SIR-Konkret SIR. Wohnbauförderung in Salzburg. Kauf Sanierung. Miete Errichtung
|
|
- Carsten Bach
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SIR-Konkret Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen im Auftrag des Landes Salzburg Kauf Sanierung Miete Errichtung Wohnbauförderung in Salzburg Förderungsvoraussetzungen Erwerb neu errichteter Wohnungen / Häuser in der Gruppe Erwerb bestehender Wohnungen Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Errichtung von Wohnungen und Häusern in der Gruppe Begünstigte Rückzahlung Glossar Begriffserklärung SIR
2 Hinweise Mit dem vorliegenden SIR-Konkret soll dem Interessierten ein Überblick über die Wohnbauförderung in Salzburg geboten werden. Die Broschüre wird laufend bei uns im Haus produziert. Wir sind daher in der Lage, sehr rasch gesetzliche Änderungen einzuarbeiten. Glossarzeichen Auch im Förderungsrecht gibt es eine Reihe von Fachausdrücken. Dieses Zeichen gibt Ihnen den Hinweis auf die entsprechenden Erklärungen, die Sie im Anhang in einem Glossar finden. NEU Bei den einzelnen Fördersparten sind die Namen und Telefonnummern der jeweils zuständigen SachbearbeiterInnen des Amtes der Salzburger Landesregierung angeführt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass in dieser Publikation grundsätzlich Frauen und Männer gleichermaßen gemeint sind. Sämtliche Personengruppen sind ausnahmslos geschlechtsneutral zu verstehen. In die Broschüre konnten nicht alle Informationen zur Salzburger Wohnbauförderung eingearbeitet werden. Unsere Wohnberater stehen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. SIR-Wohnberatung Persönlich SIR Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Alpenstraße Salzburg Haltestelle Zentrum Herrnau (O-Bus-Linien 3, 8, 22) Gebäude der Salzburger Sparkasse, 2. Stock Wir ersuchen in jedem Fall um telefon. Voranmeldung: 0662/ Wir beantworten auch gerne Ihre Anfragen per sir@salzburg.gv.at SIR-Beratungstage Mo Do und nach Vereinbarung Bezirksberatung jeden letzten Di oder Mi des jeweiligen Monats in den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See.
3 SIR-Konkret 1 Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Diesem Menschenrecht umfassend Rechnung zu tragen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, dabei ist immer wieder vor Augen zu halten, dass die Wohnbauförderung tagtäglich von den Menschen gelebt wird. Geänderte Lebensumstände und die gesellschaftlichen Entwicklungen verbunden mit der Notwendigkeit die Wohnbaufinanzierungsmittel von den budgetären Entwicklungen unabhängiger zu machen waren es dann auch, die uns dazu bewogen haben, die Salzburger Wohnbauförderung zu reformieren. Vorwort Neben dem neuen Landeswohnbaufonds für die Vergabe von Direktdarlehen des Landes, gibt es viele weitere Erleichterungen und Neuigkeiten für Förderungswerber. Die drei neuen SIR-Konkret eignen sich bestens, um einen Überblick über die neue Landeswohnbauförderung zu erhalten. Nutzen Sie aber nicht nur dieses schriftliche Informationsmaterial, nehmen Sie auch das persönliche Beratungsangebot mit den MitarbeiterInnen des SIR wahr. Ihr Landesrat Walter Blachfellner Wohnbaureferent von Salzburg Der Landeswohnbaufonds ist zuständig für die Entscheidung über Ihr Förderungsansuchen. Die Ansuchen sind beim Amt der Salzburger Landesregierung / Wohnbauförderungsabteilung einzureichen. Förderungsstelle Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 10 Wohnbauförderung Fanny-von-Lehnert-Straße 1 Postfach 527 A-5010 Salzburg Tel wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at Für die verschiedenen Fördersparten gibt es unterschiedliche Förderungsansuchen. Darin abgedruckt sind Informationen, welche Unterlagen mit den Ansuchen vorzulegen sind. Antragstellung Förderungsansuchen erhalten Sie beim Amt der Salzburger Landesregierung, im Internet unter weiterer Link Bauen/Wohnen oder in der SIR-Wohnberatung. Ansuchen gelten als eingebracht, sobald sie beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt sind (Einlaufstempel). Das Datum der Postaufgabe ist nicht maßgeblich. Ist das Ansuchen unvollständig, kann Ihnen eine Frist zur Nachreichung gewährt werden. Wird diese Frist ebenso versäumt, gilt das Förderungsansuchen als zurückgezogen. Beachten Sie auch die speziellen Verfahrenshinweise zu den einzelnen Fördersparten!
4 SIR-Konkret Ausgabe: März 2007 Inhaltsübersicht Förderungsvoraussetzung Begünstigte Person Zweite Förderung Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser Persönliche Voraussetzungen Förderung Konditionen des Förderungsdarlehens Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Beispiel Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Erwerb bestehender Wohnungen Persönliche Voraussetzungen Förderung Konditionen des Förderungsdarlehens Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Beispiel Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Persönliche Voraussetzungen Förderung Konditionen des Förderungsdarlehens Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Beispiel Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter
5 Ausgabe: März 2007 SIR-Konkret Errichtung von Wohnungen im Wohnungsoder Baurechtseigentum und in Häusern in der Gruppe Persönliche Voraussetzungen Förderung Konditionen des Förderungsdarlehens Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Beispiel Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Begünstigte Rückzahlung Allgemeines Höhe der Nachlässe Voraussetzungen Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Glossar Notizen
6 4 SIR-Konkret Förderungsvoraussetzung Begünstigte Person Der Förderungswerber muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) b) Österreichische/r StaatsbürgerIn oder diesen Gleichgestellte/r c) Ausschließlich die geförderte Wohnung dient der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses und wird dazu regelmäßig verwendet. d) Es muss ein dringender Wohnbedarf vorliegen. Dieser besteht insbesondere: wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde; bei geänderten Familienverhältnissen bei berufsbedingtem Ortswechsel oder bei Änderung der finanziellen Verhältnisse des Förderungswerbers. e) Es muss die Verpflichtung eingegangen werden, binnen 1 Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung die Rechte (Miet- oder Eigentumsrechte ) an der bisher bewohnten Wohnung sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb mit Wohnbauförderung des Bundes oder eines Landes seinerzeit gefördert wurde, aufzugeben. Bei geförderten Wohnungen im Eigentum ist der gesicherte Verkauf vor Zusicherung der beantragten Förderung der Förderstelle nachzuweisen (Vorlage eines beidseits unterfertigten Kaufanbotes oder eines Kaufvertrags). f) Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden: Monatseinkommen Anzahl der Personen Jahreseinkommen (1/12 des Jahreseinkommens) 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen mehr als 6 Personen 1.940, , , , , , , , , , , , , ,- zur Einkommensberechnung siehe Einkommen Eine wachsende Familie wird einem 4-Personenhaushalt gleichgesetzt. Alleinerziehende mit einem Kind gelten als 3-Personenhaushalt, mit 2 Kindern als 4-Personenhaushalt etc. zum Begriff der wachsenden Familie siehe Familienbegriffe
7 SIR-Konkret Förderungsvoraussetzung Begünstigte Person 5 Eine der Voraussetzungen um als begünstigte Person anerkannt zu werden, ist das Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfs. Ist man bereits Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, liegt zunächst kein dringender Wohnbedarf vor. Ein solcher kann jedoch z.b. bei geänderten Familienverhältnissen, bei einem berufsbedingten Ortswechsel oder einer wesentlichen Änderung der finanziellen Verhältnisse neuerlich bestehen. Geänderte Familienverhältnisse liegen beispielsweise dann vor, wenn die bisherige Wohnung auf Grund eines Familiennachwuchses zu klein ist. Ob die bisherige Wohnung zu klein ist, hängt einerseits von der Familienstruktur und andererseits von der Nutzfläche bzw. Zimmeranzahl der alten Wohnung ab. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann eine Förderung für den Erwerb oder die Errichtung eines weiteren Eigenheimes gewährt werden (zur begünstigten Person siehe Seite 4). Die Förderung für die neue Wohnung kann auch dann gewährt werden, wenn bereits für die alte Wohnung Wohnbauförderung in Anspruch genommen wurde. Die Rechte an geförderten oder ehemals geförderten Wohnungen müssen aufgegeben werden. Dies gilt auch für die bisher bewohnte (nicht geförderte) Wohnung (siehe dazu Seite 4). Auch im Zuge einer Scheidung kann wegen geänderter Familienverhältnisse (neuerlich) Wohnbauförderung beantragt werden. Zweite Förderung Ist eine abermalige Förderung möglich?! Vorsicht bei begünstigter Rückzahlung Wurde die Wohnbauförderung für die alte Wohnung von den Eigentümern begünstigt zurückgezahlt, wird das Förderungsdarlehen entsprechend gekürzt. Dies gilt auch bei einer Scheidung. Der aus der bisherigen Wohnung weichende Hälfteeigentümer muss sich bei einer neuerlichen Förderung die Hälfte des Nachlasses auf das Förderungsdarlehen anrechnen lassen. Es empfiehlt sich eine persönliche Beratung im SIR in Anspruch zu nehmen. Welcher Sachbearbeiter der Wohnbauförderungsabteilung für Sie zuständig ist, können Sie diesem Heft bei den einzelnen Fördersparten entnehmen.
