SIR-Konkret SIR. Wohnbauförderung in Salzburg. Kauf Sanierung. Miete Errichtung

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1 SIR-Konkret Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen im Auftrag des Landes Salzburg Kauf Sanierung Miete Errichtung Wohnbauförderung in Salzburg Förderungsvoraussetzungen Erwerb neu errichteter Wohnungen / Häuser in der Gruppe Erwerb bestehender Wohnungen Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Errichtung von Wohnungen und Häusern in der Gruppe Begünstigte Rückzahlung Glossar Begriffserklärung SIR

2 Hinweise Mit dem vorliegenden SIR-Konkret soll dem Interessierten ein Überblick über die Wohnbauförderung in Salzburg geboten werden. Die Broschüre wird laufend bei uns im Haus produziert. Wir sind daher in der Lage, sehr rasch gesetzliche Änderungen einzuarbeiten. Glossarzeichen Auch im Förderungsrecht gibt es eine Reihe von Fachausdrücken. Dieses Zeichen gibt Ihnen den Hinweis auf die entsprechenden Erklärungen, die Sie im Anhang in einem Glossar finden. NEU Bei den einzelnen Fördersparten sind die Namen und Telefonnummern der jeweils zuständigen SachbearbeiterInnen des Amtes der Salzburger Landesregierung angeführt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass in dieser Publikation grundsätzlich Frauen und Männer gleichermaßen gemeint sind. Sämtliche Personengruppen sind ausnahmslos geschlechtsneutral zu verstehen. In die Broschüre konnten nicht alle Informationen zur Salzburger Wohnbauförderung eingearbeitet werden. Unsere Wohnberater stehen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. SIR-Wohnberatung Persönlich SIR Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Alpenstraße Salzburg Haltestelle Zentrum Herrnau (O-Bus-Linien 3, 8, 22) Gebäude der Salzburger Sparkasse, 2. Stock Wir ersuchen in jedem Fall um telefon. Voranmeldung: 0662/ Wir beantworten auch gerne Ihre Anfragen per sir@salzburg.gv.at SIR-Beratungstage Mo Do und nach Vereinbarung Bezirksberatung jeden letzten Di oder Mi des jeweiligen Monats in den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See.

3 SIR-Konkret 1 Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Diesem Menschenrecht umfassend Rechnung zu tragen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, dabei ist immer wieder vor Augen zu halten, dass die Wohnbauförderung tagtäglich von den Menschen gelebt wird. Geänderte Lebensumstände und die gesellschaftlichen Entwicklungen verbunden mit der Notwendigkeit die Wohnbaufinanzierungsmittel von den budgetären Entwicklungen unabhängiger zu machen waren es dann auch, die uns dazu bewogen haben, die Salzburger Wohnbauförderung zu reformieren. Vorwort Neben dem neuen Landeswohnbaufonds für die Vergabe von Direktdarlehen des Landes, gibt es viele weitere Erleichterungen und Neuigkeiten für Förderungswerber. Die drei neuen SIR-Konkret eignen sich bestens, um einen Überblick über die neue Landeswohnbauförderung zu erhalten. Nutzen Sie aber nicht nur dieses schriftliche Informationsmaterial, nehmen Sie auch das persönliche Beratungsangebot mit den MitarbeiterInnen des SIR wahr. Ihr Landesrat Walter Blachfellner Wohnbaureferent von Salzburg Der Landeswohnbaufonds ist zuständig für die Entscheidung über Ihr Förderungsansuchen. Die Ansuchen sind beim Amt der Salzburger Landesregierung / Wohnbauförderungsabteilung einzureichen. Förderungsstelle Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 10 Wohnbauförderung Fanny-von-Lehnert-Straße 1 Postfach 527 A-5010 Salzburg Tel wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at Für die verschiedenen Fördersparten gibt es unterschiedliche Förderungsansuchen. Darin abgedruckt sind Informationen, welche Unterlagen mit den Ansuchen vorzulegen sind. Antragstellung Förderungsansuchen erhalten Sie beim Amt der Salzburger Landesregierung, im Internet unter weiterer Link Bauen/Wohnen oder in der SIR-Wohnberatung. Ansuchen gelten als eingebracht, sobald sie beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt sind (Einlaufstempel). Das Datum der Postaufgabe ist nicht maßgeblich. Ist das Ansuchen unvollständig, kann Ihnen eine Frist zur Nachreichung gewährt werden. Wird diese Frist ebenso versäumt, gilt das Förderungsansuchen als zurückgezogen. Beachten Sie auch die speziellen Verfahrenshinweise zu den einzelnen Fördersparten!

4 SIR-Konkret Ausgabe: März 2007 Inhaltsübersicht Förderungsvoraussetzung Begünstigte Person Zweite Förderung Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser Persönliche Voraussetzungen Förderung Konditionen des Förderungsdarlehens Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Beispiel Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Erwerb bestehender Wohnungen Persönliche Voraussetzungen Förderung Konditionen des Förderungsdarlehens Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Beispiel Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Persönliche Voraussetzungen Förderung Konditionen des Förderungsdarlehens Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Beispiel Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter

5 Ausgabe: März 2007 SIR-Konkret Errichtung von Wohnungen im Wohnungsoder Baurechtseigentum und in Häusern in der Gruppe Persönliche Voraussetzungen Förderung Konditionen des Förderungsdarlehens Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Beispiel Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Begünstigte Rückzahlung Allgemeines Höhe der Nachlässe Voraussetzungen Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Glossar Notizen

