INTERPELLATIONSBEANTWORTUNG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE AUFDECKUNG VON VERGEHEN DURCH DIE IM RAHMEN DER
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- Christin Vogt
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1 INTERPELLATIONSBEANTWORTUNG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE AUFDECKUNG VON VERGEHEN DURCH DIE IM RAHMEN DER LETZTEN STEUERAMNESTIE ERHALTENEN DATEN Behandlung im Landtag Datum Kenntnisnahme am: Nr. 13/2015
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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständige Ministerien... 4 Betroffene Amtsstellen... 4 I. BERICHT DER REGIERUNG Anlass Beantwortung der Fragen... 9 ANTRAG DER REGIERUNG... 16
4 4 ZUSAMMENFASSUNG Im September 2014 hat der Landtag die Interpellation der Abgeordneten Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder und Wolfgang Marxer zur Aufdeckung von Vergehen durch die im Rahmen der letzten Steueramnestie erhaltenen Daten an die Regierung überwiesen. In der Beantwortung der Fragen wird ausgeführt, dass als Folge der Steueramnestie seitens des Amts für Gesundheit bei 90 Personen die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungsbeiträge eingefordert wurde. Im Bereich der Wohnbauförderung und bei den Mietbeiträgen waren gemäss Rückmeldung der zuständigen Stellen keine Rückforderungen vorzunehmen. Bei den Ergänzungsleistungen haben die AHV IV FAK Anstalten in einem Fall ungerechtfertigte Leistungen zurückgefordert, wie bereits anlässlich der Behandlung des Geschäftsberichtes 2013 im Landtag seitens des zuständigen Regierungsrates ausgeführt wurde. Weiters wurden in fünf Fällen zu niedrig entrichtete AHV Beiträge rückwirkend eingefordert. Im Bereich Stipendien sind in zwei Fällen Rückforderungen erfolgt. Zur Frage der Strafanzeige bei Personen, die widerrechtlich Beiträge für einkommensschwache Versicherte bezogen haben, wird ausgeführt, dass seitens des Amts für Gesundheit auf eine Anzeige verzichtet wurde, weil durch die erfolgte Selbstanzeige sowie Rückzahlung der zu viel bezogenen Beiträge tätige Reue vorliegt. In diesem Sinne bestimmt die Strafprozessordnung ( 53 Abs. 2 Ziff. 2 StPO), dass für die Behörde keine Verpflichtung zur Anzeige besteht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Massnahmen entfallen. ZUSTÄNDIGE MINISTERIEN Ministerium für Gesellschaft Ministerium für Präsidiales und Finanzen BETROFFENE AMTSSTELLEN Steuerverwaltung Amt für Gesundheit Amt für Soziale Dienste
5 5 Vaduz, 24. Februar 2015 Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Interpellationsbeantwortung zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. ANLASS Am 4. August 2014 reichten die Abgeordneten Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder und Wolfgang Marxer die folgende Interpellation zur Aufdeckung von Vergehen durch die im Rahmen der letzten Steueramnestie erhaltenen Daten ein: Gestützt auf Artikel 45 der Geschäftsordnung vom 19. Dezember 2012 für den Liechtensteinischen Landtag, Landesgesetzblatt 2013 Nr. 9, reichen die unterzeichneten Abgeordneten eine Interpellation ein und laden die Regierung ein, nachfolgende Fragen zur Aufdeckung von Vergehen durch erhaltene Daten aus der im Jahr 2011 durchgeführten letzten Steueramnestie zu beantworten: 1. Bei wie vielen Personen ergab sich im Rahmen der letzten Steueramnestie, dass sie widerrechtlich Beiträge an einkommensschwache Versicherte gemäss Krankenversicherungsgesetz bezogen haben?