8 6 SIR-Konkret Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: siehe Seite 4 den und dürfen nicht aus einer Fremdfinanzierung stammen. Eigenmittel-Mindesteinsatz: Mindestens 10 % des Gesamtkaufpreises bezogen auf die förderbare Nutzfläche müssen aus Eigenmitteln finanziert wer- Die Finanzierung muss gesichert sein. siehe dazu Gesicherte Finanzierung Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. Fördersätze 2.000,- in der Stadt Salzburg 1.750,- in den sonstigen Gemeinden Die Fördersätze erhöhen sich für Jungfamilien um 50,- und kinderreiche Familien um 2. Förderung 150,-, soweit der Gesamtkaufpreis je m² förderbarer Nutzfläche 40 % der Fördersätze nicht übersteigt. Sie erhöhen sich um 25,- für Jungfamilien und 75,- für kinderreiche Familien, soweit der Gesamtkaufpreis je m² förderbarer Nutzfläche 50 % der Fördersätze nicht überschreitet. Die Fördersätze vermindern sich um 10 %, soweit der Gesamtkaufpreis je m² förderbarer Nutzfläche 75 % der Fördersätze überschreitet. Stadt Salzburg Kaufpreis Generell Jungfamilie kinderreiche Familie 2.800,- > 2.800,- bis 3.000,- > 3.000,- bis 3.500,- > 3.500, , , , , , , , , , , , ,- Sonstige Gemeinden im Land Salzburg Kaufpreis (gerundet) Generell Jungfamilie kinderreiche Familie 2.450, , , ,- > 2.450,- bis 2.625, , , ,- > 2.625,- bis 3.062, , , ,- > 3.062, , , ,-
9 SIR-Konkret Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser 7 Zuschlag für ökologische Maßnahmen: Die Fördersätze erhöhen sich um 15,- je Punkt und Quadratmeter förderbarer Nutzfläche bei ökologischen Maßnahmen anhand des Zuschlagspunktesystems. siehe Zuschlag für ökologische Maßnahmen und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche siehe förderbare Nutzfläche Laufzeit: 30 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt) Zinsen: 2 % (jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen). Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Das Land Salzburg hat die Möglichkeit Zinsanpassungen durchzuführen, dabei ist der 12-Monats- EURIBOR abgerundet auf das nächstniedrigere 1/8 % die Obergrenze. Annuität: 4,43 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Eine verstärkte Tilgung erfolgt immer dann, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 4. Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Übersteigt die Annuität des Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand, werden Annuitätenzuschüsse zur Tilgung des Förderungsdarlehens gewährt. Annuitätenzuschüsse werden nicht verzinst. Tilgung der Annuitätenzuschüsse: Die Tilgung der Annuitätenzuschüsse erfolgt soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt. Spätestens erfolgt die Tilgung nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand
10 8 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser SIR-Konkret 5. Auszahlung des Förderungsdarlehens Bei Übergabe bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes unter folgenden Voraussetzungen: 1. Vorliegen des Kaufvertrags und 2. Vorliegen einer Einzugsermächtigung zugunsten des Landes Salzburg und 3a) grundbücherlicher Einverleibung eines Pfandrechts für das Förderungsdarlehen im ersten Rang oder 3b) treuhändige Haftung durch Notar oder Rechtsanwalt für die rangrichtige grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts oder 3c) Besicherung des Förderungsdarlehens bis zur Einverleibung des Pfandrechts in anderer Weise (bei Errichtung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG ). Einige weitere Voraussetzungen müssen erfüllt bzw. zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden. Zum Teil sind die Vereinbarungen/Bestätigungen in der Bauträgererklärung zusammengefasst. Diese ist dem Förderungsansuchen beizulegen und von Käufer, Verkäufer und Treuhänder zu unterfertigen: Der Verkäufer muss gewerblicher oder gemeinnütziger Bauträger sein. Der Verkäufer muss grundbücherlicher Eigentümer der Kaufliegenschaft sein. Die Wohnung muss entweder in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum sein. Der Grundstückbedarf darf im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 350 m² nicht übersteigen. Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, sind nicht einzurechnen. siehe Häuser in der Gruppe 6. Weitere Voraussetzungen Der Übergabetermin muss vertraglich vereinbart sein und darf 24 Monate ab Vertragsunterzeichnung nicht überschreiten. Der Kauf- bzw. Kaufanwartschaftsvertrag (Kaufvorvertrag, Kaufanbot, Punktation ) für die Wohnung darf zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens nicht älter als sechs Monate sein. Die Bauvollendung darf im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens höchstens drei Jahre zurückliegen und die Wohnung darf noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden sein, außer der bisherige Erstmieter übernimmt die Wohnung ins Eigentum. Die Wohnungsübergabe darf zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderansuchens nicht länger als 6 Monate zurückliegen, außer der Erstmieter erwirbt. Die Bestimmungen zur Kaufpreissicherstellung müssen eingehalten werden.