6 4 SIR-Konkret Förderungsvoraussetzung Begünstigte Person Der Förderungswerber muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) b) Österreichische/r StaatsbürgerIn oder diesen Gleichgestellte/r c) Ausschließlich die geförderte Wohnung dient der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses und wird dazu regelmäßig verwendet. d) Es muss ein dringender Wohnbedarf vorliegen. Dieser besteht insbesondere: wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde; bei geänderten Familienverhältnissen bei berufsbedingtem Ortswechsel oder bei Änderung der finanziellen Verhältnisse des Förderungswerbers. e) Es muss die Verpflichtung eingegangen werden, binnen 1 Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung die Rechte (Miet- oder Eigentumsrechte ) an der bisher bewohnten Wohnung sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb mit Wohnbauförderung des Bundes oder eines Landes seinerzeit gefördert wurde, aufzugeben. Bei geförderten Wohnungen im Eigentum ist der gesicherte Verkauf vor Zusicherung der beantragten Förderung der Förderstelle nachzuweisen (Vorlage eines beidseits unterfertigten Kaufanbotes oder eines Kaufvertrags). f) Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden: Monatseinkommen Anzahl der Personen Jahreseinkommen (1/12 des Jahreseinkommens) 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen mehr als 6 Personen 1.940, , , , , , , , , , , , , ,- zur Einkommensberechnung siehe Einkommen Eine wachsende Familie wird einem 4-Personenhaushalt gleichgesetzt. Alleinerziehende mit einem Kind gelten als 3-Personenhaushalt, mit 2 Kindern als 4-Personenhaushalt etc. zum Begriff der wachsenden Familie siehe Familienbegriffe

7 SIR-Konkret Förderungsvoraussetzung Begünstigte Person 5 Eine der Voraussetzungen um als begünstigte Person anerkannt zu werden, ist das Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfs. Ist man bereits Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, liegt zunächst kein dringender Wohnbedarf vor. Ein solcher kann jedoch z.b. bei geänderten Familienverhältnissen, bei einem berufsbedingten Ortswechsel oder einer wesentlichen Änderung der finanziellen Verhältnisse neuerlich bestehen. Geänderte Familienverhältnisse liegen beispielsweise dann vor, wenn die bisherige Wohnung auf Grund eines Familiennachwuchses zu klein ist. Ob die bisherige Wohnung zu klein ist, hängt einerseits von der Familienstruktur und andererseits von der Nutzfläche bzw. Zimmeranzahl der alten Wohnung ab. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann eine Förderung für den Erwerb oder die Errichtung eines weiteren Eigenheimes gewährt werden (zur begünstigten Person siehe Seite 4). Die Förderung für die neue Wohnung kann auch dann gewährt werden, wenn bereits für die alte Wohnung Wohnbauförderung in Anspruch genommen wurde. Die Rechte an geförderten oder ehemals geförderten Wohnungen müssen aufgegeben werden. Dies gilt auch für die bisher bewohnte (nicht geförderte) Wohnung (siehe dazu Seite 4). Auch im Zuge einer Scheidung kann wegen geänderter Familienverhältnisse (neuerlich) Wohnbauförderung beantragt werden. Zweite Förderung Ist eine abermalige Förderung möglich?! Vorsicht bei begünstigter Rückzahlung Wurde die Wohnbauförderung für die alte Wohnung von den Eigentümern begünstigt zurückgezahlt, wird das Förderungsdarlehen entsprechend gekürzt. Dies gilt auch bei einer Scheidung. Der aus der bisherigen Wohnung weichende Hälfteeigentümer muss sich bei einer neuerlichen Förderung die Hälfte des Nachlasses auf das Förderungsdarlehen anrechnen lassen. Es empfiehlt sich eine persönliche Beratung im SIR in Anspruch zu nehmen. Welcher Sachbearbeiter der Wohnbauförderungsabteilung für Sie zuständig ist, können Sie diesem Heft bei den einzelnen Fördersparten entnehmen.

8 6 SIR-Konkret Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: siehe Seite 4 den und dürfen nicht aus einer Fremdfinanzierung stammen. Eigenmittel-Mindesteinsatz: Mindestens 10 % des Gesamtkaufpreises bezogen auf die förderbare Nutzfläche müssen aus Eigenmitteln finanziert wer- Die Finanzierung muss gesichert sein. siehe dazu Gesicherte Finanzierung Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. Fördersätze 2.000,- in der Stadt Salzburg 1.750,- in den sonstigen Gemeinden Die Fördersätze erhöhen sich für Jungfamilien um 50,- und kinderreiche Familien um 2. Förderung 150,-, soweit der Gesamtkaufpreis je m² förderbarer Nutzfläche 40 % der Fördersätze nicht übersteigt. Sie erhöhen sich um 25,- für Jungfamilien und 75,- für kinderreiche Familien, soweit der Gesamtkaufpreis je m² förderbarer Nutzfläche 50 % der Fördersätze nicht überschreitet. Die Fördersätze vermindern sich um 10 %, soweit der Gesamtkaufpreis je m² förderbarer Nutzfläche 75 % der Fördersätze überschreitet. Stadt Salzburg Kaufpreis Generell Jungfamilie kinderreiche Familie 2.800,- > 2.800,- bis 3.000,- > 3.000,- bis 3.500,- > 3.500, , , , , , , , , , , , ,- Sonstige Gemeinden im Land Salzburg Kaufpreis (gerundet) Generell Jungfamilie kinderreiche Familie 2.450, , , ,- > 2.450,- bis 2.625, , , ,- > 2.625,- bis 3.062, , , ,- > 3.062, , , ,-