6 6 2. Wie vielen Personen davon haben aus eigenem Antrieb nicht nur die Steuerhinterziehung, sondern auch die falschen Angaben beim Antrag auf Prämienverbilligung angezeigt? 3. Für welche Delikte ausserhalb der Bestimmungen des Steuerrechts gilt die Straffreiheit, die Art. 156 des Steuergesetzes in der für die gegenständliche Steueramnestie geltenden Fassung in Aussicht stellt? Gilt dies auch für die jetzt geltenden Art. 142 (einmalige Straffreiheit nach Schweizer Modell) und 156 (Amnestie ohne detaillierte Unterlagen) des Steuergesetzes? 4. Gibt es auch bei widerrechtlich bezogenen Sozialleistungen eine Art Amnestie und Selbstanzeigen? Wie ist diese gegebenenfalls ausgestaltet? 5. Bei wie vielen Personen, bei denen sich im Rahmen der Steueramnestie ergab, dass sie widerrechtlich Beiträge an einkommensschwache Versicherte bezogen haben, wurde Strafanzeige erstattet? 6. Aus welchen Gründen wurde jeweils bei wie vielen Personen auf eine Strafanzeige verzichtet? Auf welche gesetzlichen Bestimmungen stützt sich gegebenenfalls dieser Verzicht? 7. Für welche Jahre wurden aufgrund falscher Angaben ausgegebene Beiträge an einkommensschwache Versicherte zurückgefordert? Auf welche Bestimmungen stützt sich die Berechnung der Höhe der Rückforderungen, insbesondere für welche Jahre ausbezahlte Beiträge zurückverlangt werden? 8. In welchem Verhältnis stehen die im Rahmen der Steueramnestie aufgedeckten widerrechtlichen Bezüge einerseits zur Aufdeckung von Vergehen über Selbstanzeigen in Steuersachen in früheren Jahren und andererseits zur Aufdeckung von Vergehen mittels anderer Massnahmen?
7 7 9. Wie stellt sich die Situation bei anderen staatlichen Leistungen dar, deren Ausrichtungskriterien oder Bemessungsgrundlage von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängig sind, insbesondere bei AHV Ergänzungsleistungen, aber auch bei anderen Beiträgen? 10. Wurden im Rahmen der Steueramnestie auch Delikte aufgedeckt, die nicht in die Kategorie Sozialmissbrauch fallen? Wenn ja: Welche Delikte wurden im Rahmen der Steueramnestie noch aufgedeckt? 11. In welchen Fällen von Sozialmissbrauch können bei hinreichendem Verdacht Finanzintermediäre zur Herausgabe von Daten aufgefordert werden? 12. Wie oft wurde in den vergangenen drei Jahren das Bankgeheimnis aufgrund von Verdacht auf Sozialmissbrauch aufgehoben? Begründung: In Liechtenstein zählt der soziale Ausgleich zu einer bedeutenden Aufgabe des Staates. Dies stellt er unter anderem durch verschiedene Massnahmen zur Steigerung der Chancengleichheit oder durch die Ausrichtung von Beiträgen an einkommensschwache Personen unter Beweis. Bedeutend ist, dass diese Beiträge zielgenau sind. Insbesondere aufgrund des strukturellen Haushaltsdefizits ist der Ruf nach Verhinderung von Sozialmissbrauch lauter geworden. Nun hat sich gezeigt, dass es offenbar eine nennenswerte Anzahl Personen gibt, die sich Sozialleistungen erschleicht. Im Rahmen der Behandlung des Rechenschaftsberichts 2013 der Regierung an den Hohen Landtag im Juni 2014 führte Regierungsrat Mauro Pedrazzini auf eine Frage des Abgeordneten Christoph Wenaweser aus, «dass durch die Selbstanzeigen bei der letzten Steueramnestie Fälle aufgetreten sind, bei denen unter Zugrundelegung des richtigen Vermögens oder richtigen Einkommens eine Prämienverbilligung nicht angezeigt gewesen
8 8 wäre und in diesen Fällen hat eine Rückforderung stattgefunden». Die Höhe der Rückforderungen betrug rund 300'000 Franken. Zudem sind weitere Konsequenzen für die fehlbaren Personen möglich. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes, Strafbestimmungen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, «wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise einen Beitrag aufgrund dieses Gesetzes erwirkt», wozu auch die Beiträge an einkommensschwache Versicherte gemäss Art. 24b KVG zählen dürften. Auf eine Anschlussfrage des Abgeordneten Christoph Wenaweser, ob auch widerrechtlich bezogene AHV Ergänzungsleistungen zurückgefordert worden sind, konnte Regierungsrat Mauro Pedrazzini ad hoc keine Antwort geben, stellte aber eine Beantwortung dieser Anschlussfrage in Aussicht. Auch in diesen Fällen würde bei einer Erschleichung von Leistungen durch falsche Angaben eine Bestrafung drohen, die denselben Strafrahmen umfasst. Mittels dieser Interpellation wollen die Interpellanten in Erfahrung bringen, wie konkret mit diesen Sozialmissbrauchsfällen umgegangen wird, zum einen mit einem Blick auf aufgetretene Fälle, zum anderen mittels einiger breiter gefassten allgemeinen Fragen zum allgemeinen Umgang mit Sozialmissbrauch in Liechtenstein. Die fraglichen Fälle sind zudem besonders interessant, da sie die unterschiedliche Bewertung von Steuerhinterziehung und Sozialmissbrauch also dem Vorenthalten von Mitteln, die dem Staat gemäss Gesetz zustehen, und dem Bezug von staatlichen Geldern, die den betreffenden Personen nicht zustehen veranschaulichen. Vor allem die Debatten um Schwarzgeld in jüngster Vergangenheit haben dazu angeregt, die gesellschaftliche Wertung von Steuerhinterziehung zu über
9 9 denken. Ein Blick auf innerstaatliche Phänomene kann diese Debatten auf eine breitere Basis stellen. 2. BEANTWORTUNG DER FRAGEN 1. Bei wie vielen Personen ergab sich im Rahmen der letzten Steueramnestie, dass sie widerrechtlich Beiträge an einkommensschwache Versicherte gemäss Krankenversicherungsgesetz bezogen haben? Es haben 90 Personen widerrechtlich Beiträge an die Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte erhalten. 2. Wie vielen Personen davon haben aus eigenem Antrieb nicht nur die Steuerhinterziehung, sondern auch die falschen Angaben beim Antrag auf Prämienverbilligung angezeigt? Es hat keine Person die Falschangabe betreffend Bezug einer Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte beim Amt für Gesundheit angezeigt. 3. Für welche Delikte ausserhalb der Bestimmungen des Steuerrechts gilt die Straffreiheit, die Art. 156 des Steuergesetzes in der für die gegenständliche Steueramnestie geltenden Fassung in Aussicht stellt? Gilt dies auch für die jetzt geltenden Art. 142 (einmalige Straffreiheit nach Schweizer Modell) und 156 (Amnestie ohne detaillierte Unterlagen) des Steuergesetzes? Sowohl das alte Steuergesetz aus dem Jahre 1961 als auch das neue Steuergesetz (sowohl in der ursprünglichen Fassung als auch in der geänderten Fassung des LGBl Nr. 108) regeln nur die Straffreiheit der Delikte gemäss Steuergesetz. 4. Gibt es auch bei widerrechtlich bezogenen Sozialleistungen eine Art Amnestie und Selbstanzeigen? Wie ist diese gegebenenfalls ausgestaltet?
10 10 Das liechtensteinische Strafrecht eröffnet straffällig gewordenen Personen Möglichkeiten, durch positives Handeln straflos zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die tätige Reue nach 167 StGB zu verweisen. Gemäss 167 Abs. 3 StGB ist der Täter auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht. Des Weiteren ist auf Art. 85 Abs. 2 des Steuergesetzes zu verweisen, wonach die Steuerverwaltung verpflichtet ist, den zuständigen Stellen Anzeige zu erstatten, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von Widerhandlungen Kenntnis erlangt, die zu ungerechtfertigten staatlichen Unterstützungsleistungen führen können bzw. geführt haben. Somit stellt eine steuerrechtliche Selbstanzeige de facto zugleich eine Selbstanzeige betreffend allenfalls widerrechtlich bezogenen Sozialleistungen dar. Widerrechtlich bezogene Sozialhilfeleistungen können nicht erlassen werden, sie sind grundsätzlich in voller Höhe rückerstattungspflichtig (Art. 17 Abs. 1 Bst. a SHG). Es sei bemerkt, dass auch zu recht ausbezahlte Sozialleistungen innerhalb von 15 Jahren zurückzuerstatten sind, wenn die Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann. 5. Bei wie vielen Personen, bei denen sich im Rahmen der Steueramnestie ergab, dass sie widerrechtlich Beiträge an einkommensschwache Versicherte bezogen haben, wurde Strafanzeige erstattet? Es wurden keine Strafanzeigen erstattet wegen widerrechtlich bezogener Beiträge an einkommensschwache Versicherte. 6. Aus welchen Gründen wurde jeweils bei wie vielen Personen auf eine Strafanzeige verzichtet? Auf welche gesetzlichen Bestimmungen stützt sich gegebenenfalls dieser Verzicht?