11 SIR-Konkret Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser 9 Mit dem Käufer ist vereinbart, dass er von der zum Erwerb der Wohnungen führenden Vereinbarung oder Vertragserklärung kostenfrei zurücktreten kann, wenn das dem Erwerb zu Grunde gelegte Förderansuchen abgelehnt wird und der Rücktritt innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Ablehnung der Förderung schriftlich isd 3 Abs. 4 KSchG erklärt wird. Die energiebezogenen Mindestanforderungen sind einzuhalten. siehe Energiebezogenen Mindestanforderung 7. Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Rang 2 Hypothekardarlehen einer Bank oder Bausparkasse (Vor dem Pfandrecht zugunsten der Annuitätenzuschüsse können Pfandrechte von insgesamt 90 % des auf die förderbare Nutzfläche fallenden Teils des Gesamtkaufpreises der Wohnung besichert werden. Das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen ist dabei zu berücksichtigen.) Rang 3 Höchstbetragshypothek zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse in Höhe von 75 % des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen für die Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens das vorrangig zu besichernde Darlehen dient der Finanzierung zum Kauf der Wohnung 6-Monats-Euribor als Zinsbasis (ausgenommen Fixzinsvereinbarung) schriftliche Zustimmung zur Offenbarung des Bankgeheimnisses hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltener Darlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben.
12 10 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser SIR-Konkret 8. Beispiel E in Ehepaar (beide unter 35 und noch nicht länger als 10 Jahre verheiratet) mit einem Kind kauft in Salzburg Stadt eine 95 m² große Wohnung. Der Kaufpreis beträgt 2.750,-/m² inklusive Tiefgaragenabstellplatz. Das Haushaltseinkommen beträgt 2.500,- (1/12 Jahreseinkommen). Eigenmittel sind in Höhe von ,- vorhanden. 6 Ökopunkte Annahmen Gesamtkaufpreis ,- Nebenkosten (Annahme ca. 7 %) ~ ,- Gesamtkosten (Kaufpreis und Nebenkosten) ,- tatsächliche Wohnnutzfläche 95 m² tatsächlicher Kaufpreis/m² 2.750,- Personenanzahl 3 (Jungfamilie) Haushaltseinkommen 2.500,- Eigenmittel ,- förderbare Nutzfläche 90 m² Ökopunkte 6 Eigenmittelmindesteinsatz 10 % des Kaufpreises der Wohnung bezogen auf die förderbare Nutzfläche Gesamtkaufpreis der Wohnung 2.750,- x 90 m² ,- davon 10 % ,- Förderung Fördersatz Fördersatz/m² 2.000,- Zuschlag für Jungfamilie 50,- (bis 2.800,-/m² Kaufpreis) Zuschlag für Ökopunkte 90,- (6 Punkte à 15,-) Summe Fördersatz 2.140,- Gegenrechnung: 2.750,- (Kaufpreis/m²) 275,- (Mindesteigenmittel/m²) = 2.475,- (Das Ergebnis wird mit der Summe des Fördersatzes 2.140,- verglichen. Der niedrigere Wert wird zur weiteren Berechnung des Förderungsdarlehens herangezogen.)
13 SIR-Konkret Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser 11 Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse Monatl. Belastung Förderungsdarlehen des Landes 2.140,- x 90 m² ,- Berechnung der Tilgung lt. Schuldschein 2 % Zinsen auf 30 Jahre, Annuität: 4,43 % monatliche Rate 711,02 Finanzierung Zumutbarer Wohnungsaufwand mindestens: 4,07 x 90 m² = 366,30 Tabellenwert: 34 % Abzüge: 4 % Prozentwert: 30 % Maximum der Zumutbarkeit: 25 % von 2.500,- monatlicher Annuitätenzuschuss des Landes 86,02 Restfinanzierung 625,- Gesamtkosten ,- Förderungsdarlehen ,- vorhandene Eigenmittel ,- Restfinanzierung ,- über Bank- oder Bausparkassendarlehen Annahme 3,625 % Zinsen (Annuität 7,05 %) Geschätzte Betriebskosten ca. 2,2/m² Gesamte monatliche Belastung 217,02 209, ,02 Gesicherte Finanzierung Folgende Beträge sollten gesichert zur Verfügung stehen Existenzminimum für eine Person 726,- Für 2 weitere Personen 290,- Mindestzumutbarkeit 366,30 Rückzahlungsrate für weiteres Darlehen 217,02 Gesamt 1.599,32
14 12 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser SIR-Konkret Grundbücherlicher Rang Grundbücherliche Sicherstellung 1. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen 2. Rang ,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse 3. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse 4. Rang 6.790,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburg Berechnung der vorrangigen Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens Gesamtkaufpreis bezogen auf die förderbare Nutzfläche ,- davon 90 % ,- abzüglich Förderungsdarlehen ,- maximal möglicher Vorrang vor den AZ ,- 9. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 4), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Hr. Aichinger Zi. B 282 DW 3719 Sbg-Stadt (A - R) Fr. Schlager Zi. A 216 DW 3734 Sbg-Stadt (S - Z) Hr. Vereno Zi. B 285 DW 3739 Flachgau (Gem. A - D und F - O) Hr. Matsch Zi. B 281 DW 3729 Flachgau (Gemeinden P - Z) Fr. Flöcklmüller Zi. B 279 DW 3731 Flachgau (Gemeinden E) Fr. Spindler Zi. B 279 DW 3721 Tennengau; Lungau Fr. Tockner Zi. B 280 DW 3738 Pinzgau; Pongau Fr. Landrichinger Zi. B 234 DW 3726 AUSKUNFT Fr. Mayrhofer Zi. A 208 DW 3730 AUSKUNFT Dr. Schuchter Zi. B 284 DW 3736 Referatsleitung Fr. Hagenauer Zi. B 283 DW 3728 Sekretariat, Auskunft
15 SIR-Konkret 13 Erwerb bestehender Wohnungen 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: siehe Seite 4 Der Verkäufer darf keine nahe stehende Person sein. Die Finanzierung muss gesichert sein. siehe dazu Gesicherte Finanzierung siehe dazu Nahe stehende Personen Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. 2. Förderung Fördersätze Generell Jungfamilie kinderreiche Fam. 700,- 750,- 850,- 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche siehe förderbare Nutzfläche Laufzeit: 15 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt) Zinsen: 2 % (jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen). Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Annuität: 7,72 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Eine verstärkte Tilgung erfolgt immer dann, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand
16 14 Erwerb bestehender Wohnungen SIR-Konkret 4. Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Übersteigt die Annuität des Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand, werden Annuitätenzuschüsse zur Tilgung des Förderungsdarlehens gewährt. Annuitätenzuschüsse werden nicht verzinst. Tilgung der Annuitätenzuschüsse: Die Tilgung der Annuitätenzuschüsse erfolgt soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt. Spätestens erfolgt die Tilgung nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 5. Auszahlung des Förderungsdarlehens Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus: 1. Vorliegen einer Einzugsermächtigung zugunsten des Landes Salzburg und 2a) grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts für das Förderungsdarlehen im ersten Rang oder 2b) treuhändige Haftung für die rangrichtige grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts oder 2c) Besicherung des Förderungsdarlehens durch Vorlage einer Bankgarantie. 6. Weitere Voraussetzungen Die Wohnung ist ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet, erworben oder umfassend saniert worden. Oder die Wohnung gilt bei ursprünglicher Förderung der Errichtung, des Erwerbs oder der umfassenden Sanierung seit mindestens 10 Jahren als nicht mehr gefördert (d.h., das Förderungsdarlehen/die rückzahlbaren Zuschüsse wurden vollständig zurückbezahlt und können nicht mehr in Anspruch genommen werden). Die Wohnung muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 3 Jahre alt sein (Bauvollendungsanzeige). Der Kaufvertrag darf vor Einbringung des Ansuchens höchstens 3 Monate alt sein.