9 SIR-Konkret Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser 7 Zuschlag für ökologische Maßnahmen: Die Fördersätze erhöhen sich um 15,- je Punkt und Quadratmeter förderbarer Nutzfläche bei ökologischen Maßnahmen anhand des Zuschlagspunktesystems. siehe Zuschlag für ökologische Maßnahmen und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche siehe förderbare Nutzfläche Laufzeit: 30 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt) Zinsen: 2 % (jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen). Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Das Land Salzburg hat die Möglichkeit Zinsanpassungen durchzuführen, dabei ist der 12-Monats- EURIBOR abgerundet auf das nächstniedrigere 1/8 % die Obergrenze. Annuität: 4,43 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Eine verstärkte Tilgung erfolgt immer dann, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 4. Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Übersteigt die Annuität des Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand, werden Annuitätenzuschüsse zur Tilgung des Förderungsdarlehens gewährt. Annuitätenzuschüsse werden nicht verzinst. Tilgung der Annuitätenzuschüsse: Die Tilgung der Annuitätenzuschüsse erfolgt soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt. Spätestens erfolgt die Tilgung nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand

10 8 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser SIR-Konkret 5. Auszahlung des Förderungsdarlehens Bei Übergabe bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes unter folgenden Voraussetzungen: 1. Vorliegen des Kaufvertrags und 2. Vorliegen einer Einzugsermächtigung zugunsten des Landes Salzburg und 3a) grundbücherlicher Einverleibung eines Pfandrechts für das Förderungsdarlehen im ersten Rang oder 3b) treuhändige Haftung durch Notar oder Rechtsanwalt für die rangrichtige grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts oder 3c) Besicherung des Förderungsdarlehens bis zur Einverleibung des Pfandrechts in anderer Weise (bei Errichtung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG ). Einige weitere Voraussetzungen müssen erfüllt bzw. zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden. Zum Teil sind die Vereinbarungen/Bestätigungen in der Bauträgererklärung zusammengefasst. Diese ist dem Förderungsansuchen beizulegen und von Käufer, Verkäufer und Treuhänder zu unterfertigen: Der Verkäufer muss gewerblicher oder gemeinnütziger Bauträger sein. Der Verkäufer muss grundbücherlicher Eigentümer der Kaufliegenschaft sein. Die Wohnung muss entweder in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum sein. Der Grundstückbedarf darf im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 350 m² nicht übersteigen. Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, sind nicht einzurechnen. siehe Häuser in der Gruppe 6. Weitere Voraussetzungen Der Übergabetermin muss vertraglich vereinbart sein und darf 24 Monate ab Vertragsunterzeichnung nicht überschreiten. Der Kauf- bzw. Kaufanwartschaftsvertrag (Kaufvorvertrag, Kaufanbot, Punktation ) für die Wohnung darf zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens nicht älter als sechs Monate sein. Die Bauvollendung darf im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens höchstens drei Jahre zurückliegen und die Wohnung darf noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden sein, außer der bisherige Erstmieter übernimmt die Wohnung ins Eigentum. Die Wohnungsübergabe darf zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderansuchens nicht länger als 6 Monate zurückliegen, außer der Erstmieter erwirbt. Die Bestimmungen zur Kaufpreissicherstellung müssen eingehalten werden.

11 SIR-Konkret Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser 9 Mit dem Käufer ist vereinbart, dass er von der zum Erwerb der Wohnungen führenden Vereinbarung oder Vertragserklärung kostenfrei zurücktreten kann, wenn das dem Erwerb zu Grunde gelegte Förderansuchen abgelehnt wird und der Rücktritt innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Ablehnung der Förderung schriftlich isd 3 Abs. 4 KSchG erklärt wird. Die energiebezogenen Mindestanforderungen sind einzuhalten. siehe Energiebezogenen Mindestanforderung 7. Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Rang 2 Hypothekardarlehen einer Bank oder Bausparkasse (Vor dem Pfandrecht zugunsten der Annuitätenzuschüsse können Pfandrechte von insgesamt 90 % des auf die förderbare Nutzfläche fallenden Teils des Gesamtkaufpreises der Wohnung besichert werden. Das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen ist dabei zu berücksichtigen.) Rang 3 Höchstbetragshypothek zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse in Höhe von 75 % des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen für die Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens das vorrangig zu besichernde Darlehen dient der Finanzierung zum Kauf der Wohnung 6-Monats-Euribor als Zinsbasis (ausgenommen Fixzinsvereinbarung) schriftliche Zustimmung zur Offenbarung des Bankgeheimnisses hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltener Darlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben.