11 11 Wie bereits erwähnt, eröffnet das liechtensteinische Strafrecht straffällig gewordenen Personen Möglichkeiten, durch positives Handeln, insbesondere durch tätige Reue nach 167 StGB straflos zu werden. Diese Regelung wurde aus kriminalpolitischen Gründen getroffen, unter anderem um Wiedergutmachung anzuregen (siehe BuA Nr. 16/2004 betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, S. 24 ff.). In diesem Sinne bestimmt die Strafprozessordnung ( 53 Abs. 2 Ziff. 2 StPO), dass für die Behörde keine Verpflichtung zur Anzeige besteht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Massnahmen entfallen. Im vorerwähnten BuA Nr. 16/2004 wird zur Abänderung des 53 Abs. 2 Ziff. 2 StPO auf Seite 26 unter anderem ausgeführt: Schliesslich ist festzuhalten, dass in den erwähnten Fällen eine Anzeigepflicht künftig nicht mehr bestehen soll, das Anzeigerecht aber wie bei jedermann aufrecht bleibt. Alle 90 Personen, die vom Amt für Gesundheit zu Unrecht Prämienverbilligungsbeiträge bezogen haben, haben diese nach einer entsprechenden Berechnung und Zahlungsaufforderung durch das Amt bereits zurückbezahlt, sodass die Strafbarkeit wegen Sozialbetrugs durch tätige Reue aufgehoben wurde und keine Anzeigepflicht der Behörden mehr besteht. Aus diesem Grunde hat das Amt von einer Strafanzeige abgesehen. 7. Für welche Jahre wurden aufgrund falscher Angaben ausgegebene Beiträge an einkommensschwache Versicherte zurückgefordert? Auf welche Bestimmungen stützt sich die Berechnung der Höhe der Rückforderungen, insbesondere für welche Jahre ausbezahlte Beiträge zurückverlangt werden?
12 12 Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der korrigierten rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Steuerverwaltung. Hierbei wurde gemäss Art. 24b Abs. 3 KVG als massgebender Erwerb der steuerbare Gesamterwerb sowie 5% des Reinvermögens herangezogen. Die Rückforderungen betrafen konkret die Steuerjahre (Prämienverbilligung ). Gemäss Art. 95 Abs. 2 KVV besteht ein Anspruch auf Rückforderung wie folgt: Der Anspruch auf Rückforderung erlischt ein Jahr nach Kenntnisnahme der Unrechtmässigkeit oder ein Jahr nach der Festsetzung der Steuernachforderung, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung. Da die Steueramnestie aber gemäss Steuergesetz die fünf zurückliegenden Jahre umfasste, somit jeweils für die fünf zurückliegenden Jahre eine korrigierte, rechtskräftige Steuerveranlagung vorlag, konnte auch im Rahmen der Prämienverbilligung nur die Rückforderung dieser fünf Jahre berechnet werden. 8. In welchem Verhältnis stehen die im Rahmen der Steueramnestie aufgedeckten widerrechtlichen Bezüge einerseits zur Aufdeckung von Vergehen über Selbstanzeigen in Steuersachen in früheren Jahren und andererseits zur Aufdeckung von Vergehen mittels anderer Massnahmen? In früheren Jahren, d.h. vor der Steueramnestie 2011, waren Selbstanzeigen sehr selten. Betreffend die Aufdeckung von widerrechtlich bezogenen staatlichen Förderungen mittels anderer Massnahmen wird keine Statistik erhoben. Daher kann kein vernünftiger Vergleich zu der Situation vor der Steueramnestie 2011 gezogen werden. Das alte Steuergesetz aus dem Jahre 1961 kannte keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses und keine Anzeigepflicht der Steuerbehörden im Sinne von Art. 85 des geltenden Steuergesetzes, das per 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Gemäss dieser Bestimmung ist die Steuerverwaltung verpflichtet, den zuständi
