Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

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1 Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 Seite 1

2 XI. Provider-Haftung 1. Provider 2. Haftung 3. Access Provider 4. Haftungsprivilegierungen für Access Provider 5. Content Provider 6. Host Provider 7. Haftungsprivilegierungen für Host Provider 8. Service Provider 9. Weitere Haftungsprivilegierungen nach EU-Recht 10.Tribune de Genève Seite 2

3 Provider Content Provider Host Provider (Internet) Service Provider Access Provider Nutzer Seite 3

4 Haftung Haftungsgrundlagen Vertragliche Haftung (OR 97) Ausservertragliche Haftung (OR 41) Spezialgesetzliche Haftung, insb. DSG, URG, MSchG, UWG zudem: Strafbarkeit nach StGB und Nebenstrafrecht Haftungsprivilegierung E-Commerce RL (Richtlinie 2000/31/EG) Keine Regelung im CH-Recht Seite 4

5 Access Provider Ermöglicht Zugang zum Internet, meist gegen Entgelt (z.b. Swisscom) Mitwirkung an Informationsverbreitung durch Zugangsermöglichung Problem: Providerarten in der Lehre nicht einheitlich verwendet, weil oft zusätzlich Mehrwertdienste anbieten Begriffszuordnung wird dadurch erschwert Folge: Beurteilung von Verantwortungszuordnung einzelfallabhängig Seite 5

6 Haftungsprivilegierungen für Access Provider Nach EU Recht (E-Commerce RL (Richtlinie 2000/31/EG): Vermittlung von Zugang zu Kommunikationsnetzen, sofern (Art. 12): Übermittlung der darin enthaltenen Informationen nicht durch Anbieter veranlasst wird; Anbieter den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt; Anbieter die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Seite 6

7 Host Provider Bereitstellen von Speicherplatz für fremde Inhalte auf eigenem Server (z.b. green.ch) Haftung knüpft an rechtswidriges Verhalten Dritter an Verantwortlichkeit des Dritten folgt allgemeinen Grundsätzen Seite 7

8 Haftungsprivilegierungen für Host Provider Nach EU Recht (E-Commerce RL (Richtlinie 2000/31/EG): Hosting, sofern (Art. 14): Anbieter keine tatsächliche Kenntnis der Rechtswidrigkeit einer Information hat (auch bzgl. Schadenersatzansprüche); Anbieter entfernt/sperrt Zugang zu Information, sobald er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhält; Haftungsprivileg für Host-Provider gilt nicht, wenn Nutzer durch Anbieter beaufsichtigt wird. Seite 8

9 Content Provider Dienstleistung: Zurverfügungstellung von eigenen, zu eigen gemachten und fremden Inhalten auf eigenem Server (z.b. Youtube) Haftbarkeit sobald bekannt ist, wer der Produzent der rechtswidrigen Inhalte ist Problem: Eruierung des Produzenten im Internet Content Provider haftet für eigene, zu eigen gemachte und fremde Inhalte Seite 9

10 Service Provider Anbieter von Mehrwertdiensten, z.b. von -Diensten, Webdesigner, Suchmaschinenbetreiber usw. Verschiedene Haftungsrisiken Seite 10

11 Weitere Haftungsprivilegierungen nach EU-Recht E-Commerce RL (Richtlinie 2000/31/EG) Reine Durchleitung von Informationen, wenn (Art. 12): Übermittlung nicht durch Anbieter veranlasst wird; Anbieter den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt; Anbieter die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Seite 11

12 Weitere Haftungsprivilegierungen nach EU-Recht Caching, sofern es dem Zweck dient, die Übermittlung der Information effizienter zu gestalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 13): Anbieter verändert Informationen nicht; Anbieter beachtet Zugangsbedingungen zu Informationen; Anbieter beachtet Aktualisierungsregelungen für Informationen; Anbieter beeinträchtigt erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Nutzer Daten nicht; Anbieter entfernt/sperrt Zugang zu Informationen, die nicht länger an der ursprünglichen Fundstelle abrufbar sind, gesperrt wurden oder durch gerichtlichen Entscheid entfernt oder gesperrt wurden. Keine allgemeine Überwachungspflicht der Provider (Art. 15) Seite 12

13 Tribune de Genève (BGer 5A_792/2011) Genfer Zeitung «Tribune de Genève» (TdG) stellt auf ihrer Website (tdg.ch) gesonderten Bereich (blog.tdg.ch) für Betrieb eines Blogs zur Verfügung. Blog von Stauffer auf TdG-Website Blog-Post beleidigt Ex- Direktor Klage gegen Stauffer und TdG Stauffer und TdG u.a zur Löschung verpflichtet Beschwerde von TdG beim BGer BGer lehnt Beschwerde ab Klage nachdem Stauffer/ TdG Anweisungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Löschung nicht folgten BGer musste entscheiden, ob die Zeitung als Blog-Hoster für Inhalt eines Blog-Eintrags, der von einem Dritten stammt, belangt werden kann Seite 13

14 Tribune de Genève (BGer 5A_792/2011) Urteil: Unterlassungsanspruch besteht, Beschwerde abgelehnt Begründung: In CH kein gesetzliches Haftungsprivileg für Blog-Hoster und andere Internet Service Provider (im Gegensatz zu der EU) Anwendbarkeit von Art. 28 ff. ZGB Art. 28 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass «gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht» angerufen werden kann. Ausschlaggebend ist, dass in Anspruch genommene Person (hier: TdG) durch ihr Verhalten (hier: Anbieten von Speicherplatz für fremde Inhalte) eine Persönlichkeitsverletzung verursacht, zulässt oder begünstigt («cause, permet ou favorise»). Seite 14

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