12 10 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser SIR-Konkret 8. Beispiel E in Ehepaar (beide unter 35 und noch nicht länger als 10 Jahre verheiratet) mit einem Kind kauft in Salzburg Stadt eine 95 m² große Wohnung. Der Kaufpreis beträgt 2.750,-/m² inklusive Tiefgaragenabstellplatz. Das Haushaltseinkommen beträgt 2.500,- (1/12 Jahreseinkommen). Eigenmittel sind in Höhe von ,- vorhanden. 6 Ökopunkte Annahmen Gesamtkaufpreis ,- Nebenkosten (Annahme ca. 7 %) ~ ,- Gesamtkosten (Kaufpreis und Nebenkosten) ,- tatsächliche Wohnnutzfläche 95 m² tatsächlicher Kaufpreis/m² 2.750,- Personenanzahl 3 (Jungfamilie) Haushaltseinkommen 2.500,- Eigenmittel ,- förderbare Nutzfläche 90 m² Ökopunkte 6 Eigenmittelmindesteinsatz 10 % des Kaufpreises der Wohnung bezogen auf die förderbare Nutzfläche Gesamtkaufpreis der Wohnung 2.750,- x 90 m² ,- davon 10 % ,- Förderung Fördersatz Fördersatz/m² 2.000,- Zuschlag für Jungfamilie 50,- (bis 2.800,-/m² Kaufpreis) Zuschlag für Ökopunkte 90,- (6 Punkte à 15,-) Summe Fördersatz 2.140,- Gegenrechnung: 2.750,- (Kaufpreis/m²) 275,- (Mindesteigenmittel/m²) = 2.475,- (Das Ergebnis wird mit der Summe des Fördersatzes 2.140,- verglichen. Der niedrigere Wert wird zur weiteren Berechnung des Förderungsdarlehens herangezogen.)

13 SIR-Konkret Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser 11 Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse Monatl. Belastung Förderungsdarlehen des Landes 2.140,- x 90 m² ,- Berechnung der Tilgung lt. Schuldschein 2 % Zinsen auf 30 Jahre, Annuität: 4,43 % monatliche Rate 711,02 Finanzierung Zumutbarer Wohnungsaufwand mindestens: 4,07 x 90 m² = 366,30 Tabellenwert: 34 % Abzüge: 4 % Prozentwert: 30 % Maximum der Zumutbarkeit: 25 % von 2.500,- monatlicher Annuitätenzuschuss des Landes 86,02 Restfinanzierung 625,- Gesamtkosten ,- Förderungsdarlehen ,- vorhandene Eigenmittel ,- Restfinanzierung ,- über Bank- oder Bausparkassendarlehen Annahme 3,625 % Zinsen (Annuität 7,05 %) Geschätzte Betriebskosten ca. 2,2/m² Gesamte monatliche Belastung 217,02 209, ,02 Gesicherte Finanzierung Folgende Beträge sollten gesichert zur Verfügung stehen Existenzminimum für eine Person 726,- Für 2 weitere Personen 290,- Mindestzumutbarkeit 366,30 Rückzahlungsrate für weiteres Darlehen 217,02 Gesamt 1.599,32

14 12 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser SIR-Konkret Grundbücherlicher Rang Grundbücherliche Sicherstellung 1. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen 2. Rang ,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse 3. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse 4. Rang 6.790,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburg Berechnung der vorrangigen Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens Gesamtkaufpreis bezogen auf die förderbare Nutzfläche ,- davon 90 % ,- abzüglich Förderungsdarlehen ,- maximal möglicher Vorrang vor den AZ ,- 9. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 4), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Hr. Aichinger Zi. B 282 DW 3719 Sbg-Stadt (A - R) Fr. Schlager Zi. A 216 DW 3734 Sbg-Stadt (S - Z) Hr. Vereno Zi. B 285 DW 3739 Flachgau (Gem. A - D und F - O) Hr. Matsch Zi. B 281 DW 3729 Flachgau (Gemeinden P - Z) Fr. Flöcklmüller Zi. B 279 DW 3731 Flachgau (Gemeinden E) Fr. Spindler Zi. B 279 DW 3721 Tennengau; Lungau Fr. Tockner Zi. B 280 DW 3738 Pinzgau; Pongau Fr. Landrichinger Zi. B 234 DW 3726 AUSKUNFT Fr. Mayrhofer Zi. A 208 DW 3730 AUSKUNFT Dr. Schuchter Zi. B 284 DW 3736 Referatsleitung Fr. Hagenauer Zi. B 283 DW 3728 Sekretariat, Auskunft

15 SIR-Konkret 13 Erwerb bestehender Wohnungen 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: siehe Seite 4 Der Verkäufer darf keine nahe stehende Person sein. Die Finanzierung muss gesichert sein. siehe dazu Gesicherte Finanzierung siehe dazu Nahe stehende Personen Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. 2. Förderung Fördersätze Generell Jungfamilie kinderreiche Fam. 700,- 750,- 850,- 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche siehe förderbare Nutzfläche Laufzeit: 15 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt) Zinsen: 2 % (jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen). Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Annuität: 7,72 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Eine verstärkte Tilgung erfolgt immer dann, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand

16 14 Erwerb bestehender Wohnungen SIR-Konkret 4. Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Übersteigt die Annuität des Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand, werden Annuitätenzuschüsse zur Tilgung des Förderungsdarlehens gewährt. Annuitätenzuschüsse werden nicht verzinst. Tilgung der Annuitätenzuschüsse: Die Tilgung der Annuitätenzuschüsse erfolgt soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt. Spätestens erfolgt die Tilgung nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 5. Auszahlung des Förderungsdarlehens Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus: 1. Vorliegen einer Einzugsermächtigung zugunsten des Landes Salzburg und 2a) grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts für das Förderungsdarlehen im ersten Rang oder 2b) treuhändige Haftung für die rangrichtige grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts oder 2c) Besicherung des Förderungsdarlehens durch Vorlage einer Bankgarantie. 6. Weitere Voraussetzungen Die Wohnung ist ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet, erworben oder umfassend saniert worden. Oder die Wohnung gilt bei ursprünglicher Förderung der Errichtung, des Erwerbs oder der umfassenden Sanierung seit mindestens 10 Jahren als nicht mehr gefördert (d.h., das Förderungsdarlehen/die rückzahlbaren Zuschüsse wurden vollständig zurückbezahlt und können nicht mehr in Anspruch genommen werden). Die Wohnung muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 3 Jahre alt sein (Bauvollendungsanzeige). Der Kaufvertrag darf vor Einbringung des Ansuchens höchstens 3 Monate alt sein.

