Methodik und Didaktik der Berufsbildung
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- Hilko Beltz
- vor 8 Jahren
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1 Methodik und Didaktik der Berufsbildung Begriffe Methodik: Didaktik: Curriculum: Was und wozu wird ausgebildet? Wie und womit wird ausgebildet? Lehrplan (enge Definition); Methodik + Didaktik Gütekriterien für Tests - Objektivität - Reliabilität - Validität Lernen Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten, Erfahrungen und Verhaltensweisen, die eine dauerhafte Verhaltensänderung zum Ziel haben. Lernbereiche - kognitiver Lernbereich (Wissen) - psychomotorischer Lernbereich (Fertigkeiten) - affektiver Lernbereich (Einstellung) Lernziel Beschreibung dessen, was ein Auszubildender am Ende eines Lernprozesses wissen oder können soll, d.h. welches Endverhalten der Auszubildende nach dem Lernprozess zeigen soll. Ein Lernziel - muss beschreibbar sein - muss konkret angeben, welches Verhalten in welchem Maße konkret geändert werden soll - muss festlegen, unter welchen Bedingungen gelernt werden soll - muss angeben, wie der Lernerfolg gemessen werden kann Vier-Stufen-Methode (TWI-Methode) - Vorbereiten - Vormachen - Nachmachen - Üben Unterweisungstechniken - Vormachen - Vorzeigen - Vorführen - Besichtigung - Abbilden - Vortragen, Erzählen, Berichten - Erklären - Fragen - Wiederholen und Üben
2 - Feststellen und Messen von Leistungen Begriffe Ausbilder: Auszubildender: Ausbildender: Person, die ausbildet Person, die ausgebildet wird Betrieb, der ausbildet Wichtige Gesetze und Verordnungen für den Ausbilder - Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Ausbildungsordnungen der Berufe (AO) Aufgaben eines Ausbilders - Erziehungsaufgaben - Organisationsaufgaben - Betriebliche Aufgaben Mindestinhalte einer Ausbildungsordnung (nach 25 Abs. 2 BBiG) - Bezeichnung des Ausbildungsberufs - Ausbildungsdauer - Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild) - Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan) - Prüfungsanforderungen Betriebliche Pläne - Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung im Betrieb (Sie ist dem Berufausbildungsvertrag beizufügen) - Betrieblicher Ausbildungsplan (Dieser Plan gibt an, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in welchen Zeiträumen und an welchen Lernorten mit welchen Ausbildern erworben werden sollen) - Versetzungsplan (beschreibt die Reihenfolge der Ausbildungsstationen im Betrieb) - Ausbildungsplatzbelegungsplan - Unterrichtsplan (regelt den betrieblichen Unterricht Werkunterricht) - Unterweisungsplan (gibt an, wie und womit die einzelnen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden sollen und in welcher Abteilung bzw. an welchem Arbeitsplatz dies geschehen soll) Voraussetzungen für den Ausbildenden und den Ausbilder Persönliche Eignung - Kein Beschäftigungsverbot gegenüber Kinder und Jugendlichen - Keine wiederholten oder schweren Verstöße gegen das BBiG Voraussetzungen für den Ausbildenden Betriebliche Eignung - Der Betrieb muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein
3 - Die Zahl der Azubis muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte oder zur Zahl der Ausbildungsplätze stehen Voraussetzung für den Ausbilder Fachliche Eignung - Berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten (für IHK: also i.d.r. ab 24 Jahren mit entspr. Ausbildung) - Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse Fehlerquellen bei der Bewerberauswahl - Schulzeugnis: Die Wertigkeit der Noten hängt von der individuellen Schule, von den Lehrern und von den Klassekameraden des Bewerbers ab. Dadurch verlieren Noten ihre Aussagekraft. - Persönliche Angaben des Bewerbers: Der Bewerber wird sich auf Fragen im Vorstellungsgespräch i.d.r. vorbereiten. Dies erschwert eine Bewertung des Bewerbers. Ausbildungsvertrag - Ausbildungsvertrag kommt durch Einigung beider Parteien darüber zustande - Wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niederlegen - Der Vertrag muss vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und bei Minderjährigkeit des Azubis von dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben werden - Mindestinhalt der Vertragsniederschrift ist in BBiG 4 festgelegt - Niederschrift bei der Kammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einreichen - Formular für die Vertragsniederschrift ist bei der Kammer erhältlich