17 SIR-Konkret Erwerb bestehender Wohnungen Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Rang 2 Hypothekardarlehen einer Bank oder Bausparkasse (Vor dem Pfandrecht zugunsten der Annuitätenzuschüsse können Pfandrechte von insgesamt 90 % des auf die förderbare Nutzfläche fallenden Teils des Gesamtkaufpreises der Wohnung besichert werden. Das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen ist dabei zu berücksichtigen.) Rang 3 Höchstbetragshypothek zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse in Höhe von 30 % des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen für die Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens das vorrangig zu besichernde Darlehen dient der Finanzierung zum Kauf der Wohnung 6-Monats-Euribor als Zinsbasis (ausgenommen Fixzinsvereinbarungen) schriftliche Zustimmung zur Offenbarung des Bankgeheimnisses hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltener Darlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben. 8. Beispiel Ein Ehepaar (beide unter 35 und noch nicht länger als 10 Jahre verheiratet) mit einem Kind kauft eine 20 Jahre alte Wohnung mit 95 m² Wohnnutzfläche. Der Kaufpreis beträgt ,-. Die Wohnung gilt als nicht gefördert. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt 2.500,- (1/12 Jahreseinkommen). Eigenmittel ,-. Annahmen Gesamtkaufpreis ,- Nebenkosten ,- (Annahme ca. 10 % mit Maklerprovision) Gesamtkosten (Kaufpreis und Nebenkosten) ,- tatsächliche Wohnnutzfläche 95 m² tatsächlicher Kaufpreis/m² 1.789,47 Personenanzahl 3 (Jungfamilie) Haushaltseinkommen 2.500,- Eigenmittel ,- förderbare Nutzfläche 90 m²
18 16 Erwerb bestehender Wohnungen SIR-Konkret Förderung Fördersatz Fördersatz/m² 700,- Zuschlag für Jungfamilie 50,- Summe Fördersatz 750,- Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse Monatl. Belastung Förderungsdarlehen des Landes 750,- x 90 m² ,- Berechnung der Tilgung lt. Schuldschein 2 % Zinsen auf 15 Jahre, Annuität: 7,72 % monatliche Rate 434,25 Finanzierung Zumutbarer Wohnungsaufwand mindestens: 4,07 x 90 m² = 366,30 Tabellenwert: 34 % Abzüge: 4 % Prozentwert: 30 % Maximum der Zumutbarkeit: 25 % von 2.500,- verstärkte monatliche Rückzahlung 190,75 Die verstärkte monatliche Rückzahlung führt zu einer Verkürzung der Laufzeit des Förderungsdarlehens. Die Gesamtkosten des Förderungsdarlehens werden geringer. 625,- Restfinanzierung Gesamtkosten ,- Förderungsdarlehen ,- vorhandene Eigenmittel ,- Restfinanzierung ,- über Bank- oder Bausparkassendarlehen Annahme 3,625 % Zinsen (Annuität 7,05 %) Geschätzte Betriebskosten ca. 2,2/m² Gesamte monatliche Belastung 290,81 209, ,81
19 SIR-Konkret Erwerb bestehender Wohnungen 17 Gesicherte Finanzierung Folgende Beträge sollten gesichert zur Verfügung stehen Existenzminimum für eine Person 726,- Für 2 weitere Personen (à 138,-) 290,- Mindestzumutbarkeit 366,30 Rückzahlungsrate für weiteres Darlehen 290,81 Gesamt 1.673,11 Grundbücherlicher Rang Grundbücherliche Sicherstellung 1. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen 2. Rang ,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse 3. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburg Berechnung der vorrangigen Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens Gesamtkaufpreis bezogen auf die förderbare Nutzfläche ,63 davon 90 % ,37 abzüglich Förderungsdarlehen ,- maximal möglicher Vorrang vor den AZ ,37 9. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 3), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Fr. Lamprecht Zi. B 240 DW 3751 Pinzgau und Lungau Fr. Roßmann Zi. B 239 DW 3708 Salzburg Stadt, Pongau Fr. Hofirek Zi. B 241 DW 3753 Flachgau, Tennengau
20 18 SIR-Konkret Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: siehe Seite 4 Der Förderungswerber muss Eigentümer der Bauliegenschaft sein. Die Finanzierung muss gesichert sein. siehe dazu Gesicherte Finanzierung Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. 2. Förderung Fördersätze Generell Jungfamilie kinderreiche Familie Errichtung 1.000, , ,- Zu-, Auf- oder Ausbauten zur Errichtung einer Wohnung oder eines zusätzlichen Wohnraumes zur Wohnung 1.150, , ,- Zuschlag für ökologische Maßnahmen: Die Fördersätze erhöhen sich um 15,- je Punkt und Quadratmeter förderbarer Nutzfläche bei ökologischen Maßnahmen anhand des Zuschlagspunktesystems. siehe Zuschlag für ökologische Maßnahmen und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen 3. Konditionen des Förderdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche siehe förderbare Nutzfläche Laufzeit: 30 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die vollständige Auszahlung folgt) Zinsen: 2% (jährl. Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen). Die Verzinsung beginnt
21 SIR-Konkret Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern 19 mit dem Kalendermonat, der auf die erste Auszahlung folgt und wird monatlich vorgeschrieben. Das Land Salzburg hat die Möglichkeit Zinsanpassungen durchzuführen, dabei ist der 12-Monats-Euribor abgerundet auf das nächstniedrigere 1/8 % die Obergrenze. Annuität: 4,43 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Eine verstärkte Tilgung erfolgt immer dann, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 4. Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Übersteigt die Annuität des Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand, werden Annuitätenzuschüsse zur Tilgung des Förderungsdarlehens gewährt. Annuitätenzuschüsse werden nicht verzinst. Tilgung der Annuitätenzuschüsse: Die Tilgung der Annuitätenzuschüsse erfolgt soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt. Spätestens erfolgt die Tilgung nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 5. Auszahlung des Förderungsdarlehens Voraussetzungen für die Auszahlung des Förderungsdarlehens: unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt werden: Grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts zugunsten des Landes Salzburg im ersten Rang zur Besicherung des Förderungsdarlehens Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg Aufnahme der Benützung der Wohnung und Bauvollendungsanzeige Grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts zugunsten des Landes Salzburg im ersten Rang zur Besicherung des Förderungsdarlehens Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg Vom Bauführer unterfertigte Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus Maximal 50 % des Förderungsdarlehens können frühestens nach Fertigstellung des Rohbaus Der Rest des Förderungsdarlehens wird nach Aufnahme der Benützung der Wohnung und Bauvollendungsanzeige ausbezahlt.