17 SIR-Konkret Erwerb bestehender Wohnungen Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Rang 2 Hypothekardarlehen einer Bank oder Bausparkasse (Vor dem Pfandrecht zugunsten der Annuitätenzuschüsse können Pfandrechte von insgesamt 90 % des auf die förderbare Nutzfläche fallenden Teils des Gesamtkaufpreises der Wohnung besichert werden. Das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen ist dabei zu berücksichtigen.) Rang 3 Höchstbetragshypothek zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse in Höhe von 30 % des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen für die Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens das vorrangig zu besichernde Darlehen dient der Finanzierung zum Kauf der Wohnung 6-Monats-Euribor als Zinsbasis (ausgenommen Fixzinsvereinbarungen) schriftliche Zustimmung zur Offenbarung des Bankgeheimnisses hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltener Darlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben. 8. Beispiel Ein Ehepaar (beide unter 35 und noch nicht länger als 10 Jahre verheiratet) mit einem Kind kauft eine 20 Jahre alte Wohnung mit 95 m² Wohnnutzfläche. Der Kaufpreis beträgt ,-. Die Wohnung gilt als nicht gefördert. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt 2.500,- (1/12 Jahreseinkommen). Eigenmittel ,-. Annahmen Gesamtkaufpreis ,- Nebenkosten ,- (Annahme ca. 10 % mit Maklerprovision) Gesamtkosten (Kaufpreis und Nebenkosten) ,- tatsächliche Wohnnutzfläche 95 m² tatsächlicher Kaufpreis/m² 1.789,47 Personenanzahl 3 (Jungfamilie) Haushaltseinkommen 2.500,- Eigenmittel ,- förderbare Nutzfläche 90 m²

18 16 Erwerb bestehender Wohnungen SIR-Konkret Förderung Fördersatz Fördersatz/m² 700,- Zuschlag für Jungfamilie 50,- Summe Fördersatz 750,- Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse Monatl. Belastung Förderungsdarlehen des Landes 750,- x 90 m² ,- Berechnung der Tilgung lt. Schuldschein 2 % Zinsen auf 15 Jahre, Annuität: 7,72 % monatliche Rate 434,25 Finanzierung Zumutbarer Wohnungsaufwand mindestens: 4,07 x 90 m² = 366,30 Tabellenwert: 34 % Abzüge: 4 % Prozentwert: 30 % Maximum der Zumutbarkeit: 25 % von 2.500,- verstärkte monatliche Rückzahlung 190,75 Die verstärkte monatliche Rückzahlung führt zu einer Verkürzung der Laufzeit des Förderungsdarlehens. Die Gesamtkosten des Förderungsdarlehens werden geringer. 625,- Restfinanzierung Gesamtkosten ,- Förderungsdarlehen ,- vorhandene Eigenmittel ,- Restfinanzierung ,- über Bank- oder Bausparkassendarlehen Annahme 3,625 % Zinsen (Annuität 7,05 %) Geschätzte Betriebskosten ca. 2,2/m² Gesamte monatliche Belastung 290,81 209, ,81

19 SIR-Konkret Erwerb bestehender Wohnungen 17 Gesicherte Finanzierung Folgende Beträge sollten gesichert zur Verfügung stehen Existenzminimum für eine Person 726,- Für 2 weitere Personen (à 138,-) 290,- Mindestzumutbarkeit 366,30 Rückzahlungsrate für weiteres Darlehen 290,81 Gesamt 1.673,11 Grundbücherlicher Rang Grundbücherliche Sicherstellung 1. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen 2. Rang ,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse 3. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburg Berechnung der vorrangigen Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens Gesamtkaufpreis bezogen auf die förderbare Nutzfläche ,63 davon 90 % ,37 abzüglich Förderungsdarlehen ,- maximal möglicher Vorrang vor den AZ ,37 9. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 3), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Fr. Lamprecht Zi. B 240 DW 3751 Pinzgau und Lungau Fr. Roßmann Zi. B 239 DW 3708 Salzburg Stadt, Pongau Fr. Hofirek Zi. B 241 DW 3753 Flachgau, Tennengau

20 18 SIR-Konkret Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: siehe Seite 4 Der Förderungswerber muss Eigentümer der Bauliegenschaft sein. Die Finanzierung muss gesichert sein. siehe dazu Gesicherte Finanzierung Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. 2. Förderung Fördersätze Generell Jungfamilie kinderreiche Familie Errichtung 1.000, , ,- Zu-, Auf- oder Ausbauten zur Errichtung einer Wohnung oder eines zusätzlichen Wohnraumes zur Wohnung 1.150, , ,- Zuschlag für ökologische Maßnahmen: Die Fördersätze erhöhen sich um 15,- je Punkt und Quadratmeter förderbarer Nutzfläche bei ökologischen Maßnahmen anhand des Zuschlagspunktesystems. siehe Zuschlag für ökologische Maßnahmen und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen 3. Konditionen des Förderdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche siehe förderbare Nutzfläche Laufzeit: 30 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die vollständige Auszahlung folgt) Zinsen: 2% (jährl. Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen). Die Verzinsung beginnt