13 13 gen Stellen Anzeige zu erstatten, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von Widerhandlungen Kenntnis erlangt, die zu ungerechtfertigten staatlichen Unterstützungsleistungen führen können bzw. geführt haben. 9. Wie stellt sich die Situation bei anderen staatlichen Leistungen dar, deren Ausrichtungskriterien oder Bemessungsgrundlage von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängig sind, insbesondere bei AHV Ergänzungsleistungen, aber auch bei anderen Beiträgen? Wie bereits anlässlich der Behandlung des Geschäftsberichtes 2013 der AHV IV FAK Anstalten im Juni 2014 vom zuständigen Regierungsrat ausgeführt, hat die AHV in einem Fall ungerechtfertigte Leistungen (Ergänzungsleistungen) zurückgefordert. Hierbei wurden die zu hohen bezogenen Ergänzungsleistungen der vergangenen zehn Jahre im Umfang von CHF zurückgefordert. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Korrektur auch ohne Mitteilung der Steuerverwaltung vorgenommen worden wäre, da es sich hierbei um eine Person unter Sachwalterschaft handelte und der eingesetzte Sachwalter sich bei der AHV gemeldet hat. Weiter wurden in fünf Fällen zu niedrig entrichtete AHV Beiträge rückwirkend eingefordert. Hierbei handelte es sich um nichterwerbstätige Personen, deren Vermögen als zu klein deklariert worden war sowie um selbständig Erwerbstätige. Die rückgeforderte Summe belief sich auf rund CHF Ebenfalls wurde geprüft, ob im Bereich Wohnbauförderung und Mietbeiträge sowie im Bereich der Stipendien Leistungen zurückzufordern sind. Gemäss Rückmeldung der zuständigen Stellen waren weder im Bereich Wohnbauförderung noch im Bereich Mietbeiträge Rückforderungen vorzunehmen. Im Bereich Stipendien seien in zwei Fällen Rückforderungen in Höhe von total CHF erfolgt.
14 Wurden im Rahmen der Steueramnestie auch Delikte aufgedeckt, die nicht in die Kategorie Sozialmissbrauch fallen? Wenn ja: Welche Delikte wurden im Rahmen der Steueramnestie noch aufgedeckt? Nein. Es wurden keine anderen Gesetzesübertretungen aufgedeckt. 11. In welchen Fällen von Sozialmissbrauch können bei hinreichendem Verdacht Finanzintermediäre zur Herausgabe von Daten aufgefordert werden? In der Regel liegt bei Fällen des Sozialmissbrauchs (zumindest) der Verdacht des Verbrechens des gewerbsmässigen Betruges nach den 146, 148 erster Fall StGB vor. Gemäss 70 StGB begeht gewerbsmässig eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In diesem Fall können Unterlagen und andere Beweismittel (ausser bei freiwilliger Herausgabe) in einem Strafverfahren nur über Antrag der Staatsanwaltschaft durch eine vom Untersuchungsrichter anzuordnende Hausdurchsuchung nach 92 StPO samt Beschlagnahme nach 96 Abs. 1 StPO oder eine Herausgabeanordnung nach 96 Abs. 2 StPO bzw. nach 98a StPO (z.b. bei Banken etc.) erlangt werden. Dasselbe gilt beim Verdacht des Vergehens oder Verbrechens des schweren Betrugs nach den 146, 147 Abs. 1, 2 oder 3 StGB. Ein schwerer Betrug liegt unter anderem vor, wenn zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt wird oder wenn der Schaden CHF bzw. CHF übersteigt. Bei einem Verdacht auf Vorliegen eines einfachen Betruges nach 146 StGB ist (derzeit noch) die Einschränkung des 322 Ziff. 4 StPO zu beachten, wonach die Durchsuchung von Papieren dritter Personen (somit auch bei Finanzintermediä
15 15 ren) nicht gestattet ist. Es ist jedoch geplant, mit der sich in Vernehmlassung befindlichen Korruptionsstrafrechtsrevision diese Einschränkung aufzuheben. 12. Wie oft wurde in den vergangenen drei Jahren das Bankgeheimnis aufgrund von Verdacht auf Sozialmissbrauch aufgehoben? Wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, gilt gegenüber den Strafgerichten gemäss Art. 14 Abs. 2 BankG das Bankgeheimnis nicht, weshalb es auch nicht aufgehoben werden muss. Davon zu unterscheiden sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der StPO zur Erlangung der Unterlagen (siehe dazu Frage 11). In den letzten drei Jahren wurden jährlich mehrere Verfahren wegen Sozialmissbrauchs bei der Landespolizei und bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Da dazu aber keine Statistiken geführt werden, können keine exakten Zahlen genannt werden.
16 16 ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diese Interpellationsbeantwortung zur Kenntnis nehmen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
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