Mindestinhalte des Ausbildungsvertrages - Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, - Beginn und Dauer der Berufsausbildung, - Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, - Dauer der Probezeit, - Zahlung und Höhe der Vergütung, - Dauer des Urlaubs, - Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann Vor Beginn der Ausbildung - Ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen lassen und bei der Kammer einreichen (darf nicht älter als 14 Monate sein; Nachuntersuchung vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres) - Auszubildenden bei der Berufsschule anmelden bzw. Anmeldung veranlassen - Sozialversicherung für den Azubi veranlassen; insbesondere bei Ausbildungsantritt darauf achten, dass der Azubi eine Krankenversicherung hat Ausbildungsdauer - ist in der Ausbildungsordnung festgelegt
4 Probezeit - muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 3 Monate dauern Verkürzung der Lehrzeit - darüber entscheidet die Kammer, wenn nicht gesetzlich geregelt - gesetzliche geregelte Verkürzungsgründe sind: Verrechnung von Berufsgrundbildungsjahr, mindestens zweijährige Berufsfachschulen - Sonstige Verkürzungsgründe: abgeleistete Ausbildung oder Tätigkeit in einem verwandten Beruf, höherer allgemeiner Schulabschluss, besonders gute Leistungen während der Ausbildung Pflichten des Ausbildenden - Vergütung bezahlen - Bezahlten Urlaub gewähren (nach Ausbildungsvertrag bzw. JArbSchG bzw. Tarifvertrag) - Mindestens einfaches Zeugnis, auf Verlangen auch qualifiziertes Zeugnis ausstellen - Azubi für den Berufsschulbesuch, für Prüfungen und bei Minderjährigen für den Tag unmittelbar vor der Abschlussprüfung freistellen - Azubi zur Zwischen- und Abschlussprüfung anmelden und Gebühren dafür tragen - Ausbildungsmittel für den Azubi bezahlen (nicht für Arbeitskleidung und Lernmittel für die Berufsschule) - Externe Ausbildung erlauben und bezahlen, wenn das Ausbildungsziel alleine durch die betriebsinterne Ausbildung nicht erreicht werden kann - Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb aushängen lassen Pflichten des Ausbilders - Dem Azubi alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die er zum Erreichen des Ausbildungszieles braucht - Zeitplan der Ausbildung muss eingehalten werden - Der Azubi darf nur mit Aufgaben betraut werden, die dem Ausbildungszweck dienen und die seinen körperlichen Kräften angemessen sind. - Darauf achten, dass Azubi sein Berichtsheft ordentlich führt und die Berufsschule besucht Pflichten des Auszubildenden - muss Lernen - muss Betriebsordnung beachten (z.b. Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften; keine Geschäftsgeheimnisse ausplaudern) - muss die Weisungen seiner Vorgesetzten befolgen - muss Berichtsheft führen - muss Berufsschule besuchen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - Ausbildungsverhältnis endet i.d.r. bei bestandener Prüfung am Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses - Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet die Ausbildung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Der Azubi kann aber verlangen, dass das Verhältnis bis zur nächsten Prüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert wird. - Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses ist im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit gestattet.
5 Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses - in der Probezeit fristlose Kündigung von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen möglich - nach der Probezeit von beiden Seiten fristlos, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund darf dem, der zur Kündigung berechtigt ist nicht länger als zwei Wochen bekannt sein. - nach der Probezeit durch den Azubi mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will - bei Kündigung kann innerhalb von drei Monaten die Partei, die gekündigt wird evtl. Schadenersatz verlangen - bei einer Kündigung ist die Schule, die Kammer und die Krankenkasse zu informieren Schlichtungsstelle - Streitigkeiten zwischen Azubi und Ausbildenden während der Ausbildungszeit werden zunächst immer über den Schlichtungsausschuss der zuständigen Kammer ausgetragen - Der Schlichtungsausschuss ist paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzt - Erst dann folgt der Gang zum Arbeitsgericht - Dies ist im Arbeitsgerichtsgesetz geregelt
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