21 SIR-Konkret Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern 19 mit dem Kalendermonat, der auf die erste Auszahlung folgt und wird monatlich vorgeschrieben. Das Land Salzburg hat die Möglichkeit Zinsanpassungen durchzuführen, dabei ist der 12-Monats-Euribor abgerundet auf das nächstniedrigere 1/8 % die Obergrenze. Annuität: 4,43 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Eine verstärkte Tilgung erfolgt immer dann, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 4. Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Übersteigt die Annuität des Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand, werden Annuitätenzuschüsse zur Tilgung des Förderungsdarlehens gewährt. Annuitätenzuschüsse werden nicht verzinst. Tilgung der Annuitätenzuschüsse: Die Tilgung der Annuitätenzuschüsse erfolgt soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt. Spätestens erfolgt die Tilgung nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 5. Auszahlung des Förderungsdarlehens Voraussetzungen für die Auszahlung des Förderungsdarlehens: unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt werden: Grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts zugunsten des Landes Salzburg im ersten Rang zur Besicherung des Förderungsdarlehens Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg Aufnahme der Benützung der Wohnung und Bauvollendungsanzeige Grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts zugunsten des Landes Salzburg im ersten Rang zur Besicherung des Förderungsdarlehens Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg Vom Bauführer unterfertigte Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus Maximal 50 % des Förderungsdarlehens können frühestens nach Fertigstellung des Rohbaus Der Rest des Förderungsdarlehens wird nach Aufnahme der Benützung der Wohnung und Bauvollendungsanzeige ausbezahlt.

22 20 Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern SIR-Konkret 6. Weitere Voraussetzungen Kein Baubeginn vor Erteilung der Zusicherung! Vor Zusicherung der Förderung darf mit der Ausführung des Bauvorhabens mit Ausnahme des Kellers nicht begonnen werden. Einem Antrag zum Weiterbauen kann schriftlich zugestimmt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus kann aber kein Anspruch auf Erteilung der Förderung abgeleitet werden. Im Übrigen ist es empfehlenswert, die Finanzierung vor Baubeginn abzuklären. Die energiebezogenen Mindestanforderungen sind einzuhalten. siehe Energiebezogenen Mindestanforderung 7. Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Rang 2 Hypothekardarlehen einer Bank oder Bausparkasse (Vor dem Pfandrecht zugunsten der Annuitätenzuschüsse können Pfandrechte von insgesamt 80 % des Gesamtwertes der Liegenschaft besichert werden. Das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen ist dabei zu berücksichtigen.) Rang 3 Höchstbetragshypothek zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse in Höhe von 65 % des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen für die Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens das vorrangig zu besichernde Darlehen dient zur Finanzierung der Errichtung der Wohnung 6-Monats-Euribor als Zinsbasis (ausgenommen Fixzinsvereinbarung) schriftliche Zustimmung zur Offenbarung des Bankgeheimnisses hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltener Darlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben.

23 SIR-Konkret Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Beispiel E in Ehepaar (beide unter 35 und noch nicht länger als 10 Jahre verheiratet) mit einem Kind baut ein Einfamilienhaus mit 140 m² Wohnnutzfläche und einer Gebäudeenergiekennzahl LEK-Wert = 27. Ferner werden auch Solarkollektoren eingebaut. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt 2.500,- (1/12 Jahreseinkommen). Eigenmittel ,-. Das Grundstück hat einen Wert von ,-. Nach Abzug der Grundstückskosten verbleiben an Eigenmittel ,-. Annahmen tatsächliche Wohnnutzfläche 140 m² (Vorsicht: Entfall von Gebührenbefreiungen) Baukosten samt Nebenkosten etc. geschätzt 1.816,-/m² Wohnnutzfläche ,- Personenanzahl 3 (Jungfamilie) Haushaltseinkommen 2.500,- Eigenmittel ,- Grund bereits finanziert förderbare Nutzfläche 90 m² Ökopunkte 3 Fördersatz Förderung Fördersatz/m² 1.000,- Zuschlag für Jungfamilie 200,- Zuschlag für Ökopunkte 45,- (3 Punkte à 15,-) Summe Fördersatz 1.245,- Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse Monatl. Belastung Finanzierung Förderungsdarlehen des Landes 1.245,- x 90 m² ,- Berechnung der Tilgung lt. Schuldschein 2 % Zinsen auf 30 Jahre, Annuität: 4,43 % monatliche Rate 413,65 Zumutbarer Wohnungsaufwand mindestens: 4,07 x 90 m² = 366,30 Tabellenwert: 34 % Abzüge: 4 % Prozentwert: 30 % Maximum der Zumutbarkeit: 25 % von 2.500,- verstärkte monatliche Rückzahlung 211,35 Die verstärkte monatliche Rückzahlung führt zu einer Verkürzung der Laufzeit des Förderungsdarlehens. Die Gesamtkosten des Förderungsdarlehens werden geringer. 625,-

24 22 Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern SIR-Konkret Restfinanzierung Monatl. Belastung Finanzierung Gesicherte Finanzierung Gesamtkosten ,- Förderungsdarlehen ,- vorhandene Eigenmittel ,- Restfinanzierung ,- über Bank- oder Bausparkassendarlehen Annahme 3,625 % Zinsen (Annuität 7,05 % bei 20 Jahren Laufzeit) Gesamte monatliche Belastung Folgende Beträge sollten gesichert zur Verfügung stehen Existenzminimum für eine Person 726,- Für 2 weitere Personen (à 138,-) 290,- Mindestzumutbarkeit 366,30 Rückzahlungsrate für weiteres Darlehen 482,87 Gesamt 1.865,17 482, ,87 Grundbücherlicher Rang Grundbücherliche Sicherstellung 1. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen 2. Rang ,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse 3. Rang ,50 zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburg Berechnung der vorrangigen Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens Gesamtwert der Liegenschaft ,- (geschätzte Baukosten + Kaufpreis der Liegenschaft) davon 80 % ,- abzüglich Förderungsdarlehen ,- maximal möglicher Vorrang vor den AZ ,-