22 20 Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern SIR-Konkret 6. Weitere Voraussetzungen Kein Baubeginn vor Erteilung der Zusicherung! Vor Zusicherung der Förderung darf mit der Ausführung des Bauvorhabens mit Ausnahme des Kellers nicht begonnen werden. Einem Antrag zum Weiterbauen kann schriftlich zugestimmt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus kann aber kein Anspruch auf Erteilung der Förderung abgeleitet werden. Im Übrigen ist es empfehlenswert, die Finanzierung vor Baubeginn abzuklären. Die energiebezogenen Mindestanforderungen sind einzuhalten. siehe Energiebezogenen Mindestanforderung 7. Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Rang 2 Hypothekardarlehen einer Bank oder Bausparkasse (Vor dem Pfandrecht zugunsten der Annuitätenzuschüsse können Pfandrechte von insgesamt 80 % des Gesamtwertes der Liegenschaft besichert werden. Das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen ist dabei zu berücksichtigen.) Rang 3 Höchstbetragshypothek zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse in Höhe von 65 % des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen für die Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens das vorrangig zu besichernde Darlehen dient zur Finanzierung der Errichtung der Wohnung 6-Monats-Euribor als Zinsbasis (ausgenommen Fixzinsvereinbarung) schriftliche Zustimmung zur Offenbarung des Bankgeheimnisses hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltener Darlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben.
23 SIR-Konkret Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Beispiel E in Ehepaar (beide unter 35 und noch nicht länger als 10 Jahre verheiratet) mit einem Kind baut ein Einfamilienhaus mit 140 m² Wohnnutzfläche und einer Gebäudeenergiekennzahl LEK-Wert = 27. Ferner werden auch Solarkollektoren eingebaut. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt 2.500,- (1/12 Jahreseinkommen). Eigenmittel ,-. Das Grundstück hat einen Wert von ,-. Nach Abzug der Grundstückskosten verbleiben an Eigenmittel ,-. Annahmen tatsächliche Wohnnutzfläche 140 m² (Vorsicht: Entfall von Gebührenbefreiungen) Baukosten samt Nebenkosten etc. geschätzt 1.816,-/m² Wohnnutzfläche ,- Personenanzahl 3 (Jungfamilie) Haushaltseinkommen 2.500,- Eigenmittel ,- Grund bereits finanziert förderbare Nutzfläche 90 m² Ökopunkte 3 Fördersatz Förderung Fördersatz/m² 1.000,- Zuschlag für Jungfamilie 200,- Zuschlag für Ökopunkte 45,- (3 Punkte à 15,-) Summe Fördersatz 1.245,- Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse Monatl. Belastung Finanzierung Förderungsdarlehen des Landes 1.245,- x 90 m² ,- Berechnung der Tilgung lt. Schuldschein 2 % Zinsen auf 30 Jahre, Annuität: 4,43 % monatliche Rate 413,65 Zumutbarer Wohnungsaufwand mindestens: 4,07 x 90 m² = 366,30 Tabellenwert: 34 % Abzüge: 4 % Prozentwert: 30 % Maximum der Zumutbarkeit: 25 % von 2.500,- verstärkte monatliche Rückzahlung 211,35 Die verstärkte monatliche Rückzahlung führt zu einer Verkürzung der Laufzeit des Förderungsdarlehens. Die Gesamtkosten des Förderungsdarlehens werden geringer. 625,-
24 22 Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern SIR-Konkret Restfinanzierung Monatl. Belastung Finanzierung Gesicherte Finanzierung Gesamtkosten ,- Förderungsdarlehen ,- vorhandene Eigenmittel ,- Restfinanzierung ,- über Bank- oder Bausparkassendarlehen Annahme 3,625 % Zinsen (Annuität 7,05 % bei 20 Jahren Laufzeit) Gesamte monatliche Belastung Folgende Beträge sollten gesichert zur Verfügung stehen Existenzminimum für eine Person 726,- Für 2 weitere Personen (à 138,-) 290,- Mindestzumutbarkeit 366,30 Rückzahlungsrate für weiteres Darlehen 482,87 Gesamt 1.865,17 482, ,87 Grundbücherlicher Rang Grundbücherliche Sicherstellung 1. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen 2. Rang ,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse 3. Rang ,50 zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburg Berechnung der vorrangigen Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens Gesamtwert der Liegenschaft ,- (geschätzte Baukosten + Kaufpreis der Liegenschaft) davon 80 % ,- abzüglich Förderungsdarlehen ,- maximal möglicher Vorrang vor den AZ ,-
25 SIR-Konkret Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 3), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Fr. Lamprecht Zi. B 240 DW 3751 Pinzgau; Lungau Fr. Roßmann Zi. B 239 DW 3708 Salzburg-Stadt; Pongau Fr. Hofirek Zi. B 241 DW 3753 Flachgau; Tennengau
26 24 SIR-Konkret Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum oder in Häusern in der Gruppe 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: s. Seite 4 Der Förderungswerber muss Eigentümer der Bauliegenschaft sein oder ein Baurecht auf die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzen. Die Finanzierung muss gesichert sein. siehe dazu Gesicherte Finanzierung Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. Fördersätze Generell Jungfamilie kinderreiche Fam. 2. Förderung Zuschlag für ökologische Maßnahmen: Die Fördersätze erhöhen sich um 15,- je Punkt und Quadratmeter förderbarer Nutzfläche bei ökologischen Maßnahmen anhand des Zuschlagspunktesystems , ,- 1700,- siehe Zuschlag für ökologische Maßnahmen und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche siehe förderbare Nutzfläche Laufzeit: 30 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die vollständige Auszahlung folgt) Zinsen: 2 % (jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen). Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die erste Auszahlung folgt und wird monatlich vorgeschrieben. Das Land Salzburg hat die Möglichkeit Zinsanpassungen durchzuführen, dabei ist der 12-Monats- EURIBOR abgerundet auf das nächtniedrigere 1/8 % die Obergrenze. Annuität: 4,43 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Eine verstärkte Tilgung erfolgt immer dann, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand
27 SIR-Konkret Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Übersteigt die Annuität des Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand, werden Annuitätenzuschüsse zur Tilgung des Förderungsdarlehens gewährt. Annuitätenzuschüsse werden nicht verzinst. Tilgung der Annuitätenzuschüsse: Die Tilgung der Annuitätenzuschüsse erfolgt soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt. Spätestens erfolgt die Tilgung nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 5. Auszahlung des Förderungsdarlehens Voraussetzungen für die Auszahlung des Förderungsdarlehens: Grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts zugunsten des Landes Salzburg im ersten Rang zur Besicherung des Förderungsdarlehens Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg Aufnahme der Benützung der Wohnung und Bauvollendungsanzeige 50 % des Förderungsdarlehens können frühestens nach Fertigstellung des Rohbaus unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt werden: Grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts zugunsten des Landes Salzburg im ersten Rang zur Besicherung des Förderungsdarlehens Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg Vom Bauführer unterfertigte Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus Gefördert wird eine Wohnung in einem Bau mit mindestens 3 Wohnungen im Wohnungseigentum oder Baurechtswohnungseigentum, sowie ein Haus in der Gruppe. siehe Häuser in Gruppe Der Grundstücksbedarf darf im Durchschnitt der Gesamtanlage 350 m 2 je Wohnung/Haus in der Gruppe nicht übersteigen. Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, werden nicht eingerechnet. 6. Weitere Voraussetzungen Kein Baubeginn vor Erteilung der Zusicherung! Vor Zusicherung der Förderung darf mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen werden. Einem Antrag zum vorzeitigen Baubeginn kann schriftlich zugestimmt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus kann aber kein Anspruch auf Erteilung der Förderung abgeleitet werden. Im Übrigen ist es empfehlenswert, die Finanzierung vor Baubeginn abzuklären. Einhaltung energiebezogener Maßnahmen
