorgungsbezügen der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 abgezogen. Nach der Einführung des Alterseinkünftegesetzes ist nicht mehr die Arbeitnehmerpauschale, sondern wie bei den Renten ein Werbungskosten- Pauschalbetrag von 102 zu berücksichtigen. Während der Übergangsphase bis zum Jahr 2040 gibt es einen Zuschlag bei Versorgungsbeginn 2005 oder früher von 900. der stufenweise für ab 2006 in Rente gehende schmilzt bis 2040 auf Null. Versorgungsfreibetrag Versorgungs- Beginn % der Versorgungs- Bezüge Höchstbetrag In Euro Zuschlag zum Freibetrag in Euro , , , ,0 0 0

3 Versorgungsbezüge Versorgungsbezüge sind definiert als alle im öffentlichen Dienst und Privatwirtschaft gewährten Bezüge, die vorwiegend als Ruhegehalt oder Werkspensionen bzw, Betriebsrenten gezahlt werden. Werden Bezüge gezahlt, weil eine Altersgrenze erreicht wurde, so gelten sie erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Empfänger das 63. Lebensjahr vollendet hat, oder wenn er schwerbehindert ist und das 60 Lebensjahr vollendet hat. Einkommen Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und >vermindert um bestimmte Beträge z. B. Freibeträge für Kinder< ist das zu versteuernde Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer bildet. Steuerabzugsverfahren Wer Versorgungsbezüge erhält, muss zu Beginn des Kalenderjahres der auszahlenden Kasse eine Lohnsteuerkarte vorlegen, diese stellt die Wohnsitzgemeinde kostenlos aus, bzw. verschickt sie. Damit man im laufenden Kalenderjahr nicht zu viel Steuern bezahlen muss, werden Pauschund Freibeträge bereits berücksichtigt (für Beschäftigte u.a. der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 und anzusetzenden Sonderausgaben von 36 und die Vorsorgepauschale). Seit 2005 erhält man die Lohnsteuerkarte nicht mehr zurück, denn auszahlende Kassen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuerdaten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Einkünfte aus Kapitalvermögen Dazu gehören: Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien Einnahmen aus Beteiligung am Handelsgewerbe als stille Gesellschafter Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen (z. B. Kontokorrent-, Festgeld- oder Sparguthaben / Sparbriefe / Post- oder Bausparguthaben / Darlehen / festverzinsliche Wertpapiere / Bundesanleihen und Bundesschatzbriefe). Sparer-Freibetrag Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages oder nachgewiesener Werbungskosten wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Betrag von 750 (bis 2006= ), bzw. bei (Ehepaaren 1.500, bis 2006=2.740 ) als Sparer-Freibetrag gewährt. Einnahmen aus Kapitalvermögen werden zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie mehr als bzw bei Ehepaaren betragen. Kapitalertragssteuer und Zinsabschlag Eine Kapitalerträge auszahlende Stelle (meist Kreditinstitute) behält die Kapitalertragssteuer (oder Zinsabschlag) ein und führt die Steuer an das zuständige Finanzamt ab, über die einbehaltene Kapitalertragsteuer stellt die auszahlende Stelle eine Steuerbescheinigung aus. Nachweis: Wird die Steuerbescheinigung der Steuererklärung beigefügt und werden die entsprechenden Angaben in der "Anlage KAP" erklärt, wird die Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag auf die Einkommensteuer angerechnet. Freistellungsauftrag Um den Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag sofort bei Auszahlung der Kapitalerträge nutzen zu können, besteht die Möglichkeit, Kreditinstituten einen sog. "Freistellungsauftrag" bis zu einem Betrag von 801 (Alleinstehende) bzw (Verheiratete) zu erteilen. Steuerpflichtige können mehrere Freistellungsaufträge erteilen, wenn sie bei verschiedenen Kreditinstituten Geld angelegt haben, insgesamt aber nur bis zur Höhe des Freistellungsauftrags.

4 Nichtveranlagungsbescheinigung Wer >wie viele Rentner< wegen seines geringen steuerpflichtigen Einkommens nicht der Einkommensteuer unterliegt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten. Wird diese Bescheinigung einem Kreditinstitut vorgelegt, unterbleibt der Steuerabzug auch bei Kapitalerträgen, die über 801 bzw liegen, ein Freistellungsauftrag ist dann unnötig. Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen kommen am häufigsten vor (z. B. Altersrente / Erwerbsminderungsrente / Hinterbliebenenrente als Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente), sie werden auch dann besteuert, wenn: der Rentenbezieher im Ausland lebt, die inländische gesetzliche Rentenversicherung aber die Leistungen zahlt. eine ausländische gesetzliche Rentenversicherung die Leistungen zahlt, der Rentenbezieher aber in Deutschland lebt. Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken Die Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen unterliegen grundsätzlich wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Besteuerungsanteil bei Leistungsbeginn der Besteuerung. Zu prüfen bleibt die sog. Öffnungsklausel und die damit verbundene Besteuerung mit dem niedrigeren Ertragsanteil. Leistungen aus privaten Rentenversicherungen (Rürup-Rente) Die Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung gehören ebenfalls zu den Leistungen aus der Basisversorgung; diese als "Rürup-Rente" bekannte Rentenmodell kann erst ab abgeschlossen werden. Diese spezielle private Rentenversicherung sieht eine monatliche lebenslange Leibrente vor, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Öffnungsklausel Durch die sog. Öffnungsklausel soll in außergewöhnlichen Fällen eine Zweifachbesteuerung ausgeschlossen werden, sie bewirkt, dass Teile der Leibrente nicht nachgelagert, sondern mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die Öffnungsklausel muss beantragt werden mit einem formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Für die Anwendung der Öffnungsklausel ist durch Bescheinigungen der Versorgungsträger nachzuweisen, dass bis zum in mindestens 10 Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Grundfreibetrag Eine Einkommensteuer fällt erst dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Für das Jahr 2005 und 2006 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende und für Ehepaare. Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch andere Einkünfte haben, müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben und darin auch die Einnahmen aus der Rente erklären. Rentenbezugsmitteilung Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde auch ein neues Mitteilungsverfahren eingeführt. Sämtliche Rentenversicherungsträger und Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, jährlich Mitteilungen über die Rentenbezüge an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu senden.

5 Dort werden die Daten zusammengeführt und den zuständigen Landesfinanzbehörden zur Verfügung gestellt. Von dort werden die Rentenbezugsmitteilungen an die örtlichen Finanzämter weitergeleitet. Die Rentenbezugsmitteilungen enthalten insbesondere folgende Angaben: Name und Geburtsdatum des Leistungsempfängers Höhe und Art der im Kalenderjahr erhaltenen Leistungen sowie zum Beginn und >soweit bekannt< zum Ende des Leistungsbezugs Bezeichnung und Anschrift des Rentenversicherungsträgers Für jeden Vertrag und für jede Rente wird dabei vom Rentenversicherungsträger eine eigene Rentenbezugsmitteilung erstellt. Damit sie zugeordnet werden kann, erhält jeder Rentenempfänger eine eigene Identifikationsnummer. Das Mitteilungsverfahren wurde noch nicht im Jahr 2005 begonnen. Sobald Sie eine Identifikationsnummer erhalten haben, sollten Sie sich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Der Versicherungsträger benötigt die Identifikationsnummer, um Ihre Rentenbezugsmitteilung zu erstellen und zu übersenden; die Mitteilung der Nummer erfolgt automatisch, von Anfragen sollten Sie absehen. Sonstige Versorgungsaufwendungen Absetzbar von der Steuer sind neben der Kranken- und Pflegeversicherung auch Haftpflicht oder Unfallversicherung. Hinweise Sterbevierteljahr: Witwen und Witwer verstorbener Rentner können innerhalb von 30 Tagen für die ersten 3 Monate beim Rentenservice einen Vorschuss beantragen (er beträgt ca. 3 Monatsrenten); er wird mit der Nachzahlung verrechnet. Selbstanzeige: Steuerpflichtige Rentner, die keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, obwohl sie steuerpflichtig sind, können mit einer Selbstanzeige einem höheren Bußgeld entgehen, denn die Steuererklärung gilt als Bringschuld und muss bereits ab 2005 beginnend erklärt werden.

6 Steuerliche Belastung nach dem Alterseinkünftegesetz gesetzliche Rente in Alleinstehende Zusatzrente Betriebsrente in Summe in Einkommensteuer zuzügl. Solidaritätszuschlag in EURO Altes Recht Alterseinkünftegesetz , , ,58 Verheiratete , , ,5 105, , ,17 182, , , ,17 277,08

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