25 SIR-Konkret Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 3), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Fr. Lamprecht Zi. B 240 DW 3751 Pinzgau; Lungau Fr. Roßmann Zi. B 239 DW 3708 Salzburg-Stadt; Pongau Fr. Hofirek Zi. B 241 DW 3753 Flachgau; Tennengau

26 24 SIR-Konkret Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum oder in Häusern in der Gruppe 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: s. Seite 4 Der Förderungswerber muss Eigentümer der Bauliegenschaft sein oder ein Baurecht auf die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzen. Die Finanzierung muss gesichert sein. siehe dazu Gesicherte Finanzierung Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. Fördersätze Generell Jungfamilie kinderreiche Fam. 2. Förderung Zuschlag für ökologische Maßnahmen: Die Fördersätze erhöhen sich um 15,- je Punkt und Quadratmeter förderbarer Nutzfläche bei ökologischen Maßnahmen anhand des Zuschlagspunktesystems , ,- 1700,- siehe Zuschlag für ökologische Maßnahmen und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche siehe förderbare Nutzfläche Laufzeit: 30 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die vollständige Auszahlung folgt) Zinsen: 2 % (jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen). Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die erste Auszahlung folgt und wird monatlich vorgeschrieben. Das Land Salzburg hat die Möglichkeit Zinsanpassungen durchzuführen, dabei ist der 12-Monats- EURIBOR abgerundet auf das nächtniedrigere 1/8 % die Obergrenze. Annuität: 4,43 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Eine verstärkte Tilgung erfolgt immer dann, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt und allenfalls gewährte Annuitätenzuschüsse zurückbezahlt sind. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand

27 SIR-Konkret Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe Annuitätenzuschüsse zum Förderungsdarlehen Übersteigt die Annuität des Förderungsdarlehens den zumutbaren Wohnungsaufwand, werden Annuitätenzuschüsse zur Tilgung des Förderungsdarlehens gewährt. Annuitätenzuschüsse werden nicht verzinst. Tilgung der Annuitätenzuschüsse: Die Tilgung der Annuitätenzuschüsse erfolgt soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Förderungsdarlehens übersteigt. Spätestens erfolgt die Tilgung nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens. siehe zumutbarer Wohnungsaufwand 5. Auszahlung des Förderungsdarlehens Voraussetzungen für die Auszahlung des Förderungsdarlehens: Grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts zugunsten des Landes Salzburg im ersten Rang zur Besicherung des Förderungsdarlehens Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg Aufnahme der Benützung der Wohnung und Bauvollendungsanzeige 50 % des Förderungsdarlehens können frühestens nach Fertigstellung des Rohbaus unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt werden: Grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts zugunsten des Landes Salzburg im ersten Rang zur Besicherung des Förderungsdarlehens Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg Vom Bauführer unterfertigte Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus Gefördert wird eine Wohnung in einem Bau mit mindestens 3 Wohnungen im Wohnungseigentum oder Baurechtswohnungseigentum, sowie ein Haus in der Gruppe. siehe Häuser in Gruppe Der Grundstücksbedarf darf im Durchschnitt der Gesamtanlage 350 m 2 je Wohnung/Haus in der Gruppe nicht übersteigen. Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, werden nicht eingerechnet. 6. Weitere Voraussetzungen Kein Baubeginn vor Erteilung der Zusicherung! Vor Zusicherung der Förderung darf mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen werden. Einem Antrag zum vorzeitigen Baubeginn kann schriftlich zugestimmt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus kann aber kein Anspruch auf Erteilung der Förderung abgeleitet werden. Im Übrigen ist es empfehlenswert, die Finanzierung vor Baubeginn abzuklären. Einhaltung energiebezogener Maßnahmen

28 26 Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe SIR-Konkret 7. Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Rang 2 Hypothekardarlehen einer Bank oder Bausparkasse (vorrangige Besicherung vor dem Pfandrecht zu Gunsten des Landes Salzburg zur Besicherung der Annuitätenzuschüsse in Höhe von insgesamt höchstens 60 % des Pfandrechtes des Förderungsdarlehens) Rang 3 Höchstbetragshypothek zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse in Höhe von 65 % des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen für die Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens das vorrangig zu besichernde Darlehen dient zur Finanzierung der Errichtung der Wohnung 6-Monats-Euribor als Zinsbasis (ausgenommen Fixzinsvereinbarung) schriftliche Zustimmung zur Offenbarung des Bankgeheimnisses hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltener Darlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben. 8. Beispiel Ein Ehepaar (beide unter 35 und noch nicht länger als 10 Jahre verheiratet) mit einem Kind baut ein Haus in der Gruppe mit 140 m² Wohnnutzfläche und einer Gebäudeenergiekennzahl LEK- Wert = 27. Ferner werden auch Solarkollektoren eingebaut. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt 2.500,- (1/12 Jahreseinkommen). Eigenmittel ,-. Das Grundstück hat einen Wert von ,-. Nach Abzug der Grundstückskosten verbleiben an Eigenmitteln ,-. Annahmen tatsächliche Wohnnutzfläche 140 m² (Vorsicht: Entfall von Gebührenbefreiungen) Baukosten samt Nebenkosten etc. geschätzt 1.816,-/m² Wohnnutzfläche ,- Personenanzahl 3 (Jungfamilie) Haushaltseinkommen 2.500,- Eigenmittel ,- förderbare Nutzfläche 90 m² Grund bereits finanziert Ökopunkte 3