28 26 Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe SIR-Konkret 7. Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Rang 2 Hypothekardarlehen einer Bank oder Bausparkasse (vorrangige Besicherung vor dem Pfandrecht zu Gunsten des Landes Salzburg zur Besicherung der Annuitätenzuschüsse in Höhe von insgesamt höchstens 60 % des Pfandrechtes des Förderungsdarlehens) Rang 3 Höchstbetragshypothek zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse in Höhe von 65 % des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen für die Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens das vorrangig zu besichernde Darlehen dient zur Finanzierung der Errichtung der Wohnung 6-Monats-Euribor als Zinsbasis (ausgenommen Fixzinsvereinbarung) schriftliche Zustimmung zur Offenbarung des Bankgeheimnisses hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltener Darlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben. 8. Beispiel Ein Ehepaar (beide unter 35 und noch nicht länger als 10 Jahre verheiratet) mit einem Kind baut ein Haus in der Gruppe mit 140 m² Wohnnutzfläche und einer Gebäudeenergiekennzahl LEK- Wert = 27. Ferner werden auch Solarkollektoren eingebaut. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt 2.500,- (1/12 Jahreseinkommen). Eigenmittel ,-. Das Grundstück hat einen Wert von ,-. Nach Abzug der Grundstückskosten verbleiben an Eigenmitteln ,-. Annahmen tatsächliche Wohnnutzfläche 140 m² (Vorsicht: Entfall von Gebührenbefreiungen) Baukosten samt Nebenkosten etc. geschätzt 1.816,-/m² Wohnnutzfläche ,- Personenanzahl 3 (Jungfamilie) Haushaltseinkommen 2.500,- Eigenmittel ,- förderbare Nutzfläche 90 m² Grund bereits finanziert Ökopunkte 3
29 SIR-Konkret Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe 27 Fördersatz Förderung Fördersatz/m² 1.300,- Zuschlag für Jungfamilie 200,- Zuschlag für Ökopunkte 45,- (3 Punkte à 15,-) Summe Fördersatz 1.545,- Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse Monatl. Belastung Förderungsdarlehen des Landes 1.545,- x 90 m² ,- Berechnung der Tilgung lt. Schuldschein 2 % Zinsen auf 30 Jahre, Annuität: 4,43 % monatliche Rate 513,33 Finanzierung Zumutbarer Wohnungsaufwand mindestens: 4,07 x 90 m² = 366,30 Tabellenwert: 34 % Abzüge: 4 % Prozentwert: 30 % Maximum der Zumutbarkeit: 25 % von 2.500,- verstärkte monatliche Rückzahlung 111,67 Die verstärkte monatliche Rückzahlung führt zu einer Verkürzung der Laufzeit des Förderungsdarlehens. Die Gesamtkosten des Förderungsdarlehens werden geringer. 625,- Restfinanzierung Gesamtkosten ,- Förderungsdarlehen ,- vorhandene Eigenmittel ,- Restfinanzierung ,- über Bank- oder Bausparkassendarlehen Annahme 3,625 % Zinsen (Annuität 7,05 % bei 20 Jahren Laufzeit) Gesamte monatliche Belastung 324,24 949,24
30 28 Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe SIR-Konkret Gesicherte Finanzierung Folgende Beträge sollten gesichert zur Verfügung stehen Existenzminimum für eine Person 726,- Für 2 weitere Personen (à 138,-) 290,- Mindestzumutbarkeit 366,30 Rückzahlungsrate für weiteres Darlehen 324,24 Gesamt 1.706,54 Grundbücherlicher Rang Grundbücherliche Sicherstellung 1. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen 2. Rang ,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse 3. Rang ,50 zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburg Berechnung der vorrangigen Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens 60 % des Pfandrechts des Förderungsdarlehens ,- im Vorrang möglich 9. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 3), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgender Sachbearbeiter der Wohnbauförderungsabteilung ist für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Fr. Roßmann Zi. B 239 DW 3708
31 SIR-Konkret 29 Begünstigte Rückzahlung Nachlässe bei einer vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung werden gewährt für: Förderungsdarlehen nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1954 oder Allgemeines Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1984 und 1990, die vor zugesichert worden sind. Bei vorzeitiger und gänzlicher Rückzahlung der aushaftenden Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse beträgt der Nachlass je nach Restlaufzeit: 40 % bei einer Restlaufzeit von mind. 25 Jahren 35 % bei einer Restlaufzeit von Jahren 30 % bei einer Restlaufzeit von Jahren 2. Höhe der Nachlässe 25 % bei einer Restlaufzeit von Jahren 20 % bei einer Restlaufzeit von 5-10 Jahren Die Rückzahlung hat zu bestimmten Terminen in einem Betrag zu erfolgen. Aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen sind zur Gänze zurückzuzahlen. Kündigung des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse und Verzicht auf weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfe: zum Zeitpunkt des Ansuchens darf kein Sachverhalt bekannt sein, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann 3. Voraussetzungen WFG 1984 und dem S.WFG 1990 einkommensabhängig berechnet) Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse, für die ein Nachlass gewährt wird, müssen zum Zeitpunkt der Gewährung des Nachlasses noch unberichtigt aushaften, usw. der Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und dem Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung muss mindestens zehn Jahre betragen die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse muss noch mindestens fünf Jahre betragen (die Restlaufzeit wird bei Förderungen nach dem für das Einkommen darf keine vorläufige Schätzung vorliegen, etc. Anträge auf Gewährung von Annuitätenzuschüssen bzw. deren Rückzahlung müssen vollständig eingereicht und mind. bis zum Fälligkeitstermin berechnet worden sein (bei WFG 1984 und S.WFG 1990)
32 30 Begünstigte Rückzahlung SIR-Konkret Nachlässe können nur gewährt werden, wenn das Ansuchen bis zum beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangt. Achtung wichtiger Hinweis Zahlen Sie die aushaftenden Darlehensbeträge nicht (auch nicht teilweise) vor der schriftlichen Erledigung ein. Dies gilt sowohl für Darlehen bzw. rückzahlbare Annuitätenzuschüsse des Landes, als auch für Hypothekardarlehen! Vor der schriftlichen Erledigung einbezahlte Beträge werden als Sondertilgung verbucht, dies kann zur Ablehnung Ihres Ansuchens bzw. zur Verminderung des Nachlasses führen! 4. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen um Gewährung eines Nachlasses für die vorzeitige, gänzliche Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen und/oder Förderungsdarlehen sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 3), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/ Wohnen) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgender Sachbearbeiter der Wohnbauförderungsabteilung ist für die Bearbeitung Ihres Ansuchens auf vorzeitige Rückzahlung zuständig: Hr. Eder Zi. A 302 DW 3711
Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser. 1. Persönliche Voraussetzungen. 2. Förderung. Stadt Salzburg
6 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: siehe Seite 4 den und dürfen nicht aus einer Fremdfinanzierung stammen. Eigenmittel-Mindesteinsatz: Mindestens 10 % des Gesamtkaufpreises
MehrJahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009
Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen
Mehrseit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011
Mai 2011 RückzahlungsbegünstigungsVerordnung 2005 seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Vom SIR aktualisierter Verordnungstext Impressum: Herausgeber und Verleger: SIR-Salzburger Institut
MehrSIR-Konkret. Die Förderung besteht in rückzahlbaren, Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser. 1. Persönliche Voraussetzungen. 2.
