Merkblatt zur Verpflichtungserklärung

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1 Ausländerangelegenheiten Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlagen für die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung sind 12 Abs. 2 Satz 1 und 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Durch die Verpflichtungserklärung (im Sprachgebrauch auch Einladung oder Garantieerklärung) verpflichtet sich eine im Bundesgebiet lebende Person, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Die Verpflichtungserklärung wird insbesondere im Visa-Verfahren bei Besuchsvisa von den deutschen Botschaften / Konsulaten gefordert, um sicherzustellen, dass der einreisewillige Ausländer im Bundesgebiet keine öffentlichen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss. Die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung durch die Ausländerbehörde ist nicht mit einer sogenannten Vorabzustimmung im Visaverfahren gleichzusetzen. Verpflichtungsumfang Zum Lebensunterhalt im Sinne des 68 Abs. 1 AufenthG zählen: Ernährung, Wohnung, Bekleidung und andere Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.b. Körperpflege), Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten. Zuständige Behörde Die Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich gegenüber der Ausländerbehörde abzugeben, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers im Bundesgebiet zuständig ist. Sofern der Einladende in dem Bereich einer anderen Ausländerbehörde wohnt, nimmt diese die Verpflichtungserklärung entgegen und leitet sie unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde zu. Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden: Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche Nettoeinkommen bei Selbständigen oder Bankbürgschaft / Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der Stadtkasse Troisdorf Einkommensnachweise der letzten drei Monate der mit im Haushalt lebenden Personen Mietvertrag. Bei Eigentümern: Nachweis über die Höhe der monatlichen Abtragung Ausreichender Krankenversicherungsschutz für den Besuch ist im Rahmen des Visumsverfahrens erforderlich Gebühr: 25 Prüfungsumfang (1) Die Ausländerbehörde prüft bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung folgende Kriterien: Identität des Einladenden (Vorlage des Passes oder des Personalausweises), finanzielle Leistungsfähigkeit (sog. Bonität) des Einladenden. Bei einem Gewerbetreibenden, der noch über keine Bilanzunterlagen verfügt, reicht eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes aus. Bei Bezug von öffentlichen Leistungen (auch ergänzende) kann keine Verpflichtungserklärung entgegengenommen werden.

2 Ohne die Prüfung der Bonität sind die Ausländerbehörden nicht verpflichtet, eine Verpflichtungserklärung entgegenzunehmen. Die Ausländerbehörde muss objektiv zu dem Ergebnis kommen, dass der Einladende über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um im Bedarfsfall seiner Haftungspflicht aus der Verpflichtungserklärung nachkommen zu können. Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag, bei Eigentum reicht der Kaufvertrag.) Krankenversicherung für den Besucher (Eine Reisekrankenversicherung für die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist ausreichend.) Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung Die Verpflichtungserklärung gilt bis zur Ausreise des Gastes. Formular der Verpflichtungserklärung Die Verpflichtungserklärung wird schriftlich auf einem bundeseinheitlich vorgeschriebenen Formular abgegeben. Ein Muster der Verpflichtungserklärung ist beigefügt. Ist die Verpflichtungserklärung zur Vorlage in einem Visaverfahren bestimmt hat der Ausländer das Original der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen deutschen Botschaft mit dem Visaantrag vorzulegen. Wird das Visum erteilt, händigt die deutsche Botschaft ihm das entwertete Original der Verpflichtungserklärung zum Zweck der Vorlage bei der Grenzbehörde im Rahmen des Grenzübertritts aus. Gebühr Die Verpflichtungserklärung kostet 25 Euro. Ansprechpartner/innen bei der Stadt Troisdorf A Frau Anter Zimmer 253, Tel B E Frau Flieger Zimmer 254, Tel F L Herr van de Water Zimmer 255, Tel M R Frau Liebl Zimmer 257, Tel S Z Frau Reiners Zimmer 258, Tel Sachgebietsleiter Herr Jung Zimmer 258, Tel JungR@troisdorf.de 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedinungen erteilt und verlängert werden (2) R 68 AufenthG (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Anwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1. (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlichter Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Ersattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

3 MUSTER (3)

4 MUSTER (4) R

5 Ausländerangelegenheiten Einladung von visumspflichtigen Gästen Gastgeberin / Gastgeber Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Familienstand: Anzahl der Personen im Haushalt: Wann wurde die letzte Verpflichtungserklärung abgegeben? Am Gast Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Nationalpass-Nummer: Familienstand: Wohnadresse: Staatsangehörigkeit: Verwandtschaftsbeziehung mit dem Gastgeber: Begleitende Personen (nur Ehegatte und Kinder) Name, Vorname und Geburtsdatum des Ehegatten: Name, Vorname und Geburtsdatum der Kinder: (5) Einladung von visumspflichtigen Gästen Einladungszeitraum (von / bis): Ort, Datum Unterschrift

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