29 SIR-Konkret Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe 27 Fördersatz Förderung Fördersatz/m² 1.300,- Zuschlag für Jungfamilie 200,- Zuschlag für Ökopunkte 45,- (3 Punkte à 15,-) Summe Fördersatz 1.545,- Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse Monatl. Belastung Förderungsdarlehen des Landes 1.545,- x 90 m² ,- Berechnung der Tilgung lt. Schuldschein 2 % Zinsen auf 30 Jahre, Annuität: 4,43 % monatliche Rate 513,33 Finanzierung Zumutbarer Wohnungsaufwand mindestens: 4,07 x 90 m² = 366,30 Tabellenwert: 34 % Abzüge: 4 % Prozentwert: 30 % Maximum der Zumutbarkeit: 25 % von 2.500,- verstärkte monatliche Rückzahlung 111,67 Die verstärkte monatliche Rückzahlung führt zu einer Verkürzung der Laufzeit des Förderungsdarlehens. Die Gesamtkosten des Förderungsdarlehens werden geringer. 625,- Restfinanzierung Gesamtkosten ,- Förderungsdarlehen ,- vorhandene Eigenmittel ,- Restfinanzierung ,- über Bank- oder Bausparkassendarlehen Annahme 3,625 % Zinsen (Annuität 7,05 % bei 20 Jahren Laufzeit) Gesamte monatliche Belastung 324,24 949,24

30 28 Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe SIR-Konkret Gesicherte Finanzierung Folgende Beträge sollten gesichert zur Verfügung stehen Existenzminimum für eine Person 726,- Für 2 weitere Personen (à 138,-) 290,- Mindestzumutbarkeit 366,30 Rückzahlungsrate für weiteres Darlehen 324,24 Gesamt 1.706,54 Grundbücherlicher Rang Grundbücherliche Sicherstellung 1. Rang ,- zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen 2. Rang ,- zugunsten der ausfinanzierenden Bank oder Bausparkasse 3. Rang ,50 zugunsten des Landes Salzburg für die Annuitätenzuschüsse Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburg Berechnung der vorrangigen Besicherung des Bank- oder Bausparkassendarlehens 60 % des Pfandrechts des Förderungsdarlehens ,- im Vorrang möglich 9. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Förderung sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 3), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgender Sachbearbeiter der Wohnbauförderungsabteilung ist für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Fr. Roßmann Zi. B 239 DW 3708

31 SIR-Konkret 29 Begünstigte Rückzahlung Nachlässe bei einer vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung werden gewährt für: Förderungsdarlehen nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1954 oder Allgemeines Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1984 und 1990, die vor zugesichert worden sind. Bei vorzeitiger und gänzlicher Rückzahlung der aushaftenden Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse beträgt der Nachlass je nach Restlaufzeit: 40 % bei einer Restlaufzeit von mind. 25 Jahren 35 % bei einer Restlaufzeit von Jahren 30 % bei einer Restlaufzeit von Jahren 2. Höhe der Nachlässe 25 % bei einer Restlaufzeit von Jahren 20 % bei einer Restlaufzeit von 5-10 Jahren Die Rückzahlung hat zu bestimmten Terminen in einem Betrag zu erfolgen. Aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen sind zur Gänze zurückzuzahlen. Kündigung des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse und Verzicht auf weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfe: zum Zeitpunkt des Ansuchens darf kein Sachverhalt bekannt sein, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann 3. Voraussetzungen WFG 1984 und dem S.WFG 1990 einkommensabhängig berechnet) Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse, für die ein Nachlass gewährt wird, müssen zum Zeitpunkt der Gewährung des Nachlasses noch unberichtigt aushaften, usw. der Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und dem Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung muss mindestens zehn Jahre betragen die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse muss noch mindestens fünf Jahre betragen (die Restlaufzeit wird bei Förderungen nach dem für das Einkommen darf keine vorläufige Schätzung vorliegen, etc. Anträge auf Gewährung von Annuitätenzuschüssen bzw. deren Rückzahlung müssen vollständig eingereicht und mind. bis zum Fälligkeitstermin berechnet worden sein (bei WFG 1984 und S.WFG 1990)

32 30 Begünstigte Rückzahlung SIR-Konkret Nachlässe können nur gewährt werden, wenn das Ansuchen bis zum beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangt. Achtung wichtiger Hinweis Zahlen Sie die aushaftenden Darlehensbeträge nicht (auch nicht teilweise) vor der schriftlichen Erledigung ein. Dies gilt sowohl für Darlehen bzw. rückzahlbare Annuitätenzuschüsse des Landes, als auch für Hypothekardarlehen! Vor der schriftlichen Erledigung einbezahlte Beträge werden als Sondertilgung verbucht, dies kann zur Ablehnung Ihres Ansuchens bzw. zur Verminderung des Nachlasses führen! 4. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen um Gewährung eines Nachlasses für die vorzeitige, gänzliche Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen und/oder Förderungsdarlehen sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 3), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/ Wohnen) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgender Sachbearbeiter der Wohnbauförderungsabteilung ist für die Bearbeitung Ihres Ansuchens auf vorzeitige Rückzahlung zuständig: Hr. Eder Zi. A 302 DW 3711

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