1. Persönliche Voraussetzungen Begünstigte, natürliche Person (siehe Seite 5), die die notwendigen Eigenmittel aufbringt. Eigenmittelmindesteinsatz Ein bestimmter Mindestanteil des Kaufpreises muss mit
MehrSalzburger Wohnbauförderungsgesetz
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Büro LR Hans Mayr / Abteilung 10 Stand: 15.01.2015 Michaela Schneider-Manns Au, Landes-Medienzentrum Salzburg Wesentliche
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrMusterverträge. Wichtiger Rechtshinweis
Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael
MehrStadtnah im Grünen über den Dächern von Linz
über den Dächern von Linz Unverbindliches Schaubild!! Architektur: Bauträger: Vertrieb: INFOLINE: 07239/8123-20 GRAMASTETTEN Der Ort: Der Markt Gramastetten liegt auf einer Bergkuppel über dem Rodltal,
MehrBEIHILFE Ld]cZc ^hi =Z^bVi Ä AZ^hiWVgZh Ld]cZc [ g <ZcZgVi^dcZc# '%%. 1
BEIHILFE 1 Das Leben meint es nicht nur gut mit uns. Immer wieder geraten Menschen in Not, sei es durch überraschende Schicksalsschläge, Trennungen oder Arbeitslosigkeit. In solchen Situationen reicht
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrDer Fachbereich Wohnen informiert über
Fachbereich Wohnen Der Oberbürgermeister Der Fachbereich Wohnen informiert über die Wohnberechtigung im geförderten Wohnungsbau AnsprechpartnerInnen für Fragen der Wohnberechtigung oder Wohnungsvermittlung
MehrRichtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007
Stadt Mühlheim/Donau Bauplatzvergaberichtlinien Richtlinie über die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten vom 06. November 2007 1 Grundsätze der Baulandpolitik Die Stadt Mühlheim
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrMerkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen
124/134 Kredit Förderziel Förderziel Das unterstützt den Bau oder Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Deutschland sowie den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten
MehrRichtlinien zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Geburtenförderung der Gemeinde Weidhausen b.coburg
Richtlinien zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Geburtenförderung der Gemeinde Weidhausen b.coburg 1 ZUWENDUNGSZWECK, RECHTSGRUNDLAGE 1.1 Zuwendungszweck In der Gemeinde Weidhausen b.coburg ist seit einigen
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
MehrRichtlinien Förderung Photovoltaik
A B 2 6. M Ä R Z 2 0 1 5 Richtlinien Förderung Photovoltaik für Betriebe zur Abwasserbehandlung Gültig bis: 30.11.2016 Fertigstellung und Abrechnung binnen 6 Monaten. Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie
MehrFörderung von Photovoltaik-Anlagen im Zuge der Wohnbauförderung
Hier finden Sie die Eckdaten zur Förderung von Photovoltaikanlagen in Niederösterreich: Förderung von Photovoltaik-Anlagen im Zuge der Wohnbauförderung Eigenheimsanierung Die Förderung basiert auf einem
MehrWohnstudie 2016 Bundeslandbericht Salzburg
Wohnstudie 2016 Bundeslandbericht Josef Schmidinger, Generaldirektor s Bausparkasse Markus Sattel, Vorstandsdirektor er Sparkasse 25. Mai 2016 METHODE UND ZIELSETZUNGEN - Methode und Stichprobe: - 200
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrNÖ Landeskindergarten
Hilfe für Eltern (Erziehungsberechtigte), deren Kind am Nachmittag einen NÖ Landeskindergarten besucht NÖ Landeskindergarten Förderung Nachmittagsbetreuung Förderungsrichtlinien - gültig ab 1. 9. 2006
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrRICHTLINIEN zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes
NÖ Schul- und Kindergartenfonds beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht - Abteilung Schulen Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tel.: (02742)
MehrSIR-Konkret SANIERUNG. Wohnbauförderung in Salzburg. - Andere Sanierungsmaßnahmen - Umfassende Sanierung von Wohnhäusern - Glossar Begriffserklärung
SIR-Konkret Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen im Auftrag des Landes Salzburg SANIERUNG - Andere smaßnahmen - Umfassende von Wohnhäusern - Glossar Begriffserklärung Hinweise
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrKomfortables Wohnen ohne Barrieren. Förderprogramme für Eigentümer
Komfortables Wohnen ohne Barrieren Förderprogramme für Eigentümer Inhalt Vorwort 3 Was und wer wird gefördert? 4 Welche Anforderungen müssen nach dem Umbau erreicht werden? 5 Wie hoch sind die Darlehen
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
MehrInformationen zum Wohngebiet Kirchstraße
Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Bauen im Wohngebiet Kirchstraße Die Gemeinde Straßberg bietet in der Kirchstraße drei Grundstücke an. Die Bauplätze sind 494, 495 und 534 Quadratmeter groß. Der
MehrMIETKAUFWOHNUNG CHANCE ODER FALLE?
MIETKAUFWOHNUNG CHANCE ODER FALLE? EIN RATGEBER ZU MIETKAUFWOHNUNGEN! Aus zahlreichen Anfragen in unserer Wohn- und Mietrechtsberatung wissen wir, dass die Bezeichnung Mietkauf immer wieder zu Verwirrung
MehrR I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 25. März 2013 (10 3.2 A 4512)
ARBEITSFASSUNG 23301 Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum durch ein Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohneigentum Rheinland-Pfalz) Verwaltungsvorschrift
MehrFlaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf
Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrSehr geehrter Landwirt, das Hochwasser 2013 hat in zahlreichen landwirtschaftlichen Unternehmen Schäden hinterlassen.
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte Außenstelle Wanzleben Ritterstr. 17-19 39164 Stadt Wanzleben - Börde Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte An die vom Elbhochwasser
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrInfo-Telegramm Wegfall der Anschlussförderung Merkblatt -
Allgemeines Inanspruchnahme aus der Landesbürgschaft Verzicht auf das Aufwendungsdarlehen Von den zuständigen Senatsverwaltungen wurden eindeutige Kriterien festgelegt, in deren Rahmen sich das Land Berlin
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBaufinanzierung mit Wohnriester
12 finanzplanung konkret 1/2009 Finanz-Training Von Prof. Heinrich Bockholt Baufinanzierung mit Wohnriester 1. Kurzer Produktüberblick Seit dem 1.1.2008 ist rückwirkend das Eigenheimrentengesetz (=Wohnriester)
MehrCHECKLISTE FÜR IHRE EIGENHEIMFÖRDERUNG
der nö Wohnbau-ratgeber CHECKLISTE FÜR IHRE EIGENHEIMFÖRDERUNG Stand: 01. 02. 2015 www.noe.gv.at Wohnbauförderung Eigenheim Liebe niederösterreicherinnen und niederösterreicher, der wichtigste Platz auf
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrNÖ Kindergartentransportkostenzuschuss
NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss Zuschuss zu den Beförderungskosten von Kindern zum Kindergarten gültig ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 NÖ Familien und NÖ Gemeinden können einen finanziellen Zuschuss
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrMietänderungen im preisgebundenen Wohnraum
Mietänderungen im preisgebundenen Wohnraum Bitte bearbeiten Sie die folgenden Aufgaben zur Wirtschaftlichkeitsberechnung und zur Kostenmiete. Nr.: 10-20-025 Kopien brauchen Originale! Die Nutzung der Aufgaben
MehrMarktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1
Marktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1 Förderungsrichtlinien für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz Sanierungsförderung Ziel
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrExposé. Etagenwohnung in Trier
Exposé Etagenwohnung in Trier Attraktives Wohnen im Grünen im Energiesparhaus zwischen Innenstadt und Universität - günstige Darlehen ab 1 % Zins möglich Objekt-Nr. FF_ETNB80117G Etagenwohnung Verkauf:
MehrBEDINGUNGEN FUER DAS S KOMFORT SPAREN ONLINE / KARTE
BEDINGUNGEN FUER DAS S KOMFORT SPAREN ONLINE / KARTE Fassung Jänner 2014 Fassung Juli 2015 1. Allgemeine Bestimmungen 1.3. Kontoinhaber Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Bezugskarte wünscht,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 3 GZ. RV/0381-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder Mag. Eva Bernroider, Mag. Gottfried
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrR I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrSetzen Sie jetzt auf einen sicheren Vermögensaufbau! Mit dem Sutor-Banksparplan
Setzen Sie jetzt auf einen sicheren Vermögensaufbau! Mit dem Sutor-Banksparplan Zinssparen ist ein Zeichen der Zeit Die aktuelle Finanzkrise bewegt viele Sparer dazu, bei der Anlage ihrer Sparbeiträge
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrAlte Färberei Projektmappe 13.07.2015. Bockemühl ARCHITEKT Blasistr. 11 79650 Schopfheim 0173/6039043 kontakt@bockemuehl-architekt.
Alte Färberei Projektmappe 13.07.2015 Bockemühl ARCHITEKT Blasistr. 11 79650 Schopfheim 0173/6039043 kontakt@bockemuehl-architekt.de Inhalt Seite Idee 3 Der Ort 3 Sanierung und Gestaltung 4 Nutzung 5 Finanzierung
MehrIFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten
IFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten Gültig ab 1. August 2014 Wichtiger Hinweis: Die IFB Hamburg gewährt dieses
MehrInformation für Geschäftspartner Kranken: Jahresendgeschäft 2014
Datum: 17.11.2014 Herausgeber: L/K-MVZB-K Branche: Kranken Sachgebiet: APKV 30.1 Information für Geschäftspartner Kranken: Jahresendgeschäft 2014 Mit dieser Information für Geschäftspartner informieren
MehrMusterverträge. Wichtiger Rechtshinweis
Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael
Mehr4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
Mehrwww.taxator.eu R at a g t ebe b r I m m bili l e i n K a K uf
Ratgeber Immobilien Kauf Die Entscheidung für den Kauf einer Immobilie ist von erheblicher Tragweite, verbunden mit einer langfristigen finanziellen Verpflichtungen. Was Sie beachten müssen! Notar- und
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrÜbungsaufgaben Tilgungsrechnung
1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf
MehrUnter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung.
XI. Wohnbeihilfe 1. Was versteht man unter Wohnbeihilfe? Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung. 2. Wer bekommt Wohnbeihilfe
MehrBauvorhaben: Erl Rainerried (ER02E) FRAGEBOGEN ZUR WOHNUNGSVERGABE 2. WOHNUNGSWERBERIN ... Titel Familienname Vorname Geburtsdatum
Erl Rainerried () FRAGEBOGEN ZUR WOHNUNGSVERGABE 1. WOHNUNGSWERBERIN Titel Familienname Vorname Geburtsdatum Familienstand: ledig verheiratet geschieden Lebensgem. Postleitzahl, Wohnort Straße, Hausnummer
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
Mehr- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.
- 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen
MehrVOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5. Kurzangebot 912250
VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5 Kurzangebot 912250 ZUM OBJEKT: Modernisierungsbedürftiges Reihenendhaus mit kleinem, pflegeleichtem Garten...! DIE LAGE: Dorfstraße 9, 38300
MehrRICHTLINIEN FÜR DEN ERHALT VON BUNDES- SPORTFÖRDERUNGSMITTELN (FRÜHERE TOTOMITTEL) DURCH DEN NÖFV
RICHTLINIEN FÜR DEN ERHALT VON BUNDES- SPORTFÖRDERUNGSMITTELN (FRÜHERE TOTOMITTEL) DURCH DEN NÖFV Grundsätzliches: Die Geldmittel für die Kontogruppe Sportstätten können für die Errichtung und Erhaltung
MehrDie Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen für ein Wohnungsbaudarlehen.
BAG Urteil vom 27.07.1994-10 AZR 538/93 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 27. Juli 1994 Tatbestand HI436639_5 Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
MehrWichtige Informationen und Hinweise, zum Ablauf und der Bearbeitung Ihres Auftrages.
Wichtige Informationen und Hinweise, zum Ablauf und der Bearbeitung Ihres Auftrages. Mit freundlichen Grüßen Nicotel Mobilfunk - TOP Handelsgesellschaft mbh Abteilung Telekom Freischaltung Ihr Ansprechpartner:
MehrPrivatkunden. REVOR Freizügigkeitskonto zweckgebunden und optimal
Privatkunden _ REVOR Freizügigkeitskonto zweckgebunden und optimal Lückenlos vorsorgen im Freizügigkeitsfall Sie zahlen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz
MehrReglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrBeantwortung der Anfrage
Nr 522 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrInhalt. IAS 23: Fremdkapitalkosten
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 I. Qualifizierte Vermögenswerte... 5 II. Fremdkapitalkosten... 6 5. Beispiel...
MehrW O H N E N IM P A R K
W O H N E N IM P A R K F r e i b u r g Zähringen, attraktive 2 -Zimmer-Wohnung Ideal für Kapitalanleger Das 1972 erstellte Gebäude, das laufend modernisiert und instandgehalten wurde, und im Jahre 2001/2012
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrGründungszuschuss 93 SGB III
Gründungszuschuss 93 SGB III Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Wichtige Tipps für Existenzgründer Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Telefon
MehrBedienungsanleitung Rückabwicklungsrechner
1 Eingaben Zelle C2 Auszahlungsbetrag Hier muss der erste Auszahlungsbetrag eingegeben werden. Weitere Auszahlungen siehe Weiter unten. Zelle C3 Zeitpunkt der Auszahlung Datum der ersten Auszahlung Zelle
MehrWohngeld in Düsseldorf. Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele
Wohngeld in Düsseldorf Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele Wohngeld in Düsseldorf Informationen und Tipps Was ist Wohngeld? Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutztem
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehr